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{'item': 'LVwG-AV-897/001-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 14§ 35§ 24§ 17§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-897/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,

  1. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt.
  2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** brachte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Beschwerdeführern zur Kenntnis, dass auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (näher bezeichnete Werbetafeln) ohne Baubewilligung ausgeführt sei, wobei sich das erwähnte Grundstück im Grünland befinde und dort ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 nur in jenem Umfang zulässig sei, als es für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich wäre. Da die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht möglich wären, ergehe die Aufforderung, die konsenslosen Bauwerke bis spätestens *** zu entfernen. Nach Verstreichen der in dieser nachweislich zugestellten Aufforderung enthaltenen Frist erließ der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der auf dem genannten Grundstück befindlichen zwei Werbetafeln bis längstens ***. In der Begründung dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass nach Verstreichen der bis *** gesetzten Frist, zumal die Werbetafeln bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht entfernt seien, nunmehr eine Fristverlängerung zum Abbruch der Werbetafeln bis zum *** gewährt werde. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Berufung in welcher sie zunächst darauf hinwiesen, dass die Werbetafeln von einem Subunternehmen der *** aufgestellt worden seien, sowie die genannte Gesellschaft auch die Eigentümerin der beiden Werbetafeln sei und nicht die Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer. Weiters verwiesen sie darauf, dass der genannte Bescheid lediglich eine „Fristverlängerung“ betreffend des Abbruches der Werbetafeln darstelle, wobei es sich bei dem Schreiben vom *** um keinen Bescheid im rechtlichen Sinne gehandelt habe und dieses Schreiben auch keine Bescheidwirkungen entfalte. Der angefochtene Bescheid, welcher sich seinem Inhalt nach lediglich auf die Fristerstreckung bis *** beziehe, würde demgemäß einen rechtswirksamen Bescheid voraussetzen, welcher Umstand allerdings nicht gegeben sei. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** wurde dieser Berufung der Erfolg versagt und der Bescheid des Bürgermeisters mit welchem der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der beiden Werbetafeln auf der Parzelle Nr. *** EZ ***, KG *** erteilt worden war, vollinhaltlich bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen des AVG und der NÖ BauO 2014 wurde dazu ausgeführt, das bewilligungspflichte Bauvorhaben sei konsenslos von den Grundeigentümern (Beschwerdeführern) auf der bezeichneten Parzelle, welche als Grünland Freihaltefläche (Grüngürtel) gewidmet sei, ausgeführt worden, ebenso bis zum heutigen Tag keine entsprechenden Einreichunterlagen vorgelegt, weshalb der Hinweis auf die Ausführungen im Abbruchauftrag der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt werden müsse. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, bereits in erster Instanz habe der Bürgermeister der Gemeinde mittels Bescheid den baupolizeilichen Auftrag erteilt gegen welchen berufen worden wäre. Über dieses Rechtsmittel habe der Gemeindevorstand entschieden und sei daraufhin der angefochtene Bescheid erlassen und ausgefertigt worden, wobei die Ausfertigung allerdings: „Für den Gemeindevorstand, Der Bürgermeister“, erfolgt sei. Tatsächlich wäre aber der Bürgermeister, wenn er, wie gegenständlichenfalls, auch erstinstanzlich als Baubehörde eingeschritten sei, nicht berechtigt an der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. dessen Abstimmung teilzunehmen. So normiere etwa § 50 NÖ Gemeindeordnung, dass der Bürgermeister von der Beratung oder Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen sei, dies in einem Berufungsverfahren, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in erster Instanz mitgewirkt habe. Demgemäß könne auch der Bürgermeister den gegenständlichen Beschluss nicht ausfertigen, weil er weder an der Sitzung des Gemeindevorstandes, noch an der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes habe teilnehmen dürfen und sei die erwähnte Entscheidung schon aus diesem Grund mangelhaft.Paragraph 50, NÖ Gemeindeordnung, dass der Bürgermeister von der Beratung oder Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen sei, dies in einem Berufungsverfahren, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in erster Instanz mitgewirkt habe. Demgemäß könne auch der Bürgermeister den gegenständlichen Beschluss nicht ausfertigen, weil er weder an der Sitzung des Gemeindevorstandes, noch an der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes habe teilnehmen dürfen und sei die erwähnte Entscheidung schon aus diesem Grund mangelhaft. Auch richte sich der ursprüngliche baupolizeiliche Auftrag an die Beschwerdeführer als Grundeigentümer, welche aber weder die gegenständliche Werbeanlage errichtet hätten, noch Eigentümer dieser Anlage seien, dieser stehe vielmehr im Eigentum der *** in ***. Weiters habe die angefochtene Entscheidung des Bürgermeisters als Baubehörde in erster Instanz nur eine Fristverlängerung getroffen, zumal in der Begründung ausgeführt werde, dass mit diesem Bescheid eine Fristverlängerung zum Abbruch der Werbeanlage bis *** gewährt werde. Tatsächlich sei aber ein Bescheid, mit welchem der Abbruch einer Baulichkeit auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** auferlegt worden sei, nicht zugekommen. Der gegenständliche, erstinstanzlich erlassene Bescheid des Bürgermeisters stelle keinen Abbruchbescheid dar, sondern soll er ausgehend von seinen eigenen Ausführungen lediglich eine Fristverlängerung zum Abbruch normieren und einräumen. Tatsächlich sei ein mit *** datiertes Schreiben (Aufforderung) des Bürgermeisters der Gemeinde *** (nicht der Baubehörde) zwar zugekommen, jedoch stelle dieses keinen Bescheid dar. Demgemäß sei auch eine Fristverlängerung, wie mit Bescheid vom *** gewährt, nicht möglich, weil es schon ursprünglich keinen Bescheid betreffend eines baubehördlichen Abbruches gegeben hätte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Absatz 2, leg.cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn

Abs. 3 die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 Wenn

Absatz 3, die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Sinne des § 4 der NÖ Bauordnung 2014 gelten nach Z 6 als bauliche Anlagen alle Bauwerke, welche nicht Gebäude sind; sowie nach Z 7 ein Bauwerk ein Objekt darstellt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.Im Sinne des Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 2014 gelten nach Ziffer 6, als bauliche Anlagen alle Bauwerke, welche nicht Gebäude sind; sowie nach Ziffer 7, ein Bauwerk ein Objekt darstellt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 14Z 2 NÖ Bau

O 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 35Abs. 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn nach Z 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn nach Ziffer 2, für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Soweit der erhobenen Beschwerde zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom Bürgermeister, welcher die erstinstanzliche Entscheidung erlassen habe, unterfertigt worden wäre und sie daraus die Mitwirkung eines befangenen Organes an der angefochtenen Entscheidung ableiten, ist dieser Auffassung zunächst entgegenzuhalten, dass laut Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** betreffend der gegenständlichen Berufungsentscheidung der Bürgermeister den Vorsitz an die Vizebürgermeisterin übergeben und den Sitzungssaal verlassen hat. Welche in der Folge die Sitzung und Abstimmung leitete, sowie der Bürgermeister erst im Anschluss an die Abstimmung in den Sitzungssaal zurückkehrte und wiederum den Vorsitz übernahm. Durch die bloße Unterfertigung der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung durch den Bürgermeister ist jedenfalls eine Mitwirkung an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt. Selbst in dem Fall, wenn ein befangener Organwalter an einem Bescheid mitgewirkt und dies Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hat oder hätte haben können, ist ein Bescheid aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof nicht sofort zu beheben, weil durch die Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, wobei dieser Verfahrensmangel falls erforderlich durch Verfahrensschritte des mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist (vgl. VwGH am

  1. April 2015, Zl. Ro2015/05/0007). Soweit der erhobenen Beschwerde zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom Bürgermeister, welcher die erstinstanzliche Entscheidung erlassen habe, unterfertigt worden wäre und sie daraus die Mitwirkung eines befangenen Organes an der angefochtenen Entscheidung ableiten, ist dieser Auffassung zunächst entgegenzuhalten, dass laut Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** betreffend der gegenständlichen Berufungsentscheidung der Bürgermeister den Vorsitz an die Vizebürgermeisterin übergeben und den Sitzungssaal verlassen hat. Welche in der Folge die Sitzung und Abstimmung leitete, sowie der Bürgermeister erst im Anschluss an die Abstimmung in den Sitzungssaal zurückkehrte und wiederum den Vorsitz übernahm. Durch die bloße Unterfertigung der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung durch den Bürgermeister ist jedenfalls eine Mitwirkung an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt. Selbst in dem Fall, wenn ein befangener Organwalter an einem Bescheid mitgewirkt und dies Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hat oder hätte haben können, ist ein Bescheid aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof nicht sofort zu beheben, weil durch die Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, wobei dieser Verfahrensmangel falls erforderlich durch Verfahrensschritte des mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist vergleiche VwGH am
  2. April 2015, Zl. Ro2015/05/0007). In der Sache ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** der KG *** sind, welches als Grünland Freihaltefläche (Grüngürtel) gewidmet ist. Zweck derartiger Flächen ist die Freihaltung von jedweder Bebauung. Aus § 4 Z 6 NÖ BauO 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen ebenso wie Einfriedungen dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß der beiden Werbeflächen, ist schon aufgrund der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, welcher Umstand im Übrigen selbst der Argumentation der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, welche darauf hinweisen, dass die Anlage von fachkundigen Mitarbeitern eines Subunternehmens der „***“ errichtet worden sei. Aufgrund der vorgelegten Fotodokumentation ist ebenfalls festzustellen, dass die Werbeflächen kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind, dies durch eine Pfahl/Rohrkonstruktion, wobei diesbezüglich Kraftschlüssigkeit nach der bestehenden Judikatur bereits dann vorliegt, wenn eine Anlage durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde.Zweck derartiger Flächen ist die Freihaltung von jedweder Bebauung. Aus Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen ebenso wie Einfriedungen dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß der beiden Werbeflächen, ist schon aufgrund der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, welcher Umstand im Übrigen selbst der Argumentation der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, welche darauf hinweisen, dass die Anlage von fachkundigen Mitarbeitern eines Subunternehmens der „***“ errichtet worden sei. Aufgrund der vorgelegten Fotodokumentation ist ebenfalls festzustellen, dass die Werbeflächen kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind, dies durch eine Pfahl/Rohrkonstruktion, wobei diesbezüglich Kraftschlüssigkeit nach der bestehenden Judikatur bereits dann vorliegt, wenn eine Anlage durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde. Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich weiters um einen Bescheid mit dinglicher Wirkung, wobei die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes trifft. Abbruchaufträge, die sich an die Grundstückseigentümer richten sind im Falle von Miteigentum grundsätzlich – so wie vorliegendenfalls – an alle Miteigentümer zu richten. Auch ist der erteilte Abbruchauftrag ausreichend konkretisiert, also die den Beschwerdeführern auferlegte Verpflichtung bestimmt genug gefasst, dass nötigenfalls auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Die Voraussetzungen des Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 lagen deshalb vor, weshalb der Gemeindevorstand der Gemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage erteilt hat, aus welchem Grunde die spruchgemäße Entscheidung zu treffen war.Die Voraussetzungen des Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 lagen deshalb vor, weshalb der Gemeindevorstand der Gemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage erteilt hat, aus welchem Grunde die spruchgemäße Entscheidung zu treffen war. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Verfahren nicht beantragt und waren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, betreffend deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Verfahren nicht beantragt und waren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, betreffend deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Betreffend der Herstellung des angeordneten Zustandes war eine neue angemessene Leistungsfrist

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen (vgl. VwGH am 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348), wobei für die Durchführung des Abbruches vorliegendenfalls eine Frist von drei Monaten selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens als zumutbar und angemessen erscheint.Betreffend der Herstellung des angeordneten Zustandes war eine neue angemessene Leistungsfrist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzen vergleiche VwGH am 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348), wobei für die Durchführung des Abbruches vorliegendenfalls eine Frist von drei Monaten selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens als zumutbar und angemessen erscheint. Die ordentliche Revision

§ 25a Abs. 1 Vw

GG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt konnte unstrittig angenommen werden, sowie die anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu klären war, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht ebenfalls nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche nicht als uneinheitlich zu sehen ist, ab.Die ordentliche Revision

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt konnte unstrittig angenommen werden, sowie die anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu klären war, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht ebenfalls nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche nicht als uneinheitlich zu sehen ist, ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.897.001.2015

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