RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-905/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; 3.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat; 4.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Rechtliche Beurteilung 3.2.
- Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung sogenannter Wehrbetriebsordnungen mehrerer Donaukraftwerke erteilt. Dem hier interessierenden Inhalt der Wehrbetriebsordnungen zufolge geht es im Wesentlichen um den Betrieb der Anlagen im Hochwasserfall. Davon werden Art und Maß der Wasserbenutzung (vgl. § 12 Abs. 1 WRG 1959) mitbestimmt, wodurch naturgemäß öffentliche Interessen, aber auch bestehende im Wasserrechtsverfahren zu schützende Rechte (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) tangiert sein können. Die Änderung der durch eine bewilligte Wehrbetriebsordnung vorgegebenen Betriebs-weise stellt daher in gleicher Weise wie eine konstruktive Änderung an einer Anlage einen bewilligungspflichtigen Änderungstatbestand dar. Die Wasserrechtsbehörde hat daher zu Recht § 9 (genauer: dessen Abs. 1) WRG 1959 angewendet. Dass ein Donaukraftwerk selbst eine wasserrechtliche bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage ist, steht außer Zweifel.3.2.
- Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung sogenannter Wehrbetriebsordnungen mehrerer Donaukraftwerke erteilt. Dem hier interessierenden Inhalt der Wehrbetriebsordnungen zufolge geht es im Wesentlichen um den Betrieb der Anlagen im Hochwasserfall. Davon werden Art und Maß der Wasserbenutzung vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959) mitbestimmt, wodurch naturgemäß öffentliche Interessen, aber auch bestehende im Wasserrechtsverfahren zu schützende Rechte vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) tangiert sein können. Die Änderung der durch eine bewilligte Wehrbetriebsordnung vorgegebenen Betriebs-weise stellt daher in gleicher Weise wie eine konstruktive Änderung an einer Anlage einen bewilligungspflichtigen Änderungstatbestand dar. Die Wasserrechtsbehörde hat daher zu Recht Paragraph 9, (genauer: dessen Absatz eins,) WRG 1959 angewendet. Dass ein Donaukraftwerk selbst eine wasserrechtliche bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage ist, steht außer Zweifel. 3.2.
- Anlässlich der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht hat die Wasserrechtsbehörde ohne nähere Begründung die Auffassung geäußert, die Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und *** hätten gemäß § 4 Abs. 1 AVG einvernehmlich vorzugehen. Diese Äußerung wurde offensichtlich dadurch motiviert, dass sich der angefochtene Bescheid auf insgesamt fünf Donaukraftwerke bezieht, von denen vier in Niederösterreich und eines, nämlich das Donaukraftwerk ***, im Stadtgebiet von *** gelegen sind. Die Lage der Kraftwerke in den jeweiligen Bundesländern kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und ist auch nicht strittig.3.2.
- Anlässlich der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht hat die Wasserrechtsbehörde ohne nähere Begründung die Auffassung geäußert, die Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und *** hätten gemäß , Paragraph 4, Absatz eins, AVG einvernehmlich vorzugehen. Diese Äußerung wurde offensichtlich dadurch motiviert, dass sich der angefochtene Bescheid auf insgesamt fünf Donaukraftwerke bezieht, von denen vier in Niederösterreich und eines, nämlich das Donaukraftwerk ***, im Stadtgebiet von *** gelegen sind. Die Lage der Kraftwerke in den jeweiligen Bundesländern kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und ist auch nicht strittig. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei offenbar übersehen, dass § 4 Abs. 1 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, da § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 AVG von der Anwendung im gerichtlichen Verfahren ausschließt und § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nur auf § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG verweist und damit nur diese für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für maßgeblich erklärt. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei offenbar übersehen, dass Paragraph 4, Absatz eins, AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, da Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 AVG von der Anwendung im gerichtlichen Verfahren ausschließt und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nur auf Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG verweist und damit nur diese für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für maßgeblich erklärt. Allerdings regelt § 101 Abs. 5 WRG 1959 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für sprengelüberschreitende „Angelegenheiten“. Es erhebt sich daher vielmehr die Frage, ob im vorliegenden Fall die Zuständigkeit nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist.Allerdings regelt Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für sprengelüberschreitende „Angelegenheiten“. Es erhebt sich daher vielmehr die Frage, ob im vorliegenden Fall die Zuständigkeit nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist. Bei deren Beantwortung ist davon auszugehen, dass es sich bei jedem Donaukraftwerk um eine selbständige Wasserbenutzungsanlage handelt und damit die Änderung der jeweiligen Wehrbetriebsordnung als Änderung der betreffenden Anlage und deren Bewilligung somit eine Änderung des betreffenden Wasserbenutzungsrechtes darstellt. Durch die gemeinsame Vornahme der Änderungen der verschiedenen Wehrbetriebsordnungen werden die genannten Kraftwerke nicht etwa zu einer einzigen Anlage. Die Behandlung in einem einzigen Bescheid tut dem keinen Abbruch, ist doch im Hinblick darauf, dass es sich um völlig selbständige Anlagen handelt, klar, dass auch eine gesonderte Entscheidung und damit eine Trennung (vgl. § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) möglich wäre. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführer beklagen, dass keine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Anlagen erfolgt sei. Bei deren Beantwortung ist davon auszugehen, dass es sich bei jedem Donaukraftwerk um eine selbständige Wasserbenutzungsanlage handelt und damit die Änderung der jeweiligen Wehrbetriebsordnung als Änderung der betreffenden Anlage und deren Bewilligung somit eine Änderung des betreffenden Wasserbenutzungsrechtes darstellt. Durch die gemeinsame Vornahme der Änderungen der verschiedenen Wehrbetriebsordnungen werden die genannten Kraftwerke nicht etwa zu einer einzigen Anlage. Die Behandlung in einem einzigen Bescheid tut dem keinen Abbruch, ist doch im Hinblick darauf, dass es sich um völlig selbständige Anlagen handelt, klar, dass auch eine gesonderte Entscheidung und damit eine Trennung vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) möglich wäre. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführer beklagen, dass keine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Anlagen erfolgt sei. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es für die Zuständigkeitsfrage eine Auswirkung hätte, wären die beantragten Wehrbetriebsordnungen so gestaltet, dass dadurch ein einheitliches Betriebskonzept für sämtliche Donaukraftwerke implementiert würde. Dies ist evidentermaßen nicht der Fall, da die Regelung der Vorgangsweise, insbesondere mit Bezug auf die in Rede stehenden Toleranzen, jeweils individuell erfolgt (z.B. wird jeweils ein eigenes Stauziel festgelegt und bezieht sich die weitere Vorgangsweise auf das jeweilige Staumaß bzw. jeweils gesondert festgelegte Pegel und die davon abhängigen Wasserstände, ohne dass damit eine akkordierte Vorgehensweise beim Betrieb der Kraftwerke und damit eine rechtliche Interdependenz festgelegt würde). Die gemeinsame Behandlung in einem Verfahren erfolgte ganz offensichtlich ausschließlich aus Zweckmäßigkeitsgründen, was auch in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** zum Ausdruck kommt, worin dieser ausführte, dass es zweckmäßig wäre, alle Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen in einem Verfahren bzw. in einem Bescheid zu erledigen, da die Änderungen bei allen Wehrbetriebsordnungen sehr ähnlich seien und dieselben fachlichen Überlegungen dahinter stünden. Dass mit dem Begriff „Angelegenheit“ im § 101 Abs. 5 WRG 1959 etwas anderes gemeint sein könnte als die – nach § 59 Abs. 1 AVG – notwendigerweise in einem Spruch zu erledigende Verwaltungssache, verbietet schon die verfassungskonforme Interpretation. Wenn nämlich die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Verwaltungssachen in einem Bescheid diese zu einer Angelegenheit machte, hätte es die Verwaltungsbehörde in der Hand, auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Einfluss zu nehmen, je nachdem, ob sie über mehrere Wasserbenutzungsrechte in einem Bescheid oder in gesonderten Bescheiden abspricht.Dass mit dem Begriff „Angelegenheit“ im Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 etwas anderes gemeint sein könnte als die – nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG – notwendigerweise in einem Spruch zu erledigende Verwaltungssache, verbietet schon die verfassungskonforme Interpretation. Wenn nämlich die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Verwaltungssachen in einem Bescheid diese zu einer Angelegenheit machte, hätte es die Verwaltungsbehörde in der Hand, auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Einfluss zu nehmen, je nachdem, ob sie über mehrere Wasserbenutzungsrechte in einem Bescheid oder in gesonderten Bescheiden abspricht. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Zuständigkeit nach der Lage jedes einzelnen Donaukraftwerkes individuell zu beurteilen ist, weil in Wahrheit mehrere rechtlich voneinander unabhängige Bewilligungsverfahren vorliegen, was zum Ergebnis führt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde (nur) hinsichtlich der Kraftwerke ***, ***, *** und *** zuständig ist, nicht jedoch in Bezug auf das im Stadtgebiet von *** gelegene Kraftwerk ***. 3.2.
- Das gegenständliche Verfahren wurde auf Grund eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages (welcher nach Maßgabe des oben Gesagten als Mehrheit von Bewilligungsanträgen zu werten ist) eingeleitet. Es handelt sich somit um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, welches nur aufgrund eines Antrags einer Partei einzuleiten und durchzuführen ist. Wie bei jedem antragsbedürftigen Verfahren bestimmt der Antrag, was Sache des Verfahrens ist. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt des Antrags den Prozessgegenstand (vgl. VwGH 17.1.2000, 97/09/0014). Die Behörde ist bei der Entscheidung über den Bewilligungsantrag an die von diesem vorgegebenen Grenzen gebunden; sie darf daher nicht mehr oder nicht etwas anderes bewilligen als beantragt. Dritten kommt in Bezug auf Umfang und Inhalt eines Bewilligungsantrages kein Mitwirkungsrecht zu; die vom Vorhaben Betroffenen können unter Berufung auf ihre im Verfahren zu schützende Rechte lediglich verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen wird bzw. die Bewilligung durch Bedingungen oder Auflagen so eingeschränkt wird, dass ihre Rechte nicht verletzt werden.3.2.
- Das gegenständliche Verfahren wurde auf Grund eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages (welcher nach Maßgabe des oben Gesagten als Mehrheit von Bewilligungsanträgen zu werten ist) eingeleitet. Es handelt sich somit um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, welches nur aufgrund eines Antrags einer Partei einzuleiten und durchzuführen ist. Wie bei jedem antragsbedürftigen Verfahren bestimmt der Antrag, was Sache des Verfahrens ist. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt des Antrags den Prozessgegenstand vergleiche VwGH 17.1.2000, 97/09/0014). Die Behörde ist bei der Entscheidung über den Bewilligungsantrag an die von diesem vorgegebenen Grenzen gebunden; sie darf daher nicht mehr oder nicht etwas anderes bewilligen als beantragt. Dritten kommt in Bezug auf Umfang und Inhalt eines Bewilligungsantrages kein Mitwirkungsrecht zu; die vom Vorhaben Betroffenen können unter Berufung auf ihre im Verfahren zu schützende Rechte lediglich verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen wird bzw. die Bewilligung durch Bedingungen oder Auflagen so eingeschränkt wird, dass ihre Rechte nicht verletzt werden. Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weitergehende Regelungen in den Wehrbetriebsordnungen begehren als dies vom Bewilligungsantrag umfasst ist, erweisen sich diese Anträge als unzulässig und waren daher zurückzuweisen. Zum gleiche Ergebnis käme man, wollte man diese Anträge als eigene Bewilligungsanträge werten, ist der Regelung des § 9 Abs. 1 WRG 1959 betreffend die Begründung der Bewilligungspflicht für die Änderung von Wasserbenutzungs-anlagen (wie jedem anlagenbezogenen Änderungsbewilligungstatbestand) doch immanent, dass nur der Inhaber des zugrundeliegenden Wasserrechtes zur Antragstellung in Bezug auf dessen Abänderung legitimiert ist.Zum gleiche Ergebnis käme man, wollte man diese Anträge als eigene Bewilligungsanträge werten, ist der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 betreffend die Begründung der Bewilligungspflicht für die Änderung von Wasserbenutzungs-anlagen (wie jedem anlagenbezogenen Änderungsbewilligungstatbestand) doch immanent, dass nur der Inhaber des zugrundeliegenden Wasserrechtes zur Antragstellung in Bezug auf dessen Abänderung legitimiert ist. Der Ausspruch der belangten Behörde ist allerdings insofern undeutlich, als sich im Spruch des angefochtenen Bewilligungsbescheides unter Punkt II. die Wendung findet, dass den Anträgen „nicht stattgegeben“ werde. In der Begründung des Bescheides ist in der Folge davon die Rede, dass die Anträge „abzuweisen“ seien, was damit begründet wird, dass die aufgeworfenen Fragen bzw. Einwendungen Themen betreffen würden, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Mit dieser Begründung wird allerdings ein Zurückweisungsgrund dargetan, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Behörde mit dem Wort „abzuweisen“ lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Keineswegs hat die Behörde damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die genannten Anträge vom *** inhaltlich geprüft hätte. Der Ausspruch der belangten Behörde ist allerdings insofern undeutlich, als sich im Spruch des angefochtenen Bewilligungsbescheides unter Punkt römisch zwei. die Wendung findet, dass den Anträgen „nicht stattgegeben“ werde. In der Begründung des Bescheides ist in der Folge davon die Rede, dass die Anträge „abzuweisen“ seien, was damit begründet wird, dass die aufgeworfenen Fragen bzw. Einwendungen Themen betreffen würden, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Mit dieser Begründung wird allerdings ein Zurückweisungsgrund dargetan, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Behörde mit dem Wort „abzuweisen“ lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Keineswegs hat die Behörde damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die genannten Anträge vom *** inhaltlich geprüft hätte. Somit ist der in Rede stehende Ausspruch der belangten Behörde in Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens überschreitenden Anträge von seinem normativen Inhalt her nicht zu beanstanden. 3.2.
- In gegenständlicher Angelegenheit hat die belangte Behörde von den Großverfahrensbestimmungen des AVG Gebrauch gemacht. Der Annahme, dass bei der Änderung eines Donaukraftwerkes (auch jedes der hier behandelten für sich alleine) potenziell mehr als 100 Personen beteiligt sein würden, ist durchaus nachvollziehbar. Die Anwendung der Großverfahrensbestimmungen ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Edikt in der vorliegenden Form, mit dem die mündliche Verhandlung am *** anberaumt wurde. Es enthält die im § 44a Abs. 2 AVG angeführten Erfordernisse, was zu den Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG führt, nämlich dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.3.2.
- In gegenständlicher Angelegenheit hat die belangte Behörde von den Großverfahrensbestimmungen des AVG Gebrauch gemacht. Der Annahme, dass bei der Änderung eines Donaukraftwerkes (auch jedes der hier behandelten für sich alleine) potenziell mehr als 100 Personen beteiligt sein würden, ist durchaus nachvollziehbar. Die Anwendung der Großverfahrensbestimmungen ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Edikt in der vorliegenden Form, mit dem die mündliche Verhandlung am *** anberaumt wurde. Es enthält die im Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG angeführten Erfordernisse, was zu den Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG führt, nämlich dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Es ist daher zu prüfen, ob die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren Einwendungsschriftsatz vom *** ihre Parteistellung gewahrt haben. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 3.7.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (statt vieler: VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann.Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen vergleiche dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 3.7.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (statt vieler: VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann. Im vorliegenden Fall kommen als parteistellungsbegründende subjektive öffentliche Rechte im Wesentlichen rechtmäßige Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum in Betracht (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959).Im vorliegenden Fall kommen als parteistellungsbegründende subjektive öffentliche Rechte im Wesentlichen rechtmäßige Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum in Betracht vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959). Im Einwendungsschriftsatz wird ausgeführt, dass die Stadtgemeinde *** bzw. das *** von den Hochwässern der letzten Jahre katastrophal betroffen gewesen seien. Weiters wird auf die Lage „der Stadtgemeinde ***“ bzw. der „Ländereien“ des *** unterhalb des Kraftwerks *** verwiesen. Damit wird in Bezug auf die Stadtgemeinde *** überhaupt keines der oben genannten konkreten Rechte angesprochen; es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Einschreiterin eigene subjektive Rechte, subjektive Recht ihrer Gemeindebürger oder öffentliche Interessen geltend zu machen versucht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass – wie auch aus § 13 Abs. 3 iVm § 102 Abs. 1 lit d WRG 1959 folgt - Gemeinden im Wasserrechtsverfahren keine umfassende Parteistellung zukommt; soweit sie nicht als Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 oder als Fischereiberechtigte (vgl. § 15 Abs. 1 leg. cit.) auftreten, ist ihre Parteistellung, vom hier von vornherein nicht zutreffenden Fall des § 111a leg. cit. einmal abgesehen, auf die Geltendmachung der Gefährdung der Wasserversorgung im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 beschränkt, wobei Einwendungen den Zusammenhang mit dem geltend gemachten Recht ausreichend klarzulegen haben (VwGH 25.5.2000, 99/07/0072). Dies hat die Einschreiterin jedoch nicht getan.Damit wird in Bezug auf die Stadtgemeinde *** überhaupt keines der oben genannten konkreten Rechte angesprochen; es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Einschreiterin eigene subjektive Rechte, subjektive Recht ihrer Gemeindebürger oder öffentliche Interessen geltend zu machen versucht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass – wie auch aus Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 folgt - Gemeinden im Wasserrechtsverfahren keine umfassende Parteistellung zukommt; soweit sie nicht als Berechtigte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 oder als Fischereiberechtigte vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit.) auftreten, ist ihre Parteistellung, vom hier von vornherein nicht zutreffenden Fall des Paragraph 111 a, leg. cit. einmal abgesehen, auf die Geltendmachung der Gefährdung der Wasserversorgung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 beschränkt, wobei Einwendungen den Zusammenhang mit dem geltend gemachten Recht ausreichend klarzulegen haben (VwGH 25.5.2000, 99/07/0072). Dies hat die Einschreiterin jedoch nicht getan. Schon deshalb hat die Stadtgemeinde *** durch Einbringung des Schriftsatzes vom *** ihre Parteistellung nicht gewahrt. Was das *** anbelangt, wird zwar wohl das im Wasserrechtsverfahren geschützte Grundeigentum angesprochen, wenn von dessen „Ländereien“ gesprochen wird, wenngleich diese auch in keiner Weise näher bezeichnet werden, etwa durch Anführen einer Grundstücksnummer oder der konkreten Lage der Liegenschaft(en). Damit wurde dem Konkretisierungsgebot in bezug auf das eingewendete Recht nicht entsprochen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass mit dem pauschalen Verweis auf nicht näher spezifizierte „Ländereien“ eine Verletzung eines konkreten Rechtes geltend gemacht bzw. die Ermittlungspflicht der Wasserrechtsbehörde ausgelöst wurde, erweisen sich die Einwendungen (beider Einschreiter) doch jedenfalls aus einem anderen Grund als untauglich. Eine parteistellungswahrende Einwendung liegt nämlich nur dann vor, wenn sich diese auf den Bewilligungsantrag, also auf das zu bewilligende Vorhaben bezieht, somit behauptet wird, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 42, Stand 1.1.2014, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur).Eine parteistellungswahrende Einwendung liegt nämlich nur dann vor, wenn sich diese auf den Bewilligungsantrag, also auf das zu bewilligende Vorhaben bezieht, somit behauptet wird, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 42,, Stand 1.1.2014, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur). Im gegenständlichen Fall hätte dies bedeutet, dass die Einschreiter behaupten hätten müssen, dass die vorgesehene Änderung der Wehrbetriebsordnung zu einer Verletzung ihrer Rechte führen würde. Das haben sie – jedenfalls im dafür allein maßgeblichen Einwendungsschriftsatz – nicht getan. Das gesamte Vorbringen läuft nämlich darauf hinaus, dass die Einschreiter der Ansicht sind, es bedürfe anderer oder zusätzlicher Maßnahmen, um den negativen Auswirkungen von Hochwässern (die in der Vergangenheit bereits eingetreten sind und nicht etwa als Folgen der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsweise der Kraftwerksanlagen dargestellt werden) entgegen zu wirken. In diesem Zusammenhang werden diverse Probleme bei den letzten Hochwasserereignissen geschildert, die nach Ansicht der Einschreiter Maßnahmen erforderten. Deren Fehlen wird im Einwendungsschriftsatz kritisiert. So wird beklagt, dass beim Hochwasser *** eine wesentlich geringere Hochwasserspitzenentlastung beim Stauraum *** erreicht worden sei als im Jahre ***. Weiters wird auf Überströmstrecken bei den Stauräumen *** und *** hingewiesen, welche zu Gunsten der Unterlieger genutzt werden könnten. Außerdem wird auf die Sedimentproblematik hingewiesen und vermutet, dass sich die Rahmenbedingungen durch Sedimentansammlung in den Stauräumen verändert haben könnten. Das Sedimentproblem, welches bereits seit den ***er Jahren bekannt gewesen sei, werde bei der vorliegenden beantragten Änderung der Wehrbetriebsordnungen nicht berücksichtigt; es sei aber ein entsprechendes Sedimentmanagement zu fordern. Schließlich wird beklagt, dass nach wie vor keine Abstimmung zwischen den einzelnen Kraftwerken im Hochwasserfall geplant sei. Eine mögliche Abstimmung würde auch bei kleineren Hochwässern großen Erfolg bringen. Das Hochwasser *** sollte Anlass geben, „sämtliche relevante Umstände“ in den Wehrbetriebsordnungen zu berücksichtigen. Mit all diesem Vorbringen wird jedoch keine Rechtsverletzung durch die antragsgegenständlichen Änderungen der Wehrbetriebsordnung dargetan, sondern bezieht sich dieses ausschließlich auf den aus der Sicht der Beschwerdeführer unbefriedigenden Ist-Zustand. Ergebnis der Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer ist somit, dass diese innerhalb der Einwendungsfrist keine tauglichen Einwendungen erhoben haben, und damit ihre Parteistellung verloren. Ihre unzulässigen Einwendungen waren daher zurückzuweisen. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Anträge, welche – wie bereits dargelegt – überdies über die Rechte eines Einwendungswerbers im Bewilligungsverfahren hinaus gehen, zielen sie doch auf eine gar nicht beantragte Abänderung der Wehrbetriebsordnung und damit der in Rede stehenden Wasserkraftwerke ab. Dritten (also anderen Personen als den Wasserberechtigten) steht – wie auch schon unter 3.2.
- ausgeführt - im Wasserrechtsverfahren nicht das Recht zu, die Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage zu begehren. Zwar kann die Wasserrechts-behörde nach § 21a WRG in bestehende Rechte eingreifen und diese abändern, jedoch handelt es sich dabei um ein amtswegiges im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren, in dem, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (z.B. VwGH 11.03.1999, 98/07/0186), andere Personen als der Konsensinhaber keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation haben.Dritten (also anderen Personen als den Wasserberechtigten) steht – wie auch schon unter 3.2.
- ausgeführt - im Wasserrechtsverfahren nicht das Recht zu, die Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage zu begehren. Zwar kann die Wasserrechts-behörde nach Paragraph 21 a, WRG in bestehende Rechte eingreifen und diese abändern, jedoch handelt es sich dabei um ein amtswegiges im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren, in dem, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (z.B. VwGH 11.03.1999, 98/07/0186), andere Personen als der Konsensinhaber keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation haben. Anzumerken ist, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung offensichtlich eine geringfügige Änderung hinsichtlich der Formulierung der Wehrbetriebsordnungen vorgenommen wurde, die auch in den Bewilligungsbescheid Eingang gefunden hat; dass dadurch subjektive Rechte zusätzlich oder in anderer Weise berührt würden als durch den Antrag in der kundgemachten Form, ist jedoch nach Lage des Falles und dem Wortlaut der beiden Versionen nicht anzunehmen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Wenn ein Antrag in einer die Partei nicht belastenden Weise verändert worden ist, bleibt eine eingetretene Präklusion bestehen (vgl. VwGH
- 2000, 99/05/0098). Die vorgenommene Änderung erweist sich daher als nicht entscheidend.Anzumerken ist, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung offensichtlich eine geringfügige Änderung hinsichtlich der Formulierung der Wehrbetriebsordnungen vorgenommen wurde, die auch in den Bewilligungsbescheid Eingang gefunden hat; dass dadurch subjektive Rechte zusätzlich oder in anderer Weise berührt würden als durch den Antrag in der kundgemachten Form, ist jedoch nach Lage des Falles und dem Wortlaut der beiden Versionen nicht anzunehmen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Wenn ein Antrag in einer die Partei nicht belastenden Weise verändert worden ist, bleibt eine eingetretene Präklusion bestehen vergleiche VwGH
- 2000, 99/05/0098). Die vorgenommene Änderung erweist sich daher als nicht entscheidend. Auch wenn die Frage der Präklusion nicht Thema der vorliegenden Beschwerde bzw. des Vorlageantrags war, ist das Gericht berechtigt, sie aufzugreifen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt, auch weil von diesem nicht erwartet werden kann, dass er in der Beschwerde sämtliche Angriffspunkte, zumal ihm nachteilige, aufzeigt. Da die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers jeder „Sache“ immanent ist, ist das Gericht auch ohne diesbezügliches Vorbringen berechtigt, diese zu prüfen und deren Fehlen oder Verlust wahrzunehmen.Auch wenn die Frage der Präklusion nicht Thema der vorliegenden Beschwerde bzw. des Vorlageantrags war, ist das Gericht berechtigt, sie aufzugreifen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt, auch weil von diesem nicht erwartet werden kann, dass er in der Beschwerde sämtliche Angriffspunkte, zumal ihm nachteilige, aufzeigt. Da die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers jeder „Sache“ immanent ist, ist das Gericht auch ohne diesbezügliches Vorbringen berechtigt, diese zu prüfen und deren Fehlen oder Verlust wahrzunehmen. 3.2.
- Da die Beschwerdeführer mangels Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung verloren hatten, waren sie nicht mehr berechtigt, die Erteilung der beantragten Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Rechte anzufechten, weshalb dem Gericht insoweit die inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens verwehrt ist. Aus dem Umstand, dass in der Beschwerde erstmals gerügt wurde, dass die festgelegten Toleranzen zu großzügig bemessen seien, woraus möglicherweise negative Auswirkungen auf ihr im Wasserrechts-verfahren geschütztes Grundeigentum resultieren könnte, ist für die Beschwerde-führer daher nichts mehr zu gewinnen, erweist sich die Beschwerde doch insoweit als unzulässig. Die Beschwerdeführer waren allerdings berechtigt, die Rechtmäßigkeit des zurückweisenden Ausspruches, um den es sich nach den unter 3.2.
- erfolgten Ausführungen handelt, anzufechten. Sache eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen zurückweisenden Bescheid ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0447, zu § 66 AVG; bzgl. der Übernahme dieser Rechtsprechung für die Rechtslage nach dem VwGVG das Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Erweist sich somit die Zurückweisung als nicht rechtens, wäre es dem Gericht (und damit auch der belangten Behörde bei einem Vorgehen nach § 14 Abs. 1 VwGVG) verwehrt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid durch eine meritorische Entscheidung abzuändern. Damit würde es nämlich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags überschreiten (vgl. zB VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493). Gleiches gilt, wenn zwar die Zurückweisung (von Einwendungen) als rechtens erachtet wird, die vorentscheidende Behörde oder das Gericht aber etwa einen präkludierten Einwand als inhaltlich gerechtfertigt befinden.Sache eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen zurückweisenden Bescheid ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0447, zu Paragraph 66, AVG; bzgl. der Übernahme dieser Rechtsprechung für die Rechtslage nach dem VwGVG das Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Erweist sich somit die Zurückweisung als nicht rechtens, wäre es dem Gericht (und damit auch der belangten Behörde bei einem Vorgehen nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) verwehrt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid durch eine meritorische Entscheidung abzuändern. Damit würde es nämlich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags überschreiten vergleiche zB VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493). Gleiches gilt, wenn zwar die Zurückweisung (von Einwendungen) als rechtens erachtet wird, die vorentscheidende Behörde oder das Gericht aber etwa einen präkludierten Einwand als inhaltlich gerechtfertigt befinden. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, eine inhaltliche Änderung an der erteilten Bewilligung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen, wie es auch dem Gericht im Hinblick auf die eingetretene Präklusion verwehrt ist, den angefochtenen Bewilligungsbescheid einer Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer zu überprüfen. Daran änderte es auch nichts, würde man die Entscheidung im Spruchteil II. des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht richtigerweise als Zurückweisung sondern als zu Unrecht (weil nicht zurückweisend) erfolgte Abweisung interpretieren, würde doch auch damit die verloren gegangene Parteistellung nicht wieder aufleben.Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, eine inhaltliche Änderung an der erteilten Bewilligung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen, wie es auch dem Gericht im Hinblick auf die eingetretene Präklusion verwehrt ist, den angefochtenen Bewilligungsbescheid einer Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer zu überprüfen. Daran änderte es auch nichts, würde man die Entscheidung im Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht richtigerweise als Zurückweisung sondern als zu Unrecht (weil nicht zurückweisend) erfolgte Abweisung interpretieren, würde doch auch damit die verloren gegangene Parteistellung nicht wieder aufleben. 3.2.
- Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Einwendungen und damit verbundenen Anträge der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren betreffend die beantragte Änderungen der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke ***, ***, *** und *** zurückzuweisen waren. Der diesbezüglich undeutliche Spruch im angefochtenen Bescheid vom *** war entsprechend zu ergänzen und zu präzisieren. Zur inhaltlichen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vorstellungsentscheidung nicht berechtigt; vielmehr hat sie durch eine inhaltliche Entscheidung anstelle der gebotenen Zurückweisung (bzw. Bestätigung/Präzisierung der Zurückweisung der Einwendungen und Anträge) ihre Zuständigkeit überschritten, was das Gericht nach § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei keineswegs, dass es sich bei der Wahrnehmung der Unzuständigkeit um eine Sachentscheidung handelt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht
(2014), RZ 833 und 845), welche notwendigerweise ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Dies war im vorliegenden Fall der zweifellos zulässige Vorlageantrag. Insofern ist also zwischen unzulässiger Beschwerde und zulässigem Vorlageantrag zu differenzieren. Angesichts des Umstandes, dass die Unzuständigkeit von Amts wegen auch dann aufzugreifen ist, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde (oder dem Vorlageantrag) releviert wurde (vgl. Kolonovits/ Muzak/Stöger, aaO), spielt es dafür keine Rolle mehr, ob die Beschwerdeführer durch den Inhalt des unzuständigkeitshalber erfolgten Ausspruches beschwert sind oder nicht.3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Einwendungen und damit verbundenen Anträge der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren betreffend die beantragte Änderungen der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke ***, ***, *** und *** zurückzuweisen waren. Der diesbezüglich undeutliche Spruch im angefochtenen Bescheid vom *** war entsprechend zu ergänzen und zu präzisieren. Zur inhaltlichen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vorstellungsentscheidung nicht berechtigt; vielmehr hat sie durch eine inhaltliche Entscheidung anstelle der gebotenen Zurückweisung (bzw. Bestätigung/Präzisierung der Zurückweisung der Einwendungen und Anträge) ihre Zuständigkeit überschritten, was das Gericht nach Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei keineswegs, dass es sich bei der Wahrnehmung der Unzuständigkeit um eine Sachentscheidung handelt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht
(2014), RZ 833 und 845), welche notwendigerweise ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Dies war im vorliegenden Fall der zweifellos zulässige Vorlageantrag. Insofern ist also zwischen unzulässiger Beschwerde und zulässigem Vorlageantrag zu differenzieren. Angesichts des Umstandes, dass die Unzuständigkeit von Amts wegen auch dann aufzugreifen ist, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde (oder dem Vorlageantrag) releviert wurde vergleiche Kolonovits/ Muzak/Stöger, aaO), spielt es dafür keine Rolle mehr, ob die Beschwerdeführer durch den Inhalt des unzuständigkeitshalber erfolgten Ausspruches beschwert sind oder nicht. Die getroffene Neuformulierung des Spruchteils II. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids vom *** ersetzt daher auch vollständig den Ausspruch der Beschwerdevorentscheidung (und damit die darin vorgenommene inhaltliche Änderung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilten Bewilligung), freilich im Rahmen der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für die genannten vier in Niederösterreich gelegenen Wasserkraftanlagen. Die getroffene Neuformulierung des Spruchteils römisch zwei. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids vom *** ersetzt daher auch vollständig den Ausspruch der Beschwerdevorentscheidung (und damit die darin vorgenommene inhaltliche Änderung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilten Bewilligung), freilich im Rahmen der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für die genannten vier in Niederösterreich gelegenen Wasserkraftanlagen. 3.2.
- Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 VwGVG) konnte Abstand genommen werden, da im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, die mündliche Verhandlung im Übrigen von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht beantragt worden ist und es sich insgesamt um die Zurückweisung der Anträge bzw. der Beschwerde handelt.3.2.
- Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche , Paragraph 24, VwGVG) konnte Abstand genommen werden, da im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, die mündliche Verhandlung im Übrigen von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht beantragt worden ist und es sich insgesamt um die Zurückweisung der Anträge bzw. der Beschwerde handelt. 3.2.
- Im vorliegenden Fall lag insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, als es um die Interpretation der Zuständigkeitsregel des § 101 Abs. 5 WRG 1959 ging. Gleiches gilt für die Frage der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde, welche in Überschreitung der Kognitionsbefugnis im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung trotz eingetretenen Verlustes der Parteistellung zugunsten (bzw. wenigstens nicht zulasten) der Beschwerdeführer eine Sachentscheidung trifft, insofern also keine Verletzung in Rechten behauptet werden kann. Dazu liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dabei handelt es sich durchaus um Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Relevanz ist. Insoweit war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zuzulassen. Im Übrigen liegen im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor.3.2.
- Im vorliegenden Fall lag insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, als es um die Interpretation der Zuständigkeitsregel des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 ging. Gleiches gilt für die Frage der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde, welche in Überschreitung der Kognitionsbefugnis im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung trotz eingetretenen Verlustes der Parteistellung zugunsten (bzw. wenigstens nicht zulasten) der Beschwerdeführer eine Sachentscheidung trifft, insofern also keine Verletzung in Rechten behauptet werden kann. Dazu liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dabei handelt es sich durchaus um Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Relevanz ist. Insoweit war daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision zuzulassen. Im Übrigen liegen im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.905.001.2015