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{'item': 'LVwG-S-437/001-2014'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 366§ 64§ 22§ 5§ 38§ 19§ 45§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-437/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis insoweit abgeändert wird als bei der Tatbeschreibung der Klammerausdruck „(und in ***, ***)“ entfällt und die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift „§§ 366 Abs. 1 Z 1 iVm 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)“ lautet.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis insoweit abgeändert wird als bei der Tatbeschreibung der Klammerausdruck „(und in ***, ***)“ entfällt und die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift „§§ 366 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 1 Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)“ lautet. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Zum angefochtenen Straferkenntnis: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben zu verantworten, dass Sie seit zumindest *** bis zumindest *** in ***, *** (und in ***, ***) – siehe *** - durch das Anbieten von Werbegrafikdienstleistungen selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht das freie Gewerbe “Werbegrafik-Designer“

der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt haben, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Auf der Internetseite *** wird folgendes unter „Unsere Arbeitsweise angeführt: *** gestaltet visuelle Kom- munikation mit Konzept. Wir verstehen Grafikdesign als Werkzeug zur Vermittlung von Inhalten unserer Auftraggeber, nicht zur Dekoration. Visuelle Kommunikationsmittel haben neben ihrer informativen Funktion auch emotionale Wirkung: Bedruckte Oberflächen sind haptische Erlebnisse, Bilder erzählen Geschichten, Farben lösen Empfindungen aus. Diese Ambivalenz zwischen Rationalität und Emotion mit Eleganz zu meistern, ist unsere Stärke. *** gestaltet Erscheinungs- bilder und Kommunikation von Un- ternehmen und Institutionen: Corporate Design, Image- und Informationsbroschüren, Bücher, Kataloge und Verpackungen – mit 15 Jahren Erfahrung. *** beschäftigt sich mit visueller Kommunikation auch wis-senschaftlich: forscht und vermittelt Erkenntnisse, kuratiert und gestaltet Ausstellungen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO)“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin

§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Gew

O 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt sowie

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 220,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt sowie

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 220,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet worden sei, weshalb die Geldstrafe (im Vergleich zur mit der dem Straferkenntnis vorangehenden Strafverfügung verhängten Geldstrafe in der Höhe von 365,-- Euro) herabgesetzt werden konnte. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe, habe auf die Erhebung der „allseitigen Verhältnisse“ der Beschwerdeführerin verzichtet werden können; es sei jedoch von keinen für die Beschwerdeführerin ungünstigen Verhältnissen ausgegangen worden. 1.

  1. Zur Beschwerde: Die Beschwerde rügt, dass in „keinster Weise auf den Einspruch“ vom *** eingegangen und die darin angeführten Begründungen außer Acht gelassen worden seien. Außerdem sei „das bestehende Gutachten zu meiner Künstlereigenschaft von der Sachverständigenkommission zur Feststellung der künstlerischen Tätigkeit von Gebrauchsgraphikern“ weder angefordert noch eingesehen worden. Als Kunstschaffende führe die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit als Grafikdesignerin „im Einklang mit den Feststellungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (GZ ***) bzw. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (GZ ***)“ aus. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens und „Anerkennung meines Künstlerstatus“ beantragt.
  2. Rechtsgrundlagen: 2.
  3. Die maßgeblichen Vorschriften der GewO 1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vom *** (Tatzeitraumende) lauten auszugsweise: „§ 1.

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,[…] […]
(4)Absatz 4,[…] Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. […] § 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1. […]; […] 7.Ziffer 7 […] die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11) […];[…] die Ausübung der schönen Künste (Absatz 11,) […]; […]
(11)Absatz 11,Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 7) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 7,) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. […] Strafbestimmungen§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
  1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
  2. […]“ 2.2.

§ 22Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988) gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit u.a. nur Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit.2.2.

Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit u.a. nur Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit. 2.3.

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.2.3.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Absatz 2, dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

  1. In der Sache: 3.
  2. Zur objektiven Tatseite: 3.1.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den im Straferkenntnis gegen sie erhobenen Tatvorwurf nicht bestreitet. Die Beschwerdeführerin wendet sich jedoch gegen die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde, dass die auf der Homepage erfolgte Ankündigung das „Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit“ darstellt. 3.1.
  4. Zur Unmaßgeblichkeit der Ausbildung sowie der Künstlereigenschaft der Beschwerdeführerin: Der Begriff der „schönen Künste“ bzw. der „eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig“ ist dem Begriff der „künstlerischen Tätigkeit“ vergleichbar, welcher in den Einkommensteuergesetzen (§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988) verwendet wird, weshalb auch die zu diesen Gesetzesstellen entwickelte Judikatur des VwGH herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom
  5. Mai 1998, 97/04/0251).Der Begriff der „schönen Künste“ bzw. der „eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig“ ist dem Begriff der „künstlerischen Tätigkeit“ vergleichbar, welcher in den Einkommensteuergesetzen (Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988) verwendet wird, weshalb auch die zu diesen Gesetzesstellen entwickelte Judikatur des VwGH herangezogen werden kann vergleiche VwGH vom
  6. Mai 1998, 97/04/0251). Nicht schon die – künstlerische – Ausbildung einer Person qualifiziert die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit als Ausübung der schönen Künste im Sinne der Gewerbeordnung. Es ist vielmehr – insbesondere auch ungeachtet der sonstigen, allenfalls rein künstlerischen Tätigkeit einer bestimmten Person – auf die Art und den Inhalt der jeweils den Gegenstand der Prüfung bildenden Tätigkeit abzustellen (vgl. VwGH vom
  7. Juni 1979, 1615/78, VwSlg. 9866 A/1979). Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muss nämlich künstlerisch sein (VwGH vom
  8. Februar 1996, 92/13/0084).Nicht schon die – künstlerische – Ausbildung einer Person qualifiziert die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit als Ausübung der schönen Künste im Sinne der Gewerbeordnung. Es ist vielmehr – insbesondere auch ungeachtet der sonstigen, allenfalls rein künstlerischen Tätigkeit einer bestimmten Person – auf die Art und den Inhalt der jeweils den Gegenstand der Prüfung bildenden Tätigkeit abzustellen vergleiche VwGH vom
  9. Juni 1979, 1615/78, VwSlg. 9866 A/1979). Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muss nämlich künstlerisch sein (VwGH vom
  10. Februar 1996, 92/13/0084). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wird weder die Künstlereigenschaft der Beschwerdeführerin noch ihre im Rahmen ihrer künstlerischen Ausbildung erlangte künstlerische Befähigung angezweifelt. Nach dem Vorgesagten kommt es aber ausschließlich darauf an, ob die den Prüfgegenstand bildende Tätigkeit als eine künstlerische oder eine der GewO 1994 unterliegende zu qualifizieren ist. 3.1.
  11. Ausschließliche Maßgeblichkeit des Wortlauts der Ankündigung auf der Homepage als Prüfgegenstand: Beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit ist nur der in diesem Zusammenhang zu prüfende objektive Wortlaut und nicht etwa die Absicht des Anbietenden relevant. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH vom
  12. Februar 2004, 2002/04/0069). Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit

§§ 366Abs. 1 Z 1 i

Vm 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 auszulösen (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom

  1. Februar 2004).Beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit ist nur der in diesem Zusammenhang zu prüfende objektive Wortlaut und nicht etwa die Absicht des Anbietenden relevant. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2004, 2002/04/0069). Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit

Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 1 Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 auszulösen vergleiche das soeben zitierte Erkenntnis vom

  1. Februar 2004). Für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin kommt es somit auch nicht auf die tatsächlich hergestellten Produkte an. Aufgrund des Tatvorwurfes ist ausschließlich zu prüfen, ob mit dem im Straferkenntnis vorgeworfenen Wortlaut der Ankündigung auf der Homepage eine „den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit angeboten“ wurde. 3.1.
  2. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, wonach nur der „objektive Wortlaut“ der Ankündigung zu prüfen ist, kommt es somit entscheidend darauf an, ob der Ankündigung auf der Homepage ausreichende Hinweise auf das Vorliegen einer (rein) künstlerischen Tätigkeit entnommen werden können: 3.1.4.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen oder solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk hat im Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente zu erfolgen. Auf den künstlerischen Ruf, die Beteiligung an Wettbewerben und den Ankauf von Werken durch öffentliche Sammlungen kommt es dabei ebensowenig entscheidend an wie auf die für das Werk erzielten Preise (vgl. nochmals VwGH vom
  4. Mai 1998, 97/04/0251).3.1.4.
  5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen oder solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk hat im Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente zu erfolgen. Auf den künstlerischen Ruf, die Beteiligung an Wettbewerben und den Ankauf von Werken durch öffentliche Sammlungen kommt es dabei ebensowenig entscheidend an wie auf die für das Werk erzielten Preise vergleiche nochmals VwGH vom
  6. Mai 1998, 97/04/0251). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine künstlerische Tätigkeit überdies nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird (vgl. zur insofern heranziehbaren Bestimmung des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 VwGH vom
  7. November 2010, 2009/17/0135, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine künstlerische Tätigkeit überdies nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird vergleiche zur insofern heranziehbaren Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 VwGH vom
  8. November 2010, 2009/17/0135, mwN). In seinem Erkenntnis vom
  9. Juni 1979, 1650/78, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der mit § 2 Abs. 11 GewO 1994 inhaltsgleichen Regelung des § 2 Abs. 9 GewO 1973 zur Herstellung von Werbeprospekten auszugsweise wie folgt ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom
  10. Juni 1979, 1650/78, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der mit Paragraph 2, Absatz 11, GewO 1994 inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1973 zur Herstellung von Werbeprospekten auszugsweise wie folgt ausgeführt: „[Es] kann nicht davon gesprochen werden, daß ein Warenwerbeprospekt an sich ein Kunstwerk darstellt, weil dieser jedenfalls nach seiner primären Bestimmung nur Werbezwecken dient (vgl. hierzu sinngemäß hg Erk. Slg. 4363(A)/57). Die Frage, ob bei der Gestaltung eines derartigen Prospektes von der Ausübung der schönen Künste gesprochen werden kann, stellt sich daher nur im Zusammenhang mit der dabei entfalteten Tätigkeit und in diesem Rahmen insoweit, als darin eine dem Bereich der bildenden Künste zuzurechnende eigentümliche geistige Schöpfung gelegen sein kann. Eine derartige, im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen von der Regelung der GewO nicht erfasste Kunstausübung […] kann jedoch in der Gestaltung eines Werbeprospektes, wie des hier in Rede stehenden, nicht erblickt werden. Sie entspricht nämlich in ihrer Gesamtkonzeption (d.i. Darstellung von Waren anhand von nach der Aktenlage bereits vorliegenden fotografischen Abbildungen in einer auf den Werbezweck gerichteten Anordnung und textliche nähere Bezeichnung der Abbildungen) – und zwar hinsichtlich der erforderlichen Sachprämissen durchaus auch ohne besondere Sachverständigenkenntnisse erkennbar – solchen gleichartiger Reklamebroschüren, ohne in Richtung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im vorangeführten Sinne deutende, diesbezüglich auch nicht etwa in der Beschwerde näher dargelegte Merkmale aufzuweisen.“„[Es] kann nicht davon gesprochen werden, daß ein Warenwerbeprospekt an sich ein Kunstwerk darstellt, weil dieser jedenfalls nach seiner primären Bestimmung nur Werbezwecken dient vergleiche hierzu sinngemäß hg Erk. Slg. 4363(A)/57). Die Frage, ob bei der Gestaltung eines derartigen Prospektes von der Ausübung der schönen Künste gesprochen werden kann, stellt sich daher nur im Zusammenhang mit der dabei entfalteten Tätigkeit und in diesem Rahmen insoweit, als darin eine dem Bereich der bildenden Künste zuzurechnende eigentümliche geistige Schöpfung gelegen sein kann. Eine derartige, im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen von der Regelung der GewO nicht erfasste Kunstausübung […] kann jedoch in der Gestaltung eines Werbeprospektes, wie des hier in Rede stehenden, nicht erblickt werden. Sie entspricht nämlich in ihrer Gesamtkonzeption (d.i. Darstellung von Waren anhand von nach der Aktenlage bereits vorliegenden fotografischen Abbildungen in einer auf den Werbezweck gerichteten Anordnung und textliche nähere Bezeichnung der Abbildungen) – und zwar hinsichtlich der erforderlichen Sachprämissen durchaus auch ohne besondere Sachverständigenkenntnisse erkennbar – solchen gleichartiger Reklamebroschüren, ohne in Richtung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im vorangeführten Sinne deutende, diesbezüglich auch nicht etwa in der Beschwerde näher dargelegte Merkmale aufzuweisen.“ 3.1.4.
  11. Aus der Ankündigung auf der Homepage geht hervor, dass u.a. die Gestaltung von „Image- und Informationsbroschüren“ sowie „Katalogen und Verpackungen“ angeboten werden. Daraus geht aber nicht hervor, dass es sich bei den diesbezüglichen Auftragsarbeiten um solche handelt, der eine eigenschöpferische Leistung zukommt. In der angebotenen, bloßen Gestaltung von Image- und Informationsbroschüren, Katalogen und Verpackungen kann die Entfaltung einer künstlerischen Tätigkeit (aufgrund des fehlenden Hinzutretens weiterer Merkmale) nicht erblickt werden. Überdies ergibt sich aus der Ankündigung, dass nicht die Beschwerdeführerin persönlich, sondern vielmehr zumindest zwei Personen („Wir verstehen Grafikdesign als Werkzeug […] Diese Ambivalenz zwischen […] zu meistern, ist unsere Stärke.“) an der Gestaltung arbeiten. Um von einer eigenschöpferischen und somit künstlerischen Tätigkeit ausgehen zu können, ist es jedoch erforderlich, dass die Leistung auf der höchstpersönlichen Tätigkeit des Künstlers beruht und nicht etwa in Zusammenarbeit mit Dritten, etwa Dienstnehmern, erbracht wird. Die Ankündigung im Plural kann jedoch in keiner anderen Weise verstanden werden, als dass nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern zumindest einer weitere Person an der Gestaltung mitwirkt. 3.1.
  12. Nach dem Vorgesagten wird mit der zu beurteilenden Ankündigung keine künstlerische, sondern vielmehr eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit angeboten. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt. 3.
  13. Zur subjektiven Tatseite: Bei der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Sache der Beschwerdeführerin ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom
  14. Mai 2011, 2010/04/0013).Bei der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass es Sache der Beschwerdeführerin ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom
  15. Mai 2011, 2010/04/0013). Soweit der Verweis der Beschwerdeführerin auf zwei näher genannte Erlässe zweier Bundesministerien in Richtung der Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens zu deuten ist, ist ihr Folgendes zu erwidern: Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es – zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht – einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach besteht bei Zweifeln über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift die Verpflichtung, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wird dies unterlassen, vermag die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von einer Schuld zu befreien (VwGH vom
  16. März 2015, 2013/03/0054). Nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde können im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (zB VwGH vom
  17. Februar 2013, 2010/09/0240). Die Heranziehung zweier – im Übrigen nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Dienststellen des jeweiligen Ministeriums adressierte – Erlässe vermag die Erkundigungspflicht der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Da weitere, ein Verschulden ausschließende Umstände nicht glaubhaft gemacht wurden, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. 3.
  18. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. Die Änderungen des Spruchs gründen auf der diesbezüglichen Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht (zB VwGH vom
  19. Oktober 2012, 2010/03/0065, zur insoweit zweifellos übertragbaren Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), wobei der Tatort auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu konkretisieren (vgl. den im Akt erliegenden Melderegisterauszug sowie VwGH vom
  20. März 1983, 81/04/0188) sowie die verletzte Rechtsvorschrift um § 1 Abs. 4 GewO 1994 zu erweitern ist (vgl. zB VwGH vom
  21. Juni 1998, 98/04/0051).3.
  22. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. Die Änderungen des Spruchs gründen auf der diesbezüglichen Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht (zB VwGH vom
  23. Oktober 2012, 2010/03/0065, zur insoweit zweifellos übertragbaren Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), wobei der Tatort auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu konkretisieren vergleiche den im Akt erliegenden Melderegisterauszug sowie VwGH vom
  24. März 1983, 81/04/0188) sowie die verletzte Rechtsvorschrift um Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 zu erweitern ist vergleiche zB VwGH vom
  25. Juni 1998, 98/04/0051). Da die angebotene Tätigkeit zweifellos der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, war keine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig, ob den Landesverwaltungsgerichten vor dem Hintergrund des § 348 GewO 1994 die Zuständigkeit zur selbständigen Entscheidung von Zweifelsfällne zukommt oder ob ein bei einem Landesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren

§ 38

AVG auszusetzen und die Feststellung durch die zuständige Behörde (hier: die belangte Behörde) anzuregen ist (offenbar für zweitere Lösung eintretend N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, § 348 GewO, Rz 14, wobei dieser selbst eine derartige Konstruktion unter verfahrensökonomischen als „kurios“ bezeichnet sowie unions- und verfassungsrechtliche Bedenken äußert).Da die angebotene Tätigkeit zweifellos der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, war keine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig, ob den Landesverwaltungsgerichten vor dem Hintergrund des Paragraph 348, GewO 1994 die Zuständigkeit zur selbständigen Entscheidung von Zweifelsfällne zukommt oder ob ein bei einem Landesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren

Paragraph 38, AVG auszusetzen und die Feststellung durch die zuständige Behörde (hier: die belangte Behörde) anzuregen ist (offenbar für zweitere Lösung eintretend N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, Paragraph 348, GewO, Rz 14, wobei dieser selbst eine derartige Konstruktion unter verfahrensökonomischen als „kurios“ bezeichnet sowie unions- und verfassungsrechtliche Bedenken äußert). 3.4. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine Vorstrafen der Beschwerdeführerin, weshalb von einer „absoluten Unbescholtenheit“ und somit von einem Milderungsgrund auszugehen ist (VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218). Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde diesen Milderungsgrund in ihre Strafbemessung einfließen lassen. Erschwerend war demgegenüber nichts zu werten. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** um Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten ersucht und ausgeführt, dass bei Nichtbekanntgabe von „keinen ungünstigen Verhältnissen“ sowie einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen wird. Dieser Einschätzung seitens der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin weder in ihrem Schreiben vom *** noch in ihrer Beschwerde entgegengetreten. Da weder die Bedeutung des durch die übertretene Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering einzustufen sind, kommt ein Absehen von einer Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G nicht in Betracht.Da weder die Bedeutung des durch die übertretene Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering einzustufen sind, kommt ein Absehen von einer Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund der Strafrahmenobergrenze von 3.600 Euro, des fahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie unter der Annahme des genannten Milderungsgrundes erscheint die konkret verhängte Geldstrafe (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten; dies unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoeinkommens der Beschwerdeführerin von 2.000 Euro. 3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 44Abs. 3 Z 1 und 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht unter anderem dann von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht unter anderem dann von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde; da die Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Ankündigung um das Anbieten einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 handelt, eine Rechtsfrage ist (vgl. VwGH vom

  1. Mai 1998, 97/04/0251), und auch keine der Parteien einen Verhandlungsantrag gestellt hat, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde; da die Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Ankündigung um das Anbieten einer Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 handelt, eine Rechtsfrage ist vergleiche VwGH vom
  2. Mai 1998, 97/04/0251), und auch keine der Parteien einen Verhandlungsantrag gestellt hat, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 3.
  3. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach von einer beschwerdeführenden Partei im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu leisten ist.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach von einer beschwerdeführenden Partei im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu leisten ist. 3.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.437.001.2014

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