RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-428/003-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, seiner Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- April 2015, LVwG-AV-428/001-2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, seiner Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- April 2015, , LVwG-AV-428/001-2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Dem Antrag wird keine Folge gegeben. Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs. 2 und 30a Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraphen 30, Absatz 2 und 30 a Absatz 3, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Begründung
- Sachverhalt Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, Spruchteil II., wurde der *** ein gewässerpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 erteilt. Im Wesentlichen hat dieser Auftrag die Beseitigung von Kontaminationen und die Aufhöhung einer konsenslos bis in den Grundwasserbereich ausgebeuteten Schottergrube zum Inhalt. Dagegen erhob ***, der nunmehrige Revisionswerber, Beschwerde und machte geltend, im gewässerpolizeilichen Verfahren als Inhaber von Wasser-benutzungsrechten und Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Grundstücke übergangene Partei zu sein. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom mittels Vorlageantrags angerufenen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- April 2015, LVwG-AV-428/001-2015, bestätigt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, Spruchteil römisch zwei., wurde der *** ein gewässerpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, WRG 1959 erteilt. Im Wesentlichen hat dieser Auftrag die Beseitigung von Kontaminationen und die Aufhöhung einer konsenslos bis in den Grundwasserbereich ausgebeuteten Schottergrube zum Inhalt. Dagegen erhob ***, der nunmehrige Revisionswerber, Beschwerde und machte geltend, im gewässerpolizeilichen Verfahren als Inhaber von Wasser-benutzungsrechten und Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Grundstücke übergangene Partei zu sein. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom mittels Vorlageantrags angerufenen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- April 2015, LVwG-AV-428/001-2015, bestätigt. Dagegen erhob *** Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er macht darin geltend, dass durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides der Bestand seiner ökologischen Landwirtschaft, insbesondere seiner Pflanzkulturen gefährdet sei. Durch mangelnde Qualitätssicherung sei das von ihm genutzte Grundwasser bedroht und würden die in unmittelbarer Nähe zum aufzuhöhenden Areal gelegenen Kulturpflanzen durch Staub- und Schadstoffe gefährdet. Bei Ausfall der Wasserversorgung könnte eine landwirtschaftliche Fläche von etwa 156 ha nicht mehr beregnet werden, wodurch ein kompletter Ertragsausfall drohe, woraus ein Schaden bis zu € 525.000,-- pro Jahr eintreten könne. Der Folgeschaden könne ein Vielfaches davon betragen. Dem stehe kein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des gewässerpolizeilichen Auftrages gegenüber, da aktenkundig sei, dass von den vorhandenen Ablagerungen keine erhebliche Gefahr für die Umwelt ausgehe. Im Übrigen ginge eine Interessensabwägung aus den genannten Gründen klar zu seinen Gunsten aus. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Äußerung dahingehend, dass sich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen (Zwischenbericht der Bauaufsicht für ***) entnehmen lasse, dass der zu räumende Bereich um den Schurf 10 bereits bescheidgemäß saniert worden sei. Die noch nicht abgeschlossene Aufhöhung sei im Zusammenhang mit der Folgenutzung zu sehen, sodass aus der Sicht des Grundwasserschutzes „keine hohe Dringlichkeit bzw. kein schneller Handlungsbedarf“ bestehe. Aus der Sicht der belangten Behörde stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die vom Gericht ebenfalls zu einer Äußerung aufgeforderte *** bzw. nunmehr *** brachte neben anderen Argumenten, welche nach ihrer Ansicht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, vor, dass dem in Rede stehenden gewässerpolizeilichen Auftrag bereits vollständig entsprochen worden sei. Diesbezüglich wurde eine Mitteilung der Bauaufsicht vorgelegt, wonach die aufgetragene Sanierung bzw. Aufhöhung per *** abgeschlossen worden sei. In einer Stellungnahme vom *** widersprach der Antragsteller dem Vorbringen der *** in Bezug auf die Vornahme der Aufhöhungen nicht, machte aber geltend, dass die Aufhöhungen über das aufgetragene Maß hinausgingen. Durch die „massive“ Überschreitung des behördlichen Auftrages könne von einer „vollständigen und korrekt erfolgten Durchführung“ nicht gesprochen werden. Der ebenfalls zur Äußerung eingeladene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gab keine Stellungnahme ab.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGG § 30
(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Paragraph 30,
(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. (…) § 30a (…)Paragraph 30 a, (…)
(3)Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. (…) 2.2. Rechtliche Beurteilung Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Entscheidung eine Umsetzung in die Wirklichkeit zulässt (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 2.4.2013, AW 2013/07/0002), geht es doch darum, mögliche Nachteile aus dem Vollzug der Entscheidung und nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen (VwGH 14.06.2012, AW 2012/11/0028). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. zB. 8.8.1991, AW 91/07/0016)Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zB. 8.8.1991, AW 91/07/0016) u.a. dann nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid bereits vollzogen oder einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich ist (VwGH 13.4.1983, 83/01/0037 und 23.11.1984, 84/16/0197) oder der aus dem Bescheid berechtigte Dritte von dieser Berechtigung bereits Gebrauch gemacht hat (VwGH 5.11.1984, 84/05/0186). Da sich im vorliegenden Fall aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Antragstellers und der Verpflichteten (die belangte Behörde ging hingegen bei ihrer Stellungnahme vom Stand eines Zwischenberichts für *** aus) ergibt, dass die aufgetragenen Maßnahmen, welche der Antragsteller abzuwenden versucht, bereits gesetzt wurden, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Frage. Da diese nur ex nunc wirken würde (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0047), hätte sie auf die aufgrund des angefochtenen gewässerpolizeilichen Auftrags bereits getätigten Anschüttungen keine Auswirkung und würde insbesondere nicht zur Folge haben, dass diese Maßnahmen rückgängig gemacht werden müssten. Da sich im vorliegenden Fall aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Antragstellers und der Verpflichteten (die belangte Behörde ging hingegen bei ihrer Stellungnahme vom Stand eines Zwischenberichts für *** aus) ergibt, dass die aufgetragenen Maßnahmen, welche der Antragsteller abzuwenden versucht, bereits gesetzt wurden, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Frage. Da diese nur ex nunc wirken würde vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0047), hätte sie auf die aufgrund des angefochtenen gewässerpolizeilichen Auftrags bereits getätigten Anschüttungen keine Auswirkung und würde insbesondere nicht zur Folge haben, dass diese Maßnahmen rückgängig gemacht werden müssten. Auch wenn man den in Rede stehenden behördlichen Auftrag so versteht (wie dies der Antragsteller offenbar tut), dass damit nicht bloß die Aufhöhung bis zu einem bestimmten Niveau, sondern die Herstellung genau dieser Geländehöhe aufgetragen wurde, sodass nicht nur die Unterschreitung, sondern auch die Überschreitung bescheidwidrig wäre (was bedeutete, dass der in Rede stehende gewässerpolizeiliche Auftrag einen Vollstreckungstitel zur Beseitigung dieser Überschreitung bildete), könnte daraus für die Position des Antragstellers nichts gewonnen werden. Diesfalls würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge haben, dass die Verpflichtete nicht im Vollstreckungsweg zur Beseitigung der niveauüberschreitenden Ablagerungen veranlasst werden könnte. Dass der Antragsteller aber durch die Beseitigung - nach seiner Behauptung - seinen Anlagen und Liegenschaften nachteiliger Ablagerungen in seinen Rechten verletzt sein könnte bzw. dies den geltend gemachten Interessen abträglich wäre, vermag er nicht darzutun. Der oben angeführte Grundsatz, nämlich dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der angefochtene Bescheid bereits vollzogen wurde, gilt in gleicher Weise für einen teilweise vollzogenen Bescheid, wenn mit dem Vollzug des allenfalls noch nicht umgesetzte Teils von vornherein keine nachteiligen Auswirkungen auf die (behaupteten) Rechte und Interessen des Antragstellers verbunden sein können. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings gemäß § 30 Abs. 3 VwGG auf Vorlage der Revision diesen Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG auf Vorlage der Revision diesen Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.428.003.2015