RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-935/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F auf die Zeitspanne bis einschließlich *** verkürzt wird.Die von der Bezirkshauptmannschaft verfügte begleitende Maßnahme (Nachschulung) bleibt aufrecht.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F auf die Zeitspanne bis einschließlich *** verkürzt wird., Die von der Bezirkshauptmannschaft verfügte begleitende Maßnahme (Nachschulung) bleibt aufrecht.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom *** bzw. mit der nunmehr bekämpften Entscheidung vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X Herrn *** seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F bis einschließlich *** entzogen und als begleitende Maßnahme die Anordnung einer Nachschulung verfügt. Die Bezirkshauptmannschaft ist dabei von folgenden führerscheinrelevanten Tatsachen ausgegangen:Mit Mandatsbescheid vom *** bzw. mit der nunmehr bekämpften Entscheidung vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Herrn *** seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F bis einschließlich *** entzogen und als begleitende Maßnahme die Anordnung einer Nachschulung verfügt. Die Bezirkshauptmannschaft ist dabei von folgenden führerscheinrelevanten Tatsachen ausgegangen: Herr *** hat bei einem Vorfallsgeschehen vom *** ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft (rückgerechnet) 0,65 mg/l betragen hat. Dabei wurden auch zwei Personen leicht (Abschürfungen, Prellungen) verletzt. Herr *** hat nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ unter anwaltlicher Vertretung sein Rechtsmittel auf die Entzugsdauer eingeschränkt. Zugunsten des Rechtsmittelwerbers ist also seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dessen nunmehr tatgeständige und einsichtige Verantwortung zu Gute zu halten. – In der vorliegenden Form der Beschwerde zeigt sich der Rechtsmittelwerber offensichtlich dahingehend einsichtig, was die Notwendigkeit der Verfügungen der Führerscheinbehörde an sich betrifft. Auch ist Herr *** entsprechend der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. - Es steht also zu erwarten, dass entsprechend seinem Vorbringen eine verkürzte Entzugsdauer zur Erfüllung des Gesetzeszweckes noch ausreicht. Treffen mehrere Entziehungstatbestände, für welche Entziehungszeiten normiert sind, zusammen, so gibt der Gesetzgeber in einigen Einzelfällen ausdrückliche Regelungen. Ansonsten ist die längste Entziehungszeit heranzuziehen und sind aber Entziehungszeiten nicht zusammenzurechnen. In dieser Hinsicht ist auf die Gesetzesbestimmung des § 26 Abs. 2 Z 4 FSG hinzuweisen, wonach eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten schon bei Vorliegen bloß einer einzigen Tatsache nach § 99 Abs. 1a StVO auszusprechen ist.In dieser Hinsicht ist auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG hinzuweisen, wonach eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten schon bei Vorliegen bloß einer einzigen Tatsache nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO auszusprechen ist. Das Landesverwaltungsgericht erachtet also spruchgemäß eine Entzugsdauer von insgesamt 5 Monaten als notwendig und ausreichend, um dem Gesetzeszweck zu entsprechen. - Auf die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft im angefochtenen Bescheid, insbesondere auch hinsichtlich der begleitenden Maßnahme, ist dabei im Übrigen ausdrücklich zu verweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.935.001.2015