VO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
Paragraph 25, Absatz eins, StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
VO 1960 sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z. 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierung in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an dem im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dgl. gekennzeichnet werden.
Paragraph 25, Absatz 2, StVO 1960 sind Verordnungen nach Absatz eins, durch die Zeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e kundzumachen; Paragraph 44, Absatz eins, gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierung in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an dem im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dgl. gekennzeichnet werden.
VO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 sind die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. In einem Erkenntnis vom 3.7.1986, veröffentlicht im ZVR 1988/49, hat der VwGH ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Aus ZVR 1988/49 ergibt sich auch, dass eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Ohne gehörige Kundmachung im Sinn des Art. 89 Abs. 1 B-VG liegt keine Verordnung vor, die Kundmachung ist Geltungsbedingung und Inkrafttretens-Voraussetzung.
oben zitiertem § 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone durch das diesbezügliche Straßenverkehrszeichen und tritt diese Verordnung mit der ordnungsgemäßen Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Durch einen Kundmachungsmangel wird also das Inkrafttreten der Verordnung verhindert und ist diese somit rechtlich unwirksam.In einem Erkenntnis vom 3.7.1986, veröffentlicht im ZVR 1988/49, hat der VwGH ausgeführt, dass der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, StVO immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Aus ZVR 1988/49 ergibt sich auch, dass eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Ohne gehörige Kundmachung im Sinn des Artikel 89, Absatz eins, B-VG liegt keine Verordnung vor, die Kundmachung ist Geltungsbedingung und Inkrafttretens-Voraussetzung.
oben zitiertem Paragraph 44, Absatz eins, StVO erfolgt die Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone durch das diesbezügliche Straßenverkehrszeichen und tritt diese Verordnung mit der ordnungsgemäßen Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Durch einen Kundmachungsmangel wird also das Inkrafttreten der Verordnung verhindert und ist diese somit rechtlich unwirksam.
VO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
VO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als 1 Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.
Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als 1 Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Wie sich den eben zitierten Bestimmungen entnehmen lässt, ist bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen zu beachten, dass diese von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass dies bei der Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn der Fall ist und dass die Voraussetzungen bei Einhaltung der in § 48 Abs. 5 StVO angegebenen Abstände in der Regel gegeben sein werden. Ausnahmefälle, bei denen die hier vorgegebenen Abstände im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der Erkennbarkeit nicht einzuhalten sind, werden vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Der Straßenverkehrsordnung liegt insgesamt weiters der Gedanke zugrunde, die mit der Benützung der Straße verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen zu beachten.Wie sich den eben zitierten Bestimmungen entnehmen lässt, ist bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen zu beachten, dass diese von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass dies bei der Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn der Fall ist und dass die Voraussetzungen bei Einhaltung der in Paragraph 48, Absatz 5, StVO angegebenen Abstände in der Regel gegeben sein werden. Ausnahmefälle, bei denen die hier vorgegebenen Abstände im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der Erkennbarkeit nicht einzuhalten sind, werden vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Der Straßenverkehrsordnung liegt insgesamt weiters der Gedanke zugrunde, die mit der Benützung der Straße verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen zu beachten. Im vorliegenden Fall steht nach dem Ortsaugenschein durch das erkennende Gericht unbestritten fest, dass beim Straßenverkehrszeichen am *** der seitliche Abstand zum Fahrbahnrand 2,30 Meter und bei jenem in der *** der Höhenabstand 3,0 Meter und somit in beiden Fällen mehr als die oben zitierten Mindestabstände des § 48 Abs. 5 StVO 1960 betrug. Im vorliegenden Fall steht nach dem Ortsaugenschein durch das erkennende Gericht unbestritten fest, dass beim Straßenverkehrszeichen am *** der seitliche Abstand zum Fahrbahnrand 2,30 Meter und bei jenem in der *** der Höhenabstand 3,0 Meter und somit in beiden Fällen mehr als die oben zitierten Mindestabstände des Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 betrug. Die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“ in § 48 Abs. 5 StVO 1960 bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22.3.1991, 89/18/0007), dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der 2- bzw. 2,5-Meterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens (§ 48 Abs. 1) ist.Die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“ in Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 22.3.1991, 89/18/0007), dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der 2- bzw. 2,5-Meterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens (Paragraph 48, Absatz eins,) ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die senkrechte Entfernung des untersten Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau den Vorgaben des § 48 Abs. 5 StVO 1960 entsprechen, Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die senkrechte Entfernung des untersten Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau den Vorgaben des Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 entsprechen, 20 cm höher kann aber nicht mehr hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig ist (vgl. VfGH vom 16.12.1975, V27/75, Slg 7.724).vergleiche VfGH vom 16.12.1975, V27/75, Slg 7.724). Die gegenständlichen Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ wurden sohin nicht entsprechend den zitierten Kundmachungsregeln angebracht, da sie doch erheblich außerhalb der normierten Höchstabstände montiert wurden. Für das erkennende Gericht sind gegenständlich in beiden Fällen auch keine „Ausnahmefälle“ gegeben, die derartige Abweichungen von den normierten Höchstabständen erforderlich machten. Da beide Verkehrszeichen nicht entsprechend den Bestimmungen des § 48 Abs. 5 StVO 1960 angebracht wurden, liegt ein Kundmachungsmangel vor. Wenn aber die zugrundeliegende Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurde, kann sie im Bezug auf das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten keine Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 angebracht wurden, liegt ein Kundmachungsmangel vor. Wenn aber die zugrundeliegende Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurde, kann sie im Bezug auf das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten keine Rechtswirkung entfalten, sodass dem Beschwerdeführer nicht mit Erfolg angelastet werden kann, die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt zu haben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.105.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.