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{'item': 'LVwG-AV-427/008-2014'}

Obsah (5)§ 28§ 31§ 25aArt. 133§ 116

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-427/008-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs.

1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 116Abs.

1 FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

Paragraph 116, Absatz eins, FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

  1. Erwägungen: Mit Beitragsvorschreibung vom ***,
  2. Rate, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft *** Herrn *** einen Betrag von € 2.593,98.- zur Zahlung vorgeschrieben. Auf Grund seiner Bestreitung der Zahlungspflicht entschied die NÖ ABB mit dem nunmehr bekämpften Bescheid, dass diese Beitragsvorschreibung behoben wird. Der den Beschwerdeführer belastende Akt der Zusammenlegungsgemeinschaft wurde somit beseitigt, was durchaus in seinem Interesse lag/liegt, hätte er ansonsten doch die Beitragsvorschreibung nicht bekämpft. Somit erwuchs aus der bestrittenen Beitragsvorschreibung für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Zahlungsverpflichtung. Die in der Beschwerde gestellten Anträge zielen allesamt darauf ab, den Bescheid der NÖ ABB zu beheben. Die Folge wäre dann allerdings das Entstehen der Zahlungspflicht auf Grund der nunmehrigen Beitragsvorschreibung. Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom
  3. 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen vergleiche VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom
  4. 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auf das vorliegende Verfahren umgelegt bedeutet das, dass auf Grund der Bestreitung der Zahlungspflicht mit dem vorliegenden Bescheid der NÖ ABB die Beitragsvorschreibung behoben und der Beschwerdeführer, ganz seinen Intentionen folgend, klaglos gestellt wurde. Daher fehlt es aber an der zuvor genannten Prozessvoraussetzung des notwendigen Rechtsschutzinteresses. Jede anderslautende Entscheidungsmöglichkeit der NÖ ABB hätte für den Beschwerdeführer letztendlich die Zahlungspflicht zur Folge gehabt. Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und der Antrag auf Zuerkennung einer solchen daher ins Leere geht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.427.008.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.