RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-803/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** betreffend Befristung und Beschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** betreffend Befristung und Beschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass die LenkberechtigungDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass die Lenkberechtigung a. bis zum *** befristet und b. unter der Auflage Code 05.08 (keine Alkohol) und Code 104 (Vorlage jeweils eines internistischen [inklusive Herzultraschalluntersuchung] und neuro-psychiatrischen Facharztbefundes und jeweils einer Stellungnahme dieser Fachärzte zur gesundheitlichen Eignung zur Lenken von Kraftfahrzeugen für Fahrzeuge der Klasse B bis zum ***) erteilt ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B befristet bis zum *** erteilt sei. Als Auflagen schrieb sie die Codes 05.08, 104 und 05.02 vor und beschränkte die Lenkberechtigung auf Fahrten in einem Umkreis von 35 km. Begründend ging sie – unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten – davon aus, dass aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, der schnellen Ermüdbarkeit sowie häufiger schmerzbedingter Blutdruckkrisen als Folge einer chronischen Wirbensäulenproblematik eine örtliche Beschränkung von maximal 35 km notwendig sei. Der Erkrankungsverlauf könne im Überprüfungszeitpunkt nicht vorhergesehen werden, sodass eine fachärztliche Kontrolle unbedingt erforderlich sei. Hiegegen wandte der Beschwerdeführer ein, dass sich für die Einschränkung auf einen Umkreis von 35 km in den fachärztlichen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte fänden, sondern die Internistin von einer Einschränkung auf 200 km ausginge. Aufbauend auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des *** (Facharzt für Psychiatrie) vom *** und der Frau *** (Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie) vom *** gelangte die seitens des Gerichts beigezogene Amtsärztin zu folgendem Schluss, dass beim Beschwerdeführer bisher folgende Leiden diagnostiziert worden seien: • Labile (maligne) Blutdruckerkrankung (derzeit gut eingestellt) • Hypertrophe Kardiomyopathie (mit derzeit global guter Pumpfunktion) • Z.n. prophylaktischer ICD-Implantation [implantierbarer Kardioverter-Defibrillator] • Z.n. zweimaligem Myocardinfarkt • Z.n. zerebralem Insult (fraglicher Rezidiv) • Bandscheibenvorfall L5/S1 • Chronischer Schmerzzustandsbild • Bipolar-affektive Erkrankung (derzeit in Remission) • Kombinierte Persönlichkeitsstörung Angesichts der Vorgeschichte, der Gesamtbefundlage und der komplexen internistischpsychiatrisch-neurologischen Polymorbidität des Beschwerdeführers sei aus gutachterlicher Sicht eine amtsärztliche Nachuntersuchung sowie Vorlage von aktuellen ausführlichen internistischen (inkl. Herzultraschalluntersuchung) und neuropsychiatrischen Stellungnahmen in einem Jahr als notwendig zu erachten. Eine Einschränkung der zulässigen Fahrstrecke sei nicht erforderlich. Dieses gegenständliche Gutachten wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten, dem die Parteien im Verfahren nicht entgegen getreten sind, dass die ursprünglich bestehende Einschränkung auf 35 km aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist. Demgegenüber war – in Entsprechung des amtsärztlichen Gutachtens – die Lenkberechtigung auf ein Jahr ab Erstellung des Gutachtens zu befristen und waren die seitens der Amtsärztin als erforderlich erachteten Vorlagen von Befunden und Stellungnahmen in Form von Auflagen vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß in Ergänzung des Verwaltungsverfahrens nach Einholung der entsprechenden Gutachten erforderlich war, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers einer neuen Beurteilung zu unterziehen, was in Überstimmung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß in Ergänzung des Verwaltungsverfahrens nach Einholung der entsprechenden Gutachten erforderlich war, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers einer neuen Beurteilung zu unterziehen, was in Überstimmung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.803.001.2015