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{'item': 'LVwG-AV-830/001-2015 ua'}

Obsah (10)Art. 133§ 66§ 16§ 13§ 5§ 10§ 79§ 42Art. 130§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-830/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den nunmehrigen Rechtsmittelwerber in Spruchpunkt I. wegen nicht vollständiger Erfüllung der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung die für den Fall der Nichterfüllung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 550 Euro verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den nunmehrigen Rechtsmittelwerber in Spruchpunkt römisch eins. wegen nicht vollständiger Erfüllung der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung die für den Fall der Nichterfüllung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 550 Euro verhängt. Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde mit Bescheid vom , ***, ***, der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, über *** wegen Nichterfüllung der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** zur Zl. ***, auferlegten Verpflichtung eine weitere Geldstrafe in Höhe von 650 Euro verhängt. Der Berufung gegen diese behördliche Entscheidung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom ***, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, über *** wegen Nichterfüllung der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** zur Zl. ***, auferlegten Verpflichtung eine weitere Geldstrafe in Höhe von 650 Euro verhängt. Der Berufung gegen diese behördliche Entscheidung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom ***, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In ihren Begründungen kam die Berufungsbehörde zum Schluss, dass keine Divergenz zwischen dem Titelbescheid (Duldungsbescheid) und der Vollstreckungsverfügung in beiden Verfahren bestehe und das Zwangsmittel – die Zwangsstrafe - im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Auch die Höhe der Zwangsstrafen sei vom gesetzlichen Rahmen des § 5 Abs. 3 VVG gedeckt.In ihren Begründungen kam die Berufungsbehörde zum Schluss, dass keine Divergenz zwischen dem Titelbescheid (Duldungsbescheid) und der Vollstreckungsverfügung in beiden Verfahren bestehe und das Zwangsmittel – die Zwangsstrafe - im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Auch die Höhe der Zwangsstrafen sei vom gesetzlichen Rahmen des Paragraph 5, Absatz 3, VVG gedeckt. Der Titelbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, Zl. ***, lautet wie folgt: „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über die Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***,

§ 66Abs.

4 AVG wie folgt:„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über die Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie folgt: Der Spruch des Bescheides wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten: Herr *** wird verpflichtet

§ 16Abs.

1 i,V.m. § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBI. I Nr. 1989/299 i.d.F. BGBL I Nr. 2011/15 hinsichtlich des Grundstücks Nr. .***, KG ***, die Errichtung von Kernbohrungen und Entnahme von Bodenproben wie folgt auf Grund des dem gegenständlichen Bescheid zuliegenden Lageplans der ARGE *** vom *** zu dulden. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselbenHerr *** wird verpflichtet

Paragraph 16, Absatz eins, i,römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 1989/299 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 2011/15 hinsichtlich des Grundstücks Nr. .***, KG ***, die Errichtung von Kernbohrungen und Entnahme von Bodenproben wie folgt auf Grund des dem gegenständlichen Bescheid zuliegenden Lageplans der ARGE *** vom *** zu dulden. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben,

  1. Vier Trockenbohrungen samt Baustellensicherung im nördlichen Teil des Grundstückes .***, KG *** (KB1, KB26, KB3 und KB27) sind innerhalb vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides und nach Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf das Vorhandensein etwaiger Kriegsrelikte durchzuführen.
  2. Der Termin für die Trockenkernbohrungen und die etwaige Erkundungsmaßnahmen ist mit dem Liegenschaftseigentümer (der Partei) zu koordinieren. Bei der Umsetzung der Kernbohrungen ist auf den ungestörten Betriebsgang der Betriebe und Unternehmen (Mieter auf dem Grundstück Nr. ***) zu achten.
  3. Es ist dem Liegenschaftseigentümer Gelegenheit zu geben, die Lage von Entsorgungs- und Versorgungsleitungen bzw. –einrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser etc.) nachzuweisen. Kann ein Nachweis bis zum Zeitpunkt der Inangriffnahme der jeweiligen Kernbohrungen nicht erbracht werden, so ist eine Vorschachtung durchzuführen.
  4. Werden in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben relevante Verunreinigungen festgestellt, sind weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks innerhalb von vier Wochen herzustellen. Die Punkte 1 bis 3 gelten sinngemäß.
  5. Werden auch bei den ergänzenden Trockenkernbohrungen neuerlich relevante Verunreinigungen festgestellt, sind zwei abschließende Kernbohrungen (KB6 und KB7). Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen, wobei insbesondere - Abgrenzung von Schadstoffzentren und Kontaminationsquellen in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung, - Art und Ausmaß der Verunreinigung der wasserungesättigten Zone, - mögliche Ursachen von Umweltgefährdungen, - Art und Ausmaß von Grundwasserverunreinigungen, - Art und Ausmaß der Beeinträchtigung vorhandener Grundwassernutzungen festzustellen sind.“ Gegen die Entscheidungen der Berufungsbehörde wurden fristgerecht Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2015, Zlen. 2012/07/0254-6, 2013/07/0075-5, wurden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:Gegen die Entscheidungen der Berufungsbehörde wurden fristgerecht Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2015, Zlen. 2012/07/0254-6, , 2013/07/0075-5, wurden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Infolge Berufung des Beschwerdeführers änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (kurz: BM) mit Bescheid vom ***

§ 66Abs.

4 AVG den Spruch des Bescheides desvom ***

§ 66

Absatz 4, AVG den Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom *** wie folgt ab: "Herr (Beschwerdeführer) wird verpflichtet

§ 16Abs.

1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetzes, BGBI. I Nr. 1989/299 i.d.F. BGBl. I Nr. 2011/15, "Herr (Beschwerdeführer) wird verpflichtet

§ 16

Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 1989/299 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/15 hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, die Errichtung von Kernbohrungen und Entnahme von Bodenproben wie folgt auf Grund des dem gegenständlichen Bescheid zuliegenden Lageplans der ARGE *** vom *** zu dulden. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil Desselben 1) Vier Trockenkernbohrungen samt Baustellensicherung im nördlichen Teil des Grundstückes .*** KG *** (KB1, KB26, KB3 und KB27) sind innerhalb vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides und nach Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf das Vorhandensein etwaiger Kriegsrelikte durchzuführen. 2) Der Termin für die Trockenkernbohrungen und die etwaigen Erkundungsmaßnahmen, ist mit dem Liegenschaftseigentümer (der Partei) zu koordinieren. Bei der Umsetzung der Kernbohrungen ist auf den ungestörten Betriebsgang der Betriebe und Unternehmen (Mieter auf dem Grundstück Nr. ***) zu achten. 3) Es ist dem Liegenschaftseigentümer Gelegenheit zu geben, die Lage von Entsorgungs- und Versorgungsleitungen bzw. -einrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, etc.) nachzuweisen. Kann ein Nachweis bis zum Zeitpunkt, der Inangriffnahme der jeweiligen Kernbohrungen, nicht erbracht werden; so ist eine Vorschachtung durchzuführen. 4) Werden in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben relevante Verunreinigungen festgestellt, sind weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks innerhalb von vier Wochen herzustellen. Die Punkte 1 bis 3 gelten sinngemäß. 5) Werden auch bei den ergänzenden Trockenkernbohrungen neuerlich relevante Verunreinigungen festgestellt, sind zwei abschließende Kernbohrungen (KB6 und KB7). Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierungen zu ermöglichen, wobei insbesondere5) Werden auch bei den ergänzenden Trockenkernbohrungen neuerlich relevante Verunreinigungen festgestellt, sind zwei abschließende Kernbohrungen (KB6 und KB7). Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß. , , Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierungen zu ermöglichen, wobei insbesondere - Abgrenzung von Schadstoffzentren und Kontaminationsquellen in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung, - Art und Ausmaß der Verunreinigung der wasserungesättigten Zone, - mögliche Ursachen von Umweltgefährdungen, - Art und Ausmaß von Grundwasserverunreinigungen, - Art und Ausmaß der Beeinträchtigung vorhandener Grundwassernutzung festzustellen sind."festzustellen sind.", In der Begründung wurde im Rahmen der Zusammenfassung des Verfahrensganges die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** vom *** wiedergegeben, wonach unter anderem der Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) für den gegenständlichen Standort der als maßgeblich zu sehende Parameter sei und aus ergänzenden Grundwasseruntersuchungen und dem Prüfbericht vom *** durchwegs deutliche Überschreitungen des Maßnahmenschwellenwertes

ÖNORM S 2088-1 von 0,1 mg/l für diesen Parameter festzustellen seien und somit von einer erheblichen Verunreinigung des Untergrundes mit Mineralölkohlenwasserstoffen auszugehen sei. Die nachgewiesene Konzentration und die festgestellten Mineralölphasen seien als massive Kontamination des Grundwassers durch Mineralölprodukte mittlerer und geringerer Mobilität zu beurteilen. Zusammenfassend sei aus Sicht des Amtssachverständigen festzustellen, dass aufgrund der neuen Untersuchungsergebnisse weiterhin die Möglichkeit bestehe, dass im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, eine erhebliche Verunreinigung des Untergrundes durch Mineralölkohlenwasserstoffe vorhanden sei. Für eine Gefährdungsabschätzung seien weiterhin mindestens acht Kernbohrungen zwingend erforderlich. Ebenso wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Expertise von ***, Amtssachverständiger für Chemie Abfalltechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, der in diesem Verfahren jedoch nicht als Amtssachverständiger beigezogen wurde, wiedergegeben. Demnach sei lediglich die Verunreinigung des Grundwassers durch Kohlenwasserstoffe wesentlich. Zur ergänzenden Erkundung des Untergrundes auf Kontaminationen am Grundstück Nr. *** seien lediglich die im nördlichen Teil gelegenen Kernbohrungen (KB1, KB26, KB3 und KB27) erforderlich. Die restlichen Kernbohrungen im südlichen Bereich könnten aus fachlicher Sicht entfallen, weil dort aufgrund der vorliegenden Untersuchungen nachweislich keine Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe in den Grundwassersonden festzustellen gewesen seien. Schließlich wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Zuge zweier Telefonate am ***. sowie *** gegenüber der Berufungsbehörde die Gesamtanzahl von acht Trockenkernbohrungen akzeptiert, wenn diese gestaffelt - zuerst vier Bohrungen im nördlichen Teil und gegebenenfalls bei Feststellung von Schadstoffen zwei weitere Bohrungen und, falls auch hier Verunreinigungen festzustellen seien, abschließend zwei Trockenkernbohrungen - durchgeführt und analysiert würden.durchgeführt und analysiert würden., In der rechtlichen Beurteilung wurde nach der Darstellung der wesentlichen Rechtslage ausgeführt, der Amtssachverständige habe bereits in seinem Gutachten vom *** aufgezeigt, dass die geplanten acht Bohrstellen das absolute Minimum für eine grobe überblicksmäßige Erkundung des Untergrundes seien. Eine zeitliche Abfolge habe er nicht vorgegeben. *** beschreibe vier Trockenkernbohrungen im nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, die somit von beiden Gutachtern unbestritten seien. Der Lageplan der ARGE *** vom *** weise jedoch auch im südlichen Bereich historische Nutzungen (Öllackabteilung, Lagerschuppen und Lagerräume) aus, sodass im Sinne des Gutachtens des Amtssachverständigen, weitere vier Trockenkernbohrungen durchzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe dazu zuletzt vorgebracht, dass diese dann durchgeführt werden sollten, wenn zuvor bei den ersten vier bzw. zweiten zwei Bohrungen Verunreinigungen feststellbar seien. Die zeitliche Abfolge von Trockenkernbohrungen und Bodenanalysen sei daher im Sinne der Partei und habe keinen Einfluss auf die Ergebnisse der gegenständlichen ergänzenden Untersuchungen.keinen Einfluss auf die Ergebnisse der gegenständlichen ergänzenden Untersuchungen., Am *** wurden im nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vier Trockenkernbohrungen durchgeführt und der Analysebericht vom *** vom BM dem Amtssachverständigen *** zwecks Gutachtenserstellung über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen unter Beachtung, Bezugnahme und Beschreibung aller bisherigen Untersuchungen übermittelt. Noch vor dem Vorliegen der Stellungnahme des Amtssachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer in seinen beiden E-Mails vom *** und *** dahin, dass aufgrund der nunmehrigen Untersuchungs-ergebnisse, die nur eine geringfügige Überschreitung der Prüfwerte laut ÖNORM S 2088-1, ohne die Maßnahmenschwellenwerte auch nur annähernd zu erreichen, ergeben hätten, keine weiteren Untersuchungen zulässig seien. Die laut ÖNORM S 2088-1 durch Überschreitung der Prüfwerte geforderten weiteren Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung im südlichen Bereich seien durch die vorgenommenen Bodenluftuntersuchungen bereits erfolgt. Unter Bedachtnahme auf die Expertise von *** vom *** sei eine Kontaminierung im Sinne einer Altlast auf Grund der vorliegenden Daten und Befunde im südlichen Bereich auszuschließen. Die Liegenschaft sei somit umgehend aus dem Verdachtsflächenkataster zu streichen. In seiner Stellungnahme vom *** führte der Amtssachverständige aus, dass in mehreren Proben zweier Bohrungen, Verunreinigungen mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen (KW-Index) oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden seien. Die Schadstoffkonzentrationen seien in den verunreinigten Proben über den Prüfwerten der ÖNORM S 2088-1 gelegen. Laut ÖNORM S 2088-1 undAm *** wurden im nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vier Trockenkernbohrungen durchgeführt und der Analysebericht vom *** vom BM dem Amtssachverständigen *** zwecks Gutachtenserstellung über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen unter Beachtung, Bezugnahme und Beschreibung aller bisherigen Untersuchungen übermittelt. Noch vor dem Vorliegen der Stellungnahme des Amtssachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer in seinen beiden E-Mails vom , *** und *** dahin, dass aufgrund der nunmehrigen Untersuchungs-ergebnisse, die nur eine geringfügige Überschreitung der Prüfwerte laut ÖNORM S 2088-1, ohne die Maßnahmenschwellenwerte auch nur annähernd zu erreichen, ergeben hätten, keine weiteren Untersuchungen zulässig seien. Die laut ÖNORM S 2088-1 durch Überschreitung der Prüfwerte geforderten weiteren Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung im südlichen Bereich seien durch die vorgenommenen Bodenluftuntersuchungen bereits erfolgt. Unter Bedachtnahme auf die Expertise von , *** vom *** sei eine Kontaminierung im Sinne einer Altlast auf Grund der vorliegenden Daten und Befunde im südlichen Bereich auszuschließen. Die Liegenschaft sei somit umgehend aus dem Verdachtsflächenkataster zu streichen. , , In seiner Stellungnahme vom *** führte der Amtssachverständige aus, dass in mehreren Proben zweier Bohrungen, Verunreinigungen mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen (KW-Index) oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden seien. Die Schadstoffkonzentrationen seien in den verunreinigten Proben über den Prüfwerten der ÖNORM S 2088-1 gelegen. Laut ÖNORM S 2088-1 und ÖNORM S 2086 seien bei Überschreitungen von Prüfwerten weitere Erhebungen und Untersuchungen erforderlich. Während für den nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, für die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung

§ 13

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) keine weiteren Bohrungen erforderlich seien, könne für den südlichen Teil auf Basis der bisherigen Untersuchungsergebnisse keine Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden. Aufgrund der Nutzungsgeschichte sei anzunehmen, dass auch im südlichen Grundstücksteil Mineralölprodukte gelagert worden seien. Soweit bei den Bodenluftuntersuchungen im Jahr *** im Bereich des Grundstücks Nr. *** nur geringe Konzentrationen von Kohlenwasserstoffen festgestellt worden seien, hätten diese Ergebnisse nur eine geringe Aussagekraft. Eine erhebliche Untergrundverunreinigung im südlichen Teil sei unabhängig von messbaren Grundwasserbelastungen im Abstrom möglich. Zusammengefasst könne für den südlichen Grundstücksbereich das Ausmaß der Verunreinigungen des Untergrundes nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Für eine Gefährdungsabschätzung in diesem Grundstücksteil seien daher zumindest die geplanten vier Kernbohrungen und die entsprechende Untersuchung von Feststoffproben erforderlich. Mit Schreiben vom *** übermittelte der BM dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme und wies daraufhin, dass der südliche Teil des Grundstücks Nr. *** auf Grund der historischen Nutzung und der festgestellten bzw. bestätigten Verunreinigungen (Überschreitung von Prüfwerten) weiter als Verdachtsfläche im Kataster geführt werden müsste. Als taugliche Erkundungsmaßnahmen würde nur die Vornahme von Trockenkernbohrungen zur Entnahme von Bodenproben samt anschließender Untersuchung verbleiben. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen weitere Termine für die restlichen Trockenkernbohrungen bekannt zu geben, um die erforderliche fachliche Basis für eine Gefährdungsabschätzung für den südlichen Teil und somit für das gesamte Grundstück zu erhalten. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf Grund des rechtskräftigen Duldungsbescheides vom *** ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen sei, sofern Probeentnahmen nicht ermöglicht würden. Gleichzeitig wurde er auf die Bestimmungen der §§ 1 und 5 VVG aufmerksam gemacht., Mit Schreiben vom *** übermittelte der BM dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme und wies daraufhin, dass der südliche Teil des Grundstücks Nr. *** auf Grund der historischen Nutzung und der festgestellten bzw. bestätigten Verunreinigungen (Überschreitung von Prüfwerten) weiter als Verdachtsfläche im Kataster geführt werden müsste. Als taugliche Erkundungsmaßnahmen würde nur die Vornahme von Trockenkernbohrungen zur Entnahme von Bodenproben samt anschließender Untersuchung verbleiben. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen weitere Termine für die restlichen Trockenkernbohrungen bekannt zu geben, um die erforderliche fachliche Basis für eine Gefährdungsabschätzung für den südlichen Teil und somit für das gesamte Grundstück zu erhalten. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf Grund des rechtskräftigen Duldungsbescheides vom *** ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen sei, sofern Probeentnahmen nicht ermöglicht würden. Gleichzeitig wurde er auf die Bestimmungen der Paragraphen eins und 5 VVG aufmerksam gemacht. Im Schreiben vom *** führte der Beschwerdeführer aus, dass im nördlichen Teil keine relevanten Verunreinigungen festgestellt worden seien. Die Maßnahmenschwellenwerte seien nicht erreicht worden. Die lediglich bei zwei von vier Bohrstellen festgestellten Verunreinigungen seien gering. Die am weitesten südlich gelegene Bohrstelle weise keine Belastung auf. Die Stellungnahme von *** sei im Gegensatz zum Gutachten von ***, wonach im südlichen Bereich nachweislich keine Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe festzustellen seien, falsch und nicht hinreichend begründet. Etwa bestehe für die Lagerung von Mineralölprodukten am südlichen Grundstücksteil kein Nachweis. Aus den vorliegenden Plänen ergebe sich die Lagerung von Leeremballagen und Kollodiumwolle. Die Forderung nach weiteren Kernbohrungen im südlichen Bereich sei auf Grund des Bescheids vom *** rechtswidrig. Es sei umgehend für die Löschung des Grundstücks aus dem Verdachtsflächenkataster zu sorgen., Im Schreiben vom *** führte der Beschwerdeführer aus, dass im nördlichen Teil keine relevanten Verunreinigungen festgestellt worden seien. Die Maßnahmenschwellenwerte seien nicht erreicht worden. Die lediglich bei zwei von vier Bohrstellen festgestellten Verunreinigungen seien gering. Die am weitesten südlich gelegene Bohrstelle weise keine Belastung auf. Die Stellungnahme von *** sei im Gegensatz zum Gutachten von ***, wonach im südlichen Bereich nachweislich keine Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe festzustellen seien, falsch und nicht hinreichend begründet. Etwa bestehe für die Lagerung von Mineralölprodukten am südlichen Grundstücksteil kein Nachweis. Aus den vorliegenden Plänen ergebe sich die Lagerung von Leeremballagen und Kollodiumwolle. Die Forderung nach weiteren Kernbohrungen im südlichen Bereich sei auf Grund des Bescheids vom *** rechtswidrig. Es sei umgehend für die Löschung des Grundstücks aus dem Verdachtsflächenkataster zu sorgen. Mit Bescheid der BH X vom ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am ***, wurde ihm die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,-- für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung

Punkt 4. des Bescheides des BM vom ***, der er bisher noch nicht nachgekommen sei, weil die zwei ergänzenden Trockenkernbohrungen noch nicht hergestellt worden seien, angedroht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am ***, um 08.30 Uhr, für die Dauer der Arbeiten, die an diesem Tag abgeschlossen seien, die Errichtung von Trockenkernbohrungen (KB4 und KBS) und die Entnahme von Bodenproben durch Organe der Behörde und Mitarbeiter der Firma *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu dulden. Der Termin vom *** wurde mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart., Mit Bescheid der BH römisch zehn vom ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am ***, wurde ihm die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,-- für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung

Punkt 4. des Bescheides des BM vom ***, der er bisher noch nicht nachgekommen sei, weil die zwei ergänzenden Trockenkernbohrungen noch nicht hergestellt worden seien, angedroht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am ***, um 08.30 Uhr, für die Dauer der Arbeiten, die an diesem Tag abgeschlossen seien, die Errichtung von Trockenkernbohrungen (KB4 und KBS) und die Entnahme von Bodenproben durch Organe der Behörde und Mitarbeiter der Firma *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu dulden. Der Termin vom *** wurde mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart. In seinem E-Mail vom *** wiederholte der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass die Bedingung für die Durchführung zweier Trockenkernbohrungen im südlichen Teil nicht erfüllt sei, weil die vier durchgeführten Bohrungen nur geringfügigste Überschreitungen der Prüfwerte, ohne die Maßnahmenschwellenwerte annähernd zu erreichen, ergeben hätten und somit keine relevanten Verunreinigungen festgestellt worden seien. Weitere Trockenkernbohrungen seien

Bescheid vom *** nicht zulässig. Überdies sei mit ihm entgegen diesem Bescheid kein Termin koordiniert worden., In seinem E-Mail vom *** wiederholte der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass die Bedingung für die Durchführung zweier Trockenkernbohrungen im südlichen Teil nicht erfüllt sei, weil die vier durchgeführten Bohrungen nur geringfügigste Überschreitungen der Prüfwerte, ohne die Maßnahmenschwellenwerte annähernd zu erreichen, ergeben hätten und somit keine relevanten Verunreinigungen festgestellt worden seien. Weitere Trockenkernbohrungen seien

Bescheid vom *** nicht zulässig. Überdies sei mit ihm entgegen diesem Bescheid kein Termin koordiniert worden., Mit Bescheid vom *** verhängte die BH X

§ 5

VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,-- wegen nicht vollständiger Erfüllung des Bescheides vom *** (Spruchpunkt I.) und drohte dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 650,-- an, sollte er den für den ***, um 08.00 Uhr, für die zu duldenden Bohrungen festgesetzten Termin nicht beachten (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom *** verhängte die BH römisch zehn

Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,-- wegen nicht vollständiger Erfüllung des Bescheides vom *** (Spruchpunkt römisch eins.) und drohte dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 650,-- an, sollte er den für den ***, um 08.00 Uhr, für die zu duldenden Bohrungen festgesetzten Termin nicht beachten (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit E-Mail vom *** gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er angesichts seiner Berufung gegen den Bescheid der BH X vom *** die für den *** angesetzten zwei Kernbohrungen auf seinem Grundstück nicht zulasse., Mit E-Mail vom *** gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er angesichts seiner Berufung gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom *** die für den *** angesetzten zwei Kernbohrungen auf seinem Grundstück nicht zulasse. Mit dem zur hg. Zl. *** angefochtenen Bescheid gab der LH der Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt I. des Bescheids der BH X vom *** keine Folge (Spruchpunkt I.) und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt II. des Bescheids der BH X als unzulässig zurück., Mit dem zur hg. Zl. *** angefochtenen Bescheid gab der LH der Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt römisch eins. des Bescheids der BH römisch zehn vom *** keine Folge (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt römisch zwei. des Bescheids der BH römisch zehn als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei den Kernbohrungen im nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstücks Prüfwerteüberschreitungen festgestellt worden seien. Die von der Behörde beabsichtigte Durchführung zweier weiterer Trockenkernbohrungen in südlicher Richtung des Grundstücks

Punkt 4. des Bescheides vom *** habe der Beschwerdeführer stets abgelehnt. Trotz der für den Fall der Nichtduldung mit Bescheid vom *** angedrohten Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,--, habe der Beschwerdeführer am ***, um 08.30 Uhr, das Betreten seines Grundstücks untersagt, weshalb die Bohrungen an diesem Tag nicht möglich gewesen seien., Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei den Kernbohrungen im nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstücks Prüfwerteüberschreitungen festgestellt worden seien. Die von der Behörde beabsichtigte Durchführung zweier weiterer Trockenkernbohrungen in südlicher Richtung des Grundstücks

Punkt 4. des Bescheides vom *** habe der Beschwerdeführer stets abgelehnt. Trotz der für den Fall der Nichtduldung mit Bescheid vom *** angedrohten Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,--, habe der Beschwerdeführer am ***, um 08.30 Uhr, das Betreten seines Grundstücks untersagt, weshalb die Bohrungen an diesem Tag nicht möglich gewesen seien. Das Verfahren werde

§ 16Abs. 1 i

Vm § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz,BGBl. I Nr. 1989/299 idF BGBl. I Nr. 2011/15, hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit dem Ziel geführt, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen. Auf Grund der Kernbohrungen im nördlichen Grundstücksteil sei keine eindeutige Aussage für den südlichen Teil möglich. Um das Verfahren ordnungsgemäß abschließen zu können, gegebenenfalls das Grundstück aus dem Verdachtsflächenkataster streichen zu können, müssten weitere Bohrungen durchgeführt werden. Da im nördlichen Teil Prüfwerteüberschreitungen festgestellt worden seien, seien für das Verfahren die Ergebnisse aus dem südlichen Grundstücksteil jedenfalls relevant. Somit sei die Duldungspflicht

Punkt 4. des Bescheides vom ***, im Zusammenhang mit dem Ziel des Verfahrens betrachtet, nicht erfüllt worden. Die Vollstreckung sei somit nicht

§ 10VVG unzulässig.

Es bestehe keine Divergenz zwischen dem Titelbescheid und der Vollstreckungsverfügung. Die Höhe der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwangsstrafe sei vom Rahmen des § 5 Abs. 3 VVG gedeckt., Das Verfahren werde

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz,, BGBl. römisch eins Nr. 1989/299 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/15, hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit dem Ziel geführt, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen. Auf Grund der Kernbohrungen im nördlichen Grundstücksteil sei keine eindeutige Aussage für den südlichen Teil möglich. Um das Verfahren ordnungsgemäß abschließen zu können, gegebenenfalls das Grundstück aus dem Verdachtsflächenkataster streichen zu können, müssten weitere Bohrungen durchgeführt werden. Da im nördlichen Teil Prüfwerteüberschreitungen festgestellt worden seien, seien für das Verfahren die Ergebnisse aus dem südlichen Grundstücksteil jedenfalls relevant. Somit sei die Duldungspflicht

Punkt 4. des Bescheides vom ***, im Zusammenhang mit dem Ziel des Verfahrens betrachtet, nicht erfüllt worden. Die Vollstreckung sei somit nicht

Paragraph 10, VVG unzulässig. Es bestehe keine Divergenz zwischen dem Titelbescheid und der Vollstreckungsverfügung. Die Höhe der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwangsstrafe sei vom Rahmen des Paragraph 5, Absatz 3, VVG gedeckt., Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde hätte den Termin für die Bohrungen nicht mit ihm koordiniert, stehe im Widerspruch zu der von ihm mehrmals wiederholten Weigerung, solche Trockenkernbohrungen auf seinem Grundstück zu dulden. Die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe stelle keinen Bescheid dar,, Die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe stelle keinen Bescheid dar, weshalb die dagegen erhobene Berufung unzulässig sei. Mit Bescheid vom *** verhängte die BH X

§ 5

VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 650,-- (Spruchpunkt I.) und drohte dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- an, sollte er den für den ***, um 09.00 Uhr, für die zu duldenden Bohrungen festgesetzten Termin nicht beachten (Spruchpunkt II.).weshalb die dagegen erhobene Berufung unzulässig sei. , , Mit Bescheid vom *** verhängte die BH römisch zehn

Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 650,-- (Spruchpunkt römisch eins.) und drohte dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- an, sollte er den für den ***, um 09.00 Uhr, für die zu duldenden Bohrungen festgesetzten Termin nicht beachten (Spruchpunkt römisch zwei.)., Mit dem zur hg. Zl. *** angefochtenen Bescheid gab der LH der Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt I. des Bescheids der BH X vom *** keine Folge. Begründend legte die belangte Behörde dar, dass die für den *** - wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** mitgeteilt - vorgesehene Durchführung von Kernbohrungen entsprechend Punkt

  1. des Bescheids des BM vom *** an diesem Tag nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom *** bekannt gegeben habe, die Bohrungen nicht zuzulassen. Da im nördlichen Grundstücksteil Prüfwertüberschreitungen festgestellt worden seien, seien die Ergebnisse von Kernbohrungen aus dem südlichen Grundstücksteil für dasMit dem zur hg. Zl. *** angefochtenen Bescheid gab der LH der Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt römisch eins. des Bescheids der BH römisch zehn vom *** keine Folge. Begründend legte die belangte Behörde dar, dass die für den *** - wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** mitgeteilt - vorgesehene Durchführung von Kernbohrungen entsprechend Punkt
  2. des Bescheids des BM vom *** an diesem Tag nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom *** bekannt gegeben habe, die Bohrungen nicht zuzulassen. Da im nördlichen Grundstücksteil Prüfwertüberschreitungen festgestellt worden seien, seien die Ergebnisse von Kernbohrungen aus dem südlichen Grundstücksteil für das Verfahren

§ 16Abs. 1 i

Vm § 13 Abs. 1 ALSAG jedenfalls relevant. Punkt 4. des Bescheids vom *** sei nicht erfüllt worden. Die Vollstreckung sei somit nicht unzulässig. Dem Antrag auf Einvernahme von Zeugen werde keine Folge gegeben, weil das Beweisthema nicht ersichtlich sei. Dem Vorwurf, der Termin für die Bohrungen sei nicht mit dem Beschwerdeführer koordiniert worden, stehe dessen schriftliche Weigerung, Trockenkernbohrungen auf seinem Grundstück zuzulassen, entgegen.Verfahren

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG jedenfalls relevant. Punkt 4. des Bescheids vom *** sei nicht erfüllt worden. Die Vollstreckung sei somit nicht unzulässig. Dem Antrag auf Einvernahme von Zeugen werde keine Folge gegeben, weil das Beweisthema nicht ersichtlich sei. Dem Vorwurf, der Termin für die Bohrungen sei nicht mit dem Beschwerdeführer koordiniert worden, stehe dessen schriftliche Weigerung, Trockenkernbohrungen auf seinem Grundstück zuzulassen, entgegen., Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden jeweils mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden jeweils mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben., Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor. erstattete jeweils eine Gegenschrift und beantragte jeweils, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

§ 79Abs. 11 letzter Satz Vw

GG sind auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sind auf die vorliegenden, mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle die bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Beschwerdefälle die bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden., Der Beschwerdeführer bringt jeweils vor, der Vollstreckungstitel sei nicht ausreichend bestimmt. In Bezug auf die Formulierung "relevante Verunreinigungen" in Punkt
  4. des Titelbescheides vom *** sei unklar, was darunter zu verstehen sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, wann er zur Duldung von zwei weiteren Trockenbohrungen verpflichtet sei. Das ALSAG kenne den Begriff der "relevanten Verunreinigung" nicht. Der Begriff "relevant" könne sich nur auf das Erreichen von Maßnahmenschwellenwerten beziehen, nicht jedoch auf eine geringfügige Überschreitung der Prüfwerte.Der Beschwerdeführer bringt jeweils vor, der Vollstreckungstitel sei nicht ausreichend bestimmt. In Bezug auf die Formulierung "relevante Verunreinigungen" in Punkt
  5. des Titelbescheides vom *** sei unklar, was darunter zu verstehen sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, wann er zur Duldung von zwei weiteren Trockenbohrungen verpflichtet sei. Das ALSAG kenne den Begriff der "relevanten Verunreinigung" nicht. Der Begriff "relevant" könne sich nur auf das Erreichen von Maßnahmenschwellenwerten beziehen, nicht jedoch auf eine geringfügige Überschreitung der Prüfwerte., Ebenso sei durch den Verweis der sinngemäßen Geltung der Punkte
  6. bis
  7. des Titelbescheides in Punkt
  8. nicht klar, ob die vom Beschwerdeführer zu duldenden weiteren zwei Bohrungen binnen vier Wochen, wie in Punkt
  9. angeführt, oder vier Monaten, wie in Punkt
  10. geregelt, durchzuführen seien.Ebenso sei durch den Verweis der sinngemäßen Geltung der Punkte
  11. bis
  12. des Titelbescheides in Punkt
  13. nicht klar, ob die vom Beschwerdeführer zu duldenden weiteren zwei Bohrungen binnen vier Wochen, wie in Punkt
  14. angeführt, oder vier Monaten, wie in Punkt
  15. geregelt, durchzuführen seien.,

§ 10Abs.

2 VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn (Z. 1) die Vollstreckung unzulässig ist oder (Z. 2) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder (Z. 3) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. Nach der hg. Judikatur ist die Vollstreckung etwa dann unzulässig, wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. 2013/10/0247).

Paragraph 10, Absatz 2, VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn (Ziffer eins,) die Vollstreckung unzulässig ist oder (Ziffer 2,) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder (Ziffer 3,) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen. Nach der hg. Judikatur ist die Vollstreckung etwa dann unzulässig, wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2014, Zl. 2013/10/0247)., Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben nach § 16 Abs. 1 ALSAG die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen, sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. § 16 Abs. 1 ALSAG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis desSoweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben nach , Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen, sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2002, 2001/07/0139). § 16 Abs. 1 ALSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 ALSAG wird nicht angeknüpft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Jänner 2002, 2001/07/0139). Nach § 13 Abs. 1 ALSAG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf) Verdachtsflächen bekannt zu geben und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nachVerwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2002, 2001/07/0139). Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ALSAG wird nicht angeknüpft vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Jänner 2002, 2001/07/0139). Nach Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf) Verdachtsflächen bekannt zu geben und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an dasMaßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) zu führen., Die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Jänner 2002, 2001/07/0139). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. März 1996, 93/07/0163). Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. November 1994, 94/07/0018). Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruchs im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG hängen von den Umständen des Einzelfalles ab.Die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Jänner 2002, 2001/07/0139). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. März 1996, 93/07/0163). Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. November 1994, 94/07/0018). Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruchs im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hängen von den Umständen des Einzelfalles ab., Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Titelbescheid in Bezug auf die Frist, innerhalb der die von ihm zu duldenden weiteren zwei Trockenkernbohrungen vorzunehmen sind, hinreichend klar. Wesentlich ist die in Punkt
  12. hierfür ausdrücklich vorgesehene Frist von vier Wochen. Die Punkte
  13. bis
  14. des Titelbescheides gelten für die Herstellung der beiden weiteren Bohrungen lediglich sinngemäß, weshalb angesichts der in Punkt
  15. ausdrücklich angeführten Frist von vier Wochen, der bezogen auf die vier Bohrungen am nördlichen Grundstücksteil in Punkt
  16. enthaltenen Herstellungsfrist von vier Monaten keine Relevanz zukommt.Relevanz zukommt., Zu folgen ist dem Beschwerdeführer hingegen darin, dass die in Punkt
  17. Des Titelbescheides enthaltene Duldungspflicht in Bezug auf die Formulierung "relevante Verunreinigungen" nicht hinreichend bestimmt ist. Die Duldungspflicht betreffend weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks wird davon abhängig gemacht, dass in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben "relevante Verunreinigungen" festgestellt werden. Bei welchen Ergebnissen der vier Trockenkernbohrungen von "relevanten Verunreinigungen" im Sinne des Punktes
  18. des Titelbescheides auszugehen ist, wird nicht näher konkretisiert oder erläutert. Der Begründung des Titelbescheides ist zwar zu entnehmen, dass in Bezug auf den Verdacht der Kontamination des Untergrundes mit Mineralölprodukten der Belastung durchVerunreinigungen" nicht hinreichend bestimmt ist. Die Duldungspflicht betreffend weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks wird davon abhängig gemacht, dass in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben "relevante Verunreinigungen" festgestellt werden. Bei welchen Ergebnissen der vier Trockenkernbohrungen von "relevanten Verunreinigungen" im Sinne des , Punktes
  19. des Titelbescheides auszugehen ist, wird nicht näher konkretisiert oder erläutert. Der Begründung des Titelbescheides ist zwar zu entnehmen, dass in Bezug auf den Verdacht der Kontamination des Untergrundes mit Mineralölprodukten der Belastung durch Kohlenwasserstoffe und somit dem Parameter Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) wesentliche Bedeutung zukommt. Es wird jedoch auch hinsichtlich dieses Parameters an keine bestimmt bezeichneten Ergebnisse der vier am nördlichen Grundstücksteil vorgenommenen Trockenkernbohrungen angeknüpft. Mit der Formulierung "relevante Verunreinigungen" wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jede Überschreitung nicht näher konkretisierter Schwellenwerte, für die Duldungspflicht

Punkt 4. maßgeblich ist. Während die belangte Behörde auf Grundlage der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** vom *** im Hinblick auf die Überschreitung der Prüfwerte der ONÖRM S 2088-1 durch die Messergebnisse der vier Trockenkernbohrungen in Bezug auf einzelne Parameter wie etwa des KW-Index von "relevanten Verunreinigungen" ausgeht, verneint dies der Beschwerdeführer, weil er "relevante Verunreinigungen" erst bei Überschreitung der wesentlich höheren Maßnahmen Schwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 annimmt. Ab welcher im Zuge der vier Trockenkernbohrungen festgestellter Schadstoffbelastung von "relevanten Verunreinigungen" auszugehen ist, hat sich zwar am im Spruch des Titelbescheides wiedergegebenen Ziel der zu duldenden Untersuchungen (Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsfläche sowie Prioritätenklassifizierung) zu orientieren. Daraus kann jedoch nicht zuletzt unter Bedachtnahme darauf, dass

§ 16Abs.

1 ALSAG die Duldungspflicht des Beschwerdeführers nur die unbedingtwesentliche Bedeutung zukommt. Es wird jedoch auch hinsichtlich dieses Parameters an keine bestimmt bezeichneten Ergebnisse der vier am nördlichen Grundstücksteil vorgenommenen Trockenkernbohrungen angeknüpft. Mit der Formulierung "relevante Verunreinigungen" wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jede Überschreitung nicht näher konkretisierter Schwellenwerte, für die Duldungspflicht

Punkt 4. maßgeblich ist. Während die belangte Behörde auf Grundlage der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** vom *** im Hinblick auf die Überschreitung der Prüfwerte der ONÖRM S 2088-1 durch die Messergebnisse der vier Trockenkernbohrungen in Bezug auf einzelne Parameter wie etwa des KW-Index von "relevanten Verunreinigungen" ausgeht, verneint dies der Beschwerdeführer, weil er "relevante Verunreinigungen" erst bei Überschreitung der wesentlich höheren Maßnahmen Schwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 annimmt. Ab welcher im Zuge der vier Trockenkernbohrungen festgestellter Schadstoffbelastung von "relevanten Verunreinigungen" auszugehen ist, hat sich zwar am im Spruch des Titelbescheides wiedergegebenen Ziel der zu duldenden Untersuchungen (Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsfläche sowie Prioritätenklassifizierung) zu orientieren. Daraus kann jedoch nicht zuletzt unter Bedachtnahme darauf, dass

, Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG die Duldungspflicht des Beschwerdeführers nur die unbedingt erforderlichen Untersuchungen umfasst, weder die Überschreitung der Prüf- noch der Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 von vornherein für die Annahme "relevanter Verunreinigungen" herangezogen werden, zumal im Zusammenhang mit dieser Beurteilung auch sonstige bereits vorhandene Prüf- und Messergehnisse früherer Untersuchungen nicht nur am gegenständlichen Grundstück, sondern auch an benachbarten Grundstücken zu berücksichtigen sind. Es fehlen somit nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wie die Untersuchungsergebnisse der vier Trockenkernbohrungen am nördlichen Grundstücksteil beschaffen sein müssen, damit

Punkt 4. des Titelbescheides zwei weitere Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks geduldet werden müssen. Die Bestimmtheit ist daher selbst bei einem Zusammenlesen von Spruch und Begründung des Titelbescheides nicht gegeben.Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 von vornherein für die Annahme "relevanter Verunreinigungen" herangezogen werden, zumal im Zusammenhang mit dieser Beurteilung auch sonstige bereits vorhandene Prüf- und Messergehnisse früherer Untersuchungen nicht nur am gegenständlichen Grundstück, sondern auch an benachbarten Grundstücken zu berücksichtigen sind. Es fehlen somit nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wie die Untersuchungsergebnisse der vier Trockenkernbohrungen am nördlichen Grundstücksteil beschaffen sein müssen, damit

Punkt

  1. des Titelbescheides zwei weitere Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks geduldet werden müssen. Die Bestimmtheit ist daher selbst bei einem Zusammenlesen von Spruch und Begründung des Titelbescheides nicht gegeben., Wie die Beiziehung des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** seitens des BM zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse der vier Bohrungen in Bezug auf die Notwendigkeit der weiteren Trockenkernbohrungen am südlichen Grundstücksteil zeigt, ist die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erforderlich, um festzustellen, ob die Ergebnisse der vier Trockenkernbohrungen gemessen an den Zielen der Untersuchungen weitere Bohrungen und Bodenanalysen unbedingt erforderlich erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2002, 2001/07/0139).vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Jänner 2002, 2001/07/0139)., Der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titelbescheid ist daher in Bezug auf die in Punkt
  4. enthaltene Formulierung "relevante Verunreinigungen" zu unbestimmt und die Vollstreckung insofern

§ 10Abs.

2 Z 1 VVG unzulässig. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich bereits aus diesen Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben waren.Der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titelbescheid ist daher in Bezug auf die in Punkt 4. enthaltene Formulierung "relevante Verunreinigungen" zu unbestimmt und die Vollstreckung insofern

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich bereits aus diesen Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren., Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. Il Nr.

  1. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2015, Zl. 2013/07/0245).“Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins l , Nr.
  3. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2015, Zl. 2013/07/0245).“
  5. Rechtslage: Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG sind die Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG sind die Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 5 VVG lautet wie folgt:Paragraph 5, VVG lautet wie folgt:

(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Absatz 3,Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (so VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (so VwGH vom 30.06.2015, , Ra 2015/03/0022). § 10 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33), welche Fassung auch der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis zu Grunde gelegt hat, lautete wie folgt:Paragraph 10, VVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 , (BGBl römisch eins Nr. 2013/33), welche Fassung auch der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis zu Grunde gelegt hat, lautete wie folgt:
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch vier. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67 h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die Paragraphen 51 bis 51 i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(2)Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn 1.Ziffer eins die Vollstreckung unzulässig ist oder 2.Ziffer 2 die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder 3.Ziffer 3 die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
(3)Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht 1.Ziffer eins in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion, 2.Ziffer 2 in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und 3.Ziffer 3 in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung, 4.Ziffer 4 im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (§ 51 VStG).im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (Paragraph 51, VStG). Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig. Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein

Abs 2 leg cit zulässiger Berufungsgrund gegeben war.Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein

Absatz 2, leg cit zulässiger Berufungsgrund gegeben war. Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:Nunmehr bestimmt Paragraph 10, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Folgendes:

(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des § 10 VVG wie in der „alten“ Fassung des § 10 VVG nach wie vor beschränkt sind.Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des Paragraph 10, VVG wie in der „alten“ Fassung des Paragraph 10, VVG nach wie vor beschränkt sind. Der RV 2009 XXIV. GP ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte. Der Regierungsvorlage 2009 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des § 10 leg cit im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu§ 10 Abs. 2 VVG idF BGBl Nr. 53/1991 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des Paragraph 10, leg cit im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu, Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur dann zulässig, wenn der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den höchstgerichtlichen Verfahren zu den Zlen. 2012/07/0254-6 und 2013/07/0075-5 folgend kommt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass der den Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid in Bezug auf die in Punkt 4. enthaltene Formulierung „relevante Verunreinigung“ zu unbestimmt ist und die Vollstreckungsverfahren insofern

§ 10Abs.

2 Z 1 VVG unzulässig sind.Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur dann zulässig, wenn der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den höchstgerichtlichen Verfahren zu den Zlen. 2012/07/0254-6 und 2013/07/0075-5 folgend kommt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass der den Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid in Bezug auf die in Punkt 4. enthaltene Formulierung „relevante Verunreinigung“ zu unbestimmt ist und die Vollstreckungsverfahren insofern

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Erkenntnis von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.830.001.2015.ua

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