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{'item': 'LVwG-AV-998/001/2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 29§ 1§ 4§ 14§ 72§ 70Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-998/001/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides auf § 29 Z. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu lauten hat. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu lauten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt:Aus den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** beantragte die *** und *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) u.a. die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von drei unbeheizten Lagerhallen, bezeichnet mit den Nrn. 8, 9 und 10, zur Lagerung von unbrennbaren Leitern und Zäunen, jeweils auf Holzpaletten, auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Die Hallen sollen jeweils ein Ausmaß von ca. 100,23 m x 30,42 m sowie eine Traufenhöhe von ca. 6,04 m und eine Firsthöhe von rund 10,24 m aufweisen.Mit Schreiben vom *** beantragte die *** und *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) u.a. die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von drei unbeheizten Lagerhallen, bezeichnet mit den Nrn. 8, 9 und 10, zur Lagerung von unbrennbaren Leitern und Zäunen, jeweils auf Holzpaletten, auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Die Hallen sollen jeweils ein Ausmaß von ca. 100,23 m x 30,42 m sowie eine Traufenhöhe von ca. 6,04 m und eine Firsthöhe von rund 10,24 m aufweisen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Betriebsgebiet und an der südwestseitigen und südostseitigen Grundstücksgrenze jeweils einen Grünland Grüngürtel fest. Im Zuge der Bauverhandlung am *** wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Halle Nr. 10 in unzulässiger Weise teilweise in der Widmung Grünland Grüngürtel situiert werden soll, woraufhin die Beschwerdeführerin die sofortige Erteilung der Baubewilligung für die beiden Hallen Nrn. 8 und 9 und jene für die Halle Nr. 10 nach der Umwidmung des Grüngürtels begehrte. In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom ***, Zl. ***, der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der beantragten Hallen Nrn. 8 und 9 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften u.a. festgehalten, dass die beantragte Halle Nr. 10 zum Teil in die Widmung Grünland Grüngürtel hineinragen würde, weshalb seitens der Beschwerdeführerin nur die Bewilligung für die beiden Hallen Nrn. 8 und 9 begehrt worden sei und werde das Baubewilligungsverfahren für die Halle Nr. 10 bis zur Verlegung bzw. Umwidmung des Grüngürtels ausgesetzt. Für die Halle Nr. 10 werde die Baubewilligung erst erteilt, wenn dieser rechtlich nichts mehr entgegenstehen würde. Mit Schreiben vom *** erstattete die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde sodann eine Baubeginnsanzeige und teilte sie darin mit, dass mit der Errichtung der beiden Hallen Nrn. 8 und 9 am *** begonnen werde. Mit Schreiben vom *** teilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin mit der Errichtung der Halle Nr. 10 bereits begonnen habe, obwohl die Umwidmung des Grüngürtels noch nicht abgeschlossen sei; diesbezüglich wurden der belangten Behörde auch 4 Fotos vom *** übermittelt, aus denen jeweils erkennbar ist, dass die Hallen Nrn. 8 und 9 bereits fertiggestellt sind und neben diesen eine weitere Halle, nämlich jene, die als Nr. 10 bezeichnet wird, bereits errichtet wird. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde, die Baubewilligung für die Halle Nr. 10 zu erteilen. Im Zuge einer Überprüfung am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück stellte die belangte Behörde sodann fest, dass die Halle Nr. 10 weiterhin errichtet werde, aber noch nicht fertiggestellt sei; dies ist auch anhand eines beiliegenden und in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Fotos erkennbar. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, untersagte die belangte Behörde sodann der Beschwerdeführerin

§ 29

Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Fortsetzung der Ausführung der Halle Nr. 10 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, eine Baubewilligung für die beiden Hallen Nrn. 8 und 9 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erteilt worden sei. Für die Halle Nr. 10 sei das Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin ausgesetzt worden, da im Zuge der Bauverhandlung am *** durch den Amtssachverständigen für Bautechnik festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Flächenwidmungsplan nicht zur Gänze als Bauland Betriebsgebiet ausgewiesen sei, weil über dieses Baugrundstück südseitig und südostseitig jeweils ein Grüngürtel verlaufe. Das Baubewilligungsverfahren könne seitens der belangten Behörde erst nach geeigneter Widmung fortgeführt und in weiterer Folge die erforderliche Baubewilligung erteilt werden. Die rechtskräftige Umwidmung sei bisher noch nicht erfolgt und hätte sie die Beschwerdeführerin am *** schriftlich darauf hingewiesen, dass für die Halle Nr. 10 noch keine Baubewilligung vorliege und diese rechtzeitig nach dem rechtskräftigen Abschluss des Umwidmungsverfahrens der Marktgemeinde *** zu erwirken sei. Mit Schreiben vom *** sei ihr seitens der Frau Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bau der Halle Nr. 10 bereits begonnen habe und seien ihr als Nachweis über den Baubeginn vier Fotos vom *** übermittelt worden. Am *** sei sodann durch einen ihrer Vertreter sowie durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** *** ein Ortsaugenschein erfolgt und hätte dabei ebenfalls festgestellt werden können, dass im Anschluss an die beiden bestehenden baubewilligten Hallen Nrn. 8 und 9, angrenzend zur ***, eine dritte Halle (Halle Nr. 10) gerade errichtet werde. Da die Beschwerdeführerin somit mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtswirksame Baubewilligung begonnen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, untersagte die belangte Behörde sodann der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Fortsetzung der Ausführung der Halle Nr. 10 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, eine Baubewilligung für die beiden Hallen Nrn. 8 und 9 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erteilt worden sei. Für die Halle Nr. 10 sei das Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin ausgesetzt worden, da im Zuge der Bauverhandlung am *** durch den Amtssachverständigen für Bautechnik festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Flächenwidmungsplan nicht zur Gänze als Bauland Betriebsgebiet ausgewiesen sei, weil über dieses Baugrundstück südseitig und südostseitig jeweils ein Grüngürtel verlaufe. Das Baubewilligungsverfahren könne seitens der belangten Behörde erst nach geeigneter Widmung fortgeführt und in weiterer Folge die erforderliche Baubewilligung erteilt werden. Die rechtskräftige Umwidmung sei bisher noch nicht erfolgt und hätte sie die Beschwerdeführerin am *** schriftlich darauf hingewiesen, dass für die Halle Nr. 10 noch keine Baubewilligung vorliege und diese rechtzeitig nach dem rechtskräftigen Abschluss des Umwidmungsverfahrens der Marktgemeinde *** zu erwirken sei. Mit Schreiben vom *** sei ihr seitens der Frau Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bau der Halle Nr. 10 bereits begonnen habe und seien ihr als Nachweis über den Baubeginn vier Fotos vom *** übermittelt worden. Am *** sei sodann durch einen ihrer Vertreter sowie durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** *** ein Ortsaugenschein erfolgt und hätte dabei ebenfalls festgestellt werden können, dass im Anschluss an die beiden bestehenden baubewilligten Hallen Nrn. 8 und 9, angrenzend zur ***, eine dritte Halle (Halle Nr. 10) gerade errichtet werde. Da die Beschwerdeführerin somit mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtswirksame Baubewilligung begonnen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein Gesamtlogistikprojekt mit insgesamt vier Hallen mit ca. 30 Arbeitsplätzen entworfen hätte, da sich dieses ansonsten nicht rechnen würde. Die Halle Nr. 10 sei außerhalb des Baubewilligungsverfahrens behandelt worden, da die Arbeiten für die Hallen Nrn. 8 und 9 zum damaligen Zeitpunkt starten hätten müssen. Während des Verfahrens im Jahr *** sei ihr eine kurzfristige Umwidmung bis ca. in den *** zugesagt worden. Nachdem der Gemeinderat der Marktgemeinde *** nun im *** in seiner Sitzung über die Umwidmung positiv entschieden und sie nochmalige Einreichunterlagen an die belangte Behörde weitergeleitet hätte, sei aus ihrer Sicht dieser formelle Schritt für eine Bauweiterführung bzw. für die Bauvollendung erfüllt worden. Für den Umstand, dass sie nun trotzdem eine Rechtsvorschrift übertreten haben soll, möchte sie sich aufrichtig entschuldigen. Die entsprechende Widmung sei für sie nach dem Beschluss im Gemeinderat der Marktgemeinde *** gegeben gewesen. Weiters sei zu beachten, dass sie das Gesamtprojekt mit den Hallen Nrn. 8, 9 und 10 im Jahr *** zur Gänze an ihre ZuIieferfirmen vergeben hätte. Nachdem sie im heurigen Jahr im Bausektor eine massive Krise erleben würde und ihre Partnerunternehmen, welche zu 90 % im Bezirk *** angesiedelt seien, dringend Arbeit benötigen würden, seien auch diese über die Baufortführung mehr als glücklich gewesen. Einige von diesen Firmen hätten ansonsten deren Mitarbeiterstand nicht halten können und Personen beim AMS anmelden müssen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Da es sich beim gegenständlichen Bauwerk um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, war die Bezirkshauptmannschaft X

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2 idg

F., als Baubehörde I. Instanz zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Da es sich beim gegenständlichen Bauwerk um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, war die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2 idgF., als Baubehörde römisch eins. Instanz zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

§ 4

Z. 3 der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z. 4 der NÖ BO 1996 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 4, der NÖ BO 1996 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4

Z. 7 der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14

Z. 1 der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 4

Z. 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z. 6 der NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 6, der NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4

Z. 15 der NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 15, der NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14

Z. 1 der NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 29

Z. 1 der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.

Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt.

§ 29

Z. 1 der NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.

Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt.

§ 72Abs.

1 der NÖ BO 2014 tritt die NÖ Bauordnung 2014 am 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014 tritt die NÖ Bauordnung 2014 am 1. Februar 2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 der NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist. Seit dem
  3. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, jedoch ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, jedoch ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO
  2. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, wurde das gegenständliche Baueinstellungsverfahren erkennbar durch die Mitteilung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** über die konsenslose Ausführung der verfahrensgegenständlichen Halle Nr. 10 eingeleitet, sodass das gegenständliche Baueinstellungsverfahren vor dem *** bei der belangten Behörde noch nicht anhängig war. Aufgrund der vorhin zitierten Übergangsbestimmung ist im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren somit nicht die Bestimmung des § 29 der NÖ BO 1996, sondern die Bestimmung des § 29 der NÖ Bauordnung 2014 heranzuziehen; unabhängig davon, dass diese beiden Bestimmungen ohnehin denselben Wortlaut aufweisen. Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom erkennenden Gericht in dieser Hinsicht abzuändern (vgl. u.a. VwGH vom
  3. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, wurde das gegenständliche Baueinstellungsverfahren erkennbar durch die Mitteilung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** über die konsenslose Ausführung der verfahrensgegenständlichen Halle Nr. 10 eingeleitet, sodass das gegenständliche Baueinstellungsverfahren vor dem *** bei der belangten Behörde noch nicht anhängig war. Aufgrund der vorhin zitierten Übergangsbestimmung ist im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren somit nicht die Bestimmung des Paragraph 29, der NÖ BO 1996, sondern die Bestimmung des Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 2014 heranzuziehen; unabhängig davon, dass diese beiden Bestimmungen ohnehin denselben Wortlaut aufweisen. Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom erkennenden Gericht in dieser Hinsicht abzuändern vergleiche u.a. VwGH vom
  4. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Unbestritten steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Halle Nr. 10 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ein Ausmaß von rund 100,23 m x 30,42 m sowie eine Traufenhöhe von ca. 6,04 m und eine Firsthöhe von rund 10,24 m aufweisen soll. Da diese Halle somit vier Wände und ein Dach besitzt, handelt es sich bei dieser zweifellos um ein Gebäude, welches einer baubehördlichen Bewilligung nach § 14 Z. 1 der NÖ BO 1996 bedurfte bzw. nach § 14 Z. 1 der NÖ BO 2014 bedarf.Unbestritten steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Halle Nr. 10 auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ein Ausmaß von rund 100,23 m x 30,42 m sowie eine Traufenhöhe von ca. 6,04 m und eine Firsthöhe von rund 10,24 m aufweisen soll. Da diese Halle somit vier Wände und ein Dach besitzt, handelt es sich bei dieser zweifellos um ein Gebäude, welches einer baubehördlichen Bewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedurfte bzw. nach Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 2014 bedarf. Unbestritten steht auch fest, dass für die verfahrensgegenständliche Halle Nr. 10 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist, da bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige und somit rechtswirksame Umwidmung des Grüngürtels noch nicht erfolgt war und für diese Halle die Baubewilligung somit wegen des Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden durfte. Daran ändert auch der Irrtum der Beschwerdeführerin über die Rechtslage, dass ihrer Meinung nach eine rechtskräftige und rechtswirksame Umwidmung bereits durch den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vorgelegen hätte, nichts, zumal eine verfehlte Rechtsansicht die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen des § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bzw. § 24 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 über das Zustandekommen eines örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) nicht außer Kraft zu setzen vermag.Unbestritten steht auch fest, dass für die verfahrensgegenständliche Halle Nr. 10 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist, da bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige und somit rechtswirksame Umwidmung des Grüngürtels noch nicht erfolgt war und für diese Halle die Baubewilligung somit wegen des Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden durfte. Daran ändert auch der Irrtum der Beschwerdeführerin über die Rechtslage, dass ihrer Meinung nach eine rechtskräftige und rechtswirksame Umwidmung bereits durch den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vorgelegen hätte, nichts, zumal eine verfehlte Rechtsansicht die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen des Paragraph 21, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bzw. Paragraph 24, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 über das Zustandekommen eines örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) nicht außer Kraft zu setzen vermag. Unbestritten steht somit auch fest, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Halle Nr. 10 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne die dafür erforderliche Baubewilligung im Gange war. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Baueinstellung erlassen, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  5. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
  6. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144) hinzuweisen ist, wonach in einem Baueinstellungsverfahren für die Rechtsmittelinstanzen ein während des Rechtsmittelverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich sei; vielmehr sei zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen habe. Daraus folgt, dass vom erkennenden Gericht für die gegenständliche Gerichtsentscheidung weder zu beachten ist, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile die konsenslosen Bautätigkeiten beendet hat oder die Halle Nr. 10 bereits fertiggestellt ist, noch, ob für diese nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits eine Baubewilligung erteilt worden ist. Unbestritten steht somit auch fest, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Halle Nr. 10 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne die dafür erforderliche Baubewilligung im Gange war. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Baueinstellung erlassen, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  7. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
  8. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144) hinzuweisen ist, wonach in einem Baueinstellungsverfahren für die Rechtsmittelinstanzen ein während des Rechtsmittelverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich sei; vielmehr sei zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen habe. Daraus folgt, dass vom erkennenden Gericht für die gegenständliche Gerichtsentscheidung weder zu beachten ist, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile die konsenslosen Bautätigkeiten beendet hat oder die Halle Nr. 10 bereits fertiggestellt ist, noch, ob für diese nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits eine Baubewilligung erteilt worden ist. Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG getroffen werden, zumal der für die verfahrensgegenständliche Rechtssache entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom
  9. März 2010, S. 389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG getroffen werden, zumal der für die verfahrensgegenständliche Rechtssache entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom
  10. März 2010, S. 389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht für die sich im Bau befindliche verfahrensgegenständliche Halle Nr. 10 eine Baueinstellung erlassen hat, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht für die sich im Bau befindliche verfahrensgegenständliche Halle Nr. 10 eine Baueinstellung erlassen hat, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.998.001.2015

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