← Österreich

{'item': 'LVwG-PL-14-0123'}

Obsah (24)§ 50§ 21§ 19§ 25aArt. 133§ 52§ 45Art. 9§ 23§ 8§ 7§ 1Art. 10§ 2§ 3§ 38Art. 11Art. 17§ 4§ 18§ 17Art. 14§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-PL-14-0123 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgehoben. Herr *** wird

  1. der Übertretung des § 4 Z. 8 Futtermittelgesetz 1999 i.d.g.F. i.V.m.
  2. der Übertretung des Paragraph 4, Ziffer 8, Futtermittelgesetz 1999 i.d.g.F. i.V.m. § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 i.V.m. Art. 10 Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für schuldig erkannt und über ihn

§ 21Abs.

1 Z. 3 Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf vorrätig hielt und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl die unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.02.2005 fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen sein müssen, da für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid 75 % eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist, welche zum Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010 in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, für schuldig erkannt und über ihn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf vorrätig hielt und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl die unter die Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.02.2005 fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen sein müssen, da für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid 75 % eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorlag. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelte es sich um einen Zusatzstoff für den nach Art. 10 Z. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Futtermittelhygieneverordnung) für die Inverkehrbringung eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist. Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorlag. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelte es sich um einen Zusatzstoff für den nach Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, (Futtermittelhygieneverordnung) für die Inverkehrbringung eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist. 2. Herr *** wird der Übertretung des § 2 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 1831/2003 für schuldig erkannt und über ihn

§ 21Abs.

1 Z. 4 FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht hat und nicht dafür gesorgt hat, dass die Kennzeichnungsangaben auf dem vorgefundenen Gebinde Zinkoxid 75 % in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats und der Region in der das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, angegeben sind, da die vorgefundenen Gebinde ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren.2. Herr *** wird der Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, und 1831 aus 2003, für schuldig erkannt und über ihn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht hat und nicht dafür gesorgt hat, dass die Kennzeichnungsangaben auf dem vorgefundenen Gebinde Zinkoxid 75 % in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats und der Region in der das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, angegeben sind, da die vorgefundenen Gebinde ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren. 3. Des weiteren werden Herrn *** die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit

§ 19Abs.

1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 GESG i.V.m. dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 beanspruchten Kosten für innerdienstliche Folgetätigkeiten in der Höhe von 249,92 Euro vorgeschrieben. 3. Des weiteren werden Herrn *** die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit

Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, GESG in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 beanspruchten Kosten für innerdienstliche Folgetätigkeiten in der Höhe von 249,92 Euro vorgeschrieben. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (300 Euro Strafe/249,92 Euro Kosten des BAES) beträgt daher 549,92 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (300 Euro Strafe/249,92 Euro Kosten des BAES) beträgt daher 549,92 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurden die gegen Herrn *** geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurden die gegen Herrn *** geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des
  2. § 21 Abs. 1 Z. 4 Futtermittelgesetz (FMG) 1991 i.V.m. § 2 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 und Art. 10 Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Futtermittelgesetz (FMG) 1991 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010 und Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, und
  3. § 21 Abs. 1 Z. 4 Futtermittelgesetz (FMG) 1991 i.V.m. § 2 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 und Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Futtermittelgesetz (FMG) 1991 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010 und Artikel 14, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009,

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G eingestellt, da glaubhaft dargelegt wurde, dass das vorgefundene Zinkoxid nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht worden sei.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, da glaubhaft dargelegt wurde, dass das vorgefundene Zinkoxid nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht worden sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob das Bundesamt für Ernährungssicherheit fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschuldigte im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer mit der Geschäftsanschrift ***, *** mit Geschäftszweig Landesproduktenhandel, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sei. Er habe beim BAES am *** eine Registrierung

Art. 9der Futtermittelhygieneverordnung i.V.m.

§ 23 Abs. 5 der Futtermittelverordnung 2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 24/2006 beantragt.

§ 23Abs.

5 Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die

der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe

der Verordnung (EG) Nr. 183/

  1. Diese Bestimmung entspreche nunmehr § 8 Abs. 5 Futtermittelverordnung
  2. Demnach sei der Beschuldigte nunmehr beim BAES als Futtermittelunternehmer

§ 8

Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch

§ 7Futtermittelverordnung beim BAES zugelassen.

Anlässlich einer amtlichen Futtermittelkontrolle am *** im Betrieb des Beschuldigten, seien vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (in der Folge kurz BAES) 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide, 75, feed additive, Lot No: 16130278“ zum Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden worden.

§ 1

Z. 10 FMG umfasse „Inverkehrbringen“ unter anderem auch das Vorrätighalten zum Verkauf. Nach § 3 Abs. 1 FMG dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe – wie im vorliegenden Fall Zinkoxid – nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23 FMG) entsprechen. Eine solche Rechtsvorschrift sei sowohl die Verordnung (EG) 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (in der Folge kurz „Futtermittelhygieneverordnung“) nach § 23 Abs. 3 Z. 6 FMG, als auch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach § 23 Abs. 3 Z. 4. Wie nun bereits in der Anzeige vom *** ausgeführt, sei nach Art. 10 Abs. 1 lit.a Futtermittelhygieneverordnung für die Inverkehrbringung von unter die Verordnung EG Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen eine Zulassung des Betriebes erforderlich. Bei dem imGegen diesen Bescheid erhob das Bundesamt für Ernährungssicherheit fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschuldigte im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer mit der Geschäftsanschrift ***, *** mit Geschäftszweig Landesproduktenhandel, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sei. Er habe beim BAES am *** eine Registrierung

Artikel 9

, der Futtermittelhygieneverordnung in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, der Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2006, beantragt.

Paragraph 23, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die

der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe

der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,. Diese Bestimmung entspreche nunmehr Paragraph 8, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2010. Demnach sei der Beschuldigte nunmehr beim BAES als Futtermittelunternehmer

Paragraph 8, Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch

Paragraph 7, Futtermittelverordnung beim BAES zugelassen. Anlässlich einer amtlichen Futtermittelkontrolle am *** im Betrieb des Beschuldigten, seien vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (in der Folge kurz BAES) 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide, 75, feed additive, Lot No: 16130278“ zum Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden worden.

Paragraph eins, Ziffer 10, FMG umfasse „Inverkehrbringen“ unter anderem auch das Vorrätighalten zum Verkauf. Nach Paragraph 3, Absatz eins, FMG dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe – wie im vorliegenden Fall Zinkoxid – nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23, FMG) entsprechen. Eine solche Rechtsvorschrift sei sowohl die Verordnung (EG) 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (in der Folge kurz „Futtermittelhygieneverordnung“) nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6, FMG, als auch die Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, Wie nun bereits in der Anzeige vom *** ausgeführt, sei nach Artikel 10, Absatz eins, Litera a, Futtermittelhygieneverordnung für die Inverkehrbringung von unter die Verordnung EG Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoffen eine Zulassung des Betriebes erforderlich. Bei dem im gegenständlichen Fall vom Beschuldigten in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen solchen Zusatzstoff, da Art 10 Z 1 lit a der Futtermittelhygieneverordnung jene Unternehmer der Zulassungspflicht unterwirft, die unter die VO (EG) Nr. 1831/2003 fallende Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen. Diese Futtermittelzusatzstoffe seien nach Art 17 der VO (EG) Nr. 1831/2003 in einem Gemeinschaftsregister aufgelistet, welches unter http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives en.htmgegenständlichen Fall vom Beschuldigten in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen solchen Zusatzstoff, da Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, der Futtermittelhygieneverordnung jene Unternehmer der Zulassungspflicht unterwirft, die unter die VO (EG) Nr. 1831 aus 2003, fallende Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen. Diese Futtermittelzusatzstoffe seien nach Artikel 17, der VO (EG) Nr. 1831 aus 2003, in einem Gemeinschaftsregister aufgelistet, welches unter http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives en.htm öffentlich zugänglich sei. Dort sei auf der konsolidierten deutschsprachigen Liste unter http://ec.europa.eu/food/food/animalnutritionlfeedadditivesldocs/c 50 de.pdf unter EG-Nr. E 6 auch Zinkoxid angeführt.

§ 7Abs.

1 Futtermittelverordnung bedürfen Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit

Art. 10Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ( = Futtermittelhygieneverordnung) ausüben, einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit Da der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, übe er eine Tätigkeit

derGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung bedürfen Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit

Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

183 aus 2005, ( = Futtermittelhygieneverordnung) ausüben, einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit Da der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, übe er eine Tätigkeit

der Futtermittelhygieneverordnung aus. Er verfüge jedoch nicht über eine Zulassung des BAES

§ 7Futtermittelverordnung, weshalb ein Verstoß gegen § 4 Z 8 Futtermittelgesetz 1999 idg

F iVm § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung iVm Art 10 Z 1 lit a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorliege.Futtermittelhygieneverordnung aus. Er verfüge jedoch nicht über eine Zulassung des BAES

Paragraph 7, Futtermittelverordnung, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 4, Ziffer 8, Futtermittelgesetz 1999 idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, vorliege. Darüberhinaus habe die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware nicht den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bzw. Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet gewesen seien. Da

§ 2Abs.

2 Futtermittelverordnung Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009Darüberhinaus habe die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware nicht den Anforderungen des Artikel 14 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, bzw. Artikel 16 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet gewesen seien. Da

Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und 1831/2003 zu entsprechen haben, liege auch diesbezüglich ein Verstoß gegen die genannten futtermittelrechtlichen Regelungen vor, weshalb das BAES am *** gegen den Beschuldigten aufgrund der oben beschriebenen Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft X Anzeige erstattete.und 1831 aus 2003, zu entsprechen haben, liege auch diesbezüglich ein Verstoß gegen die genannten futtermittelrechtlichen Regelungen vor, weshalb das BAES am *** gegen den Beschuldigten aufgrund der oben beschriebenen Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Anzeige erstattete. In der Folge habe die Behörde den nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid erlassen. 1. Darin gehe die Behörde rechtsirrig davon aus, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Begründend wird im bekämpften Bescheid dazu ausgeführt, das gegenständliche Zinkoxid wäre nicht als Futtermittelzusatzstoff sondern als Düngemittel in Verkehr gebracht worden. Zwar scheine am Lieferschein der Firma *** die Bezeichnung Zinkoxid 75 % Feed Coarse Sack 25 Kg auf, doch sei auf der Rechnung der *** Mühle vermerkt, dass das gegenständliche Zinkoxid nur für Düngerzwecke oder als Pflanzenhilfsstoff eingesetzt werden darf. Diese Ausführungen tragen jedoch der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht Rechnung. Durch die der Anzeige des Beschwerdeführers beigeschlossenen Niederschrift sei eindeutig dokumentiert, dass die Kennzeichnung der Gebinde Zinkoxid als "Feed Additive", also als Futtermittelzusatzstoff, ausweise. Damit gehe aus der Kennzeichnung des Gebindes unzweifelhaft dessen Inhalt und Verwendungszweck hervor. (siehe dazu auch VwGH 26.05.2011, 2008/07/0233) Auch seien seitens des Beschuldigten im Kontrollzeitpunkt keinerlei Schriftstücke mit anderslautendem Verwendungszweck vorgelegt worden. In Verkennung der Rechtslage habe die Behörde die Anzeige des BAES samt den beigeschlossenen Unterlagen offenbar unberücksichtigt gelassen, da sie im bekämpften Bescheid nur das Vorbringen von *** zitiere und auf die von dieser vorgelegten Rechnung verweise. Damit habe es die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung verabsäumt, Gründe und Gegengründe für ihre Entscheidung gegeneinander abzuwägen, sondern habe nur die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe für die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens aufgezählt und es unterlassen, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für eine Verwirklichung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände sprechen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen konnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Hätte sich die Behörde mit den der Anzeige beigelegten Urkunden auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, und somit eine Tätigkeit

der Futtermittelhygieneverordnung ausübe, ohne über eine Zulassung des BAES

§ 7Futtermittelverordnung zu verfügen, weshalb ein Verstoß gegen § 4 Z 8 Futtermittelgesetz 1999 idg

F iVm § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung iVm Art 10 Z 1 lit a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorliege.Hätte sich die Behörde mit den der Anzeige beigelegten Urkunden auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, und somit eine Tätigkeit

der Futtermittelhygieneverordnung ausübe, ohne über eine Zulassung des BAES

Paragraph 7, Futtermittelverordnung zu verfügen, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 4, Ziffer 8, Futtermittelgesetz 1999 idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, vorliege.

  1. Infolge dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes treffe die Behörde im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Feststellungen zur Kennzeichnung selbst – weder nach dem Futtermittel- noch nach dem Düngemittelrecht. Wie bereits oben ausgeführt, habe die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware nicht den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der
  2. Infolge dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes treffe die Behörde im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Feststellungen zur Kennzeichnung selbst – weder nach dem Futtermittel- noch nach dem Düngemittelrecht. Wie bereits oben ausgeführt, habe die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware nicht den Anforderungen des Artikel 14 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bzw. Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache statt in deutscher Sprache gekennzeichnet waren.

§ 2Abs.

2 Futtermittelverordnung müssen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, · die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und 1831/2003 sowie der Futtermittelhygieneverordnung entsprechen,Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, bzw. Artikel 16 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache statt in deutscher Sprache gekennzeichnet waren.

Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung müssen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, · die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2009, und 1831 aus 2003, sowie der Futtermittelhygieneverordnung entsprechen, was nicht auf das im Kontrollzeitpunkt im Betrieb zum Verkauf als Futtermittelzusatzstoff vorrätig gehaltene Zinkoxid zutreffe. So sehe die Futtermittelhygieneverordnung in Artikel 6 ff die Implementierung von HACCP-Grundsätzen vor. Sämtliche Gefahren müssten im Sinne eines funktionierenden HACCP-Systems im Vorfeld beseitigt werden bzw. muss diesen bestmöglich vorgebeugt werden. Die Fa. *** beuge der Gefahr des unsachgemäßen Einsatzes von - Zinkoxid 75 % Feed Grade Sack 25 kg - als Futtermittel nicht vor, indem lediglich auf der Rechnung vermerkt sei "Zinkoxyd 75 % darf ausschließlich für Düngerzwecke eingesetzt werden". Vielmehr suggeriere die Kennzeichnung der Sackware "Feed Grade, Feed additive E 6" dem Anwender (Landwirt), dass es sich um ein Futtermittel handle. Der Hinweis lediglich auf der Rechnung "Zinkoxyd 75 % darf ausschließlich für Düngerzwecke eingesetzt werden" sei auch aus nachstehenden Gründen grob fahrlässig, da der Landwirt beim Einsatz des Produktes die Sackdeklaration und nicht die Rechnung vor sich habe. So bürge der Einsatz von Zinkoxyd als Futtermittel bei hierfür nicht zugelassenen Betrieben (derzeit ist österreichweit nur ein landwirtschaflticher Betrieb hiefür zugelassen) die große Gefahr der Überdosierung und somit Schädigung der Tiergesundheit bis hin zum Tod des Tieres und darüber hinaus erhebliche Umweltgefahren, da es sich bei Zinkoxyd bei hoher Dosierung um ein toxisches Schwermetall handelt. Speziell Säuglinge können in weiterer Folge durch ein mit Zinkoxyd belastetes Grundwasser gefährdet sein. Die illegale Anwendung von Zinkoxyd in der Tierhaltung sei durch wissenschaftliche Publikationen bestätigt und im breiten Rahmen bekannt und habe die Ursache in der antibiotischen und somit leistungsfördernden Wirkung. Es handle sich somit um einen sehr preiswerten "Antibiotikaersatz". Die schädliche Wirkung bei unsachgemäßer Anwendung sei mehrfach belegt, nicht umsonst sei für die Inverkehrbringung eine Zulassung obligatorisch und wurde der zulässige Höchstgehalt von Zink in Futtermittel letztmalig *** mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 um 40 % gesenkt, eine weitere Reduktion werde aktuell aufgrund einer EFSA-Stellungnahme in *** diskutiert.Futtermittel letztmalig *** mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, um 40 % gesenkt, eine weitere Reduktion werde aktuell aufgrund einer EFSA-Stellungnahme in *** diskutiert. Aufgrund des Verkennens der Rechtslage setze sich die Behörde im angefochtenen Bescheid mit all dem gar nicht auseinander, da sie in ihrer Entscheidung nur das Vorbringen des Beschuldigten und dessen Gattin berücksichtige, während der Beschwerdeführerin als Amtspartei weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt noch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. 3. Auch § 5 Abs. 1 FMG normiere die Kennzeichnung von Futtermittel und Zusatzstoffen in deutscher Sprache. Zudem dürfen nach dieser Bestimmung sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht irreführend sein. Doch genau das treffe hier zu: Wenn Gebinde samt dazugehörigem Lieferschein eindeutig einen Futtermittelzusatzstoff ausweisen, während eine im Nachhinein vorgelegte Rechnung die Verwendung als Düngemittel vorschreibe, seien diese Angaben irreführend und liege diesbezüglich auch ein Verstoß gegen § 5 FMG vor. Auch aufgrund Artikel 16 der Verordnung (EG) 178/2002, welche Verordnung

§ 23Abs.

3 FMG im Rahmen dessen zu vollziehen ist, sei dann von einer Irreführung auszugehen, wenn am Sack "Feed Grade, Feed additive E 6" angeführt sei und auf der Rechnung "nur für Düngezwecke" angeführt sei. Dies deshalb, da - unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts – die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 FMG ist es verboten, Zusatzstoffe und Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind (Z 3) und die geeignet sind, den Anschein einer anderen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise3. Auch Paragraph 5, Absatz eins, FMG normiere die Kennzeichnung von Futtermittel und Zusatzstoffen in deutscher Sprache. Zudem dürfen nach dieser Bestimmung sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht irreführend sein. Doch genau das treffe hier zu: Wenn Gebinde samt dazugehörigem Lieferschein eindeutig einen Futtermittelzusatzstoff ausweisen, während eine im Nachhinein vorgelegte Rechnung die Verwendung als Düngemittel vorschreibe, seien diese Angaben irreführend und liege diesbezüglich auch ein Verstoß gegen Paragraph 5, FMG vor. Auch aufgrund Artikel 16 der Verordnung (EG) 178 aus 2002,, welche Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, FMG im Rahmen dessen zu vollziehen ist, sei dann von einer Irreführung auszugehen, wenn am Sack "Feed Grade, Feed additive E 6" angeführt sei und auf der Rechnung "nur für Düngezwecke" angeführt sei. Dies deshalb, da - unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts – die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, 4, FMG ist es verboten, Zusatzstoffe und Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind (Ziffer 3,) und die geeignet sind, den Anschein einer anderen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen, in Verkehr zu bringen. 4. Dessen unbenommen unterliegen auch Düngemittel besonderen Kennzeichnungsvorschriften, was die Behörde im bekämpften Bescheid ebenfalls außer Acht lasse. So ist

§ 3der Düngemittelverordnung 2004 idg

F die · Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der4. Dessen unbenommen unterliegen auch Düngemittel besonderen Kennzeichnungsvorschriften, was die Behörde im bekämpften Bescheid ebenfalls außer Acht lasse. So ist

Paragraph 3, der Düngemittelverordnung 2004 idgF die · Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher 'Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist. Im vorliegenden Fall sei das Zinkoxid in Säcken verpackt, weshalb deren Kennzeichnung als Dünger oder Pflanzenhilfsstoff am Gebinde selbst anzubringen wäre, was jedoch nicht der Fall war. Vielmehr sei entgegen den düngemittelrechtlichen und den futtermittelrechtlichen Regelungen in irreführender Weise auf einer Rechnung auf Düngemittelzwecke hingewiesen worden, wobei die Behörde im bekämpften Bescheid diesen Hinweis als "zusätzliche Information" bezeichne, was bereits per se eine Irreführung indiziert, sei ja dieser Hinweis Zusatz zu einer futtermittelrechtlichen Kennzeichnung am Gebinde selbst. Hätte sich die Behörde mit den in der Anzeige aufgezeigten Verstößen und den beigelegten Urkunden auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis genommen, dass der Beschuldigte gegen obangeführte futtermittel- und düngemittelrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Die von der Behörde dazu im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus. Zur fehlenden Zulassung des Beschuldigten habe sie ebensowenig festgestellt wie zur mangelhaften und irreführenden Kennzeichnung des Futtermittelzusatzstoffes. Die belangte Behörde gehe daher rechtsirrig. davon aus, dass die vorgefundene Menge von 1.350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid vom Beschuldigten nicht als Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschuldigte 1.350 kg Zinkoxid entgegen den futtermittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht habe. Die Behörde wäre damit aufgrund des Vorliegens der angezeigten Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, den Beschuldigten gem. §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 iVm Art 10 Z 1 lit a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und Verordnung (EG) Nr. 767/2009 iVm §§ 3 Abs. 3 Z 3, 4 und 21 Abs. 1 Z 3 und 4 Futtermittelgesetz 1999 in der für die Tatzeit geltenden Fassung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen, zu bestrafen und diesem die vom BAES gem. § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) iVm § 19 Abs. 1 und 2 iVm § 6 Abs. 6 GESG iVm dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der zur Tatzeit geltenden Fassung zustehenden Gebühren vorzuschreiben.Die Behörde wäre damit aufgrund des Vorliegens der angezeigten Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, den Beschuldigten gem. Paragraphen 2, Absatz 2 und 7 Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010 in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, und Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 21 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Futtermittelgesetz 1999 in der für die Tatzeit geltenden Fassung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen, zu bestrafen und diesem die vom BAES gem. Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, GESG in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der zur Tatzeit geltenden Fassung zustehenden Gebühren vorzuschreiben. 3. Ermittlungsverfahren: In Entsprechung der Bestimmung des § 44 VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Verwaltungsstrafakt verlesen wurde, die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ein ergänzendes Vorbringen erstatteten, die Vertreterin des Beschuldigten auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und darauf verwies, dass Zinkoxid kein Futtermittelzusatz sondern ein Pflanzenhilfsstoff (Düngemittel) wäre, in der Firma getrennt vom Futtermittel gelagert werde, verkauft werde und auch beim Verkauf an die Kunden eine Information erfolge, dass Zinkoxid 75 % ausschließlich für Düngemittel oder als Düngerzweck oder als Pflanzenhilfsstoff eingesetzt werden dürfe. Da das Zinkoxid nur als Pflanzenhilfsstoff verkauft werde, sei eine Zulassung

§ 7Futtermittelverordnung nicht erforderlich.

Die Zeugin ***, die die Kontrolle am *** in der *** Mühle durchführte, führte aus, dass sowohl die Vorderseiten, als auch die Rückseiten der Zinkoxidsäcke auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto (Beilage D) zu sehen wären, sei diesbezüglich keine Kennzeichnung in deutscher Sprache auf den Säcken angebracht gewesen. Das Zinkoxid sei im Regal neben Futtermittelsäcken gelagert gewesen. Bereits die Lagerung stelle ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des § 3 FMG dar. Die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit brachten des weiteren vor, dass Zinkoxid von den Landwirten als Antibiotikaersatz eingesetzt würde, da dies weit billiger sei als Antibiotika, diese Stoffe würden in der Gülle wieder auf die Felder gebracht, würde dies zu einem weit überhöhten Zinkwert des Bodens, der irreversibel sei, führen. In Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Verwaltungsstrafakt verlesen wurde, die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ein ergänzendes Vorbringen erstatteten, die Vertreterin des Beschuldigten auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und darauf verwies, dass Zinkoxid kein Futtermittelzusatz sondern ein Pflanzenhilfsstoff (Düngemittel) wäre, in der Firma getrennt vom Futtermittel gelagert werde, verkauft werde und auch beim Verkauf an die Kunden eine Information erfolge, dass Zinkoxid 75 % ausschließlich für Düngemittel oder als Düngerzweck oder als Pflanzenhilfsstoff eingesetzt werden dürfe. Da das Zinkoxid nur als Pflanzenhilfsstoff verkauft werde, sei eine Zulassung

Paragraph 7, Futtermittelverordnung nicht erforderlich. Die Zeugin ***, die die Kontrolle am *** in der *** Mühle durchführte, führte aus, dass sowohl die Vorderseiten, als auch die Rückseiten der Zinkoxidsäcke auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto (Beilage D) zu sehen wären, sei diesbezüglich keine Kennzeichnung in deutscher Sprache auf den Säcken angebracht gewesen. Das Zinkoxid sei im Regal neben Futtermittelsäcken gelagert gewesen. Bereits die Lagerung stelle ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Paragraph 3, FMG dar. Die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit brachten des weiteren vor, dass Zinkoxid von den Landwirten als Antibiotikaersatz eingesetzt würde, da dies weit billiger sei als Antibiotika, diese Stoffe würden in der Gülle wieder auf die Felder gebracht, würde dies zu einem weit überhöhten Zinkwert des Bodens, der irreversibel sei, führen. 4. Feststellungen: Am ***, um 09:40 Uhr, führte ein Organ des Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Kontrolle des Betriebes *** Mühle- und Landesprodukte in ***, *** durch. *** ist ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer an der Geschäftsanschrift ***, *** mit dem Geschäftszweig „Landesproduktenhandlung, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln“. Er hat beim BAES am *** eine Registrierung

Art. 9der Verordnung (EG) Nr.

183/2005 (Futtermittelhygieneverordnung) i.V.m. § 23 Abs. 5 der Futtermittelverordnung 2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 24/2006 beantragt.

§ 23Abs.

5 Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die

der Verordnung EG Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Abl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe

der Verordnung EG Nr. 183/

  1. Diese Bestimmung entspricht nunmehr § 8 Abs. 5 Futtermittelverordnung
  2. *** ist somit beim BAES als Futtermittelunternehmer

§ 8

Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch

§ 7Futtermittelverordnung beim BAES zugelassen.

Anlässlich der Futtermittelkontrolle am *** wurden vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide 75 %, Feed Additive, Lot No: 16130278“ im Lager zum Verkauf vorrätig gehalten gefunden. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoff, der nur von Unternehmern in Verkehr gebracht werden darf, die

Art. 10Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr.

183/2005 zugelassen sind. Dieses Zinkoxid war in Gebinden à 25 kg Säcken abgepackt, war die Kennzeichnung dieser Gebinde ausschließlich in englischer Sprache angegeben. Am ***, um 09:40 Uhr, führte ein Organ des Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Kontrolle des Betriebes *** Mühle- und Landesprodukte in ***, *** durch. *** ist ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer an der Geschäftsanschrift ***, *** mit dem Geschäftszweig „Landesproduktenhandlung, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln“. Er hat beim BAES am *** eine Registrierung

Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr.

183 aus 2005, (Futtermittelhygieneverordnung) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, der Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2006, beantragt.

Paragraph 23, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die

der Verordnung EG Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, Abl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe

der Verordnung EG Nr. 183 aus 2005,. Diese Bestimmung entspricht nunmehr Paragraph 8, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2010. *** ist somit beim BAES als Futtermittelunternehmer

Paragraph 8, Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch

Paragraph 7, Futtermittelverordnung beim BAES zugelassen. Anlässlich der Futtermittelkontrolle am *** wurden vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide 75 %, Feed Additive, Lot No: 16130278“ im Lager zum Verkauf vorrätig gehalten gefunden. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen unter die Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoff, der nur von Unternehmern in Verkehr gebracht werden darf, die

Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr.

183 aus 2005, zugelassen sind. Dieses Zinkoxid war in Gebinden à 25 kg Säcken abgepackt, war die Kennzeichnung dieser Gebinde ausschließlich in englischer Sprache angegeben.

  1. Erwägungen: Die getroffenen Feststellungen stützten sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Verwaltungsbehörde, die darin einliegende Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, die seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegten, anlässlich der Kontrolle angefertigten Fotografien der vorgefundenen Säcke, sowie die Zeugeneinvernahme und den Beschwerdeinhalt. Die Tatsache, dass die Säcke neben Futtermitteln gelagert waren und auf den Säcken eine Kennzeichnung lediglich in englischer Sprache vorhanden war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, führte dieser aus, dass die Kunden darauf hingewiesen werden, dass sie dieses Zinkoxid 75 % nur für Düngerzwecke oder als Pflanzenhilfsstoff verwenden dürfen und werde auch beim Verkauf der Säcke in deutscher Sprache der Hinweis „Zinkoxid 75 % Pflanzenhilfsstoff, 25 kg Zinkoxid 75 % darf nur ausschließlich als Pflanzenhilfsstoff und als Düngerzusatz verwendet werden“, auf die Säcke aufgeklebt.
  2. Rechtslage:

§ 38Vw

GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,

Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Art. 10 Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 lautetArtikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, lautet „Art. 10„"Art". 10 Zulassung von Futtermittelbetrieben Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern 1. solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  1. a)Herstellung und oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen und/oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel. 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen;“
  2. a)Herstellung und oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoffen und/oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang römisch vier Kapitel. 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen;“ Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 lautetArtikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, lautet „Art. 3„"Art". 3 Inverkehrbringen, Verarbeitung und Verwendung

(1)Niemand darf einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden, sofern nicht a) eine entsprechende Zulassung

der vorliegenden Verordnung erteilt wurde

  1. b)die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Verwendung einschließlich der im Anhang IV enthaltenen allgemeinen Bedingungen, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen oder der Zulassung und die in der Zulassung für den Stoff festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
  2. b)die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Verwendung einschließlich der im Anhang römisch vier enthaltenen allgemeinen Bedingungen, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen oder der Zulassung und die in der Zulassung für den Stoff festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
  3. c)die Kennzeichnungsvorschriften

der vorliegenden Verordnung erfüllt sind Art. 16 Artikel 16, Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen

(1)Niemand darf einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringen, ohne dass die Verpackung oder der Behälter unter der Verantwortung eines an der Gemeinschaft ansässigen Erzeugers, Verpackers, Importeurs, Verkäufers oder Verteilers gekennzeichnet wird und auf der Verpackung oder dem Behälter zumindest in der oder den Landessprachen des Mitgliedsstaat, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, für jeden darin enthaltenen Zusatzstoff die nachstehenden Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sind: a) die besondere Bezeichnung, die dem Zusatzstoff anlässlich der Zulassung gegeben wurde, der die in der Zulassung genannte Funktionsgruppe vorangestellt wird; b) Name oder Anschrift oder Niederlassung des für die Angaben

diesem Artikel Verantwortlichen;

  1. c)Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen oder Vormischungen entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
  2. d)gegebenenfalls die Zulassungs-, Kennnummer, die dem Betrieb oder der zwischengeschalteten Person nach Art. 5 der Richtlinie 95/69EG zugeteilt worden ist oder die Registrierungs-, Kennnummer, die dem Betrieb oder der zwischengeschalteten Person nach Artikel 10 der genannten Richtlinie zugeteilt worden ist;
  3. d)gegebenenfalls die Zulassungs-, Kennnummer, die dem Betrieb oder der zwischengeschalteten Person nach Artikel 5, der Richtlinie 95/69EG zugeteilt worden ist oder die Registrierungs-, Kennnummer, die dem Betrieb oder der zwischengeschalteten Person nach Artikel 10 der genannten Richtlinie zugeteilt worden ist;
  4. e)eine Gebrauchsanleitung, sowie Sicherheitshinweise für die Verwendung und gegebenenfalls die spezifischen Anforderungen

der Zulassung, einschließlich der Tierarten und Kategorien, für die der Zusatzstoff oder die Vormischung von Zusatzstoffen bestimmt ist;

  1. f)die Kennnummer;
  2. g)die Chargen-Nummer und das Herstellungsdatum ... Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 lautetArtikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, lautet „Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

(1)Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier

Art. 11Abs.

2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedsstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.

(1)Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier

Artikel 11

, Absatz 2, in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedsstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.

(2)Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und Größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt. ... Die bezughabenden Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 (FMG 1999) lauten wie folgt: § 1 Abs. 1 FMG 1999:Paragraph eins, Absatz eins, FMG 1999: Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung. § 1 Abs. 2 FMG 1999:Paragraph eins, Absatz 2, FMG 1999: Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,. § 2 FMG 1999:Paragraph 2, FMG 1999: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
  1. „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  2. „Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“): Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;
  3. „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  4. „Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;
  5. „Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“: Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;
  6. „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;
  7. „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
  8. „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;
  9. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;
  10. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern;
  11. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
  12. „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;
  13. „Kommission“: Europäische Kommission;
  14. „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
  15. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;
  16. „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;
  17. „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;
  18. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;
  19. „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen. § 3 Abs. 1 FMG 1999:Paragraph 3, Absatz eins, FMG 1999: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23,) entsprechen. § 3 Abs. 2 FMG 1999:Paragraph 3, Absatz 2, FMG 1999: Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
  20. dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
  21. mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
  22. verbotene Stoffe enthalten,
  23. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind. § 3 Abs. 3 FMG 1999:Paragraph 3, Absatz 3, FMG 1999: Es ist weiters verboten,
  24. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
  25. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
  26. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
  27. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern. § 4 FMG 1999:Paragraph 4, FMG 1999: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung
  28. Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen, Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,
  29. Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen,
  30. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke, insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher Anwendungsbedingungen zuzulassen,
  31. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen,
  32. verbotene Stoffe festzusetzen,
  33. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,
  34. besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,
  35. die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen festzusetzen. § 5 Abs. 1 FMG 1999:Paragraph 5, Absatz eins, FMG 1999: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein. § 5 Abs. 2 FMG 1999:Paragraph 5, Absatz 2, FMG 1999: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
  36. Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
  37. Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
  38. Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  39. Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
  40. Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
  41. Mindesthaltbarkeitsdauer,
  42. Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise. § 5 Abs. 3 FMG 1999:Paragraph 5, Absatz 3, FMG 1999: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,). § 8 Abs. 1 FMG 1999:Paragraph 8, Absatz eins, FMG 1999: Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen

der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde

Art. 17Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen

der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde

Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

1829 aus 2003,. § 8 Abs. 2 FMG 1999:Paragraph 8, Absatz 2, FMG 1999: Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen

der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen

der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, oder der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. § 21 Abs. 1 FMG 1999:Paragraph 21, Absatz eins, FMG 1999: Wer

  1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
  3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  4. den Bestimmungen einer

§ 4

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer

Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

  1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
  2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
  3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
  4. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
  5. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
  6. entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
  7. den Pflichten

§ 18Abs.

1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,den Pflichten

Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 4, zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,

  1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
  2. den behördlichen Anordnungen

§ 17nicht nachkommt oder 11.

den behördlichen Anordnungen

Paragraph 17, nicht nachkommt oder

  1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, herstellt oder in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. § 21 Abs. 2 FMG 1999:Paragraph 21, Absatz 2, FMG 1999: Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr. § 21 Abs. 3 FMG 1999:Paragraph 21, Absatz 3, FMG 1999: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die maßgeblichen Bestimmungen der Futtermittelverordnung 2010 BGBl. II Nr. 316/2010 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Futtermittelverordnung 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010, lauten wie folgt: § 1 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph eins, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010: Im Sinne dieser Verordnung sind:
  2. „Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen

der Verordnung (EG) Vorheriger SuchbegriffNrNächster Suchbegriff. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 229 vom 1.9.2002 S. 1, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen;„Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen

der Verordnung (EG) Vorheriger SuchbegriffNrNächster Suchbegriff. 767 aus 2009, über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Amtsblatt Nummer L 229 vom 1.9.2002 Seite 1, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen; 2. „unerwünschte Stoffe“: die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. M-L 140 vom 30.5.2002 S. 10, aufgezählten Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können.„unerwünschte Stoffe“: die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, Amtsblatt M-L 140 vom 30.5.2002 S. 10, aufgezählten Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können. § 2 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 2, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher, unverdorben, unverfälscht, zweckentsprechend und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden. § 2 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009, Nr. 1831/2003 sowie Nr. 183/2005 zu entsprechen.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2009,, Nr. 1831 aus 2003, sowie Nr. 183 aus 2005, zu entsprechen. § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit

Art. 10Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit

Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

183 aus 2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. § 7 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist. § 7 Abs. 3 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz 3, Futtermittelverordnung 2010: Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. allgemeine Informationen:

  1. a)Name und Adresse des Unternehmens;
  2. b)Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
  3. c)Adresse des Betriebes; 2. Name und Adresse der für das Unternehmen verantwortlichen Personen; 3. Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit; 4. Produktbeschreibung:
  4. a)Produktgruppen;
  5. b)ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte; 5. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, die den Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich machen; 6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss; 7. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP); 8. Reinigungs- und Desinfektionsplan; 9. Schädlingsbekämpfungsplan; 10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen; 11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal. § 7 Abs. 4 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz 4, Futtermittelverordnung 2010: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen. § 7 Abs. 5 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2010: Die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens und in weiterer Folge risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen. Zumal

§ 2

Z. 10 FMG das Inverkehrbringen und auch das Vorrätighalten zum Verkauf umfasst, nach § 3 Abs. 1 FMG Futtermittel Vormischungen, Zusatzstoffe oder Futtermittel, die „Zinkoxid“ enthalten nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23 FMG) entsprechen, eine solche Rechtsvorschrift, sowohl die Verordnung EG Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene nach § 23 Abs. 2 Z. 6 FMG, als auch die Verordnung EG Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach § 23 Abs. 3 Z. 4 ist und es sich bei dem in Verkehr gebrachten „Zinkoxid“ um einen solchen Zusatzstoff handelt, der jene Unternehmer, die die unter Verordnung EG Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen einer Zulassungspflicht unterwirft, der Beschuldigte, als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer über eine derartige Zulassung nicht verfügt, hat er in objektiver Hinsicht

§ 4Z. 8 FMG i.d.g.F.

i.V.m. § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung i.V.m. Art. 10 Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 verstoßen.Zumal

Paragraph 2, Ziffer 10, FMG das Inverkehrbringen und auch das Vorrätighalten zum Verkauf umfasst, nach Paragraph 3, Absatz eins, FMG Futtermittel Vormischungen, Zusatzstoffe oder Futtermittel, die „Zinkoxid“ enthalten nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23, FMG) entsprechen, eine solche Rechtsvorschrift, sowohl die Verordnung EG Nr. 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, FMG, als auch die Verordnung EG Nr. 1831 aus 2003, über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, ist und es sich bei dem in Verkehr gebrachten „Zinkoxid“ um einen solchen Zusatzstoff handelt, der jene Unternehmer, die die unter Verordnung EG Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen einer Zulassungspflicht unterwirft, der Beschuldigte, als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer über eine derartige Zulassung nicht verfügt, hat er in objektiver Hinsicht

Paragraph 4, Ziffer 8, FMG i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, verstoßen. Zumal die in Verkehr gebrachten Gebinde (Säcke) mit dem Inhalt Zinkoxid 75 % im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren, haben diese der Kennzeichnungsvorschrift

Art. 14Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht entsprochen, weswegen er auch eine Übertretung

§ 2Abs.

2 Futtermittelverordnung i.V.m. § 21 Abs. 1 Z. 4 FMG 1999 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zumal die in Verkehr gebrachten Gebinde (Säcke) mit dem Inhalt Zinkoxid 75 % im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren, haben diese der Kennzeichnungsvorschrift

Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

767 aus 2009, und Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, nicht entsprochen, weswegen er auch eine Übertretung

Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, FMG 1999 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis der Gesetze, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die bei den geeigneten Behörden, hier bei dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eingeholt werden kann. Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließendes Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH v. 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195).

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis der Gesetze, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die bei den geeigneten Behörden, hier bei dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eingeholt werden kann. Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließendes Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH v. 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195). Zum Verschulden ist auszuführen, dass den Beschuldigten zumindest grob fahrlässiges Verschulden trifft, hätte er sich beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Kenntnis darüber verschaffen müssen, ob er für das Inverkehrbringen des Zinkoxid 75 % eine Zulassung benötigt und auf welche Art er allenfalls dieses Zinkoxid in Verkehr bringen darf. Der Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit war daher Folge zu geben. 7. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. ,

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verfügt laut Angaben seiner Vertreterin über ein monatliches Einkommen von 500 Euro, hat keine Sorgepflichten, als Vermögen wurde die Firma *** samt Liegenschaft angegeben.Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens hoch, schließlich birgt der Einsatz von Zinkoxid als Futtermittel bei hierfür nicht zugelassenen Betrieben die große Gefahr der Überdosierung und Schädigung der Tiergesundheit bis hin zum Tod des Tieres, darüber hinaus erhebliche Umweltgefahren, da es sich bei Zinkoxid bei hohen Dosierungen um ein toxisches Schwermetall handelt. Speziell Säuglinge können in weiterer Folge durch ein mit Zinkoxid belastetes Grundwasser gefährdet werden. Der Beschuldigte verfügt laut Angaben seiner Vertreterin über ein monatliches Einkommen von 500 Euro, hat keine Sorgepflichten, als Vermögen wurde die Firma *** samt Liegenschaft angegeben., , Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens hoch, schließlich birgt der Einsatz von Zinkoxid als Futtermittel bei hierfür nicht zugelassenen Betrieben die große Gefahr der Überdosierung und Schädigung der Tiergesundheit bis hin zum Tod des Tieres, darüber hinaus erhebliche Umweltgefahren, da es sich bei Zinkoxid bei hohen Dosierungen um ein toxisches Schwermetall handelt. Speziell Säuglinge können in weiterer Folge durch ein mit Zinkoxid belastetes Grundwasser gefährdet werden. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sind sohin hoch, die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten sind nicht unerheblich. Im Hinblick auf die die Strafbemessung zu Grunde gelegten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse im Zusammenhalt mit den oben angeführten Strafzumessungsgründen waren seitens des erkennenden Gerichts die spruchgenannten Strafen auszusprechen. Die vom BAES beantragten Kosten für die innerdienstlichen Folgetätigkeiten waren

§ 6Abs.

6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 i.d.g.F. i.V.m. dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der Höhe von 249,92 Euro vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat die Entrichtung der Gebührenvorschreibung für die Kontrolltätigkeiten vor Ort in der Höhe von 429,89 Euro nachgewiesen. Die vom BAES beantragten Kosten für die innerdienstlichen Folgetätigkeiten waren

Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der Höhe von 249,92 Euro vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat die Entrichtung der Gebührenvorschreibung für die Kontrolltätigkeiten vor Ort in der Höhe von 429,89 Euro nachgewiesen. 8. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.14.0123

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.