GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgehoben. Herr *** wird
1 Z. 3 Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf vorrätig hielt und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl die unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.02.2005 fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen sein müssen, da für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid 75 % eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist, welche zum Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010 in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, für schuldig erkannt und über ihn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf vorrätig hielt und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl die unter die Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.02.2005 fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen sein müssen, da für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid 75 % eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorlag. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelte es sich um einen Zusatzstoff für den nach Art. 10 Z. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Futtermittelhygieneverordnung) für die Inverkehrbringung eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist. Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorlag. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelte es sich um einen Zusatzstoff für den nach Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, (Futtermittelhygieneverordnung) für die Inverkehrbringung eine Zulassung des Betriebes erforderlich ist. 2. Herr *** wird der Übertretung des § 2 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 1831/2003 für schuldig erkannt und über ihn
1 Z. 4 FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht hat und nicht dafür gesorgt hat, dass die Kennzeichnungsangaben auf dem vorgefundenen Gebinde Zinkoxid 75 % in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats und der Region in der das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, angegeben sind, da die vorgefundenen Gebinde ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren.2. Herr *** wird der Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, und 1831 aus 2003, für schuldig erkannt und über ihn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, FMG 1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am ***, um 09:40 Uhr, in ***, ***, 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes „Zinkoxid 75 %“ zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht hat und nicht dafür gesorgt hat, dass die Kennzeichnungsangaben auf dem vorgefundenen Gebinde Zinkoxid 75 % in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats und der Region in der das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, angegeben sind, da die vorgefundenen Gebinde ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren. 3. Des weiteren werden Herrn *** die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit
1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 GESG i.V.m. dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 beanspruchten Kosten für innerdienstliche Folgetätigkeiten in der Höhe von 249,92 Euro vorgeschrieben. 3. Des weiteren werden Herrn *** die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit
Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, GESG in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 beanspruchten Kosten für innerdienstliche Folgetätigkeiten in der Höhe von 249,92 Euro vorgeschrieben. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (300 Euro Strafe/249,92 Euro Kosten des BAES) beträgt daher 549,92 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (300 Euro Strafe/249,92 Euro Kosten des BAES) beträgt daher 549,92 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
G eingestellt, da glaubhaft dargelegt wurde, dass das vorgefundene Zinkoxid nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht worden sei.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, da glaubhaft dargelegt wurde, dass das vorgefundene Zinkoxid nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht worden sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob das Bundesamt für Ernährungssicherheit fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschuldigte im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer mit der Geschäftsanschrift ***, *** mit Geschäftszweig Landesproduktenhandel, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sei. Er habe beim BAES am *** eine Registrierung
§ 23 Abs. 5 der Futtermittelverordnung 2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 24/2006 beantragt.
5 Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe
der Verordnung (EG) Nr. 183/
Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch
Anlässlich einer amtlichen Futtermittelkontrolle am *** im Betrieb des Beschuldigten, seien vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (in der Folge kurz BAES) 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide, 75, feed additive, Lot No: 16130278“ zum Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden worden.
Z. 10 FMG umfasse „Inverkehrbringen“ unter anderem auch das Vorrätighalten zum Verkauf. Nach § 3 Abs. 1 FMG dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe – wie im vorliegenden Fall Zinkoxid – nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23 FMG) entsprechen. Eine solche Rechtsvorschrift sei sowohl die Verordnung (EG) 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (in der Folge kurz „Futtermittelhygieneverordnung“) nach § 23 Abs. 3 Z. 6 FMG, als auch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach § 23 Abs. 3 Z. 4. Wie nun bereits in der Anzeige vom *** ausgeführt, sei nach Art. 10 Abs. 1 lit.a Futtermittelhygieneverordnung für die Inverkehrbringung von unter die Verordnung EG Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen eine Zulassung des Betriebes erforderlich. Bei dem imGegen diesen Bescheid erhob das Bundesamt für Ernährungssicherheit fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschuldigte im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer mit der Geschäftsanschrift ***, *** mit Geschäftszweig Landesproduktenhandel, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sei. Er habe beim BAES am *** eine Registrierung
, der Futtermittelhygieneverordnung in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, der Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2006, beantragt.
Paragraph 23, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die
der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe
der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,. Diese Bestimmung entspreche nunmehr Paragraph 8, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2010. Demnach sei der Beschuldigte nunmehr beim BAES als Futtermittelunternehmer
Paragraph 8, Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch
Paragraph 7, Futtermittelverordnung beim BAES zugelassen. Anlässlich einer amtlichen Futtermittelkontrolle am *** im Betrieb des Beschuldigten, seien vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (in der Folge kurz BAES) 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide, 75, feed additive, Lot No: 16130278“ zum Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden worden.
Paragraph eins, Ziffer 10, FMG umfasse „Inverkehrbringen“ unter anderem auch das Vorrätighalten zum Verkauf. Nach Paragraph 3, Absatz eins, FMG dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe – wie im vorliegenden Fall Zinkoxid – nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23, FMG) entsprechen. Eine solche Rechtsvorschrift sei sowohl die Verordnung (EG) 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (in der Folge kurz „Futtermittelhygieneverordnung“) nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6, FMG, als auch die Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, Wie nun bereits in der Anzeige vom *** ausgeführt, sei nach Artikel 10, Absatz eins, Litera a, Futtermittelhygieneverordnung für die Inverkehrbringung von unter die Verordnung EG Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoffen eine Zulassung des Betriebes erforderlich. Bei dem im gegenständlichen Fall vom Beschuldigten in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen solchen Zusatzstoff, da Art 10 Z 1 lit a der Futtermittelhygieneverordnung jene Unternehmer der Zulassungspflicht unterwirft, die unter die VO (EG) Nr. 1831/2003 fallende Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen. Diese Futtermittelzusatzstoffe seien nach Art 17 der VO (EG) Nr. 1831/2003 in einem Gemeinschaftsregister aufgelistet, welches unter http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives en.htmgegenständlichen Fall vom Beschuldigten in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen solchen Zusatzstoff, da Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, der Futtermittelhygieneverordnung jene Unternehmer der Zulassungspflicht unterwirft, die unter die VO (EG) Nr. 1831 aus 2003, fallende Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen. Diese Futtermittelzusatzstoffe seien nach Artikel 17, der VO (EG) Nr. 1831 aus 2003, in einem Gemeinschaftsregister aufgelistet, welches unter http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives en.htm öffentlich zugänglich sei. Dort sei auf der konsolidierten deutschsprachigen Liste unter http://ec.europa.eu/food/food/animalnutritionlfeedadditivesldocs/c 50 de.pdf unter EG-Nr. E 6 auch Zinkoxid angeführt.
1 Futtermittelverordnung bedürfen Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit
1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ( = Futtermittelhygieneverordnung) ausüben, einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit Da der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, übe er eine Tätigkeit
derGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung bedürfen Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit
183 aus 2005, ( = Futtermittelhygieneverordnung) ausüben, einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit Da der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, übe er eine Tätigkeit
der Futtermittelhygieneverordnung aus. Er verfüge jedoch nicht über eine Zulassung des BAES
F iVm § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung iVm Art 10 Z 1 lit a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorliege.Futtermittelhygieneverordnung aus. Er verfüge jedoch nicht über eine Zulassung des BAES
Paragraph 7, Futtermittelverordnung, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 4, Ziffer 8, Futtermittelgesetz 1999 idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, vorliege. Darüberhinaus habe die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware nicht den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bzw. Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet gewesen seien. Da
2 Futtermittelverordnung Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009Darüberhinaus habe die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware nicht den Anforderungen des Artikel 14 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, bzw. Artikel 16 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet gewesen seien. Da
Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und 1831/2003 zu entsprechen haben, liege auch diesbezüglich ein Verstoß gegen die genannten futtermittelrechtlichen Regelungen vor, weshalb das BAES am *** gegen den Beschuldigten aufgrund der oben beschriebenen Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft X Anzeige erstattete.und 1831 aus 2003, zu entsprechen haben, liege auch diesbezüglich ein Verstoß gegen die genannten futtermittelrechtlichen Regelungen vor, weshalb das BAES am *** gegen den Beschuldigten aufgrund der oben beschriebenen Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Anzeige erstattete. In der Folge habe die Behörde den nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid erlassen. 1. Darin gehe die Behörde rechtsirrig davon aus, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Begründend wird im bekämpften Bescheid dazu ausgeführt, das gegenständliche Zinkoxid wäre nicht als Futtermittelzusatzstoff sondern als Düngemittel in Verkehr gebracht worden. Zwar scheine am Lieferschein der Firma *** die Bezeichnung Zinkoxid 75 % Feed Coarse Sack 25 Kg auf, doch sei auf der Rechnung der *** Mühle vermerkt, dass das gegenständliche Zinkoxid nur für Düngerzwecke oder als Pflanzenhilfsstoff eingesetzt werden darf. Diese Ausführungen tragen jedoch der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht Rechnung. Durch die der Anzeige des Beschwerdeführers beigeschlossenen Niederschrift sei eindeutig dokumentiert, dass die Kennzeichnung der Gebinde Zinkoxid als "Feed Additive", also als Futtermittelzusatzstoff, ausweise. Damit gehe aus der Kennzeichnung des Gebindes unzweifelhaft dessen Inhalt und Verwendungszweck hervor. (siehe dazu auch VwGH 26.05.2011, 2008/07/0233) Auch seien seitens des Beschuldigten im Kontrollzeitpunkt keinerlei Schriftstücke mit anderslautendem Verwendungszweck vorgelegt worden. In Verkennung der Rechtslage habe die Behörde die Anzeige des BAES samt den beigeschlossenen Unterlagen offenbar unberücksichtigt gelassen, da sie im bekämpften Bescheid nur das Vorbringen von *** zitiere und auf die von dieser vorgelegten Rechnung verweise. Damit habe es die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung verabsäumt, Gründe und Gegengründe für ihre Entscheidung gegeneinander abzuwägen, sondern habe nur die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe für die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens aufgezählt und es unterlassen, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für eine Verwirklichung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände sprechen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen konnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Hätte sich die Behörde mit den der Anzeige beigelegten Urkunden auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, und somit eine Tätigkeit
der Futtermittelhygieneverordnung ausübe, ohne über eine Zulassung des BAES
F iVm § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung iVm Art 10 Z 1 lit a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorliege.Hätte sich die Behörde mit den der Anzeige beigelegten Urkunden auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte Futtermittelzusatzstoffe, nämlich im vorliegenden Fall Zinkoxid, in Verkehr bringe, und somit eine Tätigkeit
der Futtermittelhygieneverordnung ausübe, ohne über eine Zulassung des BAES
Paragraph 7, Futtermittelverordnung zu verfügen, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 4, Ziffer 8, Futtermittelgesetz 1999 idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, vorliege.
2 Futtermittelverordnung müssen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, · die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und 1831/2003 sowie der Futtermittelhygieneverordnung entsprechen,Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, bzw. Artikel 16 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, entsprochen, da die vorgefundenen Gebinde im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache statt in deutscher Sprache gekennzeichnet waren.
Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung müssen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, · die in Verkehr gebracht werden, u.a. den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2009, und 1831 aus 2003, sowie der Futtermittelhygieneverordnung entsprechen, was nicht auf das im Kontrollzeitpunkt im Betrieb zum Verkauf als Futtermittelzusatzstoff vorrätig gehaltene Zinkoxid zutreffe. So sehe die Futtermittelhygieneverordnung in Artikel 6 ff die Implementierung von HACCP-Grundsätzen vor. Sämtliche Gefahren müssten im Sinne eines funktionierenden HACCP-Systems im Vorfeld beseitigt werden bzw. muss diesen bestmöglich vorgebeugt werden. Die Fa. *** beuge der Gefahr des unsachgemäßen Einsatzes von - Zinkoxid 75 % Feed Grade Sack 25 kg - als Futtermittel nicht vor, indem lediglich auf der Rechnung vermerkt sei "Zinkoxyd 75 % darf ausschließlich für Düngerzwecke eingesetzt werden". Vielmehr suggeriere die Kennzeichnung der Sackware "Feed Grade, Feed additive E 6" dem Anwender (Landwirt), dass es sich um ein Futtermittel handle. Der Hinweis lediglich auf der Rechnung "Zinkoxyd 75 % darf ausschließlich für Düngerzwecke eingesetzt werden" sei auch aus nachstehenden Gründen grob fahrlässig, da der Landwirt beim Einsatz des Produktes die Sackdeklaration und nicht die Rechnung vor sich habe. So bürge der Einsatz von Zinkoxyd als Futtermittel bei hierfür nicht zugelassenen Betrieben (derzeit ist österreichweit nur ein landwirtschaflticher Betrieb hiefür zugelassen) die große Gefahr der Überdosierung und somit Schädigung der Tiergesundheit bis hin zum Tod des Tieres und darüber hinaus erhebliche Umweltgefahren, da es sich bei Zinkoxyd bei hoher Dosierung um ein toxisches Schwermetall handelt. Speziell Säuglinge können in weiterer Folge durch ein mit Zinkoxyd belastetes Grundwasser gefährdet sein. Die illegale Anwendung von Zinkoxyd in der Tierhaltung sei durch wissenschaftliche Publikationen bestätigt und im breiten Rahmen bekannt und habe die Ursache in der antibiotischen und somit leistungsfördernden Wirkung. Es handle sich somit um einen sehr preiswerten "Antibiotikaersatz". Die schädliche Wirkung bei unsachgemäßer Anwendung sei mehrfach belegt, nicht umsonst sei für die Inverkehrbringung eine Zulassung obligatorisch und wurde der zulässige Höchstgehalt von Zink in Futtermittel letztmalig *** mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 um 40 % gesenkt, eine weitere Reduktion werde aktuell aufgrund einer EFSA-Stellungnahme in *** diskutiert.Futtermittel letztmalig *** mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, um 40 % gesenkt, eine weitere Reduktion werde aktuell aufgrund einer EFSA-Stellungnahme in *** diskutiert. Aufgrund des Verkennens der Rechtslage setze sich die Behörde im angefochtenen Bescheid mit all dem gar nicht auseinander, da sie in ihrer Entscheidung nur das Vorbringen des Beschuldigten und dessen Gattin berücksichtige, während der Beschwerdeführerin als Amtspartei weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt noch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. 3. Auch § 5 Abs. 1 FMG normiere die Kennzeichnung von Futtermittel und Zusatzstoffen in deutscher Sprache. Zudem dürfen nach dieser Bestimmung sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht irreführend sein. Doch genau das treffe hier zu: Wenn Gebinde samt dazugehörigem Lieferschein eindeutig einen Futtermittelzusatzstoff ausweisen, während eine im Nachhinein vorgelegte Rechnung die Verwendung als Düngemittel vorschreibe, seien diese Angaben irreführend und liege diesbezüglich auch ein Verstoß gegen § 5 FMG vor. Auch aufgrund Artikel 16 der Verordnung (EG) 178/2002, welche Verordnung
3 FMG im Rahmen dessen zu vollziehen ist, sei dann von einer Irreführung auszugehen, wenn am Sack "Feed Grade, Feed additive E 6" angeführt sei und auf der Rechnung "nur für Düngezwecke" angeführt sei. Dies deshalb, da - unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts – die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 FMG ist es verboten, Zusatzstoffe und Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind (Z 3) und die geeignet sind, den Anschein einer anderen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise3. Auch Paragraph 5, Absatz eins, FMG normiere die Kennzeichnung von Futtermittel und Zusatzstoffen in deutscher Sprache. Zudem dürfen nach dieser Bestimmung sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht irreführend sein. Doch genau das treffe hier zu: Wenn Gebinde samt dazugehörigem Lieferschein eindeutig einen Futtermittelzusatzstoff ausweisen, während eine im Nachhinein vorgelegte Rechnung die Verwendung als Düngemittel vorschreibe, seien diese Angaben irreführend und liege diesbezüglich auch ein Verstoß gegen Paragraph 5, FMG vor. Auch aufgrund Artikel 16 der Verordnung (EG) 178 aus 2002,, welche Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, FMG im Rahmen dessen zu vollziehen ist, sei dann von einer Irreführung auszugehen, wenn am Sack "Feed Grade, Feed additive E 6" angeführt sei und auf der Rechnung "nur für Düngezwecke" angeführt sei. Dies deshalb, da - unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts – die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, 4, FMG ist es verboten, Zusatzstoffe und Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind (Ziffer 3,) und die geeignet sind, den Anschein einer anderen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen, in Verkehr zu bringen. 4. Dessen unbenommen unterliegen auch Düngemittel besonderen Kennzeichnungsvorschriften, was die Behörde im bekämpften Bescheid ebenfalls außer Acht lasse. So ist
F die · Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der4. Dessen unbenommen unterliegen auch Düngemittel besonderen Kennzeichnungsvorschriften, was die Behörde im bekämpften Bescheid ebenfalls außer Acht lasse. So ist
Paragraph 3, der Düngemittelverordnung 2004 idgF die · Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher 'Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist. Im vorliegenden Fall sei das Zinkoxid in Säcken verpackt, weshalb deren Kennzeichnung als Dünger oder Pflanzenhilfsstoff am Gebinde selbst anzubringen wäre, was jedoch nicht der Fall war. Vielmehr sei entgegen den düngemittelrechtlichen und den futtermittelrechtlichen Regelungen in irreführender Weise auf einer Rechnung auf Düngemittelzwecke hingewiesen worden, wobei die Behörde im bekämpften Bescheid diesen Hinweis als "zusätzliche Information" bezeichne, was bereits per se eine Irreführung indiziert, sei ja dieser Hinweis Zusatz zu einer futtermittelrechtlichen Kennzeichnung am Gebinde selbst. Hätte sich die Behörde mit den in der Anzeige aufgezeigten Verstößen und den beigelegten Urkunden auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis genommen, dass der Beschuldigte gegen obangeführte futtermittel- und düngemittelrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Die von der Behörde dazu im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus. Zur fehlenden Zulassung des Beschuldigten habe sie ebensowenig festgestellt wie zur mangelhaften und irreführenden Kennzeichnung des Futtermittelzusatzstoffes. Die belangte Behörde gehe daher rechtsirrig. davon aus, dass die vorgefundene Menge von 1.350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid vom Beschuldigten nicht als Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschuldigte 1.350 kg Zinkoxid entgegen den futtermittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht habe. Die Behörde wäre damit aufgrund des Vorliegens der angezeigten Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, den Beschuldigten gem. §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 iVm Art 10 Z 1 lit a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und Verordnung (EG) Nr. 767/2009 iVm §§ 3 Abs. 3 Z 3, 4 und 21 Abs. 1 Z 3 und 4 Futtermittelgesetz 1999 in der für die Tatzeit geltenden Fassung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen, zu bestrafen und diesem die vom BAES gem. § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) iVm § 19 Abs. 1 und 2 iVm § 6 Abs. 6 GESG iVm dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der zur Tatzeit geltenden Fassung zustehenden Gebühren vorzuschreiben.Die Behörde wäre damit aufgrund des Vorliegens der angezeigten Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, den Beschuldigten gem. Paragraphen 2, Absatz 2 und 7 Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010 in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, und Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 21 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Futtermittelgesetz 1999 in der für die Tatzeit geltenden Fassung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen, zu bestrafen und diesem die vom BAES gem. Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, GESG in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der zur Tatzeit geltenden Fassung zustehenden Gebühren vorzuschreiben. 3. Ermittlungsverfahren: In Entsprechung der Bestimmung des § 44 VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Verwaltungsstrafakt verlesen wurde, die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ein ergänzendes Vorbringen erstatteten, die Vertreterin des Beschuldigten auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und darauf verwies, dass Zinkoxid kein Futtermittelzusatz sondern ein Pflanzenhilfsstoff (Düngemittel) wäre, in der Firma getrennt vom Futtermittel gelagert werde, verkauft werde und auch beim Verkauf an die Kunden eine Information erfolge, dass Zinkoxid 75 % ausschließlich für Düngemittel oder als Düngerzweck oder als Pflanzenhilfsstoff eingesetzt werden dürfe. Da das Zinkoxid nur als Pflanzenhilfsstoff verkauft werde, sei eine Zulassung
Die Zeugin ***, die die Kontrolle am *** in der *** Mühle durchführte, führte aus, dass sowohl die Vorderseiten, als auch die Rückseiten der Zinkoxidsäcke auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto (Beilage D) zu sehen wären, sei diesbezüglich keine Kennzeichnung in deutscher Sprache auf den Säcken angebracht gewesen. Das Zinkoxid sei im Regal neben Futtermittelsäcken gelagert gewesen. Bereits die Lagerung stelle ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des § 3 FMG dar. Die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit brachten des weiteren vor, dass Zinkoxid von den Landwirten als Antibiotikaersatz eingesetzt würde, da dies weit billiger sei als Antibiotika, diese Stoffe würden in der Gülle wieder auf die Felder gebracht, würde dies zu einem weit überhöhten Zinkwert des Bodens, der irreversibel sei, führen. In Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Verwaltungsstrafakt verlesen wurde, die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ein ergänzendes Vorbringen erstatteten, die Vertreterin des Beschuldigten auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und darauf verwies, dass Zinkoxid kein Futtermittelzusatz sondern ein Pflanzenhilfsstoff (Düngemittel) wäre, in der Firma getrennt vom Futtermittel gelagert werde, verkauft werde und auch beim Verkauf an die Kunden eine Information erfolge, dass Zinkoxid 75 % ausschließlich für Düngemittel oder als Düngerzweck oder als Pflanzenhilfsstoff eingesetzt werden dürfe. Da das Zinkoxid nur als Pflanzenhilfsstoff verkauft werde, sei eine Zulassung
Paragraph 7, Futtermittelverordnung nicht erforderlich. Die Zeugin ***, die die Kontrolle am *** in der *** Mühle durchführte, führte aus, dass sowohl die Vorderseiten, als auch die Rückseiten der Zinkoxidsäcke auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto (Beilage D) zu sehen wären, sei diesbezüglich keine Kennzeichnung in deutscher Sprache auf den Säcken angebracht gewesen. Das Zinkoxid sei im Regal neben Futtermittelsäcken gelagert gewesen. Bereits die Lagerung stelle ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Paragraph 3, FMG dar. Die Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit brachten des weiteren vor, dass Zinkoxid von den Landwirten als Antibiotikaersatz eingesetzt würde, da dies weit billiger sei als Antibiotika, diese Stoffe würden in der Gülle wieder auf die Felder gebracht, würde dies zu einem weit überhöhten Zinkwert des Bodens, der irreversibel sei, führen. 4. Feststellungen: Am ***, um 09:40 Uhr, führte ein Organ des Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Kontrolle des Betriebes *** Mühle- und Landesprodukte in ***, *** durch. *** ist ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer an der Geschäftsanschrift ***, *** mit dem Geschäftszweig „Landesproduktenhandlung, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln“. Er hat beim BAES am *** eine Registrierung
183/2005 (Futtermittelhygieneverordnung) i.V.m. § 23 Abs. 5 der Futtermittelverordnung 2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 24/2006 beantragt.
5 Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die
der Verordnung EG Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Abl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe
der Verordnung EG Nr. 183/
Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch
Anlässlich der Futtermittelkontrolle am *** wurden vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide 75 %, Feed Additive, Lot No: 16130278“ im Lager zum Verkauf vorrätig gehalten gefunden. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoff, der nur von Unternehmern in Verkehr gebracht werden darf, die
183/2005 zugelassen sind. Dieses Zinkoxid war in Gebinden à 25 kg Säcken abgepackt, war die Kennzeichnung dieser Gebinde ausschließlich in englischer Sprache angegeben. Am ***, um 09:40 Uhr, führte ein Organ des Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Kontrolle des Betriebes *** Mühle- und Landesprodukte in ***, *** durch. *** ist ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer an der Geschäftsanschrift ***, *** mit dem Geschäftszweig „Landesproduktenhandlung, Mühle und Kleinhandel mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln“. Er hat beim BAES am *** eine Registrierung
183 aus 2005, (Futtermittelhygieneverordnung) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, der Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2006, beantragt.
Paragraph 23, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2000 galten Betriebe, die
der Verordnung EG Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, Abl. Nr. L226 vom 25.06.2004, S. 3, registriert sind, als registrierte Betriebe
der Verordnung EG Nr. 183 aus 2005,. Diese Bestimmung entspricht nunmehr Paragraph 8, Absatz 5, Futtermittelverordnung 2010. *** ist somit beim BAES als Futtermittelunternehmer
Paragraph 8, Futtermittelverordnung registriert, nicht jedoch
Paragraph 7, Futtermittelverordnung beim BAES zugelassen. Anlässlich der Futtermittelkontrolle am *** wurden vom Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit 1350 kg des Futtermittelzusatzstoffes Zinkoxid mit der Kennzeichnung „Zink-Oxide 75 %, Feed Additive, Lot No: 16130278“ im Lager zum Verkauf vorrätig gehalten gefunden. Bei dem in Verkehr gebrachten Zinkoxid handelt es sich um einen unter die Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoff, der nur von Unternehmern in Verkehr gebracht werden darf, die
183 aus 2005, zugelassen sind. Dieses Zinkoxid war in Gebinden à 25 kg Säcken abgepackt, war die Kennzeichnung dieser Gebinde ausschließlich in englischer Sprache angegeben.
GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,
Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Art. 10 Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 lautetArtikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, lautet „Art. 10„"Art". 10 Zulassung von Futtermittelbetrieben Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern 1. solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
der vorliegenden Verordnung erteilt wurde
der vorliegenden Verordnung erfüllt sind Art. 16 Artikel 16, Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen
diesem Artikel Verantwortlichen;
der Zulassung, einschließlich der Tierarten und Kategorien, für die der Zusatzstoff oder die Vormischung von Zusatzstoffen bestimmt ist;
2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedsstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.
, Absatz 2, in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedsstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde
2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen
der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde
1829 aus 2003,. § 8 Abs. 2 FMG 1999:Paragraph 8, Absatz 2, FMG 1999: Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen
der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, oder der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. § 21 Abs. 1 FMG 1999:Paragraph 21, Absatz eins, FMG 1999: Wer
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer
Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,den Pflichten
Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 4, zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
den behördlichen Anordnungen
Paragraph 17, nicht nachkommt oder
der Verordnung (EG) Vorheriger SuchbegriffNrNächster Suchbegriff. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 229 vom 1.9.2002 S. 1, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen;„Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen
der Verordnung (EG) Vorheriger SuchbegriffNrNächster Suchbegriff. 767 aus 2009, über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Amtsblatt Nummer L 229 vom 1.9.2002 Seite 1, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen; 2. „unerwünschte Stoffe“: die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. M-L 140 vom 30.5.2002 S. 10, aufgezählten Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können.„unerwünschte Stoffe“: die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, Amtsblatt M-L 140 vom 30.5.2002 S. 10, aufgezählten Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können. § 2 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 2, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher, unverdorben, unverfälscht, zweckentsprechend und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden. § 2 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009, Nr. 1831/2003 sowie Nr. 183/2005 zu entsprechen.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2009,, Nr. 1831 aus 2003, sowie Nr. 183 aus 2005, zu entsprechen. § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit
1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit
183 aus 2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. § 7 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz 2, Futtermittelverordnung 2010: Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist. § 7 Abs. 3 Futtermittelverordnung 2010:Paragraph 7, Absatz 3, Futtermittelverordnung 2010: Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. allgemeine Informationen:
Z. 10 FMG das Inverkehrbringen und auch das Vorrätighalten zum Verkauf umfasst, nach § 3 Abs. 1 FMG Futtermittel Vormischungen, Zusatzstoffe oder Futtermittel, die „Zinkoxid“ enthalten nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23 FMG) entsprechen, eine solche Rechtsvorschrift, sowohl die Verordnung EG Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene nach § 23 Abs. 2 Z. 6 FMG, als auch die Verordnung EG Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach § 23 Abs. 3 Z. 4 ist und es sich bei dem in Verkehr gebrachten „Zinkoxid“ um einen solchen Zusatzstoff handelt, der jene Unternehmer, die die unter Verordnung EG Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen einer Zulassungspflicht unterwirft, der Beschuldigte, als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer über eine derartige Zulassung nicht verfügt, hat er in objektiver Hinsicht
i.V.m. § 7 Abs. 1 Futtermittelverordnung i.V.m. Art. 10 Z. 1 lit.a Verordnung (EG) Nr. 183/2005 verstoßen.Zumal
Paragraph 2, Ziffer 10, FMG das Inverkehrbringen und auch das Vorrätighalten zum Verkauf umfasst, nach Paragraph 3, Absatz eins, FMG Futtermittel Vormischungen, Zusatzstoffe oder Futtermittel, die „Zinkoxid“ enthalten nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des FMG und den darauf beruhenden Verordnungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23, FMG) entsprechen, eine solche Rechtsvorschrift, sowohl die Verordnung EG Nr. 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, FMG, als auch die Verordnung EG Nr. 1831 aus 2003, über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, ist und es sich bei dem in Verkehr gebrachten „Zinkoxid“ um einen solchen Zusatzstoff handelt, der jene Unternehmer, die die unter Verordnung EG Nr. 1831 aus 2003, fallenden Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr bringen einer Zulassungspflicht unterwirft, der Beschuldigte, als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer über eine derartige Zulassung nicht verfügt, hat er in objektiver Hinsicht
Paragraph 4, Ziffer 8, FMG i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Artikel 10, Ziffer eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, verstoßen. Zumal die in Verkehr gebrachten Gebinde (Säcke) mit dem Inhalt Zinkoxid 75 % im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren, haben diese der Kennzeichnungsvorschrift
1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht entsprochen, weswegen er auch eine Übertretung
2 Futtermittelverordnung i.V.m. § 21 Abs. 1 Z. 4 FMG 1999 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zumal die in Verkehr gebrachten Gebinde (Säcke) mit dem Inhalt Zinkoxid 75 % im Kontrollzeitpunkt ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet waren, haben diese der Kennzeichnungsvorschrift
767 aus 2009, und Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, nicht entsprochen, weswegen er auch eine Übertretung
Paragraph 2, Absatz 2, Futtermittelverordnung in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, FMG 1999 in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis der Gesetze, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die bei den geeigneten Behörden, hier bei dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eingeholt werden kann. Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließendes Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH v. 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis der Gesetze, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die bei den geeigneten Behörden, hier bei dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eingeholt werden kann. Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließendes Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH v. 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195). Zum Verschulden ist auszuführen, dass den Beschuldigten zumindest grob fahrlässiges Verschulden trifft, hätte er sich beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Kenntnis darüber verschaffen müssen, ob er für das Inverkehrbringen des Zinkoxid 75 % eine Zulassung benötigt und auf welche Art er allenfalls dieses Zinkoxid in Verkehr bringen darf. Der Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit war daher Folge zu geben. 7. Zur Strafhöhe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. ,
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verfügt laut Angaben seiner Vertreterin über ein monatliches Einkommen von 500 Euro, hat keine Sorgepflichten, als Vermögen wurde die Firma *** samt Liegenschaft angegeben.Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens hoch, schließlich birgt der Einsatz von Zinkoxid als Futtermittel bei hierfür nicht zugelassenen Betrieben die große Gefahr der Überdosierung und Schädigung der Tiergesundheit bis hin zum Tod des Tieres, darüber hinaus erhebliche Umweltgefahren, da es sich bei Zinkoxid bei hohen Dosierungen um ein toxisches Schwermetall handelt. Speziell Säuglinge können in weiterer Folge durch ein mit Zinkoxid belastetes Grundwasser gefährdet werden. Der Beschuldigte verfügt laut Angaben seiner Vertreterin über ein monatliches Einkommen von 500 Euro, hat keine Sorgepflichten, als Vermögen wurde die Firma *** samt Liegenschaft angegeben., , Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens hoch, schließlich birgt der Einsatz von Zinkoxid als Futtermittel bei hierfür nicht zugelassenen Betrieben die große Gefahr der Überdosierung und Schädigung der Tiergesundheit bis hin zum Tod des Tieres, darüber hinaus erhebliche Umweltgefahren, da es sich bei Zinkoxid bei hohen Dosierungen um ein toxisches Schwermetall handelt. Speziell Säuglinge können in weiterer Folge durch ein mit Zinkoxid belastetes Grundwasser gefährdet werden. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sind sohin hoch, die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten sind nicht unerheblich. Im Hinblick auf die die Strafbemessung zu Grunde gelegten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse im Zusammenhalt mit den oben angeführten Strafzumessungsgründen waren seitens des erkennenden Gerichts die spruchgenannten Strafen auszusprechen. Die vom BAES beantragten Kosten für die innerdienstlichen Folgetätigkeiten waren
6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 i.d.g.F. i.V.m. dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der Höhe von 249,92 Euro vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat die Entrichtung der Gebührenvorschreibung für die Kontrolltätigkeiten vor Ort in der Höhe von 429,89 Euro nachgewiesen. Die vom BAES beantragten Kosten für die innerdienstlichen Folgetätigkeiten waren
Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif des BAES 2014 in der Höhe von 249,92 Euro vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat die Entrichtung der Gebührenvorschreibung für die Kontrolltätigkeiten vor Ort in der Höhe von 429,89 Euro nachgewiesen. 8. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.14.0123
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.