GVG) dahingehend Folge gegeben, dassDen Beschwerden wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass a. die Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses *** und der Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses *** aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt werden.die Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses *** und der Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses *** aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 (Spruchpunkt 2) Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt werden. b. hinsichtlich der Spruchpunkte 1 Straferkenntnisses *** die Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Stunden und hinsichtlich der Spruchpunkte 3 dieses Erkenntnisses und 2 des Straferkenntnisses *** mit jeweils 25 Stunden festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am ***, 13.55 Uhr, Gemeindegebiet ***, auf der *** (***), nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** mit Anhänger *** 40 Schafe auf zwei Ebenen transportiert, wobei er nicht dafür gesorgt habe, dass 1. bei der Tierbeförderung die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügt hätten (die Schafe der unteren Ebene seien mit den Rücken an den oberen Querträgern angestanden). 2. ein Befähigungsnachweis
2 Verordnung (EG) 1/2005 verfügbar gewesen sei.ein Befähigungsnachweis
3. eine Kopie der Zulassung als Transportunternehmen
1 oder Art.11 Abs. 1 Verordnung (EG) 1/2005 der Behörde im Zeitpunkt der Tierbeförderung haben vorgelegt werden können. eine Kopie der Zulassung als Transportunternehmen
, Absatz eins, oder Artikel 11, Absatz eins, Verordnung (EG) 1 aus 2005, der Behörde im Zeitpunkt der Tierbeförderung haben vorgelegt werden können. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die im Straferkenntnis *** genannten Verwaltungsübertretungen zu dort genanntem Tatort und genannter Tatzeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. *** in ***, *** begangen. Die Übertretungen als Lenker einerseits und als handelsrechtlicher Geschäftsführer andererseits würden miteinander echt konkurrieren, sodass die Behörde nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot
Die Übertretungen als Lenker einerseits und als handelsrechtlicher Geschäftsführer andererseits würden miteinander echt konkurrieren, sodass die Behörde nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot
ZP-EMRK verstoßen würde. Während der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die zunächst erlassenen Strafverfügungen noch – ohne nähere Begründung – in Abrede stellte, die ihm zur Last gelegten Übertretungen überhaupt begangen zu haben, beschränkt sich sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf den Vorwurf der Doppelbestrafung. Ein Fall von Realkonkurrenz (gemeint wohl: echt Konkurrenz) liege nämlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe jeweils einen Tatbestand verwirklicht und sei dafür zweimal bestraft worden. Weiters würde jeweils der Spruchpunkt 2 den Spruchpunkt 3 konsumieren. Wenn ein Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) 1/2005 nicht vorliege – wie in Spruchpunkt 2 festgestellt worden sei –, könne auch keine Kopie davon vorgelegt werden, wie Spruchpunkt 3 verlange. Während der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die zunächst erlassenen Strafverfügungen noch – ohne nähere Begründung – in Abrede stellte, die ihm zur Last gelegten Übertretungen überhaupt begangen zu haben, beschränkt sich sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf den Vorwurf der Doppelbestrafung. Ein Fall von Realkonkurrenz (gemeint wohl: echt Konkurrenz) liege nämlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe jeweils einen Tatbestand verwirklicht und sei dafür zweimal bestraft worden. Weiters würde jeweils der Spruchpunkt 2 den Spruchpunkt 3 konsumieren. Wenn ein Befähigungsnachweis nach Artikel 17, Absatz 2, Verordnung (EG) 1 aus 2005, nicht vorliege – wie in Spruchpunkt 2 festgestellt worden sei –, könne auch keine Kopie davon vorgelegt werden, wie Spruchpunkt 3 verlange. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsstrafbehörde *** und *** und in die angefertigten Lichtbilder vom Transportfahrzeug. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Am *** um 13:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** (***), nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, wurde der Beschwerdeführer betreten, als er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** sowie den Anhänger *** gelenkt und 40 Schafe auf zwei Ebenen transportiert hat, obwohl die Schafe mit dem Rücken an den oberen Querträgern anstanden. Die 40 Bergschafe wurden von *** nach *** transportiert. Entsprechend ihrer Größe und der durchgeführten Beförderung verfügten die Schafe nicht über ausreichend Standhöhe. Weiters wird festgestellt, dass für die Tierbeförderung der Befähigungsnachweis
2 Verordnung (EG) 1/2005 sowie eine Kopie der Zulassung als Transportunternehmer
1 oder Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) 1/2005 nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** in ***, ***, und damit deren nach § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ.Am *** um 13:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** (***), nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, wurde der Beschwerdeführer betreten, als er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** sowie den Anhänger *** gelenkt und 40 Schafe auf zwei Ebenen transportiert hat, obwohl die Schafe mit dem Rücken an den oberen Querträgern anstanden. Die 40 Bergschafe wurden von *** nach *** transportiert. Entsprechend ihrer Größe und der durchgeführten Beförderung verfügten die Schafe nicht über ausreichend Standhöhe. Weiters wird festgestellt, dass für die Tierbeförderung der Befähigungsnachweis
, Absatz 2, Verordnung (EG) 1 aus 2005, sowie eine Kopie der Zulassung als Transportunternehmer
, Absatz eins, oder Artikel 11, Absatz eins, Verordnung (EG) 1 aus 2005, nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** in ***, ***, und damit deren nach Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ. Die Beweisergebnisse gründen insbesondere in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom *** und den dargebrachten unbedenklichen Urkunden. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
x Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt für die Zwecke der Verordnung als „Transportunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert.
, Litera x, Verordnung (EG) 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt für die Zwecke der Verordnung als „Transportunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Zu den Spruchpunkten 1:
VO (EG) 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
lit. g leg. cit. müssen darüber hinaus die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen.
, VO (EG) 1 aus 2005, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Litera g, leg. cit. müssen darüber hinaus die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen.
1 Z 4 Tiertransportgesetz 2007 (TTG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Tiertransportgesetz 2007 (TTG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen. Wie oben festgestellt wurde, verfügten die Schafe nicht über die erforderliche Raumhöhe. Die Raumhöhe soll eine gewisse Bewegungsfreiheit der Tiere gewährleisten und den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen, da die Tiere Atemausluft, Ausscheidungen, sowie Körperausdünstungen an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des Anhang I, Kapitel II, Punkt 1.2 VO (EG) 1/2005 zu verweisen, wonach innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über (!) den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass es nicht ausreicht, wenn die Tiere nur aufrecht stehen können (vgl. UVS Steiermark 24.3.2009, 30.6-75/2009) und – wegen eines Anstehens an der Decke – eine Luftzirkulation über dem Tier schlichtweg unmöglich ist.Wie oben festgestellt wurde, verfügten die Schafe nicht über die erforderliche Raumhöhe. Die Raumhöhe soll eine gewisse Bewegungsfreiheit der Tiere gewährleisten und den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen, da die Tiere Atemausluft, Ausscheidungen, sowie Körperausdünstungen an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei, Punkt 1.2 VO (EG) 1 aus 2005, zu verweisen, wonach innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über (!) den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass es nicht ausreicht, wenn die Tiere nur aufrecht stehen können vergleiche UVS Steiermark 24.3.2009, 30.6-75/2009) und – wegen eines Anstehens an der Decke – eine Luftzirkulation über dem Tier schlichtweg unmöglich ist. Die Bestimmung wendet sich nach § 21 Abs. 1 Z 4 TTG an jene Person, die ein nicht den Anforderungen der VO entsprechendes Fahrzeuge benützt, worunter – orientiert am Wortlaut – zunächst sowohl der Transportunternehmer als auch der Lenker verstanden werden können. Demgegenüber verpflichtet die bezughabende Regelung des Art. 3 der VO 1/2005 (EG) jedermann, der eine Tierbeförderung durchführt oder veranlasst. Aus systematischen Gründen handelt es sich dabei um den Transportunternehmer, sodass auch nur dieser und damit die *** bzw. deren Verantwortlicher nach § 9 VStG insoweit als unmittelbarere Täter in Betracht kommt, wohingegen der Lenker lediglich als Beitragstäter i.S.d. § 7 VStG zur Verantwortung gezogen werden könnte. Insoweit war Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses *** zu beheben, Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses *** jedoch zu bestätigen. Die Bestimmung wendet sich nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, TTG an jene Person, die ein nicht den Anforderungen der VO entsprechendes Fahrzeuge benützt, worunter – orientiert am Wortlaut – zunächst sowohl der Transportunternehmer als auch der Lenker verstanden werden können. Demgegenüber verpflichtet die bezughabende Regelung des Artikel 3, der VO 1 aus 2005, (EG) jedermann, der eine Tierbeförderung durchführt oder veranlasst. Aus systematischen Gründen handelt es sich dabei um den Transportunternehmer, sodass auch nur dieser und damit die *** bzw. deren Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG insoweit als unmittelbarere Täter in Betracht kommt, wohingegen der Lenker lediglich als Beitragstäter i.S.d. Paragraph 7, VStG zur Verantwortung gezogen werden könnte. Insoweit war Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses *** zu beheben, Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses *** jedoch zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten 2:
5 VO (EG) 1/2005 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis
2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
, Absatz 5, VO (EG) 1 aus 2005, dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis
, Absatz 2, verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
1 Z 14 TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art. 6 Abs. 5 VO (EG) 1/2005 den Befähigungsnachweis
VO (EG) 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 14, TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Artikel 6, Absatz 5, VO (EG) 1 aus 2005, den Befähigungsnachweis
, VO (EG) 1 aus 2005, beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich zunächst unmittelbar eine Handlungsverpflichtung für den Lenker. Dieser muss während der Beförderung im Besitz des Befähigungsnachweises
2 VO (EG) 1/2005 sein, diesen also mit sich führen. Gleichzeitig richtet sich die Bestimmung jedoch auch an den Transportunternehmer. Nach dem Zweck der Bestimmung soll der Transportunternehmer, der zur Durchführung eines Tiertransports zumeist Lenker heranzieht, nicht dadurch aus seiner Verantwortung zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Tiertransports entlassen werden, indem die sich aus Art. 6 Abs. 5 leg. cit ergebende Verpflichtung auf den Lenker übergewälzt wird. Dagegen spricht schon die systematische Stellung des Abs. 5 innerhalb von Art. 6 leg. cit., der allgemein die Pflichten des Transportunternehmers regelt. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich zunächst unmittelbar eine Handlungsverpflichtung für den Lenker. Dieser muss während der Beförderung im Besitz des Befähigungsnachweises
Gleichzeitig richtet sich die Bestimmung jedoch auch an den Transportunternehmer. Nach dem Zweck der Bestimmung soll der Transportunternehmer, der zur Durchführung eines Tiertransports zumeist Lenker heranzieht, nicht dadurch aus seiner Verantwortung zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Tiertransports entlassen werden, indem die sich aus Artikel 6, Absatz 5, leg. cit ergebende Verpflichtung auf den Lenker übergewälzt wird. Dagegen spricht schon die systematische Stellung des Absatz 5, innerhalb von Artikel 6, leg. cit., der allgemein die Pflichten des Transportunternehmers regelt. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass der Befähigungsnachweises bei der Fahrt nicht verfügbar war, mithin nicht mitgeführt wurde, und knüpft damit an die den Lenker treffende Verpflichtung an. Zumal der Befähigungsausweis anlässlich des Transports nicht mitgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer einerseits die ihm in Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses *** zur Last gelegte Übertretung begangen. Die Tatumschreibung des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses *** lässt demgegenüber i.S.d. § 44a Z 1 VStG keine konkrete Subsumtion zu, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und dieser Spruchpunkt zu beheben war. Aufgrund zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung war diesbezüglich
G die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass der Befähigungsnachweises bei der Fahrt nicht verfügbar war, mithin nicht mitgeführt wurde, und knüpft damit an die den Lenker treffende Verpflichtung an. Zumal der Befähigungsausweis anlässlich des Transports nicht mitgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer einerseits die ihm in Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses *** zur Last gelegte Übertretung begangen. Die Tatumschreibung des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses *** lässt demgegenüber i.S.d. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG keine konkrete Subsumtion zu, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und dieser Spruchpunkt zu beheben war. Aufgrund zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung war diesbezüglich
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Zu den Spruchpunkten 3:
1 VO EG) 1/2005 kommen als Transportunternehmer nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde
1 oder für lange Beförderungen
1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
, Absatz eins, VO EG) 1 aus 2005, kommen als Transportunternehmer nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde
, Absatz eins, oder für lange Beförderungen
Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
1 Z 11 TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2005, eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Handlungsverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1/2005 richtet sich an den Transportunternehmer. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1 verwiesen. Dafür spricht auch die systematische Einordnung unter die in Art. 6 leg. cit. statuierten Pflichten des Transportunternehmers. Es fehlt sohin an einer den Lenker treffenden Gebotsnorm. Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses *** war daher aufzuheben. Dass diese Zulassung nicht vorlag, wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass der Beschwerde im Verfahren *** kein Erfolg beschieden war.Die Handlungsverpflichtung des Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2005, richtet sich an den Transportunternehmer. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1 verwiesen. Dafür spricht auch die systematische Einordnung unter die in Artikel 6, leg. cit. statuierten Pflichten des Transportunternehmers. Es fehlt sohin an einer den Lenker treffenden Gebotsnorm. Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses *** war daher aufzuheben. Dass diese Zulassung nicht vorlag, wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass der Beschwerde im Verfahren *** kein Erfolg beschieden war. Da sich im Übrigen die Zulassung zum Transportunternehmer i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) 1/2005 vom Befähigungsnachweis i.S.d. Art. 6 Abs. 5 leg. cit. unterscheidet, konsumiert eine Bestrafung wegen Übertretung des Art. 6 Abs. 1 nicht – wie in der Beschwerde behauptet – eine Übertretung von Art. 6 Abs. 5. Vielmehr konkurrieren diese Übertretungen echt.Da sich im Übrigen die Zulassung zum Transportunternehmer i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) 1 aus 2005, vom Befähigungsnachweis i.S.d. Artikel 6, Absatz 5, leg. cit. unterscheidet, konsumiert eine Bestrafung wegen Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, nicht – wie in der Beschwerde behauptet – eine Übertretung von Artikel 6, Absatz 5, Vielmehr konkurrieren diese Übertretungen echt. Zum Strafausspruch: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das Tierwohl massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängten Strafen angesichts der zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis € 2.000,-- bzw bis zu € 3.500,--) nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen hinsichtlich des in Spruchpunktes 1, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen hinsichtlich des in Spruchpunktes 1, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Wenngleich das VStG im Übrigen für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel kennt (z.B. VwSlg 18.284 A/2011), haben sich beide am jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu und dem Grad seiner Ausschöpfung zu orientieren (VwGH 29.5.1998, 96/02/0130), sodass die Ersatzfreiheitsstrafen insoweit entsprechend anzupassen waren.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Aufhebung dreier Spruchpunkte, Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Aufhebung dreier Spruchpunkte, Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2489.001.2015.ua
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.