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§ 28§ 25a§ 11§ 46a§ 23Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0209 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: Der nachfolgend dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. 1.
- Mit am *** gestelltem Antrag beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - § 69a NAG“ (besonderer Schutz – Opfer von Gewalt). Die Beschwerdeführerin gab dazu am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen an: 1.
- Mit am *** gestelltem Antrag beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Paragraph 69 a, NAG“ (besonderer Schutz – Opfer von Gewalt). Die Beschwerdeführerin gab dazu am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen an: Im Sommer *** habe sie Herrn ***, einen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, kennengelernt. Sie sei von ihm schwanger gewesen und sie hätten heiraten wollen, allerdings sei Herr *** arbeitslos gewesen. Sie habe deshalb im Jahr *** seinen Bruder, einen österreichischen Staatsbürger, geheiratet und in Folge eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Ehe habe aber nur auf dem Papier bestanden. Nach der Geburt der Tochter habe Herr *** damit begonnen, die Beschwerdeführerin zu schlagen und mit dem Umbringen zu bedrohen. Die Bedrohungen hätten auch ihrer Familie im Kosovo gegolten. Anzeigen habe sie keine gemacht. Herr *** sei drogensüchtig und grundlos gegen sie gewalttätig gewesen. Um ihr Leben und das ihrer Familie zu schützen sei sie im Jahr *** in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie bis Anfang *** gelebt habe. Sie sei auch im Kosovo von Herrn *** sowie von dessen Mutter und Bruder telefonisch bedroht worden. Aktuell verfüge sie über ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum. Nach Österreich sei sie eingereist, um – was sie beim Bezirksgericht *** bereits gemacht habe – die Scheidung vom Bruder einzureichen, wobei Herr *** sie wiederum telefonisch bedroht habe. Daraufhin habe sie am *** eine der Behörde vorliegende Anzeige bei der Polizei eingebracht. Herr *** kenne ihre genaue Adresse allerdings nicht, weshalb sie momentan in Sicherheit sei. Sie möchte nur so lange in Österreich bleiben, bis das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei, da sie in ihrer Heimat eine Speditionsfirma habe. Es gehe ihr nur um das alleinige Sorgerecht und um die Scheidung. 1.2.
Aktenvermerken der belangten Behörde vom *** habe die Beschwerdeführerin ebenfalls angegeben nach Österreich gekommen zu sein um sich scheiden zu lassen und dass sie während des beim Bezirksgericht *** anhängigen Scheidungsverfahrens in Österreich verbleiben wolle.
einem weiteren behördlichen Aktenvermerk vom *** hätten telefonische Anfragen ergeben, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – keine Scheidungsklage beim Bezirksgericht *** eingereicht habe. Vielmehr habe ihr Ehemann bereits am *** die Scheidung beim Bezirksgericht *** begehrt. 1.
- Die Sicherheitsdirektion Niederösterreich gab über Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab, in der u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag zurückzuweisen sei, wenn eine einstweilige Verfügung nicht vorliege oder nicht erlassen hätte werden können. 1.
- Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Zurückweisung ihres Antrages beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin nahm dazu schriftlich Stellung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie sei von der Familie *** mit dem Tod bedroht worden. Um ihr Leben zu schützen, habe sie *** Österreich verlassen, seit dieser Zeit habe sie jedoch regelmäßig Morddrohungen per SMS und Telefon erhalten. Der unmittelbaren Todesgefahr habe sie sich entzogen, weil sie sich bei ihren Eltern quasi versteckt gehalten habe. Sie sei seit *** in Lebensgefahr und lebe unter Angst. Im *** habe sie in Österreich Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet. Im Zuge der ersten Tagsatzung betreffend das Scheidungserfahren am Bezirksgericht *** seien sie und ihre Begleiter von Herrn *** und zwei Männern attackiert worden. Anzeige sei erstattet worden. Im Gerichtsgebäude selbst sei sie von ihrem Ehemann und dessen Mutter bedroht worden. Sie befinde sich in Lebensgefahr, sowohl hier als auch im Kosovo, deshalb habe sie den Schutz beantragt. Sowohl der Ehemann als auch Herr *** seien im Drogenmilieu und extrem gefährlich. Des Weiteren habe sie einen Rechtsanspruch darauf in Österreich zu leben, weil sowohl ihr Ehemann als auch ihre Tochter österreichische Staatsbürger seien. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung – in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Antragstellung wegen Gewalt in der Familie und wegen der laufenden Verfahren begründet sei – wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom ***, Zl. ***, abgewiesen. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2013/22/0026-8, den zuletzt genannten Bescheid der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: „Die belangte Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine ‚Schutzwürdigkeit‘ der Beschwerdeführerin im Sinn des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im angefochtenen Bescheid des Weiteren ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien.„Die belangte Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine ‚Schutzwürdigkeit‘ der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im angefochtenen Bescheid des Weiteren ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien. Demnach erweist sich eine auf § 69 Abs. 4 NAG gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend.Demnach erweist sich eine auf Paragraph 69, Absatz 4, NAG gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend. In Wahrheit geht die belangte Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 69 Abs. 1 Z 3 NAG nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor.In Wahrheit geht die belangte Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor. Somit hat die belangte Behörde die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages zu Unrecht bestätigt. Ausgehend von ihrer eigenen Ansicht wäre sie vielmehr gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu beheben, um die inhaltliche Prüfung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages (und in deren Rahmen auch der genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung) zu ermöglichen.“ 1.
- Die Bundesministerin für Inneres behob daraufhin den genannten Bescheid der belangten Behörde vom *** mit Bescheid vom ***, Zl. ***. 1.
- Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass aus Behördensicht aktuell kein Bedrohungsszenario bestehe. Des Weiteren sei die Ehe der Beschwerdeführerin inzwischen durch das Bezirksgericht *** mit Urteil vom *** als nichtig aufgehoben worden und es sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** festgestellt worden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht die Tochter des ehemaligen Ehemannes sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht, wie von ihr angegeben, nach Verfahrensabschluss in den Kosovo zurückgekehrt. 1.
- Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, es sei unrichtig, dass sie aus dem sicheren Kosovo ausgereist sei, es habe gegen sie und ihre Familie durchgehend Drohungen gegen Leib und Leben gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Anzeige erstattet, nämlich im Zusammenhang mit der Verhandlung in *** und das sei nur einer von zahlreichen Vorfällen gewesen. Eine einstweilige Verfügung mache keinen Sinn, weil diesfalls dem Täter der derzeit unbekannte Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben wäre. Die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten seien im Herkunftsstaat bereits mehrfach bedroht worden und es seien die Bedrohungen massiver geworden, sodass der Schutz vor weiterer Gewalt jedenfalls erforderlich sei. 1.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Antrag der Beschwerdeführerin ab, wobei erkennbar davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles Bedrohungsszenario glaubhaft gemacht habe. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob dagegen rechtzeitig Berufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Begründung der Behörde sei nicht stichhaltig und gesetzwidrig. Die Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin bloß glaubhaft zu machen habe, dass es zu einem Bedrohungsszenario gekommen bzw. eine Bedrohung aktuell vorhanden sei. Das behördliche Abweisungsargument, wonach bei Herrn *** zwar mehrere Vorverurteilungen aufscheinen würden, aber nur zwei wegen Körperverletzung, sei gegen jede Lebenserfahrung und willkürlich. Die Beschwerdeführerin hätte sehr wohl eine entsprechende einstweilige Verfügung erlangen können und es habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin zur Erwirkung einer solchen in der Lage gewesen sei. Der Vorwurf mangelnder Glaubhaftmachung sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin habe alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel unternommen, um sich den Gewaltausbrüchen von Herrn *** zu erwehren. Die Behörde hätte die Akten der Staatsanwaltschaft beischaffen und Zeugeneinvernahmen durchführen müssen. Die Mitwirkungspflicht entbinde die Behörde nicht von der amtswegigen Erforschung der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Gewalt geworden und es liege ein aktuelles Bedrohungsszenario vor. 1.
- Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. 1.
- Mit hg. Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführerin der bisherige Verfahrensgang vorgehalten und es wurde mitgeteilt, dass sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters ergebe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seit *** nicht mehr in Österreich gemeldet seien. Ersucht wurde binnen gesetzter Frist um Mitteilung, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung – insbesondere die Voraussetzung, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei – vorlägen. 1.
- Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teilte dazu mit Schreiben vom *** mit, dass er zur Beschwerdeführerin keinen aufrechten Kontakt mehr habe und sie auch nicht erreichen könne. Er gehe davon aus, dass derzeit keine weitere Schutzbedürftigkeit bestehe. Über telefonische Rückfrage teilte der Rechtsanwalt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht erreiche und sie sich seinen Informationen nach außerhalb von Österreich befinde. Vor diesem Hintergrund werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf die Einvernahme von Zeugen verzichtet.
- Maßgebliche Rechtslage: 2.
- Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet: 2.
- Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 2.
- § 69a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lautet:2.
- Paragraph 69 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lautet: „Besonderer Schutz § 69a.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
§ 11Abs.
1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
§ 11Abs.
2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:Paragraph 69 a,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht;1. wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht;
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel;
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist oder
- wenn es sich a) um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) handelt odera) um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) handelt oder b) für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht
§ 23Abs.
4 abgeleitet werden kannb) für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht
Paragraph 23, Absatz 4, abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19,
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. Anträge
Abs. 1 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Anträge
Absatz eins, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Eine Aufenthaltsbewilligung
Abs. 1 Z 2 ist mindestens für sechs Monate zu erteilen; die Behörde hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Eine Aufenthaltsbewilligung
Absatz eins, Ziffer 2, ist mindestens für sechs Monate zu erteilen; die Behörde hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(5)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
Abs. 1 nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
Absatz eins, nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(6)Eine Aufenthaltsbewilligung
Abs. 1 Z 4 ist gebührenfrei zu erteilen.“
(6)Eine Aufenthaltsbewilligung
Absatz eins, Ziffer 4, ist gebührenfrei zu erteilen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 3.
- Aus der soeben wiedergegebenen Bestimmung des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG ergibt sich, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens der Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 NAG amtswegig oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen ist, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.
- Aus der soeben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ergibt sich, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens der Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG amtswegig oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen ist, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Hinsichtlich der notwendigen Glaubhaftmachung, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist dabei von der Maßgeblichkeit der Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin aktuell derart gefährdet ist, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch RV 88 BlgNR
- GP, S 14, sowie jüngst etwa VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0162).Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin aktuell derart gefährdet ist, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch Regierungsvorlage 88, BlgNR
- GP, S 14, sowie jüngst etwa VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0162). 3.
- Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Gefährdungssituation gehe von Herrn *** und seiner Familie aus, die alle in Österreich wohnen würden, und sie sei nach Österreich zur Durchführung des Scheidungsverfahrens gekommen (vgl. insbesondere die niederschriftlichen Angaben bei Antragseinbringung und die zuvor stattgefundene polizeiliche Zeugeneinvernahme) – nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen ist, inwiefern die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung für Österreich tatsächlich zum Schutz vor weiterer Gewalt benötigt wird (und dazu geeignet ist).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Gefährdungssituation gehe von Herrn *** und seiner Familie aus, die alle in Österreich wohnen würden, und sie sei nach Österreich zur Durchführung des Scheidungsverfahrens gekommen vergleiche insbesondere die niederschriftlichen Angaben bei Antragseinbringung und die zuvor stattgefundene polizeiliche Zeugeneinvernahme) – nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen ist, inwiefern die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung für Österreich tatsächlich zum Schutz vor weiterer Gewalt benötigt wird (und dazu geeignet ist). Unabhängig davon ist allerdings jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aktuell noch erforderlich ist. Wie sich aus vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters ergibt, ist die Beschwerdeführerin nämlich ebenso wie ihre Tochter gar nicht mehr in Österreich aufhältig (seit ***, wobei im Melderegister jeweils der Eintrag „Verzogen nach Kosovo“ aufscheint) und es hat in Übereinstimmung damit auch der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin nach seinen Informationen außerhalb von Österreich befindet. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat zum hg. Ersuchen um Mitteilung, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung – insbesondere die Voraussetzung, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei – vorlägen, mit Stellungnahme vom *** auch ausdrücklich festgehalten, er gehe davon aus, dass „derzeit keine weitere Schutzbedürftigkeit besteht“. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt aktuell erforderlich ist. 3.
- Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen. Auf allfällige familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195).3.
- Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen. Auf allfällige familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen vergleiche z.B. VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195). 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Im Übrigen wurde seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Im Übrigen wurde seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 4.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH).4.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0209