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{'item': 'LVwG-AB-14-0977'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 16§ 37§ 40§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0977 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Soziale Verwaltung, verpflichtet Frau ***, einen teilweisen Ersatz der offenen Sozialhilfekosten für die Unterbringung, Pflege- und Betreuungsmaßnahmen der verstorbenen Mutter, Frau ***, im Landespflegeheim ***, ***, in der Höhe von € 4.860,90 zu leisten.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:, , „Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Soziale Verwaltung, verpflichtet Frau ***, einen teilweisen Ersatz der offenen Sozialhilfekosten für die Unterbringung, Pflege- und Betreuungsmaßnahmen der verstorbenen Mutter, Frau ***, im Landespflegeheim ***, ***, in der Höhe von € 4.860,90 zu leisten.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgen als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Kostenersatz in der Höhe von € 16.783,50 für die offenen Sozialhilfekosten der Unterbringung ihrer Mutter im Pflegeheim verpflichtet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgen als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Kostenersatz in der Höhe von € 16.783,50 für die offenen Sozialhilfekosten der Unterbringung ihrer Mutter im Pflegeheim verpflichtet. Begründend dazu wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass sich die Mutter, Frau ***, in der Zeit von *** bis *** zur Pflege und Betreuung im Landespflegeheim in ***, ***, befunden habe. Da die Kosten der Unterbringung bzw. Pflege nicht zur Gänze gedeckt werden hätten können, sei Frau *** mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Sozialhilfe gewährt worden. Die Frau *** zum 651/32638tel Anteil gehörige Liegenschaft (Eigentumswohnung) im Grundbuch ***, Einlagezahl *** sei mit Übergabevertrag vom *** an die Tochter der Sozialhilfeempfängerin, Frau ***, übergeben worden. Als Gegenleistung habe sich die Übergeberin das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsfruchtnießungsrecht an der gegenständlichen Wohnung ausbedungen, welches auch grundbücherlich einverleibt worden sei. Am *** habe die Übernehmerin, Frau ***, persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, dass die gegenständliche Wohnung am *** zu einem Verkaufserlös in der Höhe von € 58.000,-- veräußert worden sei. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** sei das Gebietsbauamt *** um Schätzung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes beauftragt worden. Das Wohnungsfruchtnießungsrecht sei sodann vom Gebietsbaumt lastenfrei zum Bewertungsstichtag *** mit einem Verkehrswert in Höhe von € 19.400,-- bewertet worden. Am *** sei von Frau *** eine Kopie des Kaufvertrages vom *** vorgelegt worden, in welchem Frau *** unter Punkt VI. ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung erteilt habe. Am *** nahm der freundliche Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingehend Stellung, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 16 und 86 Bewertungsgesetz 1955 die vom Gebietsbauamt *** vorgenommene Bewertung des Fruchtgenussrechtes in der Höhe von € 19.400,-- unrichtig sei. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz des bewerteten Fruchtgenussrechtes bestehe für die Einschreiterin entgegen der Ausführungen der Verwaltungsbehörde nicht, da die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 41 NÖ SHG wäre, dass *** innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung einer anderen Person übertragen hätte. Die Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, zumal der Übergabsvertrag vom *** datiert und Frau *** sich in der Zeit von *** bis *** in Pflege befunden habe. Es mangle somit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 41 NÖ SHG, sodass eine Kostenersatzpflicht der Einschreiterin wegen Verfristung nicht gegeben sei. Dazu habe das Gebietsbauamt *** ausgeführt, dass die Bewertung des Fruchtgenussrechtes den tatsächlichen Verhältnissen, zumal der Betrag von € 350,-- pro Monat einer ortsüblichen Miete von € 4,60 pro Quadratmeter entspreche und auch wirklich beim jetzigen Bestandsverhältnis bezahlt werde. Die vom Rechtsanwalt ins Treffen geführte Argumentation, dass der monatliche Betrag laut Übergabevertrag mit ATS 6.000,-- zu bewerten sei, entspreche nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen. Die Verwaltungsbehörde führte in der Folge aus, dass im gegenständlichen Fall ein offener unverjährter Sozialhilfeaufwand bestehe. Dass die Liegenschaft bereits im Jahr *** an Frau *** übergeben worden sei und sie sich somit außerhalb der im Sinne des § 41 NÖ SHG angeführten Frist befinde, sei korrekt. Jedoch sei auszuführen, dass nicht der Geschenkwert der Liegenschaft zu ersetzen sei, sondern der Geschenkwert des Wohnungsfruchtnießungsrechtes, auf das Frau *** während der Hilfeleistung zu Gunsten von Frau *** verzichtet habe. Das Wohnungsfruchtnießungsrecht, das auf der Liegenschaft im Grundbuch ***, EZ ***, für Frau *** grundbücherlich einverleibt worden sei, sei auf Grund des Verkaufes der Liegenschaft durch die Übernehmerin Frau *** per *** gelöscht worden. Frau *** habe sohin während der Hilfeleistung zu Gunsten von Frau *** auf das Wohnungsfruchtnießungsrecht verzichtet. Auch sei der Geschenkwert unter Bezugnahme der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom Gebietsbauamt neuerlich überprüft worden und im Bewertungsgutachten festgesetzt worden. Die Frau *** zum 651/32638tel Anteil gehörige Liegenschaft (Eigentumswohnung) im Grundbuch ***, Einlagezahl *** sei mit Übergabevertrag vom *** an die Tochter der Sozialhilfeempfängerin, Frau ***, übergeben worden. Als Gegenleistung habe sich die Übergeberin das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsfruchtnießungsrecht an der gegenständlichen Wohnung ausbedungen, welches auch grundbücherlich einverleibt worden sei. Am *** habe die Übernehmerin, Frau ***, persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, dass die gegenständliche Wohnung am *** zu einem Verkaufserlös in der Höhe von € 58.000,-- veräußert worden sei. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** sei das Gebietsbauamt *** um Schätzung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes beauftragt worden. Das Wohnungsfruchtnießungsrecht sei sodann vom Gebietsbaumt lastenfrei zum Bewertungsstichtag *** mit einem Verkehrswert in Höhe von € 19.400,-- bewertet worden. Am *** sei von Frau *** eine Kopie des Kaufvertrages vom *** vorgelegt worden, in welchem Frau *** unter Punkt römisch sechs. ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung erteilt habe. Am *** nahm der freundliche Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingehend Stellung, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 86 Bewertungsgesetz 1955 die vom Gebietsbauamt *** vorgenommene Bewertung des Fruchtgenussrechtes in der Höhe von € 19.400,-- unrichtig sei. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz des bewerteten Fruchtgenussrechtes bestehe für die Einschreiterin entgegen der Ausführungen der Verwaltungsbehörde nicht, da die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, NÖ SHG wäre, dass *** innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung einer anderen Person übertragen hätte. Die Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, zumal der Übergabsvertrag vom *** datiert und Frau *** sich in der Zeit von *** bis *** in Pflege befunden habe. Es mangle somit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, NÖ SHG, sodass eine Kostenersatzpflicht der Einschreiterin wegen Verfristung nicht gegeben sei. Dazu habe das Gebietsbauamt *** ausgeführt, dass die Bewertung des Fruchtgenussrechtes den tatsächlichen Verhältnissen, zumal der Betrag von € 350,-- pro Monat einer ortsüblichen Miete von € 4,60 pro Quadratmeter entspreche und auch wirklich beim jetzigen Bestandsverhältnis bezahlt werde. Die vom Rechtsanwalt ins Treffen geführte Argumentation, dass der monatliche Betrag laut Übergabevertrag mit ATS 6.000,-- zu bewerten sei, entspreche nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen. Die Verwaltungsbehörde führte in der Folge aus, dass im gegenständlichen Fall ein offener unverjährter Sozialhilfeaufwand bestehe. Dass die Liegenschaft bereits im Jahr *** an Frau *** übergeben worden sei und sie sich somit außerhalb der im Sinne des Paragraph 41, NÖ SHG angeführten Frist befinde, sei korrekt. Jedoch sei auszuführen, dass nicht der Geschenkwert der Liegenschaft zu ersetzen sei, sondern der Geschenkwert des Wohnungsfruchtnießungsrechtes, auf das Frau *** während der Hilfeleistung zu Gunsten von Frau *** verzichtet habe. Das Wohnungsfruchtnießungsrecht, das auf der Liegenschaft im Grundbuch ***, EZ ***, für Frau *** grundbücherlich einverleibt worden sei, sei auf Grund des Verkaufes der Liegenschaft durch die Übernehmerin Frau *** per *** gelöscht worden. Frau *** habe sohin während der Hilfeleistung zu Gunsten von Frau *** auf das Wohnungsfruchtnießungsrecht verzichtet. Auch sei der Geschenkwert unter Bezugnahme der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom Gebietsbauamt neuerlich überprüft worden und im Bewertungsgutachten festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass mit Übergabevertrag vom *** die Eigentumswohnung in ***, ***, samt dem damit verbundenen Anteil 22, das ist ein 651/32628tel Anteil an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, von der am *** verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Als Gegenleistung sei ein Wohnungsfruchtgenussrecht der Übergeberin ausbedungen worden, welches mit einem Betrag von monatlich ATS 6.000,-- bewertet worden sei, wodurch sich im Hinblick auf das Alter der Übergeberin ein kapitalisierter Wert von ATS 72.000,-- ergebe. Die gegenständliche Wohnung sei mit Kaufvertrag vom *** verkauft worden, wobei Frau *** ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes erteilt habe. Die für die Regressforderung im Sinne des § 41 NÖ SHG 2000 relevante Übertragung von Vermögen habe allerdings bereits mit Übergabevertrag vom *** stattgefunden, sodass diesbezüglich Verjährung eingetreten sei. Entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde stelle der Verzicht auf das Wohnungsfruchtnießungsrechtes durch Frau *** keine weitere Vermögensübertragung im Sinne des § 41 NÖ SHG 2000 dar, da hierdurch lediglich eine auf der gegenständlichen Wohnung bestehende Belastung aufgehoben werde, jedoch keine Vermehrung des Vermögens der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die von der Behörde vorgenommene Bewertung des Fruchtgenussrechtes durch das Gebietsbauamt ***, in welchem das Fruchtnießungsrecht mit einem Verkehrswert von € 19.400,-- mit Gutachten bewertet worden sei, sei trotz Ersuchen des ausgewiesenen Vertreters an die Beschwerdeführerin bis dato nicht übermittelt worden, sodass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, das Schätzgutachten des Gebietsbauamtes *** und in der weiteren Folge die Bewertung inhaltlich nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass mit Übergabevertrag vom *** die Eigentumswohnung in ***, ***, samt dem damit verbundenen Anteil 22, das ist ein 651/32628tel Anteil an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, von der am *** verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Als Gegenleistung sei ein Wohnungsfruchtgenussrecht der Übergeberin ausbedungen worden, welches mit einem Betrag von monatlich ATS 6.000,-- bewertet worden sei, wodurch sich im Hinblick auf das Alter der Übergeberin ein kapitalisierter Wert von ATS 72.000,-- ergebe. Die gegenständliche Wohnung sei mit Kaufvertrag vom *** verkauft worden, wobei Frau *** ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes erteilt habe. Die für die Regressforderung im Sinne des Paragraph 41, NÖ SHG 2000 relevante Übertragung von Vermögen habe allerdings bereits mit Übergabevertrag vom *** stattgefunden, sodass diesbezüglich Verjährung eingetreten sei. Entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde stelle der Verzicht auf das Wohnungsfruchtnießungsrechtes durch Frau *** keine weitere Vermögensübertragung im Sinne des Paragraph 41, NÖ SHG 2000 dar, da hierdurch lediglich eine auf der gegenständlichen Wohnung bestehende Belastung aufgehoben werde, jedoch keine Vermehrung des Vermögens der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die von der Behörde vorgenommene Bewertung des Fruchtgenussrechtes durch das Gebietsbauamt ***, in welchem das Fruchtnießungsrecht mit einem Verkehrswert von € 19.400,-- mit Gutachten bewertet worden sei, sei trotz Ersuchen des ausgewiesenen Vertreters an die Beschwerdeführerin bis dato nicht übermittelt worden, sodass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, das Schätzgutachten des Gebietsbauamtes *** und in der weiteren Folge die Bewertung inhaltlich nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Auszuführen sei, dass die Bewertung jedenfalls unrichtig sei, dass das Fruchtnießungsrecht mit Übergabevertrag vom *** im Hinblick auf das Alter der Übergeberin mit einem kapitalisierten Wert von ATS 72.000,--, somit € 5.232,44 bewertet worden sei und es diesbezüglich irrelevant sei, auf welchen Wert sich die ortsübliche Miete beziehe. In diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des § 16 Bewertungsgesetz zu verweisen, wonach sich der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person beziehe. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass als Wert das Einfache des Wertes der einjährigen Nutzung heranzuziehen sei. Für den Fall, dass festgestellt werden sollte, dass eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin bestehe, werde ausgeführt, dass im Übergabevertrag vom *** unter Punkt Drittens festgehalten werde, dass die Übergabe der vertragsgegenständlichen Eigentumswohnung unter der ausdrücklichen Auflage bzw. Bedingung erfolge, dass die Übernehmerin binnen einem Jahr nach Ableben der Übergeberin einen dem halben Wert dieser Wohnung entsprechenden Betrag an Herrn ***, geb. ***, zur Auszahlung zu bringen habe. Diese Auflage sei von der Verwaltungsbehörde vollkommen ignoriert worden, wäre aber bei Berechnung des Kostenersatzbeitrages zu berücksichtigen gewesen.Auszuführen sei, dass die Bewertung jedenfalls unrichtig sei, dass das Fruchtnießungsrecht mit Übergabevertrag vom *** im Hinblick auf das Alter der Übergeberin mit einem kapitalisierten Wert von ATS 72.000,--, somit € 5.232,44 bewertet worden sei und es diesbezüglich irrelevant sei, auf welchen Wert sich die ortsübliche Miete beziehe. In diesem Zusammenhang sei auf die Bestimmung des Paragraph 16, Bewertungsgesetz zu verweisen, wonach sich der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person beziehe. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass als Wert das Einfache des Wertes der einjährigen Nutzung heranzuziehen sei. Für den Fall, dass festgestellt werden sollte, dass eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin bestehe, werde ausgeführt, dass im Übergabevertrag vom *** unter Punkt Drittens festgehalten werde, dass die Übergabe der vertragsgegenständlichen Eigentumswohnung unter der ausdrücklichen Auflage bzw. Bedingung erfolge, dass die Übernehmerin binnen einem Jahr nach Ableben der Übergeberin einen dem halben Wert dieser Wohnung entsprechenden Betrag an Herrn ***, geb. ***, zur Auszahlung zu bringen habe. Diese Auflage sei von der Verwaltungsbehörde vollkommen ignoriert worden, wäre aber bei Berechnung des Kostenersatzbeitrages zu berücksichtigen gewesen. In der Folge wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das erkennende Gericht wurde mit Schreiben vom *** das verfahrensgegenständliche Schätzungsgutachten des Gebietsbauamtes *** zum *** an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom *** wurde zum Gutachten dahingehend Stellung genommen, dass für die Bewertung der zum Stichtag erzielbare Nettomietzins heranzuziehen sei. Bezogen auf den angenommenen Stichtag sei der vom Sachverständigen als erzielbar angenommene Nettomietzins bei weitem überhöht, da es sich bei dem vom Sachverständigen angenommenen Mietzins um den Zins bezogen auf das Jahr der Gutachtenserstattung gehandelt habe. Dies ergebe ich unteranderem daraus, dass der Mietzins in Eurowährung angegeben worden sei, obwohl die Währungsumstellung per *** erfolgt sei. Der Sachverständige führe als Grundlage des Gutachtens die örtliche Besichtigung der Wohnhausanlage samt Besprechung mit den derzeitigen Mietern am *** sowie Erhebungen bei einem örtlichen Makler in *** am *** an. Diese vom Sachverständigen durchgeführten Recherchen seien gänzlich unzureichend, um den konkreten erzielbaren Nettomietzins für die gegenständliche Wohnung feststellen zu können. Lediglich auf Grund einer Besichtigung der Wohnung im Jahr *** habe eine konkrete Zinsbewertung vorgenommenen werden können, da der Zustand der Wohnung ausschlaggebend für den erzielbaren Mietzins sei. Weiters bewerte der Sachverständige die ferne Lebenserwartung von Frau ***, geb. ***, zum Stichtag ***, mit 4,95 Jahren, sodass sich ein Wertfaktor von 4,6123 ergebe. Diese Bewertung erweise sich als unrichtig, zumal bezogen auf den Stichtag *** das Bewertungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 172/1971, wonach sich

§ 16

Bewertungsgesetz der Wert von Renten und andere auf Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person bestimme, sodass im konkreten Fall das Einfache des Wertes der einjährigen Nutzung als zugrunde zu legender Wert anzunehmen sei. Mit Schreiben vom *** wurde zum Gutachten dahingehend Stellung genommen, dass für die Bewertung der zum Stichtag erzielbare Nettomietzins heranzuziehen sei. Bezogen auf den angenommenen Stichtag sei der vom Sachverständigen als erzielbar angenommene Nettomietzins bei weitem überhöht, da es sich bei dem vom Sachverständigen angenommenen Mietzins um den Zins bezogen auf das Jahr der Gutachtenserstattung gehandelt habe. Dies ergebe ich unteranderem daraus, dass der Mietzins in Eurowährung angegeben worden sei, obwohl die Währungsumstellung per *** erfolgt sei. Der Sachverständige führe als Grundlage des Gutachtens die örtliche Besichtigung der Wohnhausanlage samt Besprechung mit den derzeitigen Mietern am *** sowie Erhebungen bei einem örtlichen Makler in *** am *** an. Diese vom Sachverständigen durchgeführten Recherchen seien gänzlich unzureichend, um den konkreten erzielbaren Nettomietzins für die gegenständliche Wohnung feststellen zu können. Lediglich auf Grund einer Besichtigung der Wohnung im Jahr *** habe eine konkrete Zinsbewertung vorgenommenen werden können, da der Zustand der Wohnung ausschlaggebend für den erzielbaren Mietzins sei. Weiters bewerte der Sachverständige die ferne Lebenserwartung von Frau ***, geb. ***, zum Stichtag ***, mit 4,95 Jahren, sodass sich ein Wertfaktor von 4,6123 ergebe. Diese Bewertung erweise sich als unrichtig, zumal bezogen auf den Stichtag *** das Bewertungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,, wonach sich

Paragraph 16, Bewertungsgesetz der Wert von Renten und andere auf Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person bestimme, sodass im konkreten Fall das Einfache des Wertes der einjährigen Nutzung als zugrunde zu legender Wert anzunehmen sei. Auf Grund dieser Stellungnahme wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** das Gebietsbauamt *** um Überarbeitung des Bewertungsgutachtens ersucht, da der von der Verwaltungsbehörde vorgegebene Stichtag unrichtig gewesen ist. Es wurde daher um Erstellung eines neuen Bewertungsgutachtens hinsichtlich der Berechnung des Fruchtgenussrechtes zum Stichtag *** (in der Folge korrigiert mit *** – Zeitpunkt des Verzichtes des Wohnungsfruchtgenusses der Mutter) ersucht. Daraufhin wurde ein überarbeitetes Bewertungsgutachten datiert mit ***, Zl. ***, dem erkennenden Gericht übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, dass auf Grund der Lage, Größe und Ausstattung für die gegenständliche Wohnung eine Nettomiete von € 350,-- pro Monat (ohne Betriebskosten und ohne Mehrwertsteuer) erzielbar sei und auch tatsächlich bezahlt werde. Die Lebenserwartung von Frau *** habe zum Stichtag *** 2,34 Jahre betragen, der Barwert betrage bei einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5 % 2,

  1. Somit habe sich der Barwert des Fruchtgenussrechtes gerundet mit 11.000,-- ergeben. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** den Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme und Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung übermittelt. Mit Schreiben vom *** nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass das neuerliche Gutachten widersprüchlich sei. Im Wesentlichen wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass die vom Sachverständigen zu bewertende Wohnung nicht einmal besichtigt worden sei, sodass keine Angaben über den konkreten Ausstattungs- und Erhaltungszustand möglich seien. Im Gutachten habe der Sachverständige die fernere Lebenserwartung von Frau *** mit 4,95 Jahren berechnet. Wenn der Sachverständige nunmehr in seinem Gutachten vom *** die fernere Lebenserwartung von Frau *** zum Stichtag *** mit 2,34 Jahren berechne, so sei auch diese Berechnung nicht nachvollziehbar, zumal sich die Mutter der Beschwerdeführerin zum Bewertungsstichtag bereits im
  2. Lebensjahr befunden habe und dem Gutachten nicht zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage der Sachverständige zur Lebenserwartung der Mutter von 2,34 Jahren gelangt sei.

Punkt Drittens des Übergabevertrages vom *** sei die Übergabe der Wohnung unter ausdrücklicher Auflage bzw. Bedingung erfolgt, dass die Übernehmerin binnen einem Jahr nach Ableben der Übergeberin einen dem halben Wert dieser Wohnung entsprechenden Betrag an Herrn *** zur Auszahlung zu bringen habe. In Erfüllung dieser Auflage habe die Beschwerdeführerin tatsächlich am *** an den Rechtsnachfolger des vorverstorbenen ***, *** und ***, zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, einen Betrag von insgesamt € 20.000,-- zur Anweisung gebracht. Die Verwaltungsbehörde nahm zum übermittelten Gutachten dahingehend Stellung, dass vom bewerteten Schätzwert des Fruchtgenussrechtes (nunmehr € 11.000,--) das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung in Abzug zu bringen sei, weshalb Sozialhilfekosten in der Höhe von nunmehr € 8.383,15 zu leisten wären. Schließlich wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Beiziehung sämtlicher Parteien sowie des Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** durchgeführt. In der Verhandlung wurde der Sachverständige des Gebietsbauamtes *** um nochmalige Überarbeitung seines letzten Gutachtens im Sinne des Verhandlungsergebnisses ersucht und die Verhandlung vertagt. In der Folge erging ein Gutachten des Sachverständigen datiert mit ***, Zl. ***. Aus diesem Gutachten ergab sich ein nunmehr errechneter Barwert des Fruchtgenussrechtes in Höhe von rund € 9.000,-- (€ 325,-- pro Monat x 12 Monate x 2,34). Dieses Gutachten wurde im Rahmen auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung den Parteien zur Stellungnahme und Vorbereitung auf die allfällige mündliche Verhandlung mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** übermittelt. Die Parteien gaben keine weitere Stellungnahme zu dem neuerlichen Gutachten ab. Am *** wurde die Verhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen sowie des Vertreters der Beschwerdeführerin fortgesetzt und in der Folge geschlossen. Auf Grund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***, fortgesetzt am ***, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Frau ***, die Mutter der Beschwerdeführerin, befand sich in der Zeit von *** bis ***, dem Todestag von Frau ***, zur Pflege und Betreuung im Landespflegheim in ***, ***. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, Sozialhilfe gewährt. Frau *** übergab die ihr zum 651/32638tel Anteil gehörige Liegenschaft (eine Eigentumswohnung), Grundbuch ***, EZ ***, mit Übergabevertrag vom *** diese Eigentumswohnung an die Beschwerdeführerin. In diesem Übergabevertrag wurde unter anderem auf Seite 1 und 2 wie folgt vereinbart: „Drittens: Gegenleistung Als Gegenleistung bedingt sich die Übergeberin das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsfruchtnießungsrecht an der vertragsgegenständlichen Wohnung aus. Dieses Wohnungsfruchtnießungsrecht wird mit dem Betrag von monatlich S 6.000,-- bewertet, was im Hinblick auf das Alter der Übergeberin einen kapitalisierten Wert von S 72.000,-- ergibt.“ „Die Übergabe der vertragsgegenständlichen Eigentumswohnung erfolgt überdies unter der ausdrücklichen Auflage bzw. Bedingung, dass die Übernehmerin binnen 1 Jahr nach Ableben der Übergeberin einen dem halben Wert dieser Wohnung entsprechenden Betrag an Herrn ***, geb. *** zur Auszahlung zu bringen. Sollte über die Höhe dieses Auszahlungsbetrages, bzw. des Wohnungswertes zwischen der Übernehmerin und ihrem Bruder *** keine Einigung zu erzielen sein, ist dieser Wert durch einen Bausachverständigen festzustellen.“ Am *** wurde die gegenständliche Wohnung durch die Beschwerdeführerin verkauft und ein Verkaufserlös in der Höhe von € 58.000,-- erzielt. Unter Punkt VI. im Kaufvertrag vom *** wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes erteilt.Unter Punkt römisch sechs. im Kaufvertrag vom *** wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes erteilt. Dazu wird im Kaufvertrag wie folgt ausgeführt: „VI. Die Verkäuferin haftet nicht für ein bestimmtes Ausmaß oder eine besondere Beschaffenheit und Eignung des Kaufgegenstandes, wohl aber für die Satz- und Lastenfreiheit desselben, mit Ausnahme der Belastung C-LNR 127 und 128. Hinsichtlich dieser Belastungen erteilt nunmehr Frau ***, geb. ***, ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung, auch auf einseitiges Ansuchen, jedoch nicht auf ihre Kosten.“ Der Barwert des Fruchtgenussrechtes beträgt zum Stichtag des Verzichtes des Wohnungsfruchtgenussrechtes, ***, € 9.000,--. Die Rechtsmittelwerberin hat an die Rechtsnachfolger von Herrn *** € 20.000,-- an deren rechtsfreundlichen Vertreter mit Datum *** überwiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie auf Grund der Einsichtnahme in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inneliegend sind: ● Übergabevertrag vom *** betreffend die Übergabe der gegenständlichen Eigentumswohnung, Vereinbarung einer Auflage sowie Vereinbarung der Gegenleistung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes; ● Kaufvertrag vom *** betreffend den Verkaufserlös der gegenständlichen Wohnung in Höhe von € 58.000,-- sowie Verzicht des Wohnungsgenussrechtes und Einwilligung der Einverleibung der Löschung im Grundbuch; ● Gutachten des Gebietsbauamtes *** betreffend Bewertung des Wohnungsgenussrechtes vom *** (ergänzt durch das Schreiben des Sachverständigen vom ***) sowie vom ***, Zl. ***, sämtliche im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahmen des Vertreters der Beschwerdeführerin (vom ***, ***) ● Stellungnahmen der Verwaltungsbehörde vom ***, sowie Auszug aus dem Grundbuch zur Zl. ***, EZ ***. Dass der Barwert des Fruchtgenussrechtes zum Stichtag *** rund € 9.000,-- betragen hat, ergibt sich aus dem im Rahmen des Verhandlungsergebnisses vom *** erfolgten ergänzenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen ***. Dieses Gutachten wurde in der fortgesetzten Verhandlung vom *** im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin erörtert sowie dazu ausgeführt, dass der Quadratmeterpreis unter Berücksichtigung des schlechten Bauzustandes für den Mietwert angenommen wurde. Zur Schlüssigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit des neuerlichen Gutachtens vom *** wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen mehr bzw. keine ergänzenden Beweisanträge dahingehend beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 37Abs.

1 NÖ SHG haben Ersatz zu leisten für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht:

Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG haben Ersatz zu leisten für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht:

  1. der Hilfeempfänger,
  2. die Erben des Hilfeempfängers,
  3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
  4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
  5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

§ 40Abs.

1 NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).

Abs. 2 leg.cit. unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfeleistung geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Absatz 2, leg.cit. unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfeleistung geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

§ 41Abs.

1 NÖ SHG ist der Geschenknehmer (Erwerber), hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen, zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für alleinstehende übersteigt.

Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG ist der Geschenknehmer (Erwerber), hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen, zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für alleinstehende übersteigt.

Abs. 2 leg.cit. ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkewertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Absatz 2, leg.cit. ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkewertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. Der Mindeststandard für Alleinstehende

der Mindeststandardverordnung beträgt zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht € 827,

  1. Das Fünffache des Mindeststandards beträgt daher zum Entscheidungszeitpunkt € 4.139,
  2. Frau *** erhielt in der Zeit von *** bis *** Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat die ihr übergebene Wohnung am *** um € 58.000,-- veräußert. Zu diesem Zeitpunkt hat die Mutter der Beschwerdeführerin auf ihr im Übergabevertrag vom *** vereinbartes lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsfruchtnießungsrecht verzichtet. Dazu ist auszuführen, dass im Verzicht auf das Wohnungsfruchtnießungsrecht eine Schenkung zu sehen ist, ob schon das Wohnungsrecht keinerlei Zahlungsansprüche begründet. Da das Wohnungsrecht die Veräußerbarkeit eines Hauses – oder wie im gegenständlichen Fall einer Wohnung – beeinträchtigt und dadurch den Wert des Hauses oder der Wohnung mindert, führt die Aufgabe des Wohnungsrechtes zu einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters ist das erkennende Gericht daher der Ansicht, dass der Verzicht auf das Wohnungsfruchtnießungsrecht eine Schenkung und Zuwendung für die Beschwerdeführerin bedeutet. Zur Bewertung des Fruchtgenussrechtes in Höhe von rund € 9.000,-- ist auszuführen, dass diese Berechnung auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen vom Gebietsbauamt *** vom *** basiert. Dieses Gutachten wurde in Folge in der Verhandlung am *** erörtert und vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass auf Grund der durch den Lärm beeinträchtigten Lage und der aus heutiger Sicht ungünstigen Energieeffizienz (Wärmedämmung) der Wert des vom Vorgutachten berechnet wurde um 20 % gekürzt und somit eine Nettomiete von € 350,-- pro Monat, das sind € 4,60 pro Quadratmeter pro Monat, angesetzt wurde, ist nachvollziehbar. Ebenso die Ausführungen, da ein Wohnungsfruchtgenussrecht im Vergleich zum Mietrechtsgesetz einen höheren Schutz bietet und dieser – durch das Fruchtgenussrecht bedingte – höhere Kündigungsschutz mit einem 10 %igen Zuschlag betrachtet werden kann, entspricht diese Miete einem Wert von € 4,18 pro Quadratmeter. Dieser Wert stellt am Immobilienmarkt in *** einen Mietpreis im unteren Bereich der Bandbreite dar. Die ferne Lebenserwartung von Frau *** zum Bewertungsstichtag *** nach der Sterbetafel *** beträgt 2,34 Jahre. Diese Ausführungen sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig und wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht entgegengetreten. Was die im Übergabevertrag vom *** als Gegenleistung vereinbarte Auflage betreffend die Zahlung eines Barbetrages an den Bruder der Übergeberin betrifft, ist auszuführen, dass diese Gegenleistung im Jahr *** vereinbart wurde. Der Übergabevertrag war allerdings nicht Grundlage für die Heranziehung des Kostenersatzes, sondern vielmehr der Zeitpunkt des Verzichtes des Wohnungsgenussrechtes, der im Kaufvertrag *** erfolgt ist. Wie dazu der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst in seiner Beschwerde darlegt, ist für eine Regressforderung im Sinne des § 41 NÖ SHG 2000 die sich auf den Übergabevertrag vom *** stütze diesbezüglich Verjährung eingetreten. Wie dazu der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst in seiner Beschwerde darlegt, ist für eine Regressforderung im Sinne des Paragraph 41, NÖ SHG 2000 die sich auf den Übergabevertrag vom *** stütze diesbezüglich Verjährung eingetreten. Somit ist für die Berechnung des Kostenersatzes von einem Barwert des Fruchtgenussrechtes in Höhe von € 9.000,-- auszugehen. Von diesem ist allerdings entsprechend der Gesetzeslage das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

der NÖ Mindeststandardverordnung in der geltenden Fassung (das sind derzeit € 4.139,10) abzuziehen, womit sich eine Kostenersatzpflicht in Höhe von € 4.860,90 ergibt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.