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{'item': 'LVwG-AV-13/001-2014'}

Obsah (19)§ 278§ 25a§ 101§ 23§ 30§ 5§ 5b§ 289§ 1§ 2a§ 115§ 9§ 12§ 14§ 207§ 17a§ 208§ 209§ 274

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-13/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als

§ 278Abs.

1 der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 278, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt

§ 101Abs.

1 der BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt

Paragraph 101, Absatz eins, der BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Entscheidungsgründe: Aus den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 23Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro, eines überdachten PKW-Abstellplatzes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Einfamilienhaus weist ein Keller-, ein Erd- sowie ein Obergeschoss mit Dachterrassen auf. Das Kellergeschoss beinhaltet einen Haustechnikraum, ein Archiv und ein Büro, wobei das Büro privat genutzt wird; Mitarbeiter werden keine beschäftigt und es findet auch kein Parteienverkehr statt. Der Zugang zum Keller erfolgt einerseits vom Freien und andererseits vom Erdgeschoss über eine innenliegende massive Stiege. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wird ein überdachter Autoabstellplatz im Ausmaß von 25 m² hergestellt. Die Fäkal- und Schmutzwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, wobei das Einfamilienhaus an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Die Oberflächenwässer und die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde das bewilligte Bauvorhaben in der Folge im Jahr *** auch ausgeführt. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens wurden die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. *** grundbücherlich vereinigt.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro, eines überdachten PKW-Abstellplatzes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Einfamilienhaus weist ein Keller-, ein Erd- sowie ein Obergeschoss mit Dachterrassen auf. Das Kellergeschoss beinhaltet einen Haustechnikraum, ein Archiv und ein Büro, wobei das Büro privat genutzt wird; Mitarbeiter werden keine beschäftigt und es findet auch kein Parteienverkehr statt. Der Zugang zum Keller erfolgt einerseits vom Freien und andererseits vom Erdgeschoss über eine innenliegende massive Stiege. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wird ein überdachter Autoabstellplatz im Ausmaß von 25 m² hergestellt. Die Fäkal- und Schmutzwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, wobei das Einfamilienhaus an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Die Oberflächenwässer und die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde das bewilligte Bauvorhaben in der Folge im Jahr *** auch ausgeführt. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens wurden die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. *** grundbücherlich vereinigt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Kellers im bestehenden Hügel auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch dieses Bauvorhaben realisiert. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Kellers im bestehenden Hügel auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch dieses Bauvorhaben realisiert. Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer beiden Bauvorhaben auf, für diese eine Fertigstellungsanzeige

§ 30der NÖ BO 1996 einzubringen.

Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer beiden Bauvorhaben auf, für diese eine Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, der NÖ BO 1996 einzubringen. Mit Schreiben vom *** übermittelten die beiden Beschwerdeführer sodann je eine Fertigstellungsanzeige

§ 30Abs.

1 der NÖ BO 1996 für ihre beiden Bauvorhaben und erstatteten sie gleichzeitig auch eine Bauanzeige für diverse Abänderungen am Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom *** übermittelten die beiden Beschwerdeführer sodann je eine Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, Absatz eins, der NÖ BO 1996 für ihre beiden Bauvorhaben und erstatteten sie gleichzeitig auch eine Bauanzeige für diverse Abänderungen am Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom *** forderte die Behörde die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Fertigstellungsanzeigen sodann auf, weitere Atteste und Unterlagen, u.a. für die Erdgasheizungsanlage und ein Elektroattest für den unterirdischen Keller, vorzulegen, was sie in der Folge auch taten, wobei ein genaues Datum der vollständigen Vorlage dieser Unterlagen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennbar ist. Schließlich teilte die Behörde den beiden Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** mit, dass nach behördlicher Überprüfung diese beiden Fertigstellungsanzeigen zur Kenntnis genommen hätten werden können. Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern

§ 5

des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.269,70 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,475 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern

Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.269,70 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,475 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern

§ 5

des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.313,40 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,56 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern

Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.313,40 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,56 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern

§ 5

des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.400,60 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,73 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern

Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.400,60 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,73 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt. In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Recht, die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, bereits verjährt sei, da ihnen seit ihrem Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr *** und der Benützung ihres bewilligten Gebäudes seit dem Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben worden sei, obwohl diese seit diesen Zeitpunkten vorzuschreiben gewesen wäre. Da die Kanalanlage bereits früher errichtet worden sei, seien dementsprechend die damals geltenden Abgaben- und Gebührensätze heranzuziehen gewesen und nicht jene aus dem Jahr ***. Weiters sei aufgrund der Novelle des Jahres 2001 zum NÖ Kanalgesetz 1977

§ 5Abs.

3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 das angeschlossene Kellergeschoss im Ausmaß von 171,58 m² bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen, sodass die Berechnungsfläche insgesamt nur 341,45 m² betragen würde. Des Weiteren würden sie

§ 5bAbs.

1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 um eine Verminderung der Abgaben um 50 % für den in *** für Einfamilienhäuser gegebenen Mittelwert der Abgaben ersuchen, da auch bei ihnen nur 2 bis 4 Personen anwesend seien und somit hinsichtlich des Wasserverbrauches, der Leitungsnutzung und der Abwässer und Schadstoffe nur der Durchschnittswert wie bei anderen Einfamilienhäusern gegeben sei.In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Recht, die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, bereits verjährt sei, da ihnen seit ihrem Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr *** und der Benützung ihres bewilligten Gebäudes seit dem Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben worden sei, obwohl diese seit diesen Zeitpunkten vorzuschreiben gewesen wäre. Da die Kanalanlage bereits früher errichtet worden sei, seien dementsprechend die damals geltenden Abgaben- und Gebührensätze heranzuziehen gewesen und nicht jene aus dem Jahr ***. Weiters sei aufgrund der Novelle des Jahres 2001 zum NÖ Kanalgesetz 1977

Paragraph 5, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 das angeschlossene Kellergeschoss im Ausmaß von 171,58 m² bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen, sodass die Berechnungsfläche insgesamt nur 341,45 m² betragen würde. Des Weiteren würden sie

Paragraph 5 b, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 um eine Verminderung der Abgaben um 50 % für den in *** für Einfamilienhäuser gegebenen Mittelwert der Abgaben ersuchen, da auch bei ihnen nur 2 bis 4 Personen anwesend seien und somit hinsichtlich des Wasserverbrauches, der Leitungsnutzung und der Abwässer und Schadstoffe nur der Durchschnittswert wie bei anderen Einfamilienhäusern gegeben sei. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung der beiden Beschwerdeführer

§ 289Abs.

2 BAO als unbegründet ab und bestätigte er die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich. In seiner Begründung führte er aus, dass den beiden Beschwerdeführern mit den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden vom ***

§ 5

des NÖ Kanalgesetzes 1977 für deren Einfamilienhaus mit Büro für eine Berechnungsfläche von 513,03 m² eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem ***, ab dem *** und ab dem *** vorgeschrieben worden sei. Sodann folgt die wörtliche Wiedergabe der Berufung der beiden Beschwerdeführer. Schließlich werden noch die §§ 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie die Bestimmungen der §§ 5, 5a und 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977 wörtlich zitiert. Abschließend hielt der Gemeindevorstand fest, dass somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weitere Ausführungen zum vom Gemeindevorstand angenommenen Sachverhalt und dessen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes enthält der angefochtene Bescheid nicht. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung der beiden Beschwerdeführer

Paragraph 289, Absatz 2, BAO als unbegründet ab und bestätigte er die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich. In seiner Begründung führte er aus, dass den beiden Beschwerdeführern mit den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden vom ***

Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für deren Einfamilienhaus mit Büro für eine Berechnungsfläche von 513,03 m² eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem ***, ab dem *** und ab dem *** vorgeschrieben worden sei. Sodann folgt die wörtliche Wiedergabe der Berufung der beiden Beschwerdeführer. Schließlich werden noch die Paragraphen 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie die Bestimmungen der Paragraphen 5, 5 a und 5 b des NÖ Kanalgesetzes 1977 wörtlich zitiert. Abschließend hielt der Gemeindevorstand fest, dass somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weitere Ausführungen zum vom Gemeindevorstand angenommenen Sachverhalt und dessen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes enthält der angefochtene Bescheid nicht. In der dagegen erhobenen nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Behörde bekannt sei, dass sie ihr Gebäude seit dem *** benützen würden und ihr Gebäude auch an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen sei. Da mit der Benützung ihres Gebäudes, nicht aber mit der Fertigstellungsanzeige, die Abgabenschuld entstanden sei und die Behörde im Zeitpunkt der Benützung ihres Gebäudes im Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben habe, seien die verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Abgaben daher verjährt. Darüber hinaus sei das Kellergeschoss nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen, da in ihrem Einfamilienhaus kein gewerblicher Betrieb vorhanden sei, zumal für ihr Unternehmen keine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei. Zudem würde der überwiegende Teil ihres Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke verwendet und nur ein kleiner Teil als Arbeitsräume. Sie hätten keine Angestellten und auch keinen Parteienverkehr. Aber selbst wenn eine gewerbliche Nutzung im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 vorliegen würde, sei das Kellergeschoss nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen, da ihre Kellerräume als Lagerräume für ihr Unternehmen genutzt und diese mit ihrem Unternehmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden. Darüber hinaus sei ihr Gebäude als Wohnhaus einzustufen, weshalb auch aus diesem Grund die Einbeziehung des Kellergeschosses in die Berechnungsfläche unzulässig sei, da im NÖ Kanalgesetz 1977 keine Aufteilung bezüglich „Mischnutzungen“ von Gebäuden vorgesehen sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 1Abs.

1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Paragraph eins, Absatz eins, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a

der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 115Abs.

1 der BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Paragraph 115, Absatz eins, der BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Abgabenbehörde, solange sie nicht entschieden hat, auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle hat die Abgabenbehörde, solange sie nicht entschieden hat, auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 5Abs.

1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.

§ 5bAbs.

1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, ergibt.

Paragraph 5 b, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, ergibt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kommt eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kommt eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.

§ 9

erster Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.

Paragraph 9, erster Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.

§ 12Abs.

3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist.

Paragraph 12, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist.

§ 14Abs.

1 lit.

  1. b)und
  2. c)des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist den Abgabepflichtigen die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben, wobei durch je einen besonderen Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühren (lit.
  3. b)und die Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.
  4. b)festgesetzten Gebühren (lit.
  5. c)vorzuschreiben sind.

Paragraph 14, Absatz eins, Litera b,) und

  1. c)des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist den Abgabepflichtigen die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben, wobei durch je einen besonderen Abgabenbescheid die Kanalbenützungsgebühren (Litera b,) und die Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b,) festgesetzten Gebühren (Litera c,) vorzuschreiben sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalgebühr so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalgebühr so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Nach Abs. 4 dieser Gesetzessstelle ist der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.
  2. c)insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung und ferner bei Änderung der Einheitssätze zu erlassen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzessstelle ist der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c,) insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung und ferner bei Änderung der Einheitssätze zu erlassen.

der Bestimmung des § 12 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Das Bestehen einer Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr hängt daher ausschließlich davon ab, dass eine tatsächliche Benützungsmöglichkeit für die öffentliche Kanalanlage vorliegt, wobei es dabei auf die rechtliche Zulässigkeit (§ 23 Abs. 2 BAO) nicht ankommt (vgl. u.a. VwGH vom

  1. April 1996, Zl. 95/17/0038), und ist die Kanalbenützungsgebühr auch nicht von der (Entrichtung der) Kanaleinmündungsabgabe abgeleitet (vgl. u.a. VwGH vom
  2. März 2014, Zl. 2011/17/0250). Selbst wenn für ein Gebäude also noch kein Benützungsrecht oder kein Anschlussverpflichtungsbescheid vorliegt, kann eine Kanalbenützungsgebühr festgesetzt werden (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Jänner 1973, Zl. 1107/72).

der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Das Bestehen einer Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr hängt daher ausschließlich davon ab, dass eine tatsächliche Benützungsmöglichkeit für die öffentliche Kanalanlage vorliegt, wobei es dabei auf die rechtliche Zulässigkeit (Paragraph 23, Absatz 2, BAO) nicht ankommt vergleiche u.a. VwGH vom

  1. April 1996, Zl. 95/17/0038), und ist die Kanalbenützungsgebühr auch nicht von der (Entrichtung der) Kanaleinmündungsabgabe abgeleitet vergleiche u.a. VwGH vom
  2. März 2014, Zl. 2011/17/0250). Selbst wenn für ein Gebäude also noch kein Benützungsrecht oder kein Anschlussverpflichtungsbescheid vorliegt, kann eine Kanalbenützungsgebühr festgesetzt werden vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Jänner 1973, Zl. 1107/72). Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, wurden die beiden Beschwerdeführer jedoch bereits in der Baubewilligung für ihr Einfamilienhaus vom *** zur Einleitung der auf ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer in die damals bereits bestehende öffentliche Kanalanlage und somit zum Anschluss ihrer Liegenschaft an diese öffentliche Kanalanlage verpflichtet, wobei in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** die öffentliche Kanalanlage als öffentlicher Mischwasserkanal bezeichnet wurde. Nach ihren eigenen Angaben haben die beiden Beschwerdeführer die auf ihrer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer seit der Benützung ihres Einfamilienhauses am *** auch in die öffentliche Kanalanlage eingeleitet, sodass aufgrund ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass ihre Liegenschaft seit dem Jahr *** an die öffentliche Kanalanlage auch angeschlossen ist, sodass für ihre Liegenschaft am *** erstmalig die Benützung der öffentlichen Kanalanlage möglich war, woraus folgt, dass die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr *** erstmals am *** entstanden ist. Zu Recht verweisen die beiden Beschwerdeführer darauf, dass ihnen zu diesem Zeitpunkt der erstmals möglichen Einleitung ihrer Schmutzwässer in die öffentliche Kanalanlage keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden ist, doch verkennen sie hinsichtlich ihres Einwandes der Verjährung der vorgeschriebenen Abgaben insofern die Rechtslage, als es sich bei der Kanalbenützungsgebühr nach § 5 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 nicht nur um eine jährliche Abgabe (Jahresgebühr) handelt, sondern es handelt sich bei dieser Gebühr auch um ein Dauerschuldverhältnis, sodass diese Abgabenschuld, wenn sie einmal entstanden ist, weiterbesteht, auch wenn diese nicht jährlich festgesetzt oder eingehoben worden ist oder wird.Zu Recht verweisen die beiden Beschwerdeführer darauf, dass ihnen zu diesem Zeitpunkt der erstmals möglichen Einleitung ihrer Schmutzwässer in die öffentliche Kanalanlage keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden ist, doch verkennen sie hinsichtlich ihres Einwandes der Verjährung der vorgeschriebenen Abgaben insofern die Rechtslage, als es sich bei der Kanalbenützungsgebühr nach Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 nicht nur um eine jährliche Abgabe (Jahresgebühr) handelt, sondern es handelt sich bei dieser Gebühr auch um ein Dauerschuldverhältnis, sodass diese Abgabenschuld, wenn sie einmal entstanden ist, weiterbesteht, auch wenn diese nicht jährlich festgesetzt oder eingehoben worden ist oder wird. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der Bestimmung des § 12 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist im gegenständlichen Fall die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr *** erstmals am *** entstanden. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist in der Folge am jeweils
  4. Jänner für das jeweilige Jahr die jeweilige Kanalbenützungsgebühr als Jahresgebühr entstanden. So entstand für das Jahr *** die Kanalbenützungsgebühr (Jahresgebühr) am *** und für das Jahr *** am *** etc. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist im gegenständlichen Fall die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr *** erstmals am *** entstanden. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist in der Folge am jeweils
  5. Jänner für das jeweilige Jahr die jeweilige Kanalbenützungsgebühr als Jahresgebühr entstanden. So entstand für das Jahr *** die Kanalbenützungsgebühr (Jahresgebühr) am *** und für das Jahr *** am *** etc. Da die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** nach der Kenntnisnahme der Fertigstellungsanzeige im Jahr *** das erste Mal für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben und sie diese auch für die Vergangenheit vorgeschrieben hat, ist auch die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Verjährung im Sinne der §§ 207ff der BAO zu beachten.Da die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** nach der Kenntnisnahme der Fertigstellungsanzeige im Jahr *** das erste Mal für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben und sie diese auch für die Vergangenheit vorgeschrieben hat, ist auch die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Verjährung im Sinne der Paragraphen 207 f, f, der BAO zu beachten.

§ 207Abs.

1 der BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz eins, der BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

§ 17a

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

§ 208Abs.

1 lit. a) der BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) der BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 209Abs.

1 der BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Paragraph 209, Absatz eins, der BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).Nach Absatz 3, erster Satz dieser Gesetzesstelle verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,). Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Verjährungsbestimmungen betreffend die Verjährungsfrist von 5 Jahren und dem Beginn mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, - im gegenständlichen Fall ist dieser erstmals am *** für das Jahr ***, sodann am *** für das Jahr ***, sodann am *** für das Jahr *** etc. entstanden - durfte die erstinstanzliche Abgabenbehörde daher im Jahr *** mit ihrem Bescheid vom *** lediglich die noch nicht verjährten Kanalbenützungsgebühren ab dem *** vorschreiben, was diese auch getan hat. Für einen weiter zurückliegenden Zeitraum hat sie daher zu Recht keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben, sodass die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Vorschreibung einer verjährten Kanalbenützungsgebühr ins Leere geht. Somit haben die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** die verfahrensgegenständlichen Abgaben dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben. Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Abgaben ist folgendes festzuhalten: Aufgrund des abgabenrechtlichen Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen kommt es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegebenen Verhältnisse an (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Mai 1997, Zl. 96/17/0459), sodass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, ihrer Vorschreibung den Einheitssatz, der im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Abgabenschuld in Geltung stand bzw. steht, und die in diesem Zeitpunkt jeweils vorhandene Berechnungsfläche zugrunde zu legen.Aufgrund des abgabenrechtlichen Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen kommt es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegebenen Verhältnisse an vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Mai 1997, Zl. 96/17/0459), sodass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, ihrer Vorschreibung den Einheitssatz, der im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Abgabenschuld in Geltung stand bzw. steht, und die in diesem Zeitpunkt jeweils vorhandene Berechnungsfläche zugrunde zu legen. Weiters normiert die vorhin zitierte Bestimmung des § 14 Abs. 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Pflicht der Abgabenbehörde, u.a. bei Änderung des Einheitssatzes und der Berechnungsfläche einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen, dem die geänderten Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Weiters normiert die vorhin zitierte Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Pflicht der Abgabenbehörde, u.a. bei Änderung des Einheitssatzes und der Berechnungsfläche einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen, dem die geänderten Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Schon in ihrer Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, dass die Abgabenbehörde die Berechnungsfläche falsch ermittelt hätte, da das Kellergeschoss ihres Einfamilienhauses in die Berechnungsfläche nicht einzubeziehen sei, da dieses keiner gewerblichen Nutzung diene; aber selbst für den Fall, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegen würde, sei dieses nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen, da ihre Kellerräume als Lagerräume, die mit ihrem Unternehmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden, genutzt würden. Zudem würden die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 eine „Mischnutzung“ (Wohnhaus mit integriertem Unternehmen) nicht kennen.Schon in ihrer Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977, dass die Abgabenbehörde die Berechnungsfläche falsch ermittelt hätte, da das Kellergeschoss ihres Einfamilienhauses in die Berechnungsfläche nicht einzubeziehen sei, da dieses keiner gewerblichen Nutzung diene; aber selbst für den Fall, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegen würde, sei dieses nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen, da ihre Kellerräume als Lagerräume, die mit ihrem Unternehmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden, genutzt würden. Zudem würden die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 eine „Mischnutzung“ (Wohnhaus mit integriertem Unternehmen) nicht kennen. Zur behaupteten fehlenden Berücksichtigung einer „Mischnutzung“ ist auf die vorhin zitierte Bestimmung des § 5 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 hinzuweisen, welche aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes sehr wohl anordnet, dass gewisse Teile von z.B. Wohngebäuden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese gewisse Nutzungen aufweisen. Da diese Bestimmung somit sehr wohl „Mischnutzungen“ von Wohngebäuden beinhaltet, verkennen die beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die Rechtslage.Zur behaupteten fehlenden Berücksichtigung einer „Mischnutzung“ ist auf die vorhin zitierte Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 hinzuweisen, welche aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes sehr wohl anordnet, dass gewisse Teile von z.B. Wohngebäuden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese gewisse Nutzungen aufweisen. Da diese Bestimmung somit sehr wohl „Mischnutzungen“ von Wohngebäuden beinhaltet, verkennen die beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die Rechtslage. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt, enthält der angefochtene Bescheid in seiner Begründung lediglich die Darstellung des Sachverhaltes in Form eines Hinweises auf die erstinstanzlichen Abgabenbescheide sowie die wörtliche Wiedergabe der Berufung und sodann die wörtliche Zitierung der §§ 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie der §§ 5, 5a und 5b des NÖ Kanalgesetzes
  3. Zum Vorbringen der beiden Beschwerdeführer betreffend die unzulässige Einbeziehung der Fläche ihres Kellergeschosses in die Berechnungsfläche, somit zur tatsächlichen Nutzung des Kellergeschosses sowie zur rechtlichen Beurteilung, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde dieses Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen hat, enthalten weder die erstinstanzlichen Abgabenbescheide noch der angefochtene Bescheid irgendwelche Ausführungen und Darlegungen. Weder ist erkennbar, aus welchen Gründen die Abgabenbehörden davon ausgegangen sind, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kellergeschoss um ein Kellergeschoss im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 handelt, noch, warum sie von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen sind und aus welchen Gründen es sich bei den Räumen im Kellergeschoss nicht um Lagerräume handeln kann. Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen und Ermittlungsergebnisse, obwohl die Abgabenbehörden

§ 115der BAO zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet waren.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben – anders wie etwa im Baurecht – weder auf die konsensgemäße bzw. bewilligte noch auf die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Nutzung und Ausführung ihres Einfamilienhauses ankommt, weil die verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschriften vielmehr auf die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abstellen, mögen diese z.B. im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ BO 2014 auch rechtswidrig bestehen. So wäre es also durchaus denkbar, dass die beiden Beschwerdeführer seit dem Jahr *** ihr Kellergeschoss – wenn auch nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 mangels Einholung einer entsprechenden Baubewilligung oder Erstattung einer entsprechenden Bauanzeige betreffend die Veränderung des Verwendungszweckes der Räume in rechtswidriger und strafbarer Weise – anders als baubehördlich bewilligt oder als sie selbst angegeben haben, nutzen und somit die Möglichkeit besteht, dass das Kellergeschoss tatsächlich nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen ist, doch hat die belangte Behörde trotz eines entsprechenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer in ihrer Berufung Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und eventueller Falschangaben der beiden Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde sowie Ermittlungen auch hinsichtlich eines eventuellen Zeitpunktes der behaupteten Veränderungen für den Vorschreibungszeitraum *** bis *** gänzlich unterlassen.Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt, enthält der angefochtene Bescheid in seiner Begründung lediglich die Darstellung des Sachverhaltes in Form eines Hinweises auf die erstinstanzlichen Abgabenbescheide sowie die wörtliche Wiedergabe der Berufung und sodann die wörtliche Zitierung der Paragraphen 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie der Paragraphen 5, 5 a und 5 b des NÖ Kanalgesetzes 1977. Zum Vorbringen der beiden Beschwerdeführer betreffend die unzulässige Einbeziehung der Fläche ihres Kellergeschosses in die Berechnungsfläche, somit zur tatsächlichen Nutzung des Kellergeschosses sowie zur rechtlichen Beurteilung, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde dieses Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen hat, enthalten weder die erstinstanzlichen Abgabenbescheide noch der angefochtene Bescheid irgendwelche Ausführungen und Darlegungen. Weder ist erkennbar, aus welchen Gründen die Abgabenbehörden davon ausgegangen sind, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kellergeschoss um ein Kellergeschoss im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 handelt, noch, warum sie von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen sind und aus welchen Gründen es sich bei den Räumen im Kellergeschoss nicht um Lagerräume handeln kann. Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen und Ermittlungsergebnisse, obwohl die Abgabenbehörden

Paragraph 115, der BAO zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben – anders wie etwa im Baurecht – weder auf die konsensgemäße bzw. bewilligte noch auf die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Nutzung und Ausführung ihres Einfamilienhauses ankommt, weil die verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschriften vielmehr auf die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abstellen, mögen diese z.B. im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ BO 2014 auch rechtswidrig bestehen. So wäre es also durchaus denkbar, dass die beiden Beschwerdeführer seit dem Jahr *** ihr Kellergeschoss – wenn auch nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 mangels Einholung einer entsprechenden Baubewilligung oder Erstattung einer entsprechenden Bauanzeige betreffend die Veränderung des Verwendungszweckes der Räume in rechtswidriger und strafbarer Weise – anders als baubehördlich bewilligt oder als sie selbst angegeben haben, nutzen und somit die Möglichkeit besteht, dass das Kellergeschoss tatsächlich nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen ist, doch hat die belangte Behörde trotz eines entsprechenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer in ihrer Berufung Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und eventueller Falschangaben der beiden Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde sowie Ermittlungen auch hinsichtlich eines eventuellen Zeitpunktes der behaupteten Veränderungen für den Vorschreibungszeitraum *** bis *** gänzlich unterlassen. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich somit das bisher durchgeführte Abgabenverfahren als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht

§ 278Abs.

1 der BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 278, Absatz eins, der BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Gesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 115 BAO) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  6. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Gesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 115, BAO) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  8. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Berechnungsfläche, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen die Prüfung des Kellergeschosses dahingehend, ob dieses tatsächlich ein Kellergeschoss im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist, sowie, ob dieses tatsächlich gewerblich genutzt wird, unterlassen, und zum anderen hat sie es auch unterlassen, festzustellen, ob diese Räume eventuell als Lagerräume genutzt werden, wobei es im vorliegenden Fall aufgrund der Vorschreibung für die Jahre *** bis *** darauf ankommt, ob und zu welchem Zeitpunkt überhaupt abweichend von der erteilten Baubewilligung vom *** und den Angaben der beiden Beschwerdeführer diesbezügliche Veränderungen vorgenommen worden sind, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht, weswegen vom Landesverwaltungsgericht auch nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch kann im gegenständlichen Fall die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die beiden Beschwerdeführer dieses Abgabenverfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  9. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für die beiden Beschwerdeführer (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Berechnungsfläche, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen die Prüfung des Kellergeschosses dahingehend, ob dieses tatsächlich ein Kellergeschoss im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist, sowie, ob dieses tatsächlich gewerblich genutzt wird, unterlassen, und zum anderen hat sie es auch unterlassen, festzustellen, ob diese Räume eventuell als Lagerräume genutzt werden, wobei es im vorliegenden Fall aufgrund der Vorschreibung für die Jahre *** bis *** darauf ankommt, ob und zu welchem Zeitpunkt überhaupt abweichend von der erteilten Baubewilligung vom *** und den Angaben der beiden Beschwerdeführer diesbezügliche Veränderungen vorgenommen worden sind, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht, weswegen vom Landesverwaltungsgericht auch nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch kann im gegenständlichen Fall die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die beiden Beschwerdeführer dieses Abgabenverfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  10. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für die beiden Beschwerdeführer (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

3 Z. 3 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren angeregte Anwendung des § 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977 mangels Überschreitens der 700 m²-Grenze (vgl. § 5b Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977) nicht in Betracht kommt, und zwar unabhängig davon, ob das Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen wird oder nicht.Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren angeregte Anwendung des Paragraph 5 b, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mangels Überschreitens der 700 m²-Grenze vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977) nicht in Betracht kommt, und zwar unabhängig davon, ob das Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen wird oder nicht. Des Weiteren wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen sein wird, in welche öffentliche Kanalanlage die beiden Beschwerdeführer ihre Schmutzwässer einleiten und ob diese auch ihre Niederschlagswässer einleiten, zumal davon auch der jeweils anzuwendende Einheitssatz abhängt. Die Marktgemeinde *** hat u.a. die Einheitssätze in ihrer Kanalabgabenordnung festgelegt, wobei sie darin für die Kanalbenützungsgebühr für einen Schmutzwasserkanal und für einen Mischwasserkanal unterschiedlich hohe Einheitssätze festgelegt hat (vgl. z.B. die Kanalabgabenordnung, die mit

  1. Februar 2009 in Kraft getreten ist). Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** haben die jeweilige Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr am *** und am *** aufgrund der jeweiligen Änderung des Einheitssatzes vorgenommen, wobei sie all ihren Vorschreibungen seit dem Jänner *** den Einheitssatz für einen Mischwasserkanal zugrunde gelegt hat. Dies stimmt mit der in der Baubewilligung vom *** ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung überein, da die beiden Beschwerdeführer darin verpflichtet wurden, ihre Schmutz- und Fäkalwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal einzuleiten (vgl. Niederschrift über die Bauverhandlung vom ***, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt wurde). Demgegenüber wird in den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden jedoch die „jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentl. Schmutzwasserkanals“ vorgeschrieben, den Vorschreibungen jedoch der Einheitssatz für die Einleitung in einen öffentlichen Mischwasserkanal zugrunde gelegt. Des Weiteren wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen sein wird, in welche öffentliche Kanalanlage die beiden Beschwerdeführer ihre Schmutzwässer einleiten und ob diese auch ihre Niederschlagswässer einleiten, zumal davon auch der jeweils anzuwendende Einheitssatz abhängt. Die Marktgemeinde *** hat u.a. die Einheitssätze in ihrer Kanalabgabenordnung festgelegt, wobei sie darin für die Kanalbenützungsgebühr für einen Schmutzwasserkanal und für einen Mischwasserkanal unterschiedlich hohe Einheitssätze festgelegt hat vergleiche z.B. die Kanalabgabenordnung, die mit
  2. Februar 2009 in Kraft getreten ist). Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** haben die jeweilige Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr am *** und am *** aufgrund der jeweiligen Änderung des Einheitssatzes vorgenommen, wobei sie all ihren Vorschreibungen seit dem Jänner *** den Einheitssatz für einen Mischwasserkanal zugrunde gelegt hat. Dies stimmt mit der in der Baubewilligung vom *** ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung überein, da die beiden Beschwerdeführer darin verpflichtet wurden, ihre Schmutz- und Fäkalwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal einzuleiten vergleiche Niederschrift über die Bauverhandlung vom ***, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt wurde). Demgegenüber wird in den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden jedoch die „jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentl. Schmutzwasserkanals“ vorgeschrieben, den Vorschreibungen jedoch der Einheitssatz für die Einleitung in einen öffentlichen Mischwasserkanal zugrunde gelegt. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die verfahrensgegenständliche Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden ist und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die verfahrensgegenständliche Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden ist und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.13.001.2014

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