1 der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 278, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
1 der BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
Paragraph 101, Absatz eins, der BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Entscheidungsgründe: Aus den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer)
1 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro, eines überdachten PKW-Abstellplatzes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Einfamilienhaus weist ein Keller-, ein Erd- sowie ein Obergeschoss mit Dachterrassen auf. Das Kellergeschoss beinhaltet einen Haustechnikraum, ein Archiv und ein Büro, wobei das Büro privat genutzt wird; Mitarbeiter werden keine beschäftigt und es findet auch kein Parteienverkehr statt. Der Zugang zum Keller erfolgt einerseits vom Freien und andererseits vom Erdgeschoss über eine innenliegende massive Stiege. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wird ein überdachter Autoabstellplatz im Ausmaß von 25 m² hergestellt. Die Fäkal- und Schmutzwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, wobei das Einfamilienhaus an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Die Oberflächenwässer und die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde das bewilligte Bauvorhaben in der Folge im Jahr *** auch ausgeführt. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens wurden die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. *** grundbücherlich vereinigt.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro, eines überdachten PKW-Abstellplatzes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Einfamilienhaus weist ein Keller-, ein Erd- sowie ein Obergeschoss mit Dachterrassen auf. Das Kellergeschoss beinhaltet einen Haustechnikraum, ein Archiv und ein Büro, wobei das Büro privat genutzt wird; Mitarbeiter werden keine beschäftigt und es findet auch kein Parteienverkehr statt. Der Zugang zum Keller erfolgt einerseits vom Freien und andererseits vom Erdgeschoss über eine innenliegende massive Stiege. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wird ein überdachter Autoabstellplatz im Ausmaß von 25 m² hergestellt. Die Fäkal- und Schmutzwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, wobei das Einfamilienhaus an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Die Oberflächenwässer und die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde das bewilligte Bauvorhaben in der Folge im Jahr *** auch ausgeführt. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens wurden die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. *** grundbücherlich vereinigt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Kellers im bestehenden Hügel auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch dieses Bauvorhaben realisiert. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Kellers im bestehenden Hügel auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch dieses Bauvorhaben realisiert. Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer beiden Bauvorhaben auf, für diese eine Fertigstellungsanzeige
Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer beiden Bauvorhaben auf, für diese eine Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, der NÖ BO 1996 einzubringen. Mit Schreiben vom *** übermittelten die beiden Beschwerdeführer sodann je eine Fertigstellungsanzeige
1 der NÖ BO 1996 für ihre beiden Bauvorhaben und erstatteten sie gleichzeitig auch eine Bauanzeige für diverse Abänderungen am Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom *** übermittelten die beiden Beschwerdeführer sodann je eine Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, Absatz eins, der NÖ BO 1996 für ihre beiden Bauvorhaben und erstatteten sie gleichzeitig auch eine Bauanzeige für diverse Abänderungen am Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom *** forderte die Behörde die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Fertigstellungsanzeigen sodann auf, weitere Atteste und Unterlagen, u.a. für die Erdgasheizungsanlage und ein Elektroattest für den unterirdischen Keller, vorzulegen, was sie in der Folge auch taten, wobei ein genaues Datum der vollständigen Vorlage dieser Unterlagen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennbar ist. Schließlich teilte die Behörde den beiden Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** mit, dass nach behördlicher Überprüfung diese beiden Fertigstellungsanzeigen zur Kenntnis genommen hätten werden können. Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern
des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.269,70 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,475 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern
Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.269,70 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,475 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern
des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.313,40 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,56 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern
Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.313,40 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,56 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern
des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.400,60 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,73 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom ***, EDV-Nummer: ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern
Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem *** für die Benützung eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung) im Betrag von € 1.400,60 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz für einen öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 2,73 sowie eine Berechnungsfläche von 513,03 m² für das Einfamilienhaus (Kellergeschoss mit einer Geschossfläche von 171,58 m², Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von 187,25 m² und Dachgeschoss mit einer Geschossfläche von 154,20 m²) zu Grunde gelegt. In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Recht, die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, bereits verjährt sei, da ihnen seit ihrem Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr *** und der Benützung ihres bewilligten Gebäudes seit dem Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben worden sei, obwohl diese seit diesen Zeitpunkten vorzuschreiben gewesen wäre. Da die Kanalanlage bereits früher errichtet worden sei, seien dementsprechend die damals geltenden Abgaben- und Gebührensätze heranzuziehen gewesen und nicht jene aus dem Jahr ***. Weiters sei aufgrund der Novelle des Jahres 2001 zum NÖ Kanalgesetz 1977
3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 das angeschlossene Kellergeschoss im Ausmaß von 171,58 m² bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen, sodass die Berechnungsfläche insgesamt nur 341,45 m² betragen würde. Des Weiteren würden sie
1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 um eine Verminderung der Abgaben um 50 % für den in *** für Einfamilienhäuser gegebenen Mittelwert der Abgaben ersuchen, da auch bei ihnen nur 2 bis 4 Personen anwesend seien und somit hinsichtlich des Wasserverbrauches, der Leitungsnutzung und der Abwässer und Schadstoffe nur der Durchschnittswert wie bei anderen Einfamilienhäusern gegeben sei.In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Recht, die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, bereits verjährt sei, da ihnen seit ihrem Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr *** und der Benützung ihres bewilligten Gebäudes seit dem Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben worden sei, obwohl diese seit diesen Zeitpunkten vorzuschreiben gewesen wäre. Da die Kanalanlage bereits früher errichtet worden sei, seien dementsprechend die damals geltenden Abgaben- und Gebührensätze heranzuziehen gewesen und nicht jene aus dem Jahr ***. Weiters sei aufgrund der Novelle des Jahres 2001 zum NÖ Kanalgesetz 1977
Paragraph 5, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 das angeschlossene Kellergeschoss im Ausmaß von 171,58 m² bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen, sodass die Berechnungsfläche insgesamt nur 341,45 m² betragen würde. Des Weiteren würden sie
Paragraph 5 b, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 um eine Verminderung der Abgaben um 50 % für den in *** für Einfamilienhäuser gegebenen Mittelwert der Abgaben ersuchen, da auch bei ihnen nur 2 bis 4 Personen anwesend seien und somit hinsichtlich des Wasserverbrauches, der Leitungsnutzung und der Abwässer und Schadstoffe nur der Durchschnittswert wie bei anderen Einfamilienhäusern gegeben sei. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung der beiden Beschwerdeführer
2 BAO als unbegründet ab und bestätigte er die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich. In seiner Begründung führte er aus, dass den beiden Beschwerdeführern mit den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden vom ***
des NÖ Kanalgesetzes 1977 für deren Einfamilienhaus mit Büro für eine Berechnungsfläche von 513,03 m² eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem ***, ab dem *** und ab dem *** vorgeschrieben worden sei. Sodann folgt die wörtliche Wiedergabe der Berufung der beiden Beschwerdeführer. Schließlich werden noch die §§ 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie die Bestimmungen der §§ 5, 5a und 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977 wörtlich zitiert. Abschließend hielt der Gemeindevorstand fest, dass somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weitere Ausführungen zum vom Gemeindevorstand angenommenen Sachverhalt und dessen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes enthält der angefochtene Bescheid nicht. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung der beiden Beschwerdeführer
Paragraph 289, Absatz 2, BAO als unbegründet ab und bestätigte er die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich. In seiner Begründung führte er aus, dass den beiden Beschwerdeführern mit den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden vom ***
Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes 1977 für deren Einfamilienhaus mit Büro für eine Berechnungsfläche von 513,03 m² eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem ***, ab dem *** und ab dem *** vorgeschrieben worden sei. Sodann folgt die wörtliche Wiedergabe der Berufung der beiden Beschwerdeführer. Schließlich werden noch die Paragraphen 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie die Bestimmungen der Paragraphen 5, 5 a und 5 b des NÖ Kanalgesetzes 1977 wörtlich zitiert. Abschließend hielt der Gemeindevorstand fest, dass somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weitere Ausführungen zum vom Gemeindevorstand angenommenen Sachverhalt und dessen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes enthält der angefochtene Bescheid nicht. In der dagegen erhobenen nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Behörde bekannt sei, dass sie ihr Gebäude seit dem *** benützen würden und ihr Gebäude auch an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen sei. Da mit der Benützung ihres Gebäudes, nicht aber mit der Fertigstellungsanzeige, die Abgabenschuld entstanden sei und die Behörde im Zeitpunkt der Benützung ihres Gebäudes im Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben habe, seien die verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Abgaben daher verjährt. Darüber hinaus sei das Kellergeschoss nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen, da in ihrem Einfamilienhaus kein gewerblicher Betrieb vorhanden sei, zumal für ihr Unternehmen keine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei. Zudem würde der überwiegende Teil ihres Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke verwendet und nur ein kleiner Teil als Arbeitsräume. Sie hätten keine Angestellten und auch keinen Parteienverkehr. Aber selbst wenn eine gewerbliche Nutzung im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 vorliegen würde, sei das Kellergeschoss nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen, da ihre Kellerräume als Lagerräume für ihr Unternehmen genutzt und diese mit ihrem Unternehmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden. Darüber hinaus sei ihr Gebäude als Wohnhaus einzustufen, weshalb auch aus diesem Grund die Einbeziehung des Kellergeschosses in die Berechnungsfläche unzulässig sei, da im NÖ Kanalgesetz 1977 keine Aufteilung bezüglich „Mischnutzungen“ von Gebäuden vorgesehen sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Paragraph eins, Absatz eins, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Paragraph 2 a, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
1 der BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Paragraph 115, Absatz eins, der BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Abgabenbehörde, solange sie nicht entschieden hat, auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle hat die Abgabenbehörde, solange sie nicht entschieden hat, auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.
1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, ergibt.
Paragraph 5 b, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, ergibt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kommt eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kommt eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.
erster Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.
Paragraph 9, erster Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.
3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist.
Paragraph 12, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist.
1 lit.
Paragraph 14, Absatz eins, Litera b,) und
der Bestimmung des § 12 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Das Bestehen einer Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr hängt daher ausschließlich davon ab, dass eine tatsächliche Benützungsmöglichkeit für die öffentliche Kanalanlage vorliegt, wobei es dabei auf die rechtliche Zulässigkeit (§ 23 Abs. 2 BAO) nicht ankommt (vgl. u.a. VwGH vom
der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Das Bestehen einer Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr hängt daher ausschließlich davon ab, dass eine tatsächliche Benützungsmöglichkeit für die öffentliche Kanalanlage vorliegt, wobei es dabei auf die rechtliche Zulässigkeit (Paragraph 23, Absatz 2, BAO) nicht ankommt vergleiche u.a. VwGH vom
1 der BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Paragraph 207, Absatz eins, der BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
1 lit. a) der BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) der BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
1 der BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Paragraph 209, Absatz eins, der BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).Nach Absatz 3, erster Satz dieser Gesetzesstelle verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,). Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Verjährungsbestimmungen betreffend die Verjährungsfrist von 5 Jahren und dem Beginn mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, - im gegenständlichen Fall ist dieser erstmals am *** für das Jahr ***, sodann am *** für das Jahr ***, sodann am *** für das Jahr *** etc. entstanden - durfte die erstinstanzliche Abgabenbehörde daher im Jahr *** mit ihrem Bescheid vom *** lediglich die noch nicht verjährten Kanalbenützungsgebühren ab dem *** vorschreiben, was diese auch getan hat. Für einen weiter zurückliegenden Zeitraum hat sie daher zu Recht keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben, sodass die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Vorschreibung einer verjährten Kanalbenützungsgebühr ins Leere geht. Somit haben die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** die verfahrensgegenständlichen Abgaben dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben. Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Abgaben ist folgendes festzuhalten: Aufgrund des abgabenrechtlichen Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen kommt es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegebenen Verhältnisse an (vgl. u.a. VwGH vom
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben – anders wie etwa im Baurecht – weder auf die konsensgemäße bzw. bewilligte noch auf die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Nutzung und Ausführung ihres Einfamilienhauses ankommt, weil die verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschriften vielmehr auf die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abstellen, mögen diese z.B. im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ BO 2014 auch rechtswidrig bestehen. So wäre es also durchaus denkbar, dass die beiden Beschwerdeführer seit dem Jahr *** ihr Kellergeschoss – wenn auch nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 mangels Einholung einer entsprechenden Baubewilligung oder Erstattung einer entsprechenden Bauanzeige betreffend die Veränderung des Verwendungszweckes der Räume in rechtswidriger und strafbarer Weise – anders als baubehördlich bewilligt oder als sie selbst angegeben haben, nutzen und somit die Möglichkeit besteht, dass das Kellergeschoss tatsächlich nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen ist, doch hat die belangte Behörde trotz eines entsprechenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer in ihrer Berufung Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und eventueller Falschangaben der beiden Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde sowie Ermittlungen auch hinsichtlich eines eventuellen Zeitpunktes der behaupteten Veränderungen für den Vorschreibungszeitraum *** bis *** gänzlich unterlassen.Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt, enthält der angefochtene Bescheid in seiner Begründung lediglich die Darstellung des Sachverhaltes in Form eines Hinweises auf die erstinstanzlichen Abgabenbescheide sowie die wörtliche Wiedergabe der Berufung und sodann die wörtliche Zitierung der Paragraphen 156 und 157 der NÖ Abgabenordnung 1977 sowie der Paragraphen 5, 5 a und 5 b des NÖ Kanalgesetzes 1977. Zum Vorbringen der beiden Beschwerdeführer betreffend die unzulässige Einbeziehung der Fläche ihres Kellergeschosses in die Berechnungsfläche, somit zur tatsächlichen Nutzung des Kellergeschosses sowie zur rechtlichen Beurteilung, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde dieses Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen hat, enthalten weder die erstinstanzlichen Abgabenbescheide noch der angefochtene Bescheid irgendwelche Ausführungen und Darlegungen. Weder ist erkennbar, aus welchen Gründen die Abgabenbehörden davon ausgegangen sind, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kellergeschoss um ein Kellergeschoss im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 handelt, noch, warum sie von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen sind und aus welchen Gründen es sich bei den Räumen im Kellergeschoss nicht um Lagerräume handeln kann. Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen und Ermittlungsergebnisse, obwohl die Abgabenbehörden
Paragraph 115, der BAO zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abgaben – anders wie etwa im Baurecht – weder auf die konsensgemäße bzw. bewilligte noch auf die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Nutzung und Ausführung ihres Einfamilienhauses ankommt, weil die verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschriften vielmehr auf die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abstellen, mögen diese z.B. im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ BO 2014 auch rechtswidrig bestehen. So wäre es also durchaus denkbar, dass die beiden Beschwerdeführer seit dem Jahr *** ihr Kellergeschoss – wenn auch nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996 mangels Einholung einer entsprechenden Baubewilligung oder Erstattung einer entsprechenden Bauanzeige betreffend die Veränderung des Verwendungszweckes der Räume in rechtswidriger und strafbarer Weise – anders als baubehördlich bewilligt oder als sie selbst angegeben haben, nutzen und somit die Möglichkeit besteht, dass das Kellergeschoss tatsächlich nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen ist, doch hat die belangte Behörde trotz eines entsprechenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer in ihrer Berufung Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und eventueller Falschangaben der beiden Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde sowie Ermittlungen auch hinsichtlich eines eventuellen Zeitpunktes der behaupteten Veränderungen für den Vorschreibungszeitraum *** bis *** gänzlich unterlassen. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich somit das bisher durchgeführte Abgabenverfahren als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht
1 der BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 278, Absatz eins, der BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
3 Z. 3 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren angeregte Anwendung des § 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977 mangels Überschreitens der 700 m²-Grenze (vgl. § 5b Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977) nicht in Betracht kommt, und zwar unabhängig davon, ob das Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen wird oder nicht.Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren angeregte Anwendung des Paragraph 5 b, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mangels Überschreitens der 700 m²-Grenze vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977) nicht in Betracht kommt, und zwar unabhängig davon, ob das Kellergeschoss in die Berechnungsfläche einbezogen wird oder nicht. Des Weiteren wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen sein wird, in welche öffentliche Kanalanlage die beiden Beschwerdeführer ihre Schmutzwässer einleiten und ob diese auch ihre Niederschlagswässer einleiten, zumal davon auch der jeweils anzuwendende Einheitssatz abhängt. Die Marktgemeinde *** hat u.a. die Einheitssätze in ihrer Kanalabgabenordnung festgelegt, wobei sie darin für die Kanalbenützungsgebühr für einen Schmutzwasserkanal und für einen Mischwasserkanal unterschiedlich hohe Einheitssätze festgelegt hat (vgl. z.B. die Kanalabgabenordnung, die mit
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die verfahrensgegenständliche Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden ist und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die verfahrensgegenständliche Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden ist und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.13.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.