NÖ Bauordnung 1996 unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung angezeigt.Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde vom Beschwerdeführer am ***
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung angezeigt. Aus Anlass der Fertigstellung des Wohnhauses wurde dem Beschwerdeführer mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen: ***, für den Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.894,29 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 9,47 sowie eine Berechnungsfläche von 516,82 m² (Wohnhaus mit 220,91 m² bebauter Fläche, 3 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diese Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers vom ***. Die Gemeinde benütze einen Kanal, welcher durch sein Grundstück geleitet werde. Das Benützungsrecht für diesen Kanal sei mit der Höhe der Kanalanschlussabgabe gleichzusetzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Berufung nicht gegen Berechnung und Höhe der Kanaleinmündungsabgabe richte. Der Kanal sei mit Zustimmung des früheren Eigentümers auf dem Grundstück errichtet worden. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kanal über sein Grundstück verlaufe. Es bestehe im Grundbuch kein Dienstbarkeitsrecht zugunsten der Gemeinde, es bestehe auch kein Nutzungsvertrag mit der Gemeinde. Daher könnten auch keine Abgaben verrechnet werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben.
Paragraph 8, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Eine entsprechende Ermächtigung wurde vom NÖ Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 erteilt. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** jedenfalls mit seiner Kanalabgabenordnung vom *** Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Ermächtigung wurde vom NÖ Landesgesetzgeber in , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 erteilt. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** jedenfalls mit seiner Kanalabgabenordnung vom *** Gebrauch gemacht. Die Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe hat nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 und (verfahrensrechtlich) der Bundesabgabenordnung (BAO) zu erfolgen. Die hoheitliche (bescheidmäßige) Vorschreibung einer Abgabe setzt das Bestehen eines Abgabenanspruches voraus.
1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Fertigstellungsmeldung am ***. Damit ist auch der Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** auf die Kanaleinmündungsabgabe entstanden. Abgabenschuldner bzw. Abgabepflichtiger ist
Dies ist der Beschwerdeführer.Abgabenschuldner bzw. Abgabepflichtiger ist
Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 der Liegenschaftseigentümer. Dies ist der Beschwerdeführer. Die Richtigkeit der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (Ausmaß der Berechnungsfläche, Hebesatz) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist auch für das Verwaltungsgericht nicht weiter zweifelhaft. Abschließend ist daher festzuhalten, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch der Marktgemeinde *** auf die Kanaleinmündungsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht und auch gesetzeskonform (hoheitlich mit Abgabenbescheid) geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer behauptet das Bestehen eines dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch entgegenstehenden Ersatzanspruches für die Nutzung seiner Liegenschaft. Das Benützungsrecht für diesen Kanal sei mit der Höhe der Kanalanschlussabgabe gleichzusetzen. Die Abgabe sei dementsprechend zu reduzieren. Für eine solcherart gewünschte Anrechnung findet sich aber weder im NÖ Kanalgesetz 1977 noch in der Bundesabgabenordnung eine Rechtsgrundlage. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtvorschreibung oder Minderung der Kanaleinmündungsabgabe besteht nicht, es gibt dafür schlicht keine gesetzliche Grundlage. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe kann zumindest unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden. Vielmehr stellt sich der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch nicht als Geltendmachung eines öffentlichen Rechtes, sondern als zivilrechtliche Forderung dar. Die Frage, ob die behauptete Forderung zu Recht besteht, könnte aber rechtsverbindlich nur vom zuständigen Zivilgericht geklärt werden. Dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde allenfalls entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen sind auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen und können nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Diese Entscheidung konnte
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.452.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.