← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-452/001-2015'}

Obsah (8)§ 30§ 8§ 4§ 12§ 9§ 274§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-452/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30

NÖ Bauordnung 1996 unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung angezeigt.Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde vom Beschwerdeführer am ***

Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung angezeigt. Aus Anlass der Fertigstellung des Wohnhauses wurde dem Beschwerdeführer mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen: ***, für den Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.894,29 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 9,47 sowie eine Berechnungsfläche von 516,82 m² (Wohnhaus mit 220,91 m² bebauter Fläche, 3 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diese Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers vom ***. Die Gemeinde benütze einen Kanal, welcher durch sein Grundstück geleitet werde. Das Benützungsrecht für diesen Kanal sei mit der Höhe der Kanalanschlussabgabe gleichzusetzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Berufung nicht gegen Berechnung und Höhe der Kanaleinmündungsabgabe richte. Der Kanal sei mit Zustimmung des früheren Eigentümers auf dem Grundstück errichtet worden. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kanal über sein Grundstück verlaufe. Es bestehe im Grundbuch kein Dienstbarkeitsrecht zugunsten der Gemeinde, es bestehe auch kein Nutzungsvertrag mit der Gemeinde. Daher könnten auch keine Abgaben verrechnet werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. … § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. (…) § 9 AbgabepflichtigerParagraph 9, Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde …
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Bei der Kanaleinmündungsabgabe nach dem NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, handelt es sich um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung.Bei der Kanaleinmündungsabgabe nach dem NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, handelt es sich um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung. Öffentliche Abgaben sind durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen.

§ 8Abs.

5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben.

Paragraph 8, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Eine entsprechende Ermächtigung wurde vom NÖ Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 erteilt. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** jedenfalls mit seiner Kanalabgabenordnung vom *** Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Ermächtigung wurde vom NÖ Landesgesetzgeber in , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 erteilt. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** jedenfalls mit seiner Kanalabgabenordnung vom *** Gebrauch gemacht. Die Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe hat nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 und (verfahrensrechtlich) der Bundesabgabenordnung (BAO) zu erfolgen. Die hoheitliche (bescheidmäßige) Vorschreibung einer Abgabe setzt das Bestehen eines Abgabenanspruches voraus.

§ 4Abs.

1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Fertigstellungsmeldung am ***. Damit ist auch der Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** auf die Kanaleinmündungsabgabe entstanden. Abgabenschuldner bzw. Abgabepflichtiger ist

§ 9NÖ Kanalgesetz 1977 der Liegenschaftseigentümer.

Dies ist der Beschwerdeführer.Abgabenschuldner bzw. Abgabepflichtiger ist

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 der Liegenschaftseigentümer. Dies ist der Beschwerdeführer. Die Richtigkeit der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (Ausmaß der Berechnungsfläche, Hebesatz) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist auch für das Verwaltungsgericht nicht weiter zweifelhaft. Abschließend ist daher festzuhalten, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch der Marktgemeinde *** auf die Kanaleinmündungsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht und auch gesetzeskonform (hoheitlich mit Abgabenbescheid) geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer behauptet das Bestehen eines dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch entgegenstehenden Ersatzanspruches für die Nutzung seiner Liegenschaft. Das Benützungsrecht für diesen Kanal sei mit der Höhe der Kanalanschlussabgabe gleichzusetzen. Die Abgabe sei dementsprechend zu reduzieren. Für eine solcherart gewünschte Anrechnung findet sich aber weder im NÖ Kanalgesetz 1977 noch in der Bundesabgabenordnung eine Rechtsgrundlage. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtvorschreibung oder Minderung der Kanaleinmündungsabgabe besteht nicht, es gibt dafür schlicht keine gesetzliche Grundlage. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe kann zumindest unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden. Vielmehr stellt sich der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch nicht als Geltendmachung eines öffentlichen Rechtes, sondern als zivilrechtliche Forderung dar. Die Frage, ob die behauptete Forderung zu Recht besteht, könnte aber rechtsverbindlich nur vom zuständigen Zivilgericht geklärt werden. Dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde allenfalls entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen sind auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen und können nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.452.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.