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{'item': 'LVwG-AV-618/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-618/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerden der

  1. Frau *** und
  2. Frau ***, beiden vertreten durch Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerden der
  3. Frau *** und
  4. Frau ***, beiden vertreten durch Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:
  5. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurden die Anträge der Frau *** und der Frau *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurden die Anträge der Frau *** und der Frau *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend dazu wurde betreffend Frau *** ausgeführt, dass weder Umstände vorliegen würden, die darauf hindeuteten, dass sie arbeitsunfähig sei noch Umstände vorlägen, wonach von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abgesehen werden könne. Daher sei Frau *** dazu verpflichtet, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weiser einzusetzen. Auch der Umstand der geringfügigen unselbstständigen Beschäftigung sei kein Grund dafür, dass eine Beschäftigung im vollen Stundenausmaß für die Antragstellering unzumutbar sei. Am *** wäre zwar die Arbeitswilligkeit von Frau *** nunmehr gegeben, allerdings erhalte sie seither eine AMS-Leistung in Höhe von € 27,12 täglich. Somit werde der Mindeststandard zur Deckung des Lebens- und Wohnbedarfes für eine Person überschritten und bestehe kein Anspruch auf eine Leistung. Betreffend die nunmehrige Zweibeschwerdeführerin Frau *** wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass diese derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet sei. Da bei Frau *** die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 NÖ MSG nicht gegeben sei, zumal sie sich auch weigere Kontakt mit dem AMS aufzunehmen bzw. sich für die Arbeitssuche vormerken zu lassen, wäre ihr Antrag abzuweisen gewesen.Betreffend die nunmehrige Zweibeschwerdeführerin Frau *** wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass diese derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet sei. Da bei Frau *** die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, NÖ MSG nicht gegeben sei, zumal sie sich auch weigere Kontakt mit dem AMS aufzunehmen bzw. sich für die Arbeitssuche vormerken zu lassen, wäre ihr Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der beiden Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zu Frau *** vor, dass sie seit *** beim AMS *** arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet gewesen sei, jedoch ihr der Arbeitslosengeldbezug wegen einer nur mit 15 Wochenstunden festgestellten Verfügbarkeit für eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt worden sei. Frau *** habe ihre gesamten Ersparnisse verbraucht und habe ihre teure Wohnung in *** nicht mehr auf Dauer finanzieren können, weshalb sie seit *** wieder in Niederösterreich, ***, ***, hauptgemeldet sei. Sie habe noch am *** ihren Wohnsitzwechsel dem AMS *** bekanntgegeben und sei daher auch richtig seit *** beim AMS arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Bei dieser Meldung habe sie auch bekanntgegeben für eine Tätigkeit von mindestens 30 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen. Die Feststellung der belangten Behörde einer Meldung beim AMS als arbeitssuchend liege erst seit *** vor, sei grundliegend falsch. Am *** habe lediglich der erste Betreuungstermin beim AMS *** stattgefunden, wo irrtümlich vorerst ebenfalls nur eine Verfügbarkeit für eine zumutbare Tätigkeit von 15 Wochenstunden festgestellt worden sei. In der Folge erfolgte dann ein Protest gegen diese falsche Betreuungsvereinbarung und eine Richtigstellung am *** unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin, in welcher nunmehr nach Einsicht in den aktuellen Stundenplan eine Verfügbarkeit von 30 Stunden pro Woche vereinbart worden sei. In der Folge sei somit auch ein Rechtsanspruch auf Notstandshilfe ab *** festgestellt worden. Auf Grund dieser Feststellungen werde für Frau *** eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Zeitraum von *** (Antragstellung) bis *** begehrt. Ebenso wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde unrichtig sei, dies unter Heranziehung des § 4 Abs. 2 ASVG, da eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft von Frau *** nicht erst mit dem Vormerk im Ausmaß von 30 Wochenstunden gegeben sei, sondern auch bereits im Ausmaß von 15 Wochenstunden.Ebenso wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde unrichtig sei, dies unter Heranziehung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, da eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft von Frau *** nicht erst mit dem Vormerk im Ausmaß von 30 Wochenstunden gegeben sei, sondern auch bereits im Ausmaß von 15 Wochenstunden. Die von der Verwaltungsbehörde ebenso in ihrer Begründung angeführte Begründung einer allfälligen Selbsterhaltungsunfähigkeit von Frau *** und eventuellen Ansprüchen auf Unterhalt gegenüber der Eltern sei ebenso unrichtig, da Frau *** im Zeitraum von August *** bis August *** ein Gehalt von monatlich von ca. € 1.610,12 in unselbstständiger Beschäftigung erhalten habe und daher gesetzlich als selbsterhaltungsfähig gelte. Betreffend die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin Frau *** führte der Vertreter aus, dass Frau *** seit *** beim zuständigen AMS arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet sei. Sie habe jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentgelt oder Notstandshilfe mangels Erfüllung der Anwartschaft. Frau *** habe in der Zeit von *** bis *** im Auftrag vom AMS *** einen Kurs im Ausmaß von 20 Wochenstunden besucht und auch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in diesem Zeitraum erhalten. Dieser Kurs habe am *** geendet und sei in der Folge kein weiterer Kurs gewährt worden. Frau *** habe sich dann für ein UGP Programm über E-AMS Online angemeldet, das vom AMS abgelehnt worden sei. In der Folge sei ein neuerlicher Antrag auf das UGP Programm für den Zeitraum von *** bis *** für Frau *** bewilligt worden. Im Anschluss daran sei eine Abmeldung vom Bezug der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. In der Folge seien seitens des AMS *** keine weiteren Veranlassungen mehr getroffen worden, auf telefonische Nachfrage sei allerdings bestätigt worden, dass Frau *** arbeitssuchend gemeldet sei. Frau *** sei daher *** beim AMS *** arbeitslos und arbeitssuchend für eine Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden gemeldet. Es gebe daher keinen Grund für eine Ablehnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für ***. In der Folge wurde die Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde sowie die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Frau *** für den Zeitraum von *** bis *** sowie für Frau *** ab dem Zeitpunkt *** und die Anberaumung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Am *** wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Erstbeschwerdeführerin Frau *** einvernommen wurde sowie der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin. Frau *** wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung von ihrem Vertreter wegen Krankheit entschuldigt. Ebenso nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teil. Auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Frau *** ist österreichische Staatsbürgerin, geboren am *** und wohnt seit *** im Haus ihres Vaters in Niederösterreich, ***, ***. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine höhere technische Lehranstalt besucht, diese mit Matura abgeschlossen und war danach ein Jahr, ca. im Zeitraum von August *** bis August *** als technische Angestellte in Vollzeitbeschäftigung unselbstständig tätig. Frau *** muss an ihren Vater keine Miete bezahlen und hat keinen Wohnaufwand. Etwa im August *** hat die Erstbeschwerdeführerin an der „***“ ihre Berufsausbildung zur Schauspielerin begonnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das gesamte Schulgeld von insgesamt € 20.000,-- im Voraus bezahlt. Das Geld dafür hatte Frau *** aus einer für sie abgeschlossenen Versicherung. Die Berufsausbildung zur Schauspielerin nimmt ein Wochenpensum von 20 Stunden in Anspruch. Darüber hinaus ist Frau *** seit diesem Zeitraum auch geringfügig im Ausmaß von 10 Wochenstunden als technische Zeichnerin beschäftigt, wofür sie monatlich netto 377,75 ,-- Euro verdient. Frau *** hat sich erstmals am *** beim AMS *** durch persönliche Vorsprache als arbeitssuchend gemeldet. Bei dieser Vorsprache wurde mündlichen bekanntgegeben, dass sie eine Teilstelle mit einer Wochenarbeitszeit von 15 bis 16 Wochenstunden sucht. Im Betreuungsplan vom *** wurde eine mögliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 bis 25 Wochenstunden seitens des AMS vorgeschlagen. Am *** ist beim AMS eine elektronische Arbeitslosenmeldung eingelangt, in der Frau *** wiederum eine Stelle mit 16 Wochenstunden angegeben hat. Schließlich ist am *** mit dem AMS eine Stellensuche von Frau *** von 30 Wochenstunden vereinbart worden. Ab dem *** ist die Rechtmittelwerberin beim AMS nicht mehr arbeitssuchend, sondern arbeitslos gemeldet. Frau *** bezieht seit *** Notstandshilfe in der Höhe von € 27,12 täglich. Zur Zweitbeschwerdeführerin Frau *** wurde festgestellt, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist, ebenso im Eigenheim ihres Ehemannes in ***, ***, wohnt und ihr diesbezüglich von ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Frau *** hat ebenso keinen Wohnaufwand. Sie lebt im Eigenheim ihres Mannes in Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter ***. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht ein Einkommen in der Höhe von monatlich netto € 246,20 bei der Firma ***. Frau *** ist letztmalig im Jahr *** als arbeitssuchend beim AMS vorgemerkt gewesen. Seit *** ist keine Vormerkung zur Stellensuche vorhanden. Frau *** bezieht keinerlei Bezüge seitens des AMS. Beide Beschwerdeführerinnen haben am einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarfes gestellt, der bei der Behörde am *** eingelangt ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Antrag der Beschwerdeführerin nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, in Auszüge seitens des AMS betreffend Leistungsbezug der beiden Beschwerdeführerinnen, Stellungnahme des Vertreters der beiden Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit den vom Vertreter vorgelegten Beilagen (Betreuungsvereinbarung (BV) der Erstbeschwerdeführerin mit dem AMS vom ***, eine BV vom *** sowie vom *** und in den Bescheid des AMS *** vom *** betreffend Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für Frau ***. Ebenso wurde Einsicht in den Bescheid der *** vom *** betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem WMG betreffend Frau *** genommen. Die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin Frau *** letztmalig im Jahr *** als arbeitssuchend beim AMS vorgemerkt war, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den dem Gericht vom AMS übermittelten Schreiben betreffend Vormerkungen von Frau *** vom ***, der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen und vorgehalten wurde. Dass betreffend Frau *** beim AMS seit *** keine Vormerkung zur Stellensuche vorhanden ist und sie letztmalig im Jahr *** als arbeitssuchend beim AMS vorgemerkt war und derzeit nicht beim AMS *** gemeldet ist, ergibt sich auch auf Grund der Ausführungen ihres Vertreters, führt er doch in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich mit dem AMS telefoniert hat. Bei diesem Telefonat wurde von ihr lediglich ihre Sozialversicherungsnummer bekanntgegeben. Was genau Inhalt des Gespräches mit dem Arbeitsmarktservice war, konnte der Vertreter nicht wiedergeben. Dass die Erstbeschwerdeführerin Frau *** beim AMS *** primär 15 bis 16 Stunden, in der Folge ab *** wiederum mit 16 Stunden und erst ab *** mit 30 Wochenstunden vorgemerkt war, ergibt sich sowohl aus den dem Gericht vorliegenden Betreuungsvereinbarungen des AMS mit der Erstbeschwerdeführerin sowie auf Grund der Anfrage durch das erkennende Gericht, beim AMS, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Erstbeschwerdeführerin auch vorgehalten wurde. Diesbezüglich gab sie keine inhaltliche Stellungnahme ab sondern meinte wörtlich: „Ich hatte das Gefühl, dass mir der Sachbearbeiter des AMS nicht zuhört, er hat nur ganz wenig gesprochen“. Die Erstbeschwerdeführerin konnte dem Gericht auch nicht nachweisen, dass sie sich aktiv beworben hat. Führt sie dazu in der Verhandlung aus, schriftliche Bewerbungen zwar abgeschickt zu haben, dafür aber keine Nachweise vorlegen kann. Betreffend aktive Bewerbungen bei Firmen gab sie in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sie kein einziges Bewerbungsgespräch geführt hat. Somit ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nachweislich bemüht hat, eine Arbeitsstelle zu finden, die ein Einkommen bietet dass ihren Lebensbedarf sichert. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom *** führt die Erstbeschwerdeführern diesbezüglich aus, dass sie nur 16 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen könne, da sie eine Berufsausbildung im Ausmaß von 20 Wochenstunden tagsüber derzeit laufend mache und daher nebenbei nur ein Teilzeit Job möglich sei. Auch steht in dieser Betreuungsvereinbarung wie folgt: „bitte Stundeplan beachten“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt hiezu rechtlich wie folgt aus: § 2 NÖ MSG lautet:Paragraph 2, NÖ MSG lautet: „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4)
(5)…“ § 5 NÖ MSG lautet:Paragraph 5, NÖ MSG lautet:
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
  1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
  2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005;
  4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder“Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005.Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG lautet: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 NÖ MSG lautet:Paragraph 7, NÖ MSG lautet: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
  2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
  3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
  4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
  2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
  5. in einer bereits vor Vollendung des
  6. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
  7. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(6)Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.“
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 6, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.“ § 9 Abs. 1 AlVG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, AlVG lautet: „Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.“„Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.“ § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG lautet: „Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem, nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.“ Die beiden Beschwerdeführerinnen haben am *** einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweitbeschwerdeführerin Frau *** nicht beim AMS gemeldet. Bei Frau *** ist keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 NÖ MSG gegeben, da sie sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS vormerken ließ. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfüllt Frau *** daher ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht, weshalb die Verwaltungsbehörde zu Recht ihren Antrag abgewiesen hat.Bei Frau *** ist keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, NÖ MSG gegeben, da sie sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS vormerken ließ. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfüllt Frau *** daher ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht, weshalb die Verwaltungsbehörde zu Recht ihren Antrag abgewiesen hat. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin *** ist auszuführen, dass diese über eine Schulausbildung mit Reifeprüfung verfügt und bereits nach ihrer erfolgreichen Matura einer Vollbeschäftigung für ein Jahr lang nachging. Etwa im August *** hat sie mit einer weiteren Berufsausbildung zur Schauspielerin an der „***“ begonnen, im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich. Nebenbei arbeitet sie geringfügig im Ausmaß von 10 Wochenstunden als unselbstständige technische Zeichnerin, wofür sie monatlich netto 377,75 Euro verdient. Die Beschwerdeführerin war zwar beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt, jedoch hat sie im oben festgestellten Zeitraum angegeben, nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen zu können. Dies war zunächst im Ausmaß bis zu 16 Stunden und erst ab *** im Ausmaß von 30 Stunden. Aus den Erläuterungen zum NÖ Mindestsicherungsgesetz ergibt sich insbesondere zu § 2 Abs. 1 NÖ MSG, dass Bedarfsorientiere Mindestsicherung subsidiär, das heißt nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die hilfesuchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare (ihren Lebensbedarf deckenden) Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarktservice Folge zu leisten. Aus den Erläuterungen zum NÖ Mindestsicherungsgesetz ergibt sich insbesondere zu Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG, dass Bedarfsorientiere Mindestsicherung subsidiär, das heißt nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die hilfesuchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare (ihren Lebensbedarf deckenden) Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarktservice Folge zu leisten. Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen, vielmehr werden die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht. Dies kommt im § 7 NÖ MSG zum Ausdruck.Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen, vielmehr werden die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht. Dies kommt im Paragraph 7, NÖ MSG zum Ausdruck. Nach den Absätzen 1 bis 4 des § 7 NÖ MSG wird im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosversicherung geltenden Maßstäbe abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. In § 7 Abs. 5 NÖ MSG werden Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Diese Ausnahmen sind teilweise großzügiger als die Kriterien der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen wesentlich höheren Stellenwert haben müssen als im AlVG, wo die Verfügbarkeit und Vermittelbarkeit von Arbeitslosen im Mittelpunkt steht.Nach den Absätzen 1 bis 4 des Paragraph 7, NÖ MSG wird im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosversicherung geltenden Maßstäbe abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. In Paragraph 7, Absatz 5, NÖ MSG werden Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Diese Ausnahmen sind teilweise großzügiger als die Kriterien der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen wesentlich höheren Stellenwert haben müssen als im AlVG, wo die Verfügbarkeit und Vermittelbarkeit von Arbeitslosen im Mittelpunkt steht. Dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ MSG arbeitsfähig ist, ist unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ MSG arbeitsfähig ist, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 NÖ MSG bereit. Mit ihrer dem Arbeitsmarktservice gegenüber bekanntgegebenen Verfügbarkeit ihrer Arbeitskraft im Ausmaß von lediglich 16 Stunden pro Woche hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht ausreichend im Sinne der obigen Bestimmung eingesetzt. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ MSG bereit. Mit ihrer dem Arbeitsmarktservice gegenüber bekanntgegebenen Verfügbarkeit ihrer Arbeitskraft im Ausmaß von lediglich 16 Stunden pro Woche hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht ausreichend im Sinne der obigen Bestimmung eingesetzt. Bei der Erstbeschwerdeführerin liegen auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne des § 7 Abs. 5 NÖ MSG vor. So ist auch die von ihr gewählten weiteren Berufsausbildung zur Schauspielerin keine im Sinne des § 7 Abs. 5 Z 5 NÖ MSG vor Vollendung des
  1. Lebensjahres begonnene und zielstrebig verfolgte Schulausbildung. Darüber hinaus wurden aber auch keine sonstigen persönlichen bzw. familiären Situationen, wie zum Beispiel Betreuungspflichten, im Sinne des Abs. 5 leg. cit. dem Gericht dargelegt.Bei der Erstbeschwerdeführerin liegen auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, NÖ MSG vor. So ist auch die von ihr gewählten weiteren Berufsausbildung zur Schauspielerin keine im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 5, NÖ MSG vor Vollendung des
  2. Lebensjahres begonnene und zielstrebig verfolgte Schulausbildung. Darüber hinaus wurden aber auch keine sonstigen persönlichen bzw. familiären Situationen, wie zum Beispiel Betreuungspflichten, im Sinne des Absatz 5, leg. cit. dem Gericht dargelegt. Des Weiteren ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin dem erkennenden Gericht auch nicht nachweisen konnte, welche Bemühungen sie angestellt hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, und zwar um jene Arbeitsstelle zu finden, die ihr ein Einkommen bietet, das ihren Lebensbedarf sichert. Es wäre ihr auf Grund ihrer freiwilligen Ausbildung zur Schauspielerin und ihres 10 Stunden Job als Zeichnerin jedenfalls zumutbar gewesen, ihre Arbeitskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 NÖ MSG einzusetzen.Des Weiteren ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin dem erkennenden Gericht auch nicht nachweisen konnte, welche Bemühungen sie angestellt hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, und zwar um jene Arbeitsstelle zu finden, die ihr ein Einkommen bietet, das ihren Lebensbedarf sichert. Es wäre ihr auf Grund ihrer freiwilligen Ausbildung zur Schauspielerin und ihres 10 Stunden Job als Zeichnerin jedenfalls zumutbar gewesen, ihre Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ MSG einzusetzen. Hinsichtlich einer Bereitschaft zum Einsatz der Arbeit muss unter Zugrundelegung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Beschwerdeführerin – insbesondere auch unter dem Aspekt der Subsidiarität der Mindestsicherung – alle Anstrengungen und Bemühungen tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin hat dies jedoch mit ihrer möglichen zur Verfügungsstellung von nur 16 Stunden von *** bis *** beim AMS nicht getan. Ist es doch Sinn des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, die betreffende Person wieder (voll) in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Darüber hinaus führte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sie ihren 10 Stunden Job als technische Zeichnerin neben ihrer Schauspielausbildung erst dann aufgegeben hätte, wenn ihr vom Arbeitsmarktservice ein „entsprechender“ Job angeboten worden wäre. Sie stand allerdings dem AMS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (*** bis ***) eben nur mit bis zu 16 Wochenstunden zur Verfügung. Insgesamt geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht dahingehend zum Einsatz gebracht hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, die ein Einkommen bietet das ihren Lebensbedarf sichert. Im gegenständlichen Fall ist insgesamt auch kein Grund hervorgekommen, dass es für die Beschwerdeführerin neben ihrer freiwilligen Ausbildung zur Schauspielerin sowie ihres 10 Stunden Job unzumutbar wäre, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen. Im Sinne des § 7 Abs. 3 NÖ MSG war die Erstbeschwerdeführerin nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit, da sie von sich aus nicht alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, soweit ihr dies entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar war.Im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ MSG war die Erstbeschwerdeführerin nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit, da sie von sich aus nicht alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, soweit ihr dies entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar war. Die freiwillig gewählte zusätzliche Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss einer HTL sowie einer im Anschluss an die Matura einjährigen Vollzeittätigkeit als technische Zeichnerin ist auch keine Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 NÖ MSG.Die freiwillig gewählte zusätzliche Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss einer HTL sowie einer im Anschluss an die Matura einjährigen Vollzeittätigkeit als technische Zeichnerin ist auch keine Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ MSG. Die Argumentation des Vertreters der Beschwerdeführerin unter Anführung des § 4 Abs. 2 ASVG verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn Regelungsinhalt des ASVG ist die Pflichtversicherung der unselbständig Erwerbstätigen in Bezug auf Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sowie eine fallweise mögliche freiwillige Selbstversicherung und die Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen.Die Argumentation des Vertreters der Beschwerdeführerin unter Anführung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn Regelungsinhalt des ASVG ist die Pflichtversicherung der unselbständig Erwerbstätigen in Bezug auf Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sowie eine fallweise mögliche freiwillige Selbstversicherung und die Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen. Das NÖ MSG hingegen regelt, unter welchen Voraussetzungen hilfsbedürftige Personen einen Anspruch auf Leistungen haben. Wesentliches Element dabei ist die Wiedereingliederung von Leistungsbeziehern in den Arbeitsmarkt. Das NÖ MSG sieht ferner Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen vor. Dazu zählen unter anderem die Regelungen über die Leistungsvoraussetzungen, wie z.B. der Einsatz der Arbeitskraft in zumutbarer Weise. Auch möchte das Gericht darauf hinweisen, dass Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen ist. Die Beschwerdeführerin macht aus freiwilligen und persönlichen Gründen eine Ausbildung zur Schauspielerin an der „***“. Die Kosten der Ausbildung betragen 20.000,-- Euro und wurden von der Beschwerdeführerin zu Beginn der Ausbildung zur Gänze bezahlt. Eine teure Mietwohnung in *** musste die Beschwerdeführerin wegen ihres geringen Verdienstes aus einem 10 Stunden Job - neben der Schauspielausbildung aufgeben und übersiedelte nach Niederösterreich in das Haus ihres Vaters, in welchem sie ohne Mietaufwand wohnt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann das erkennende Gericht bei der Beschwerdeführerin keine soziale Notlage erkennen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.618.001.2015

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