Obsah (10)
§ 50§ 25aArt. 133§ 71§ 74§ 49§ 17Art. 130§ 28§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1818/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer – unter näherer Beschreibung der Taten, die als erwiesen angenommen wurden – für schuldig erkannt, er habe
- §
- Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960,
- § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 und
- § 36 lit. e iVm § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 übertreten.Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer – unter näherer Beschreibung der Taten, die als erwiesen angenommen wurden – für schuldig erkannt, er habe ,
- Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, ,
- Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 und ,
- Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe von € 210,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 97 Stunden), zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe von € 240,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden) sowie zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe von € 70,-- verhängt. Mit Schriftsatz vom ***, ausweislich des Poststempels zur Post gegeben am ***, eingelangt bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde am ***, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom ***. Der Beschwerdeführer begründete diesen damit, dass er die ihm zur Last gelegten Unterstellungen und Forderungen in vollem Umfang bestreite. Da er keinerlei Schriftsatz von der Behörde erhalten habe, fordere er dazu auf, ihm zu beweisen, dass das angebliche Schreiben vom *** mit Post-Zustellurkunde an seine Adresse zugestellt worden sei. Er habe keinerlei Post (oder sonstige Benachrichtigung durch die Post) von der belangten Behörde erhalten. Am *** stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem beantragte er auch die Beigebung von Verfahrenshilfe, ohne seine Anträge zu begründen. Daraufhin erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** einen Verbesserungsauftrag, mit welchem dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen wurde, binnen zwei Wochen seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** im Sinne des § 71 Abs. 1 bis 3 AVG zu begründen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.Daraufhin erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** einen Verbesserungsauftrag, mit welchem dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen wurde, binnen zwei Wochen seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins bis 3 AVG zu begründen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Mit Schriftsatz vom ***, eingebracht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wurde „in Entsprechung des Verbesserungsauftrages des Magistrates der Stadt *** vom ***“, der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der „Strafbescheid“ des Magistrats der Stadt *** vom *** nicht zugestellt worden sei. Er habe keinen Zustellnachweis in Form des „gelben Zettels“ noch in einer anderen Form im Postkasten vorgefunden. Der Beschwerdeführer hebe regelmäßig seine Post aus, sodass ihm ein Brief einer Behörde mit Sicherheit aufgefallen wäre und er diesen Brief sogleich behoben hätte. Die Fristversäumnis sei demzufolge ein unabwendbares Ereignis, für das den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Erst mit Mahnung vom *** habe der Beschwerdeführer vom Strafbescheid vom *** Kenntnis erlangt. Innerhalb der 14-tägigen Notfrist habe der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Inhaltlich habe der Beschwerdeführer den Strafbescheid bereits mit Schreiben vom *** beeinsprucht. Daher werde der Antrag gestellt, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Strafbescheid vom *** zu bewilligen. Unter einem erhob der Vertreter des Beschwerdeführer gegen den Strafbescheid (richtig Strafverfügung) des Magistrats der Stadt *** vom ***, GZ ***, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Niederösterreich. Zur Begründung dieser „Beschwerde“ zog der Rechtsvertreter Gründe sowohl aus dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften heran. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde mit dessen Spruchpunkt I. dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***
§ 71Abs.
1 bis 4 AVG keine Folge gegeben. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Beigebung von Verfahrenshilfe
§ 74Abs.
1 AVG keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde mit dessen Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***
Paragraph 71, Absatz eins bis 4 AVG keine Folge gegeben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Beigebung von Verfahrenshilfe
Paragraph 74, Absatz eins, AVG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gestellt habe, ohne eine Begründung angeführt zu haben. Über Verbesserungsantrag des Magistrates der Stadt *** vom *** hätte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom *** seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand formell richtig übermittelt. Diesem Antrag sei keine Folge zu geben gewesen, da keiner der in § 71 Abs.1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben gewesen sei. Laut vorliegendem Rückschein sei vom Postzusteller am *** vergeblich versucht worden, die gegenständliche Strafverfügung vom ***, GZ. ***, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe an seiner Hauptwohnsitzadresse zuzustellen. Daraufhin sei vom Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Postamt *** in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der „gelbe Zettel“ sei daher im Postkasten des Beschwerdeführers eingelegt gewesen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass weitere Bescheide des Magistrates der Stadt *** an den Beschwerdeführer zugestellt worden seien. Es handle sich dabei um die Geschäftszahlen *** (hinterlegt am ***), *** (hinterlegt am ***) und *** (hinterlegt am ***). Alle diese Briefe seien, so wie der gegenständliche, teils durch verschiedene Postzusteller, nach erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung zugestellt worden, wobei kein einziger vom Beschwerdeführer tatsächlich von der Post abgeholt worden sei. Es habe daher der Argumentation, dass im gegenständlichen Fall keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden worden sei, nicht gefolgt werden können.Diesem Antrag sei keine Folge zu geben gewesen, da keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben gewesen sei. Laut vorliegendem Rückschein sei vom Postzusteller am *** vergeblich versucht worden, die gegenständliche Strafverfügung vom ***, GZ. ***, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe an seiner Hauptwohnsitzadresse zuzustellen. Daraufhin sei vom Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Postamt *** in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der „gelbe Zettel“ sei daher im Postkasten des Beschwerdeführers eingelegt gewesen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass weitere Bescheide des Magistrates der Stadt *** an den Beschwerdeführer zugestellt worden seien. Es handle sich dabei um die Geschäftszahlen *** (hinterlegt am ***), *** (hinterlegt am ***) und *** (hinterlegt am ***). Alle diese Briefe seien, so wie der gegenständliche, teils durch verschiedene Postzusteller, nach erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung zugestellt worden, wobei kein einziger vom Beschwerdeführer tatsächlich von der Post abgeholt worden sei. Es habe daher der Argumentation, dass im gegenständlichen Fall keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden worden sei, nicht gefolgt werden können. Mit dem weiters angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom *** gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt *** vom ***, ***
§ 49Abs. 1 und Abs. 3 VSt
G als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit dem weiters angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom *** gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt *** vom ***, ***
Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Ihren Bescheid begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut vorliegendem Rückschein am *** vom Postzusteller vergeblich versucht worden sei, die gegenständliche Strafverfügung vom ***, GZ. *** dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe an seiner Hauptwohnsitzadresse zuzustellen. Daraufhin sei vom Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Postamt *** in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Strafverfügung sei somit am *** beim Postamt *** hinterlegt worden. Diese Hinterlegung habe
§ 17Abs.
3 des Zustellgesetzes die Wirkung der Zustellung, wenn keine Ortsabwesenheit vorliege. Ortsabwesenheit von seiner Hauptwohnsitzadresse habe der Beschwerdeführer jedoch weder in seinem Einspruch vom *** noch im Schreiben seines Rechtsvertreters vom *** vorgebracht. Vielmehr sei argumentiert worden, dass der Beschwerdeführer die Post regelmäßig aushebe. Auch der Postzusteller habe offensichtlich keine Hinweise gehabt, dass der Beschwerdeführer ortsabwesend sein könnte. Die Zustellung der Strafverfügung sei somit durch Hinterlegung am *** erfolgt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am *** geendet.Ihren Bescheid begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut vorliegendem Rückschein am *** vom Postzusteller vergeblich versucht worden sei, die gegenständliche Strafverfügung vom ***, GZ. *** dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe an seiner Hauptwohnsitzadresse zuzustellen. Daraufhin sei vom Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Postamt *** in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Strafverfügung sei somit am *** beim Postamt *** hinterlegt worden. Diese Hinterlegung habe
Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes die Wirkung der Zustellung, wenn keine Ortsabwesenheit vorliege. Ortsabwesenheit von seiner Hauptwohnsitzadresse habe der Beschwerdeführer jedoch weder in seinem Einspruch vom *** noch im Schreiben seines Rechtsvertreters vom *** vorgebracht. Vielmehr sei argumentiert worden, dass der Beschwerdeführer die Post regelmäßig aushebe. Auch der Postzusteller habe offensichtlich keine Hinweise gehabt, dass der Beschwerdeführer ortsabwesend sein könnte. Die Zustellung der Strafverfügung sei somit durch Hinterlegung am *** erfolgt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am *** geendet. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung sei der Einspruch aber erst am *** zur Post gegeben worden und sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Gegen die dargestellten Bescheide der belangten Behörde jeweils vom *** erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG. Begründend führte er aus, dass die Rückführung in den vorigen Stand zwingend erforderlich geworden sei, da gegen die beiden Beamten der Polizei ***, die ihn am besagten Abend angehalten hätten, ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, wegen Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch am Laufen sei.Gegen die dargestellten Bescheide der belangten Behörde jeweils vom *** erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Begründend führte er aus, dass die Rückführung in den vorigen Stand zwingend erforderlich geworden sei, da gegen die beiden Beamten der Polizei ***, die ihn am besagten Abend angehalten hätten, ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, wegen Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch am Laufen sei. Aufgrund der Tatsache, dass sich die zwei Beamten gesetzwidrig verhalten hätten, seien sie bei den zur Last gelegten Vorwürfen als „stark“ befangen zu betrachten. Bei den Vorwürfen der Geschwindigkeitsüberschreitung und den Unterstellungen von Alkohol und/oder Suchtmittelkonsum am Steuer, welche sich nicht erwiesen hätten, müsse man von falschen, erfundenen Behauptungen der Beamten ausgehen. Um von der Sachbeschädigung, die im Zuge der unerlaubten Durchsuchung des PKW entstanden sei, abzulenken und einem eigenen Dienstverfahren aus dem Weg zu gehen (Zeugenaussage von Hr. ***). Des Weiteren werde das Landesverwaltungsgericht aufgefordert, die aktuelle Sachlage mit der Staatsanwaltschaft *** zu überprüfen. Es werde beantragt, alle zur Last gelegten Vorwürfe sowie Verwaltungsstrafverfahren gegen die Person des Beschwerdeführers, fallen zu lassen. Da der Besitzer des BMW (Hr. ***) Strafanzeige bei der Polizei *** erhoben habe sowie Schadenersatzforderungen in Höhe von ca. € 700,-- gegen die Behörde erhebe, bliebe abzuwarten, ob die Sachbeschädigungen, die Nötigung sowie auch die falschen Unterstellungen der Beamten ans Licht kämen. Weitere Begründungen seien dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom *** zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die gegenständlichen Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: In der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, *** findet sich auf Seite 3 die Rechtsmittelbelehrung, die folgende Passage enthält: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss ● binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteiverkehrszeiten) bei uns eingebracht werden, ● diese Strafverfügung bezeichnen (Bitte das Bescheidkennzeichen angeben). ...“ Vom Postzusteller wurde am *** vergeblich versucht, die genannte Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, *** dem Beschwerdeführer an die laut Melderegister-Abfrage bestehende Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers, ***, ***, persönlich zuzustellen. An der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung wurde eine Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung vom *** beim Postamt *** eingelegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit *** angegeben wurde. Weder aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht hervor, noch hat der Beschwerdeführer dies bei anderer Gelegenheit vorgebracht, dass er von der Abgabestelle abwesend war. Vielmehr hat der Beschwerdeführer regelmäßig seine Post ausgehoben. Der dem Einspruch des Beschwerdeführers vom *** zugehörige Poststempel, weist als Datum den *** aus. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschwerdeführer wurde am *** gestellt. III.römisch drei. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. ***, insbesondere gründen sich die Feststellungen hinsichtlich der Hinterlegung sowie der Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung vom *** auf dem im Akt einliegenden vom Postzustelldienst unterfertigten Rückschein. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig seine Post ausgehoben hat, ergibt sich aus dem von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz vom ***. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: 1. Rechtslage Art. 130 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert soweit vorliegend von Bedeutung:Artikel 130, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert soweit vorliegend von Bedeutung: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …“ § 49 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 normiert:Paragraph 49, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, normiert: „§ 49.
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ Der gem. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende § 71 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Der gem. Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende Paragraph 71, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.“
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 17 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008:Paragraph 17, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 5/2008: „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entschieden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entschieden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
- Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie des Antrages auf Verfahrenshilfe für das Verfahren vor der belangten Behörde: Die Behörden sind auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihnen verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. jüngst VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134).Die Behörden sind auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihnen verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche jüngst VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Infolge der Befristung des Antrags
§ 71Abs.
2 AVG kommt ein "Nachschießen" von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 23. April 2015, 2012/07/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Infolge der Befristung des Antrags
Paragraph 71, Absatz 2, AVG kommt ein "Nachschießen" von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom
- April 2015, 2012/07/0222). Wird daher im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – wie gegenständlich, hier wurde nämlich nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, ohne diesen mit einer Begründung zu versehen – nicht glaubhaft gemacht, worin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Wiedereinsetzungswerber an einer fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätte, liegen soll, dann ist ein solcher Mangel nicht verbesserungsfähig (VwGH vom
- April 2005, Zl. 2005/05/0100, sowie vom
- Februar 2009, Zl. 2006/18/0080). Kann nun aber der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon mangels eines vom Wiedereinsetzungswerbers rechtzeitig dargetanen unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht bewilligt werden, ist ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Angaben der Rechtzeitigkeit des Antrages – ein derartiger Mangel wäre nämlich grundsätzlich verbesserungsfähig (vgl. dazu VwGH vom
- Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273) – freilich nicht mehr erforderlich, weil selbst eine Verbesserung desselben an der Unbegründetheit des Antrages nichts mehr ändern könnte. In einem Fall wie dem gegenständlichen, also bei offenkundiger Nichtbewilligungsfähigkeit des Antrages ist ein Verbesserungsauftrag nicht zu erlassen (VwGH vom
- März 1998, Zl. 98/20/0107). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Hinblick auf § 71 Abs. 3 AVG die Verbesserung bzw. Nachholung einer (ohnehin) bereits, wenn auch verspätet gesetzten Rechtshandlung – vgl. vorliegend den Einspruch vom *** (ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf auch keiner Begründung, vgl. VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 91/19/0109 mwN – nicht erforderlich wäre (VwGH vom 26.5.1987, Zl. 87/11/0032).Kann nun aber der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon mangels eines vom Wiedereinsetzungswerbers rechtzeitig dargetanen unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht bewilligt werden, ist ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Angaben der Rechtzeitigkeit des Antrages – ein derartiger Mangel wäre nämlich grundsätzlich verbesserungsfähig vergleiche dazu VwGH vom
- Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273) – freilich nicht mehr erforderlich, weil selbst eine Verbesserung desselben an der Unbegründetheit des Antrages nichts mehr ändern könnte. In einem Fall wie dem gegenständlichen, also bei offenkundiger Nichtbewilligungsfähigkeit des Antrages ist ein Verbesserungsauftrag nicht zu erlassen (VwGH vom
- März 1998, Zl. 98/20/0107). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Hinblick auf Paragraph 71, Absatz 3, AVG die Verbesserung bzw. Nachholung einer (ohnehin) bereits, wenn auch verspätet gesetzten Rechtshandlung – vergleiche vorliegend den Einspruch vom *** (ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf auch keiner Begründung, vergleiche VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 91/19/0109 mwN – nicht erforderlich wäre (VwGH vom 26.5.1987, Zl. 87/11/0032). Die Erlassung des Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, der im Übrigen auch nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht (vgl. dazu VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/12/0079), wäre daher nicht geboten gewesen. Dadurch ist der Beschwerdeführer allerdings nicht in seinen Rechten verletzt worden, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohnehin nicht in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, sondern inhaltlich in Behandlung genommen wurde.Die Erlassung des Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, der im Übrigen auch nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht vergleiche , dazu VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/12/0079), wäre daher nicht geboten gewesen. Dadurch ist der Beschwerdeführer allerdings nicht in seinen Rechten verletzt worden, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohnehin nicht in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, sondern inhaltlich in Behandlung genommen wurde. Wie oben dargelegt war dem Antrag auf Wiedereinsetzung schon deshalb nicht Folge zu geben, da vom Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht glaubhaft gemacht worden ist, worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das ihn an einer fristgerechten Einbringung des Einspruchs gehindert hätte, gelegen sein sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Hinterlegungsanzeige erhalten, verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, da der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde iSd § 38 VwGVG iVm § 24 VStG, § 47 AVG und § 292 ZPO ist und als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Zur möglichen Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises bedarf es nämlich entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, wozu mehr als die bloße Erklärung zu fordern ist, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben (vgl. VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 91/06/0056; VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 95/21/0109 sowie VwGH vom
- April 1997, Zl. 96/21/0976).Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Hinterlegungsanzeige erhalten, verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, da der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG, Paragraph 47, AVG und Paragraph 292, ZPO ist und als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Zur möglichen Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises bedarf es nämlich entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, wozu mehr als die bloße Erklärung zu fordern ist, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 91/06/0056; VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 95/21/0109 sowie VwGH vom
- April 1997, Zl. 96/21/0976). Der Beschwerdeführer wurde durch die Nichtstattgebung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht in seinen Rechten verletzt. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Der belangten Behörde kann auch insofern nicht entgegengetreten werden, wenn sie mangels gesetzlicher Grundlage für die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsbehörden, dem darauf gerichteten Antrag keine Folge gegeben hat.
- Zur Zurückweisung des Einspruchs vom *** Hat die Behörde einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (vgl. etwa VwGH vom
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" vergleiche etwa VwGH vom
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
§ 17Abs. 3 Zust
G galt die gegenständliche Strafverfügung (vom ***), nach ordnungsgemäßer Hinterlegung und Verständigung von der Hinterlegung am ***, also mit dem ersten Tag an dem dieses Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, gegenüber dem Beschwerdeführer, der auch nicht wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG galt die gegenständliche Strafverfügung (vom ***), nach ordnungsgemäßer Hinterlegung und Verständigung von der Hinterlegung am ***, also mit dem ersten Tag an dem dieses Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, gegenüber dem Beschwerdeführer, der auch nicht wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, als zugestellt. Der am *** zur Post gegebene und somit nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung erhobene Einspruch des Beschwerdeführers erweist sich daher als verspätet, weshalb die Zurückweisung des Einspruches zu Recht erfolgt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs. 3 Z. 4 Vw
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. die Zitate im hg. Erkenntnis). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche die Zitate im hg. Erkenntnis). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1818.001.2015