RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2270/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 20,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 20,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 3 lit. b Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Zi. 3 Litera b, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 19:15 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zu verantworten, da Sie zumindest am *** in ***, *** zwei Hunden ungerechtfertigt Leiden zugefügt haben, indem Sie eine technische Vorrichtung (Bewegungsmelder) verwendet haben, die darauf abzielt, das Verhalten eines Tieres durch Strafreize (für die Hunde besonders unangenehmen Ton) zu beeinflussen. Die technische Vorrichtung befand sich zum Tatzeitpunkt in ***, ***. Die betroffenen Hunde waren im Garten des Hundehalters in ***, ***, untergebracht.“ Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, er setze den Bewegungsmelder nicht dazu ein, um den Hunden des Nachbarn Leiden zuzufügen. Er möchte damit die „streunende Katze des Nebengrundstückes“ und die Marder von seinem Grundstück fernhalten. Der Bewegungsmelder sei auch heute in Verwendung, da die Marder „den Winter über auf seinem Dach lebten und viel Schaden anrichteten“ Das Gerät sei für sieben Tierarten einsetzbar und müsse, um auf das Tier wirken zu können, in dessen Höhe angebracht sein. Dies sei nicht bewiesen worden. Auch hätten er und seine Familie nie einen störenden Signalton wahrgenommen, da es vom Menschen nicht wahrnehmbare Ultraschallwellen aussende. Die Hunde würden – unabhängig vom Bewegungsmelder – immer jaulen und winseln. Die Polizeiinspektion habe seine Anzeige vom *** deswegen aber nicht an die Bezirkshauptmannschaft X weiter geleitet – es sei aber unverständlich, dass der hier vorliegende Sachverhalt am ***, 09.15 Uhr, unmittelbar nach der Rückkehr des Anzeigers aus dem Urlaub angezeigt worden sei.Die Hunde würden – unabhängig vom Bewegungsmelder – immer jaulen und winseln. Die Polizeiinspektion habe seine Anzeige vom *** deswegen aber nicht an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weiter geleitet – es sei aber unverständlich, dass der hier vorliegende Sachverhalt am ***, 09.15 Uhr, unmittelbar nach der Rückkehr des Anzeigers aus dem Urlaub angezeigt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Zeuge *** gab an: „Ich wurde von dem heute hier anwesenden Herrn *** angerufen und hat er mitgeteilt, dass er schon den Herrn Amtstierarzt verständigt hätte. Ich bin zu der Adresse ***, ***, gefahren. Ich habe die beiden Marderschreckgeräte am Nachbargrundstück auf einem Baum hängen gesehen in einer Höhe von ca. 2 bis 2,5 m (ich kann das nicht schätzen), jedenfalls so, dass sie über den Zaun drüber gezeigt haben. Die Entfernung dieser Geräte, die beide in Richtung Zwinger gerichtet waren. Die Geräte waren zwei - je an einem Baum, also zwei Bäumen, die an der an der Grundstücksgrenze stehen, montiert und haben beide (genau eingestellt) in Richtung Hundezwinger gezeigt. Sobald sich ein Hund im Zwinger nur ganz leicht bewegt hat – nur ganz leicht, eine Handbewegung bzw. halt eine ganz leichte Bewegung des Hundes – dann ertönt ein lauter sehr unangenehmer Surrton, der auch für das menschliche Ohr äußerst unangenehm ist. Ich habe das selbst ausprobiert, da Herr *** immer schon sein Auto vor die Hundezwinger stellt, damit die Geräte nicht ununterbrochen anschlagen. Ich würde das auch anzeigen, wenn hier keine Hunde gehalten werden, weil man kann sich auf seinem eigenen Grundstück ja selbst auch gar nicht bewegen, ohne dass dieser grauenhafte Surrton losgeht. Es ist auch eine Lampe im Gerät, die rot leuchtet bei Betrieb. Es handelt sich um einen sehr schnell abgehackten Surrton. Die Geräte waren nicht irgendwie versteckt montiert, sondern eindeutig auf die beiden Hunde im Zwinger gerichtet. Völlig unrichtig ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser Ton für das menschliche Ohr nicht wahrzunehmen ist. Es war wirklich äußerst unangenehm. Das hat auch meine Kollegin, Frau ***, festgestellt.“ Zeuge *** gab an: „Ich halte zwei Jagdhunde (einen kleinen Münsterländer und einen Heideterrier) in meinem Garten im Zwinger. Richtig ist, dass ich am *** auf Urlaub gewesen bin, jedoch kommen sowohl mein Nachbar, der drei Häuser weiter weg wohnt, und mein Bruder drei bis vier Mal am Tag, um die Hunde zu versorgen, wenn ich auf Urlaub bin Richtig ist keinesfalls, dass die Hunde ständig bellen und winseln wenn kein Gerät montiert ist, weil sie ununterbrochen alleine gelassen werden, sondern die Hunde sind lediglich 8 Stunden im Zwinger während ich arbeite und dann in der Nacht noch. Ich bewege die Hunde sicher zwei Stunden am Tag und ich trainiere sie auch, da es Jagdhunde sind, fast täglich. Sicher seit einem dreiviertel Jahr hat Herr *** zwei Geräte (Hundeabwehrgeräte) am Baum montiert und habe ich immer wieder gehofft, dass er diese Geräte, die bei jeder kleinsten Bewegung einen extrem hohen äußerst unangenehmen Surrton erzeugen, der sich wie Tinnitus anfühlt, entfernt. Ich habe deshalb mein Auto genau vor den Zwinger gestellt, damit diese Schallwellen nicht in den Zwinger gelangen können. Bei Entfernen des Wagens haben meine, an sich sehr, sehr ruhigen Hunde, gebellt und gewinselt. Wenn mich der Nachbar angezeigt hat, weil meine Hunde angeblich dauernd bellen, so gebe ich an, dass das keinesfalls stimmt. Ich habe kein Interesse, dass ich mit den Nachbarn Schwierigkeiten habe und achte ich darauf, dass meine Hunde nicht bellen bzw. habe ich solche Hunde, die sich sehr, sehr ruhig grundsätzlich verhalten. Aufgrund dieses äußerst hohen und unangenehmen Surrtones haben sie dann aber natürlich schon gebellt. Grundsätzlich bellen meine Hunde nur dann, wenn auf der Straße andere Hunde vorbeigehen oder ein Auto bei meinem Haus stehenbleibt. Dann melden meine Hunde und das sollen sie auch. In weiterer Folge hat er dann einen Scheinwerfer (eine starke Taschenlampe) auf den Zaun gelegt und wieder in Richtung meiner Zwinger gelenkt. Ich lege ein Foto, welches mein Bruder angefertigt hat, da ich zu dieser Zeit auf Urlaub war, vor. Weiters lege ich zwei DIN-A4 große Fotos vor, welche die beiden Bewegungsmelder zeigen. Die Geräte hängen in einer Höhe von ca. 2,50 m und 2 m und zeigen – wie gesagt – genau auf meine Zwinger. Seit der Anzeige hat er die Geräte nicht mehr montiert und in diesem Jahr davor hat er sie am Donnerstag montiert und am Sonntag, wenn er wieder nach Hause nach *** gefahren ist, wieder weggegeben. Bemerken möchte ich schon, dass mich dieser Nachbar schon seit Jahren traktiert, beispielsweise hat er eine Trennscheibe eingeschaltet, wenn ich Besuch hatte und auf der Terrasse gesessen bin. Er hat mir auch Briefe geschrieben, wonach ihm meine Kleidung nicht gepasst hat, auch mein Verhalten passt ihm nicht und dass ich in seinen Augen kein gebildeter Mensch sei. Er hat auch ein Schild in sein Fenster gestellt mit der Aufschrift „Hier ist Hundeterrorzone“. Seit der Anzeige ist es aber Schluss.“ *** gab als sachverständiger Zeuge an: „Ich selbst war nicht vor Ort, habe aber die Anzeige erstattet. Bei den gegenständlich verwendeten Geräten handelt es sich um zwei Signalgeber, die mit einem Bewegungsmelder verbunden sind, welcher bei Aktivierung einen unangenehmen schrillen Surrton verursacht. Diese Bewegungsmelder waren laut Anzeige so ausgerichtet, dass sich bei Bewegung der Hunde im Zwinger dieser Ton diese Geräte aktiviert haben und diesen auch für das menschliche Ohr unangenehm hörbaren hohen schrillen Ton abgaben. Ich stelle fest, dass der Beschwerdeführer diese beiden Geräte vorsätzlich so ausgerichtet hat, dass sie Strafreize bei den Hunden bewirken. Der Mensch hört bis 20.000 Hertz und der Hund bis 50.000 Hertz. Er hat noch dazu das wesentlich empfindlichere Gehörorgan, d.h. dass dieser Ton Schmerzen und Leiden jedenfalls bei den Hunden verursacht hat und diese auch in schwere Angst versetzt wurden. Das Gerät strahlt die ganze Zeit Ultraschallsignale aus und haben auch diese Ultraschallwellen ohne den Surrton auch schon zu Leiden bei den Hunden geführt, da auch diese von den Hunden natürlich wahrgenommen werden.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5.
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Paragraph 5,
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer […]
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer […]
(3)3. b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen; [...]. Unstrittig betreibt der Beschwerdeführer zwei Ultraschall Marderabwehrgeräte mit Bewegungsmelder, zumindest seit dem *** (Kaufdatum). Anhand der dem Akt einliegenden Lichtbilder und der Zeugenaussagen ist ersichtlich, dass die Geräte an zwei an der Grundstücksgrenze befindlichen Bäumen so fixiert sind, dass die Strahlrichtung in Richtung des Hundezwingers zeigt und zumindest am ***, um 09.15 Uhr, einen für die Beamten wahrnehmbaren hohen, auch für Menschen äußerst unangenehmen Ton erzeugten. Im konkreten Fall hält der Beschwerdeführer den Anschuldigungen zunächst entgegen, der Nachbar halte zwei Hunde im Zwinger und einen im Haus und seien diese Tiere ständig sich selbst überlassen, weshalb diese dauernd bellten und winselten. Das Gerät sei auch so montiert, dass es die im Zwinger befindlichen Hunde nicht beeinflusse, weil es nur wirke, wenn es auf gleicher Höhe mit den zu beeinflussenden Tieren angebracht sei. Dem stehen die Angaben des Beamten, des Eigentümers der Hunde und des sachverständigen Zeugen gegenüber, die zweifelsfrei sogar einen für Menschen gut hörbaren, unangenehmen Signalton wahrnehmen konnten, wobei die Strahlrichtung der Geräte vom Baum in einer Höhe von ca 2m und 2,5m abwärts genau in Richtung Hundezwinger zeigten. Die Entfernung zwischen dem Bewegungsmelder und der Zwinger beträgt etwa 15 Meter. Sobald sich einer der beiden Hunde bewegt, aktiviert sich der Bewegungsmelder, wodurch ein äußerst unangenehmer, schriller und hoher Surrton über eine Dauer von ca. 30 Sekunden, wiedergegeben wird. Ebenso muss aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen *** – Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X, zweifelsfrei festgehalten werden, dass die vom Gerät ausgestrahlten Ultaschallwellen jedenfalls bei den Tieren Leiden, Schmerzen und Qualen erzeugen, da diese Ultraschallwellen von den Tieren eindeutig als unangenehmer Strafreiz wahrgenommen werden. Dieser Ton wird bei kleinster Bewegung der Tiere ausgelöst. Wenn dieser Zustand – des Auslösens von Strafreizen bei jeder Bewegung der Tiere – über mehrere Stunden oder sogar Tage aufrecht erhalten wird, so ist daher mit dem veterinärmedizinischen sachverständigen Zeugen festzuhalten, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren dadurch Schmerzen und Leiden zugefügt wurden.Ebenso muss aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen *** – Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, zweifelsfrei festgehalten werden, dass die vom Gerät ausgestrahlten Ultaschallwellen jedenfalls bei den Tieren Leiden, Schmerzen und Qualen erzeugen, da diese Ultraschallwellen von den Tieren eindeutig als unangenehmer Strafreiz wahrgenommen werden. Dieser Ton wird bei kleinster Bewegung der Tiere ausgelöst. Wenn dieser Zustand – des Auslösens von Strafreizen bei jeder Bewegung der Tiere – über mehrere Stunden oder sogar Tage aufrecht erhalten wird, so ist daher mit dem veterinärmedizinischen sachverständigen Zeugen festzuhalten, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren dadurch Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Dazu kommt, dass, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen ist, zumal zwei Geräte genau so positioniert wurden, dass die Strahlen genau in die Richtung des Zwingers trafen, um damit den Tieren Leiden zuzufügen bzw sie in schwere Angst zu versetzen. Die Tiere haben auch durch Bellen und Winseln und erheblicher Unruhe und Aufregung reagiert. Die Übertretung war daher als erwiesen anzusehen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: § 38 Abs. 1 Ziffer 1 Tierschutzgesetz lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 Tierschutzgesetz lautet: Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten waren. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2270.001.2015