← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0688'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0688 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachstehenden BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wird zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wird zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde *** als Verursacher der konsenslosen Ablagerung in der Größe von ca. 10.000 bis 20.000 m³ auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** verpflichtet, bis *** folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die konsenslosen Ablagerungen umzusetzen:
  4. Angabe der Niveaulage der Ablagerungssohle im Bezug zum höchst erwartbaren GW Spiegel (HHGW)
  5. Angaben zur tatsächlichen Ausdehnung des Schüttkörpers durch Vorlage eines Lage- und Höhenbestandsplanes
  6. Angaben zur Art und Qualität des Schüttmaterials in Form der Vorlage von Materialuntersuchungsbefunden (Gesamtbeurteilungen, grundlegende Charakterisierungen gem. DVO 1996 bzw. 2008). In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf einen Lokalaugenschein am ***, bei welchem die konsenslosen Ablagerungen von Bodenaus-hubmaterial in der Größe von ca. 10.000 - 20.000 m³ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, festgestellt worden sei. Der Abfallrechtsbehörde sei vom Grundeigentümer, dem Stift *** bzw. der römischen katholischen Pfarre ***, mit Schreiben vom *** mitgeteilt worden, dass der Verursacher dieser konsenslosen Ablagerungen das Transportunternehmen ***, ***, ***, sei. Zur Klärung des Sachverhaltes sei am *** eine Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt worden und habe der Vertreter der Stadtgemeinde *** im Rahmen dieser Verhandlung vier Fotos über Abladetätigkeiten vorgelegt, auf welchen der nunmehrige Beschwerdeführer eindeutig bei Ladearbeiten auf den gegenständlichen Grundstücken zu erkennen sei. In ihrer Begründung gab die Verwaltungsbehörde die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom *** wieder. Demnach sei zur Prüfung der Frage, welche Maßnahmen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich seien, die im Gutachten vom *** angeführten Maßnahmen notwendig. Die von *** in einem Telefonat vom *** genannten Personen seien von der Bezirkshauptmannschaft X als Zeugen einvernommen worden. Im Ergebnis könnten *** und *** keine sachdienlichen Hinweise geben. Die von *** in einem Telefonat vom *** genannten Personen seien von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Zeugen einvernommen worden. Im Ergebnis könnten *** und *** keine sachdienlichen Hinweise geben. Unter Hinweis auf § 73 Abs. 4 AWG 2002 kam die Verwaltungsbehörde zum Schluss, dass für die Behörde feststehe, dass *** auf den gegenständlichen Grundstücken Abfallablagerungen vorgenommen habe. Auf den Fotos sei diese Person eindeutig mit einem LKW bei Ladetätigkeiten zu erkennen und könne die Örtlichkeit eindeutig zugeordnet werden. Auch könnten sämtliche von *** beschuldigten Unternehmen glaubhaft versichern, dass sie dort keine Ablagerungen getätigt hätten. Unter Hinweis auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 kam die Verwaltungsbehörde zum Schluss, dass für die Behörde feststehe, dass *** auf den gegenständlichen Grundstücken Abfallablagerungen vorgenommen habe. Auf den Fotos sei diese Person eindeutig mit einem LKW bei Ladetätigkeiten zu erkennen und könne die Örtlichkeit eindeutig zugeordnet werden. Auch könnten sämtliche von *** beschuldigten Unternehmen glaubhaft versichern, dass sie dort keine Ablagerungen getätigt hätten.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes an die belangte Behörde. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „Einleitend ist festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständlichen konsenslosen Ablagerungen in unmittelbarer Nähe von neuen Siedlungen sowie der neu errichteten Justizanstalt sowie des neu errichteten Gerichtsgebäudes in *** befinden. Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer weder in die Bautätigkeiten bei der Errichtung der neuen Siedlungen noch der Justizgebäude eingebunden war und auch bei der Errichtung der neuen Umfahrung von ***, bei welchen erhebliche Bodenbewegungen (Abtragungen) erfolgten nicht Auftragnehmer war. Im Zuge dieser Straßenerrichtung wurde mit Genehmigung der Stadtgemeinde *** bzw. durch deren Stillschweigen trotz Kenntnis Ablagerungen auf den betroffenen Grundstücken durchgeführt. Diese Grundstücke wurden auch von der Stadtgemeinde *** für Ablagerungen aus Bodenmaterial, welches bei Bauarbeiten angefallen ist, verwendet, ebenso von weiteren entweder im Gemeindegebiet oder bei der Straßenerrichtung tätigen Unternehmen genutzt. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde im Jahr *** ein Insolvenzverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen. Nach diesem Verfahren gab es bis ins Jahr *** einen LKW, welcher im Eigentum des Beschwerdeführers stand, sondern war dieser für seinen Bruder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig. Zugestanden wird, dass der Beschwerdeführer ein einziges Mal aus Neugierde, als er einen Freund zu einer in der Nähe gelegenen Siedlung nach Hause brachte, auf das Gelände der zuvor von *** geführten Pferdekoppel fuhr und dort mit dem linken Hinterreifen stecken blieb (Foto). Um sich zu befreien lud der Beschwerdeführer Material vom LKW beim linken Hinterreifen ab und drückte den LKW in weiterer Folge mit dem Kran aus der Mulde heraus. Weitere Fahrten auf das Gelände gab es nicht, dementsprechend auch keine auf dem Gelände dem Beschwerdeführer zuzurechnende Ablagerungen. Der Beschwerdeführer verfügt erst seit Herbst *** über das auf dem Foto abgebildete Fahrzeug, welches im *** angemeldet wurde. Mit diesem Fahrzeug war der Beschwerdeführer bis zum Verkehrsunfall im *** unterwegs, welcher die Verwendbarkeit des Fahrzeuges beendete. Insgesamt verfügte der Beschwerdeführer seit ***, als er seine Tätigkeit aufnahm, über einen bis höchstens zwei LKW gleichzeitig, mit welchen das von der belangten Behörde festgestellte Bodenaushubmaterial in der Größe von 10.000-20.000m³ keinesfalls abgelagert werden hätte können. Des Weiteren verfügte und verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Bagger oder ein sonstiges für Planierarbeiten geeignetes Gerät, deren Durchführung im Zuge des Lokalaugenscheines wahrgenommen wurden. Tatsache ist, dass diese Planierarbeiten professionell vorgenommenen wurden und wohl auf Grund des Umfanges nur im Auftrag oder zumindest mit Wissen der Stadtgemeinde *** erfolgt sein können, zumal Großgeräte notwendig waren und auch ein entsprechender Zeitraum für die Erledigung erforderlich war, um die vorgefundenen Böschungen zu errichten. Auf Grund der Höhe und des Umfanges der Böschungen können diese von der Stadtgemeinde *** (bzw. deren Mitarbeitern) nicht unbemerkt geblieben sein. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf Grund der Anschaffung nur eines LKW`s im Herbst *** mit Inbetriebnahme ***, sowie der nicht vorhandenen Großgeräte weder die Menge des Bodenaushubmaterials von 10.000-20.000m³ in den Jahren *** noch die festgestellten Planierarbeiten betreffend die konsenslosen Ablagerungen des vorgefunden Materials vom Beschwerdeführer stammen können, da dieser im relevanten Zeitraum zeitweise nicht tätig war und niemals über die notwendige Kapazität und Gerätschaft verfügte, um den festgestellten Umfang des Bodenaushubmaterials von ca. 10.000-20.000m³ auf die Liegenschaft zu bringen und dort zu verarbeiten (planieren). Darüber hinaus erinnert sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung am *** zum Beweis der Richtigkeit seiner Bestreitung der Verursacher der gegenständlichen Ablagerungen zu sein, einen Antrag auf Einvernahme von Zeugen gestellt zu haben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen findet sich im Protokoll vom *** weder der bekanntgegebene Zeuge *** (ortsansässiger Unternehmer in der Nähe des betroffenen Geländes) noch der Zeuge ***, deren Einvernahmen deshalb auch unterblieben sind. Diese Zeugen sind jedoch in der Lage zu bestätigen, dass nicht der Beschwerdeführer sondern einige andere Unternehmen diese von der belangten Behörde wahrgenommenen Ablagerungen vorgenommen haben. Beweis: ● Ergänzende PV ● ***, ***, *** ● ***, ***, *** ● Einzuholende Auskunft aus der Zulassungsevidenz Bei umfassender und vollständiger Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war die vorgefundenen Ablagerungen vorzunehmen und andererseits andere Unternehmen beim Entladen auf dem Gelände (siehe Zeugenanbote) beobachtet wurden.“
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Über die Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen ***, ***, ***, ***, *** sowie ***. Der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geladene Zeuge *** hat mitgeteilt, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthaltes an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der vom Rechtsmittelwerber beantragte Zeuge *** konnte an der bekanntgegebenen Adresse nicht geladen werden. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AB-14-
  9. Feststellungen: Im Auftrag der Stadtgemeinde *** wurden insbesondere auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, umfassende Anschüttungen mit einem Volumen von ca. 50.000 m³ in den Jahren *** bis *** getätigt, wobei der Grund dieser Schüttung ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend geklärt werden kann, da seitens der Stadtgemeinde *** die Schüttungen mit der Errichtung eines Lärmschutzdammes „Schwarzer Weg“ begründet werden, obwohl im Bereich der Dammschüttung auf der gesamten Dammschutzlänge entlang der *** eine Lärmschutzwand errichtet wurde. Weiters wurde diese Schüttung damit erklärt, dass im Zuge der in Erwägung gezogenen Autobahnabfahrt ***-Mitte die Errichtung eines Rad- und Fußgängerüberganges über die *** in diesem Bereich geplant war. Jedenfalls wurden von der Stadtgemeinde *** diverse Transportunternehmen mit der Durchführung dieser Schüttungen beauftragt, unter anderem die Firma *** und die Firma ***. Auch *** führte Ablagerungen in diesem Bereich durch. Auf den angrenzenden Liegenschaften, Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, wurde ebenfalls konsenslos Material im Ausmaß von ca. 10.000 bis 20.000 m³ abgelagert, wobei diese Grundstücke überwiegend im Zeitraum *** bis *** beschüttet wurden. Untergeordnet wurde bis zum Jahr *** weitergeschüttet. Im Zeitraum der überwiegenden Ablagerungen befand sind auf diesem Schüttkörper auch eine Zufahrt auf das Grundstück Nr. ***. *** betrieb bis zum Jahr *** ein Transportunternehmen. Aufgrund eines Insolvenzverfahrens wurden zwar sämtliche Aktiva dieses Unternehmens verwertet, ein LKW mit der Aufschrift „***“ steht aber nach wie vor im Besitz dieser Person. Zumindest im Jahr *** hat er auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Bodenaushubmaterial abgelagert. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, dass *** die Schüttung auf diesen Liegenschaften im festgestellten Ausmaß zur Gänze vorgenommen hat. Ein Zusammenhang dieser Schüttung mit den auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchgeführten Schüttmaßnahmen ist nicht ausgeschlossen. Welche Personen bzw Unternehmen das weitere Material im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke abgelagert hat, bedarf weiterer umfassender Ermittlungen. Auf dem an die Schüttung angrenzenden Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde im Auftrag der *** eine Wohnbauanlage errichtet. Ob auch im Zuge dieser Bautätigkeiten Bodenaushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zwischengelagert bzw. abgelagert wurde, kann nicht ausgeschlossen werden.
  10. Beweiswürdigung:Beweiswürdigung:, Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Vom Rechtsmittelwerber wird zwar bestritten, auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Ablagerungen getätigt zu haben. Insbesondere die von ihm dargestellte Version, er habe mit einem vollbeladenen Lastkraftwagen auf der verfahrensinkriminierten Stelle lediglich umgedreht, erscheint vollkommen unglaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu werten. Er selbst hat ja gegenüber dem Vertreter der Liegenschaftsverwalterin *** in einem persönlichen Gespräch auch zugegeben, in diesem Bereich auch Schüttungen getätigt zu haben. Auch wurde der Einschreiter bei der Durchführung von Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, fotografiert. Im Übrigen wurde der Einschreiter vom Amtssachverständigen für Deponietechnik beim Lokalaugenschein am *** gesichtet, wie er im Bereich der von der Stadtgemeinde *** beauftragten Schüttung auf dem Grundstück Nr. ***, also im Nahebereich der verfahrensgegenständlichen Schüttung, Ablagerungen getätigt hat. Der mangelnde Ausschluss eines Zusammenhanges zwischen den Schüttungen im Bereich des Grundstückes Nr. *** und den Grundstücken Nr. *** und ***, alle KG ***, wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich damit begründet, als der Aussage des Zeugen *** eindeutig entnommen werden kann, dass vom Schüttbereich auf dem Grundstück Nr. *** eine Durchfahrtsmöglichkeit zum „Schwarzen Weg“, und somit zu den Liegenschaften Nr. *** und ***, KG ***, im maßgeblichen Zeitraum existiert hat. Dass *** alleiniger Verursacher der konsenslosen Ablagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, sei - wie von der Immobilienverwaltung des Stiftes *** mit Schreiben vom *** behauptet - kann auch damit entkräftet werden, dass die Behauptung lediglich die Angabe des ***, seines Zeichens Bauamtsleiter der Stadtgemeinde ***, wiedergibt und nur mit vier Lichtbildern aus dem Jahr *** belegt ist. Bei seiner Einvernahme konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, dass er über die logistischen Voraussetzungen zur Erstellung eines Schüttkörpers im festgestellten Ausmaß und Zeitraum gar nicht verfügt hat. Dass die Stadtgemeinde *** die Schüttung durch von ihr beauftragte Firmen durchführen ließ, ist mit dem vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am *** abgelichteten Hinweisschild bewiesen, und entspricht auch der Aussage des Zeugen ***. Dass die *** eine Wohnbauanlage auf dem Nachbargrundstück errichtet hat, ergibt sich aus den im Behördenakt inneliegenden Luftbildern in Zusammenschau mit dem Grundbuch, und werden zumindest Zwischenlagerungen im Nahebereich vom Zeugen *** bestätigt.
  11. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gegen Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gegen Artikel 130, Absatz eins, , B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 73 Abs. 4 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. In § 73 Abs. 4 AWG 2002 hat der Gesetzgeber klar gefordert, dass Maßnahmenaufträge nach dieser Rechtsgrundlage an denjenigen zu stellen sind, der die Deponie betrieben hat. Haben mehrere Unternehmen eine Deponie gemeinsam betrieben, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Betreiber zum Betrieb der Deponie beigetragen haben, sondern ist von einer solidarischen Haftung beider Deponiebetreiber auszugehen (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).In Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 hat der Gesetzgeber klar gefordert, dass Maßnahmenaufträge nach dieser Rechtsgrundlage an denjenigen zu stellen sind, der die Deponie betrieben hat. Haben mehrere Unternehmen eine Deponie gemeinsam betrieben, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Betreiber zum Betrieb der Deponie beigetragen haben, sondern ist von einer solidarischen Haftung beider Deponiebetreiber auszugehen vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070). Zwar ist eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Betrieb des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
  1. Auflage, § 64 E 2f).Zwar ist eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Betrieb des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
  2. Auflage, Paragraph 64, E 2f). Der Betreiber einer Deponie ist jedenfalls derjenige, der die Sachherrschaft über die Deponie ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, sowie über die Annahme von zu deponierenden Materialien in die Deponie entscheidet. Dadurch, dass die Stadtgemeinde *** das Hinweisschild im Bereich des Grundstückes Nr. *** aufgestellt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auswählt, wer auf dieser Liegenschaft Material ablagern darf, weshalb sie als Deponiebetreiberin im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen betreffend dieser Deponie anzusehen ist. Das gerichtliche Verfahren hat ergeben, dass von *** zumindest im Jahr *** Ablagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Schüttung getätigt wurden. Nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die verfahrensgegenständliche Schüttung im Zusammenhang mit dem konsenslos errichteten Deponiekörper auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, steht, welche Deponie von der Stadtgemeinde *** betrieben wurde. Wenn jemand auf einer (konsenslos betriebenen) Deponie ohne Zustimmung des Deponiebetreibers Ablagerungen tätigt, wird er dadurch nicht per se zum Deponiebetreiber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifelslos vor, da die belangte Behörde den Rechtsmittelwerber lediglich deshalb als Deponiebetreiber herangezogen hat, weil die Stadtgemeinde *** (die Betreiberin der konsenslosen Deponie auf dem Nachbargrundstück Nr. ***) diesbezügliche Angaben gemacht hat. Auch hat die Verwaltungsbehörde nicht geprüft, ob ein Zusammenhang des verfahrensgegenständlichen Schüttkörpers mit der auf dem Grundstück Nr. *** betriebenen Deponie besteht. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um zu klären, wer (noch) die verfahrensgegenständliche Deponie betrieben hat. Die Abfallrechtsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Stadtgemeinde *** auch Betreiberin der Deponie bzw. des Deponiebereiches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, war. Bei ihren Ermittlungen hat sich die belangte Behörde aber nicht nur auf Behauptungen der Stadtgemeinde *** zu stützen, sondern selbst Ermittlungen anzustellen. Auch ist festzuhalten, dass allfällige zwischenzeitliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen sind. Demnach wird sie auch zu prüfen haben, ob - entsprechend der Aussage des Zeugen *** im gerichtlichen Verfahren - der Schüttkörper zwischenzeitlich untersucht worden ist und ob auf den gegenständlichen Liegenschaften seitens der Stadtgemeinde *** nunmehr ein Kindererlebnisspielplatz errichtet worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0688

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.