RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0688 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachstehenden BESCHLUSS gefasst:
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gegen Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gegen Artikel 130, Absatz eins, , B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 73 Abs. 4 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. In § 73 Abs. 4 AWG 2002 hat der Gesetzgeber klar gefordert, dass Maßnahmenaufträge nach dieser Rechtsgrundlage an denjenigen zu stellen sind, der die Deponie betrieben hat. Haben mehrere Unternehmen eine Deponie gemeinsam betrieben, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Betreiber zum Betrieb der Deponie beigetragen haben, sondern ist von einer solidarischen Haftung beider Deponiebetreiber auszugehen (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).In Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 hat der Gesetzgeber klar gefordert, dass Maßnahmenaufträge nach dieser Rechtsgrundlage an denjenigen zu stellen sind, der die Deponie betrieben hat. Haben mehrere Unternehmen eine Deponie gemeinsam betrieben, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Betreiber zum Betrieb der Deponie beigetragen haben, sondern ist von einer solidarischen Haftung beider Deponiebetreiber auszugehen vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070). Zwar ist eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Betrieb des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
- Auflage, § 64 E 2f).Zwar ist eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Betrieb des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
- Auflage, Paragraph 64, E 2f). Der Betreiber einer Deponie ist jedenfalls derjenige, der die Sachherrschaft über die Deponie ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, sowie über die Annahme von zu deponierenden Materialien in die Deponie entscheidet. Dadurch, dass die Stadtgemeinde *** das Hinweisschild im Bereich des Grundstückes Nr. *** aufgestellt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auswählt, wer auf dieser Liegenschaft Material ablagern darf, weshalb sie als Deponiebetreiberin im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen betreffend dieser Deponie anzusehen ist. Das gerichtliche Verfahren hat ergeben, dass von *** zumindest im Jahr *** Ablagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Schüttung getätigt wurden. Nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die verfahrensgegenständliche Schüttung im Zusammenhang mit dem konsenslos errichteten Deponiekörper auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, steht, welche Deponie von der Stadtgemeinde *** betrieben wurde. Wenn jemand auf einer (konsenslos betriebenen) Deponie ohne Zustimmung des Deponiebetreibers Ablagerungen tätigt, wird er dadurch nicht per se zum Deponiebetreiber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifelslos vor, da die belangte Behörde den Rechtsmittelwerber lediglich deshalb als Deponiebetreiber herangezogen hat, weil die Stadtgemeinde *** (die Betreiberin der konsenslosen Deponie auf dem Nachbargrundstück Nr. ***) diesbezügliche Angaben gemacht hat. Auch hat die Verwaltungsbehörde nicht geprüft, ob ein Zusammenhang des verfahrensgegenständlichen Schüttkörpers mit der auf dem Grundstück Nr. *** betriebenen Deponie besteht. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um zu klären, wer (noch) die verfahrensgegenständliche Deponie betrieben hat. Die Abfallrechtsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Stadtgemeinde *** auch Betreiberin der Deponie bzw. des Deponiebereiches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, war. Bei ihren Ermittlungen hat sich die belangte Behörde aber nicht nur auf Behauptungen der Stadtgemeinde *** zu stützen, sondern selbst Ermittlungen anzustellen. Auch ist festzuhalten, dass allfällige zwischenzeitliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen sind. Demnach wird sie auch zu prüfen haben, ob - entsprechend der Aussage des Zeugen *** im gerichtlichen Verfahren - der Schüttkörper zwischenzeitlich untersucht worden ist und ob auf den gegenständlichen Liegenschaften seitens der Stadtgemeinde *** nunmehr ein Kindererlebnisspielplatz errichtet worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0688