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{'item': 'LVwG-AV-535/001-2014'}

Obsah (7)Art. 133Art. 28Art. 130§ 14§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-535/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) der Auftrag zum Abbruch von Nebengebäuden (markierte Gebäude laut beigelegtem Lageplan vom ***) auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, erteilt. Der fristgerecht eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Hinblick auf die Frage des vermuteten Konsenses auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes könne nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes solle nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurück liegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht. Ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren sei zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass die Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt seien. Da die konsenslosen Baulichkeiten nach eigenen Angaben des Masseverwalters vor ca. 30 Jahren erbaut worden seien, könne jedenfalls nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden. Bereits die Baubehörde erster Instanz habe ausgeführt, dass die Bezug habenden Bauakte vollständig vorhanden seien. Im Hinblick auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit sowie die nicht genutzte Möglichkeit, eine nachträgliche Bewilligung zu erwirken, wurde auf die Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen. Auch die übrigen Berufungsausführungen würden reine Schutzbehauptungen darstellen, welche nicht geeignet seien, eine anderslautende Entscheidung als die der ersten Instanz herbeizuführen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zurückziehung des Antrages auf Abbruch aller Gebäude einerseits im Einvernehmen mit der Baubehörde geschehen sei und andererseits keinerlei Relevanz für den gegenständlichen Abbruchbescheid habe. Die Behörde gehe von einem nicht vermuteten Konsens aus, könne jedoch hierfür keinerlei Beweise anführen. Es handle sich um eine bloße Vermutung, welche den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen würde, zumal dieser die Nebengebäude auf Grund einer schriftlichen Baubewilligung errichten habe lassen. Die Gebäude seien vor ca. 30 bis 35 Jahren, sohin bereits vor der Umwidmung der Baufläche in eine öffentliche Verkehrsfläche erbaut worden und wurde der Beschwerdeführer über eine derartige Umwidmung nie informiert, sodass unzulässigerweise in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde weise große Lücken auf. Die Verweigerung der Akteneinsicht verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde erst nach 30 bis 35 Jahren den gegenständlichen Abbruchbescheid erlassen habe. Die Konkursmasse sei auch nicht in der Lage, einen Abbruch zu finanzieren. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** wurde der Antrag für den Abbruch aller Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft gestellt. Dieser wurde mit Schreiben vom *** zurückgezogen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages wurde dem Masseverwalter als Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs am *** seitens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass sowohl den vorgelegten Antragsbeilagen wie auch dem bei der Baubehörde aufliegenden Aktenstand zu entnehmen sei, dass die Nebengebäude im Garten des Grundstückes Nr. *** und auf dem Grundstück Nr. ***, beide KG ***, konsenslos errichtet worden seien. Es handle sich um Abstellräume und ein überdachtes Schwimmbad. Eine nachträgliche Bewilligung könne für die Gebäude, welche sich auf als öffentliche Verkehrsfläche gewidmetem Grund bzw. im vorderen Bauwich innerhalb der Baufluchtlinie von 3 m befinden, auf Grund des Widerspruches zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht erwirkt werden. Hinsichtlich des Schwimmbeckens müsse festgestellt werden, ob es dem § 17 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung zuzuordnen oder bewilligungspflichtig nach § 14 Z 2 leg.cit. sei. Bei der Schwimmbadüberdachung handle es sich jedenfalls um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, da diese laut vorhandenen Fotos höher als 1,50 m sei. Mit einer allfälligen Bewilligung sei aber gleichzeitig die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung für das Grundstück Nr. ***, KG ***, gegeben. Für die Einbringung eines Antrages um nachträgliche Genehmigung des überdachten Schwimmbeckens wurde eine Frist bis *** gesetzt, andernfalls der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch aller konsenslosen Baukörper erteilt werde. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages wurde dem Masseverwalter als Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs am *** seitens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass sowohl den vorgelegten Antragsbeilagen wie auch dem bei der Baubehörde aufliegenden Aktenstand zu entnehmen sei, dass die Nebengebäude im Garten des Grundstückes Nr. *** und auf dem Grundstück Nr. ***, beide KG ***, konsenslos errichtet worden seien. Es handle sich um Abstellräume und ein überdachtes Schwimmbad. Eine nachträgliche Bewilligung könne für die Gebäude, welche sich auf als öffentliche Verkehrsfläche gewidmetem Grund bzw. im vorderen Bauwich innerhalb der Baufluchtlinie von 3 m befinden, auf Grund des Widerspruches zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht erwirkt werden. Hinsichtlich des Schwimmbeckens müsse festgestellt werden, ob es dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung zuzuordnen oder bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, Ziffer 2, leg.cit. sei. Bei der Schwimmbadüberdachung handle es sich jedenfalls um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, da diese laut vorhandenen Fotos höher als 1,50 m sei. Mit einer allfälligen Bewilligung sei aber gleichzeitig die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung für das Grundstück Nr. ***, KG ***, gegeben. Für die Einbringung eines Antrages um nachträgliche Genehmigung des überdachten Schwimmbeckens wurde eine Frist bis *** gesetzt, andernfalls der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch aller konsenslosen Baukörper erteilt werde. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom *** brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass sich im Zusammenhang mit der Verfüllung des Kellers herausgestellt habe, dass die Bauakten der Baubehörde offensichtlich nicht vollständig seien. Es wurde um Fristerstreckung bis *** ersucht, um nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bekanntzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Nebengebäude errichtet worden seien. Weiters könne die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erst nachträglich erwirkt worden sein. Im Übrigen sei die Konkursmasse nicht in der Lage, einen Abbruch zu finanzieren. Mit Bescheid vom *** erließ die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** den Auftrag zum Abbruch der Nebengebäude, welche auf dem Lageplan vom *** markiert sind. Begründend wurde ausgeführt, dass vom Abbruch das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** sowie auf dem Grundstück Nr. *** das im südwestlichen Grundstückseck befindliche Gebäude und das überdachte Schwimmbad betroffen seien. Bereits im Schreiben vom *** habe die Baubehörde dahingehend Stellung genommen, dass im gegenständlichen Bereich die Bauakte vollständig vorhanden seien. Lediglich Bauakte vor den Jahren um *** seien durch einen Brand vernichtet worden. Daher könne bei den Nebengebäuden nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden. Die Flächenwidmung „öffentliche Verkehrsfläche“ sei seit *** rechtsgültig. Die eingeräumte Möglichkeit, das überdachte Schwimmbecken einer Bewilligung zuzuführen, sei nicht genutzt worden. Den beiden anderen Baulichkeiten stehen die Bedingungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entgegen. In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass der Antrag auf Abbruch aller Gebäude auf gegenständlicher Liegenschaft deshalb zurückgezogen worden sei, da laut Bausachverständigen der Abbruch insbesondere des Haupthauses zur Gefährdung der Anrainerobjekte führen hätte können und habe man sich anschließend für die Verfüllung des Kellers entschieden. Diese Arbeiten seien mit Fertigstellungsanzeige vom *** abgeschlossen. Der Behörde sei es nicht möglich, den Nachweis der Konsenslosigkeit zu erbringen und sei dem Beschwerdeführer der Aktenstand nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Umstand der mangelnden Akteneinsicht weise bereits Lücken im durchgeführten Verwaltungsverfahren auf. Zu der Angabe, dass die Flächenwidmung seit 31 Jahren rechtsgültig sei, werde festgehalten, dass das Hauptgebäude um ca. *** erbaut, das Schwimmbad bzw. die Abstellräume vor ca. 30 bis 35 Jahren, sohin bereits vor der Umwidmung der Baufläche in eine öffentliche Verkehrsfläche erbaut worden seien. Die gegenständlichen Gebäude müssten sohin bereits vor der Umwidmung existiert haben, da deren Errichtung sonst ohnehin nicht legal gewesen wäre. Zudem fehle eine Dokumentation über die Durchführung der Umwidmung und werde durch eine nachträgliche Umwidmung unzulässigerweise in die Eigentumsrechte eingegriffen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet: Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 14

Z 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. §§ 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 lauten:Paragraphen 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 lauten: § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der am
  1. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 2014 ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr die NÖ Bauordnung 2014 heranzuziehen.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der am
  2. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 2014 ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr die NÖ Bauordnung 2014 heranzuziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bauakten der Baubehörde unvollständig seien (Stellungnahme vom ***), stellt das erkennende Gericht auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde fest, dass der Bauakt für die betroffene Liegenschaft – beginnend mit einem Bauansuchen für ein Doppelwohnhaus vom *** (!) – lückenlos vorhanden ist. Es finden sich darin Niederschriften, Baubewilligungen, Bauanzeigen und Benützungsbewilligungen aus den Jahren *** bis ***. Dieses Vorbringen ist somit als Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie die Behauptung in der Beschwerde, dass die gegenständlichen Nebengebäude auf Grund einer schriftlichen Baubewilligung errichtet worden seien. Dazu ergibt sich bereits aus dem lückenlosen Verwaltungsakt, dass eine Bewilligung hiefür nicht erteilt wurde. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus angibt, die Gebäude seien vor ca. 30 bis 35 Jahren errichtet worden, so finden sich für den fraglichen Zeitraum im Verwaltungsakt Baubewilligungen vom *** (Zubau zum bestehenden Wohnhaus), *** (unterkellerter Zubau), *** (Umbauarbeiten und Unterkellerung des bestehenden Wohnhauses) und *** (Änderungen im Erdgeschoß des Altbaus). Baubewilligungen für die gegenständlichen Nebengebäude oder die Überdachung des Schwimmbades wurden weder beantragt noch erteilt. Schließlich ist auch noch auf die genannte Stellungnahme vom *** hinzuweisen, worin um Fristerstreckung bis *** ersucht wurde, um bekanntzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Nebengebäude errichtet worden seien. Eine derartige Bekanntgabe erfolgte nicht, erst in der Beschwerde wird erstmalig das Vorliegen einer schriftlichen Bewilligung behauptet. Wenngleich dies ohnehin auf Grund des oben Gesagten als Schutzbehauptung zu werten ist, so darf doch auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Verfahren hingewiesen werden. Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835 u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, bestehenden Bauwerke baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des Schwimmbades wird festgestellt, dass lediglich dessen Überdachung vom Abbruchauftrag betroffen ist, zumal das Becken selbst ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³ aufweist und somit

§ 17Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist.

Dass die Überdachung nicht als Schwimmbeckenabdeckung im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden kann, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Fotos, anhand derer – insbesondere in Zusammenschau mit der ebenfalls auf dem Foto abgebildeten Person – zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Höhe von 1,50 m überschritten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, bestehenden Bauwerke baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des Schwimmbades wird festgestellt, dass lediglich dessen Überdachung vom Abbruchauftrag betroffen ist, zumal das Becken selbst ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³ aufweist und somit

Paragraph 17, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist. Dass die Überdachung nicht als Schwimmbeckenabdeckung im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden kann, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Fotos, anhand derer – insbesondere in Zusammenschau mit der ebenfalls auf dem Foto abgebildeten Person – zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Höhe von 1,50 m überschritten wird. Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234). Wie bereits oben ausgeführt, wurde weder für die Nebengebäude noch für die Schwimmbadüberdachung eine Baubewilligung erteilt. Dass die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein vermuteter Konsens vorliegt, ergibt sich aus Folgendem:Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234). Wie bereits oben ausgeführt, wurde weder für die Nebengebäude noch für die Schwimmbadüberdachung eine Baubewilligung erteilt. Dass die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein vermuteter Konsens vorliegt, ergibt sich aus Folgendem: Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.1.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 24.1.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Im Erkenntnis zu Zl. 2001/05/0835 vom 23.5.2002 sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu weiters Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1992, Zl. 92/06/0152).„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  4. November 1992, Zl. 92/06/0152). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066).Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  10. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  11. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  12. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  13. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  14. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066). […]“ Im vorliegenden Fall liegt ein seit dem Jahr *** lückenlos geführter Verwaltungsakt vor. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist, insbesondere schon deshalb, da die Errichtung der Baulichkeiten nach Angaben des Beschwerdeführers erst 30 bis 35 Jahre zurückliegt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. z.B. VwGH vom 18.9.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN). Darüber hinaus sind im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten nicht nur im örtlichen Umkreis, sondern sogar im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt Baubewilligungen (lückenlos) auffindbar. So wurden Baubewilligungen vom *** (Errichtung eines Zubaues für Büro und Wohnungen), vom *** (Umbauarbeiten und Unterkellerung beim bestehenden Wohnhaus) und vom *** (Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus) erteilt. Auf keinem der diesen Bewilligungen zu Grunde liegenden Einreichplänen bzw. darauf befindlichen Lageplänen sind die Nebengebäude eingezeichnet. Im vorliegenden Fall liegt ein seit dem Jahr *** lückenlos geführter Verwaltungsakt vor. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist, insbesondere schon deshalb, da die Errichtung der Baulichkeiten nach Angaben des Beschwerdeführers erst 30 bis 35 Jahre zurückliegt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen vergleiche z.B. VwGH vom 18.9.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN). Darüber hinaus sind im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten nicht nur im örtlichen Umkreis, sondern sogar im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt Baubewilligungen (lückenlos) auffindbar. So wurden Baubewilligungen vom *** (Errichtung eines Zubaues für Büro und Wohnungen), vom *** (Umbauarbeiten und Unterkellerung beim bestehenden Wohnhaus) und vom *** (Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus) erteilt. Auf keinem der diesen Bewilligungen zu Grunde liegenden Einreichplänen bzw. darauf befindlichen Lageplänen sind die Nebengebäude eingezeichnet. Schließlich scheidet die Annahme eines vermuteten Konsenses für das auf Grundstück Nr. *** befindliche Nebengebäude auch deshalb aus, weil die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten kommt, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. Im gegenständlichen Fall sollen die Nebengebäude ca. im Jahr *** oder später errichtet worden sein, jedoch findet sich im Akt im Anhang zu einer Niederschrift vom *** bereits der genehmigte „Teilbebauungsplan XVI“, in welchem die geplante Straße auf dem Grundstück Nr. *** bereits eingetragen ist. Nach § 98 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 wäre ein Antrag ohne Bauverhandlung abzuweisen gewesen, wenn er der Festlegung der Widmungs- oder Nutzungsart im Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan widerspricht. Ein Gebäude auf dem bereits für Straßenzwecke vorgesehenen Grundstücksteil wäre somit nicht bewilligungsfähig gewesen.Schließlich scheidet die Annahme eines vermuteten Konsenses für das auf Grundstück Nr. *** befindliche Nebengebäude auch deshalb aus, weil die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten kommt, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. Im gegenständlichen Fall sollen die Nebengebäude ca. im Jahr *** oder später errichtet worden sein, jedoch findet sich im Akt im Anhang zu einer Niederschrift vom *** bereits der genehmigte „Teilbebauungsplan XVI“, in welchem die geplante Straße auf dem Grundstück Nr. *** bereits eingetragen ist. Nach Paragraph 98, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976 wäre ein Antrag ohne Bauverhandlung abzuweisen gewesen, wenn er der Festlegung der Widmungs- oder Nutzungsart im Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan widerspricht. Ein Gebäude auf dem bereits für Straßenzwecke vorgesehenen Grundstücksteil wäre somit nicht bewilligungsfähig gewesen. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass Baubewilligungen für die gegenständlich vom Abbruch betroffenen Gebäude nicht vorliegen, der Aktenbestand für die Liegenschaft seit *** vollständig und zusammenhängend vorliegt, der behauptete Errichtungszeitpunkt erst 30 bis 35 Jahre zurückliegt und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die für einen vermuteten Konsens sprechen, sodass von einem solchen nicht auszugehen ist. Ebensowenig kann der Umstand, dass die Gebäude jahrzehntelang unbeanstandet geblieben sind, dem Beschwerdeführer zum Erfolg verhelfen. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich soweit zurück liegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Dieser vermutete Konsens darf also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handelt, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (VwGH 23.7.2013, 2013/05/0012). Durch eine Art konkludentes Verhalten der Bau(aufsichts)behörde kann weder die fehlende Baubewilligung ersetzt werden, noch das Recht und die Pflicht der Baubehörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages untergehen (VwGH 27.2.1998, 96/06/0090). Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erst nachträglich erwirkt und der Beschwerdeführer über die Umwidmung nicht informiert worden sei, wird zunächst auf folgenden Inhalt des Verwaltungsaktes hingewiesen: Bereits in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** betreffend die Errichtung einer zerlegbaren Garage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde festgehalten, dass auf Grund des genehmigten Teilverbauungsplanes der Stadt *** dieses Grundstück bei einer späteren Verbauung für Straßenzwecke vorgesehen sei. Die zerlegbare Garage werde daher bescheidmäßig auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Auch

dem damals zu Grunde liegenden Einreichplan des Beschwerdeführers als Bauwerber ist die Garage bereits auf der als „Straße 3“ benannten öffentlichen Verkehrsfläche situiert. In einem Schreiben vom *** bat der Beschwerdeführer den damaligen Bürgermeister unter Anschluss eines Auszuges aus dem Bebauungsplan, man möge die Straße 3 als Sackgasse führen, sodass er an der Vergrößerung seines Betriebes nicht gehindert sei. In der dazu aufgenommenen Niederschrift über eine Besprechung vom *** wird auf den genehmigten Teilbebauungsplan XVI Bezug genommen, wonach bereits die auf dem Grundstück Nr. *** zu liegen kommende Straße vorgesehen war. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche sei erst nach der Errichtung der Bauten und ohne seine Information erwirkt worden, so erscheint dies angesichts seines eigenen mit Bescheid vom *** genehmigten Einreichplanes sowie seines Ansuchens vom *** um Änderung der Straßenführung nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erst nachträglich erwirkt und der Beschwerdeführer über die Umwidmung nicht informiert worden sei, wird zunächst auf folgenden Inhalt des Verwaltungsaktes hingewiesen: Bereits in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** betreffend die Errichtung einer zerlegbaren Garage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde festgehalten, dass auf Grund des genehmigten Teilverbauungsplanes der Stadt *** dieses Grundstück bei einer späteren Verbauung für Straßenzwecke vorgesehen sei. Die zerlegbare Garage werde daher bescheidmäßig auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Auch

dem damals zu Grunde liegenden Einreichplan des Beschwerdeführers als Bauwerber ist die Garage bereits auf der als „Straße 3“ benannten öffentlichen Verkehrsfläche situiert. In einem Schreiben vom *** bat der Beschwerdeführer den damaligen Bürgermeister unter Anschluss eines Auszuges aus dem Bebauungsplan, man möge die Straße 3 als Sackgasse führen, sodass er an der Vergrößerung seines Betriebes nicht gehindert sei. In der dazu aufgenommenen Niederschrift über eine Besprechung vom *** wird auf den genehmigten Teilbebauungsplan römisch sechzehn Bezug genommen, wonach bereits die auf dem Grundstück Nr. *** zu liegen kommende Straße vorgesehen war. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche sei erst nach der Errichtung der Bauten und ohne seine Information erwirkt worden, so erscheint dies angesichts seines eigenen mit Bescheid vom *** genehmigten Einreichplanes sowie seines Ansuchens vom *** um Änderung der Straßenführung nicht nachvollziehbar. Wenngleich die Flächenwidmung als öffentliche Verkehrsfläche erst seit *** rechtsgültig verordnet ist, so ergab sich die entsprechende Planung (zumindest) bereits aus dem zuvor erwähnten Teilbebauungsplan, welcher allein ausgereicht hätte, um eine allfällig beantragte Bewilligung für ein Gebäude auf (zukünftigem) Straßengrund zu versagen. Was das Widmungsverfahren und die darin vorgesehenen Informationspflichten betrifft, ist in § 25 iVm § 24 Abs. 6 NÖ ROG 2014 geregelt, dass die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte über die öffentliche Auflage des Entwurfes einer Widmungsänderung durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren und die betroffenen Grundeigentümer zusätzlich zu verständigen sind. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss. Abgesehen von dem bereits oben Gesagten geht somit das Monieren einer mangelnden Information des Beschwerdeführers über die Umwidmung auch aus diesem Grund ins Leere. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die im NÖ ROG geregelte Informationspflicht der Grundeigentümer überhaupt erst im Jahr *** mit der

  1. Novelle zum NÖ ROG 1976 eingeführt wurde, davor – also auch zum im konkreten Fall relevanten Zeitpunkt der Widmung des Grundstückes Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche im Jahr *** – war eine Information der Grundeigentümer gesetzlich gar nicht vorgesehen. Wenngleich die Flächenwidmung als öffentliche Verkehrsfläche erst seit *** rechtsgültig verordnet ist, so ergab sich die entsprechende Planung (zumindest) bereits aus dem zuvor erwähnten Teilbebauungsplan, welcher allein ausgereicht hätte, um eine allfällig beantragte Bewilligung für ein Gebäude auf (zukünftigem) Straßengrund zu versagen. Was das Widmungsverfahren und die darin vorgesehenen Informationspflichten betrifft, ist in Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6, NÖ ROG 2014 geregelt, dass die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte über die öffentliche Auflage des Entwurfes einer Widmungsänderung durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren und die betroffenen Grundeigentümer zusätzlich zu verständigen sind. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss. Abgesehen von dem bereits oben Gesagten geht somit das Monieren einer mangelnden Information des Beschwerdeführers über die Umwidmung auch aus diesem Grund ins Leere. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die im NÖ ROG geregelte Informationspflicht der Grundeigentümer überhaupt erst im Jahr *** mit der
  2. Novelle zum NÖ ROG 1976 eingeführt wurde, davor – also auch zum im konkreten Fall relevanten Zeitpunkt der Widmung des Grundstückes Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche im Jahr *** – war eine Information der Grundeigentümer gesetzlich gar nicht vorgesehen. Schließlich ist zur Frage der Widmung des Grundstückes Nr. ***, auf welchem eines der vom Abbruch betroffenen Nebengebäude situiert ist, angemerkt, dass die Frage der Unzulässigkeit eines Bauwerks nach der nun im konkreten Fall anwendbaren, am
  3. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 2014 gar nicht mehr relevant ist. Im Gegensatz zur NÖ Bauordnung 1996 hat die Behörde nunmehr nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 in jedem Fall – ungeachtet eines allfällig anhängigen Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung – den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn die für das Bauwerk erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt. Die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung ist somit nicht mehr zu prüfen.Schließlich ist zur Frage der Widmung des Grundstückes Nr. ***, auf welchem eines der vom Abbruch betroffenen Nebengebäude situiert ist, angemerkt, dass die Frage der Unzulässigkeit eines Bauwerks nach der nun im konkreten Fall anwendbaren, am
  4. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 2014 gar nicht mehr relevant ist. Im Gegensatz zur NÖ Bauordnung 1996 hat die Behörde nunmehr nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 in jedem Fall – ungeachtet eines allfällig anhängigen Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung – den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn die für das Bauwerk erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt. Die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung ist somit nicht mehr zu prüfen. Zum Vorbringen, dass den Behördenvertretern niemals der Zutritt auf die Liegenschaft gestattet worden sei, darf auf § 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. gleichlautend § 33 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996) hingewiesen werden. Den Organen der Baubehörde wäre somit ohnehin ex lege der Zutritt zu gestatten gewesen und wäre dem Beschwerdeführer diese Verpflichtung notfalls sogar mit Bescheid aufzutragen gewesen. Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer somit keine Verletzung seiner Rechte geltend machen. Zum Vorbringen, dass den Behördenvertretern niemals der Zutritt auf die Liegenschaft gestattet worden sei, darf auf Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (bzw. gleichlautend Paragraph 33, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996) hingewiesen werden. Den Organen der Baubehörde wäre somit ohnehin ex lege der Zutritt zu gestatten gewesen und wäre dem Beschwerdeführer diese Verpflichtung notfalls sogar mit Bescheid aufzutragen gewesen. Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer somit keine Verletzung seiner Rechte geltend machen. Insoweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht, so ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jemals Akteneinsicht beantragt hätte. Wäre das Begehren allenfalls darauf gerichtet gewesen, dass die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers den durchaus umfangreichen Gesamtakt in Kopie übermitteln hätte sollen (dies könnte man aus dem Vorbringen, dass der „Aktenstand nicht zur Kenntnis gebracht“ worden sei ableiten), so darf auf § 17 AVG verwiesen werden, wonach die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Aus § 17 Abs. 1 AVG kann kein Recht abgeleitet werden, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012). Insoweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht, so ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jemals Akteneinsicht beantragt hätte. Wäre das Begehren allenfalls darauf gerichtet gewesen, dass die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers den durchaus umfangreichen Gesamtakt in Kopie übermitteln hätte sollen (dies könnte man aus dem Vorbringen, dass der „Aktenstand nicht zur Kenntnis gebracht“ worden sei ableiten), so darf auf Paragraph 17, AVG verwiesen werden, wonach die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Aus Paragraph 17, Absatz eins, AVG kann kein Recht abgeleitet werden, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012). Darüber hinaus finden sich im gegenständlichen Verwaltungsakt folgende handschriftliche Vermerke über die Ausfolgung oder Übermittlung von Unterlagen an den Beschwerdeführervertreter: *** Kopien an ***: ● Bauvollendungszeugnis vom *** ● Plan vom *** ● Plan vom *** ● Kommissionsprotokoll vom *** *** Kopien an ***: ● Bescheid vom *** ● Niederschrift vom *** ● Auswechslungsplan – gen. Bescheid *** ● Bescheid vom *** ● Niederschrift vom *** ● Änderungsplan zur Bauverh. vom *** und Bescheid vom *** *** Kopien an ***: ● Bescheid – Fertigstellung Zu- und Umbau *** ● Einreichplan zu Bescheid vom *** ● Bescheid vom *** ● Niederschrift vom *** Wenngleich das Ermittlungsverfahren für den baupolizeilichen Abbruchauftrag erst im Jahr *** begonnen hat, erweist sich der Vorwurf einer verweigerten Akteneinsicht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die offensichtlich gegebene Bereitschaft der Baubehörde zur Anfertigung von Kopien und unter dem Aspekt, dass die Baubehörde keinerlei Veranlassung zu einer Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführervertreter hätte, als haltlos. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht durch die Behörde I. Instanz releviert, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen. Dass ihm von der belangten Behörde ebenfalls die Akteneinsicht verweigert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht durch die Behörde römisch eins. Instanz releviert, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen. Dass ihm von der belangten Behörde ebenfalls die Akteneinsicht verweigert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, der aufgetragene Abbruch könne nicht finanziert werden, ist dazu auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gesetz bei der Anordnung eines Abbruches eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder eines „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ nicht vorsieht, sondern im Gegenteil die behördliche Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.8.2014, 2013/05/0065; VwGH 9.10.2014, 2013/05/0087 u.a.). Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, der aufgetragene Abbruch könne nicht finanziert werden, ist dazu auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gesetz bei der Anordnung eines Abbruches eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder eines „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ nicht vorsieht, sondern im Gegenteil die behördliche Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.8.2014, 2013/05/0065; VwGH 9.10.2014, 2013/05/0087 u.a.). Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass für die Nebengebäude und für die Schwimmbadüberdachung keine Baubewilligungen erteilt wurden und auch nicht von einem vermuteten Konsens auszugehen ist, sodass diese Gebäude konsenslos bestehen. Es liegen keine wesentlichen Verfahrensmängel im durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vor. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung war daher der Abbruch dieser Baulichkeiten aufzutragen, wobei auf dessen Finanzierung nicht Bedacht zu nehmen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.535.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.