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{'item': 'LVwG-S-1858/001-2015'}

Obsah (12)§ 52§ 44§ 50Art. 130§ 18§ 99§ 19§ 25aArt. 133§ 30a§ 30b§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1858/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 120,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  2. Juni 2015, ***, wurde gegen Herrn *** eine Geldstrafe von € 220,-- (Ersatzfreiheitstrafe 101 Stunden) verhängt, da er am 20.12.2014 um 12:32 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,22 Sekunden festgestellt (
  3. Fahrstreifen). Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Ergebnis auf Grund des Ermittlungsverfahrens, das im Wesentliche auf Aussagen zweier im Dienst befindlichen Organe der Straßenaufsicht, welche Abstandsmessungen durchführten und entsprechende Lichtbilder anfertigten, festgestellt wurde. Der Rechtsfertigung des Beschuldigten, die Unterschreitung des Mindestabstands sei durch ein unvorhersehbares Wechseln eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges vom
  4. auf den
  5. Fahrstreifen entstanden, komme insofern wenig Glaubwürdigkeit zu. Eine Veränderung der Fahrgeschwindigkeit des vorderen Fahrzeugs durch Bremsen oder dergleichen könne ausgeschlossen werden, da ansonsten kein verwertbares Messergebnis erzielt hätte werden können. Der Beschuldigte habe jedenfalls dieses unzulässige Auffahren zu verantworten, der einzuhaltende Sicherheitsabstand sei jedenfalls vom Beschuldigten unterschritten worden. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet worden. Im Hinblick auf den Strafrahmen sei die Höhe der verhängten Strafe auch aus general- und spezialpräventiven Gründen als angemessen zu betrachten.
  6. Zur Beschwerde In dem rechtzeitig gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschuldigte begründend aus, dass nicht er auf das vordere Fahrzeug aufgefahren sei bzw. dieses stark abgebremst habe. Vielmehr sei der zu geringe Abstand deshalb zustande gekommen, da das vor ihm fahrende Fahrzeug ohne dass sich der Lenker zuvor von der Möglichkeit eines gefahrlosen Wechsels überzeugt hätte, ohne ersichtlichen Grund und ohne Blinkzeichen vom
  7. auf den
  8. Fahrstreifen gewechselt hätte. Er hätte danach die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs durch die Motorbremswirkung verringert. Das zeigten auch die angefertigten Lichtbilder. Er sei ein pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer, ihn treffe keine Schuld, weshalb das Strafverfahren eingestellt werden möge
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug der Durchführung der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die bisherigen Beschwerdeargumente. Über Befragung erklärte er, dass die ursprüngliche Behauptung, der Fahrstreifenwechsel des betreffenden Fahrzeuges von der
  10. auf die
  11. Fahrspur sei durch einen in einiger Entfernung vor diesem fahrenden LKW bedingt gewesen, stimme. Der Zeuge ***sagte aus, er habe gemeinsam mit einem Kollegen von einem auf einer Brücke postierten Messbus Videoaufnahmen durchgeführt. Aus diesen Aufnahmen gehe eindeutig hervor, dass der Beschuldigte selbst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei und kein Fahrzeug vom
  12. auf den
  13. Fahrstreifen wechselte und dadurch die Unterschreitung des Mindestabstands verursacht hätte. Im Fall eines Fahrspurwechsels wäre außerdem kein verwertbares Ergebnis zu Stande gekommen, derartige Fälle würden aussortiert und nicht weiter verfolgt. In weiterer Folge wird im anwesenden Messbus in das Videoband Einsicht genommen. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte auf das vor ihm auf dem
  14. Fahrstreifen befindliche Fahrzeug aufgefahren ist. Ein Fahrstreifenwechsel dieses Fahrzeugs vom
  15. auf den
  16. Fahrstreifen wie vom Beschuldigten angegeben ist demnach definitiv nicht ersichtlich. Erst in weiterer Folge wechselte dieses Fahrzeug auf den
  17. Fahrstreifen. Daraufhin zieht der Beschuldigte seine Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage zurück und ersucht, lediglich die Strafhöhe herabzusetzen. Es habe am betreffenden Tag wie schon im Verwaltungsakt aufscheint mehrere derartige Situationen gegeben und diese verwechselt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, sich in einer Lebensgemeinschaft zu befinden, derzeit arbeitslos zu sein, ein Taggeld von ca. € 30.- zu beziehen, keine Sorgepflichten zu haben und weder Vermögen noch Verbindlichkeiten zu besitzen.
  18. Rechtsvorschriften:

§ 44Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 50leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52Abs.

1 leg. cit. ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs.

2 leg. cit. ist Ddeser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz 2, leg. cit. ist Ddeser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

§ 18Abs.

1 STVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Paragraph 18, Absatz eins, STVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

§ 99Abs.

2c Ziffer 4 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges (…)

Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges (…) 4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug

§ 18Abs.

1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt, (…) 4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug

Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt, (…)

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

2 leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen:

Paragraph 25 a, Absatz 2, leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

§ 25aAbs.

3 leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Paragraph 25 a, Absatz 3, leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

§ 25aAbs. 4 leg. cit ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, leg. cit ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.

§ 25aAbs.

5 leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 5. Erwägungen des Gerichts Da der Beschuldigte im Zug der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Höhe der Strafe einschränkte, ist dem LVwG ein Abspruch über die Schuldfrage verwehrt und ausschließlich die Strafhöhe zu überprüfen. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO liegt zweifellos darin, durch Einhaltung eines entsprechenden Abstands zum Vorderfahrzeug im Anlassfall rechtzeitig anhalten zu können, dadurch die eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer zu minimieren, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und Unfälle weitestgehend auszuschließen. Durch die vorliegende unbestrittene Deliktsverwirklichung und unter Berücksichtigung des tatsächlichen, zeitlichen Abstands von 0,22 Sekunden hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO liegt zweifellos darin, durch Einhaltung eines entsprechenden Abstands zum Vorderfahrzeug im Anlassfall rechtzeitig anhalten zu können, dadurch die eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer zu minimieren, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und Unfälle weitestgehend auszuschließen. Durch die vorliegende unbestrittene Deliktsverwirklichung und unter Berücksichtigung des tatsächlichen, zeitlichen Abstands von 0,22 Sekunden hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer hätte bei der gebotenen Sorgfalt bzw. erforderlichen Aufmerksamkeit die Unterschreitung des Mindestabstands jedenfalls bewusst werden müssen, womit Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer hätte bei der gebotenen Sorgfalt bzw. erforderlichen Aufmerksamkeit die Unterschreitung des Mindestabstands jedenfalls bewusst werden müssen, womit Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwischenzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit, den persönlichen familiären Umständen und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, scheint die reduzierte Strafhöhe dem LVwG gerade noch als angemessen. Im Hinblick darauf, dass diese ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens von 2.180.-- Euro angesiedelt ist, scheint eine weitere Minderung nicht vertretbar. Auch spezial- und generalpräventive Gründe sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe, da der Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abgehalten werden und auch der Allgemeinheit signalisiert werden soll, dass es sich bei derartigen Verstößen nicht bloß um Bagatelldelikte handelt. Da sich die Strafe nur unwesentlich über der Mindeststrafe angesiedelt ist, kann eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf die Strafbemessung entfallen, da nicht zu erkennen ist, welches andere Ergebnis im gegenteiligen Fall hätte erzielt werden können (vgl. VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0419). Da sich die Strafe nur unwesentlich über der Mindeststrafe angesiedelt ist, kann eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf die Strafbemessung entfallen, da nicht zu erkennen ist, welches andere Ergebnis im gegenteiligen Fall hätte erzielt werden können vergleiche VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0419). Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1858.001.2015

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