Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25aArt. 133Art. 130§ 3§ 27§ 19§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2015 GeschäftszahlLVwG-GF-14-0076 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte 1. und 2.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 29,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 29,-- Euro zu leisten. 3.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 174,-- Euro und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 174,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Allgemeines: Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Erkenntnis nur die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, weil nur betreffend dieser Spruchpunkte eine Zuständigkeit des im vorliegenden Fall erkennenden Richters besteht. Hinsichtlich der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 3. (Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes) ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom heutigen Tag, Zl. LVwG-GF-14-0077, zu verweisen. 2. Maßgeblicher Verfahrensgang: 2.1. In Folge einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ***, mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vorgeworfen, dass er die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch eine gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h überschritten habe (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer habe sich auch trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Der Beschwerdeführer habe dem Beamten den Zulassungsschein entrissen, diesen lautstark angeschrien und beschimpft, wild mit den Händen vor dem Beamten gestikuliert und er sei immer wieder auf den zurückweichenden Beamten zugegangen (Spruchpunkt 3.). 2.1. In Folge einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ***, mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vorgeworfen, dass er die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch eine gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h überschritten habe (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer habe sich auch trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Der Beschwerdeführer habe dem Beamten den Zulassungsschein entrissen, diesen lautstark angeschrien und beschimpft, wild mit den Händen vor dem Beamten gestikuliert und er sei immer wieder auf den zurückweichenden Beamten zugegangen (Spruchpunkt 3.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig einen begründeten Einspruch. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des Anzeigelegers ein, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. 2.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretungen für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:26 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***nächst Strkm. ***Fahrtrichtung *** (Laser, Freiland)Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Freiland) Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: 1. Sie haben die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens ‚Geschwindigkeitsbeschränkung‘ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.97 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.Sie haben die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens ‚Geschwindigkeitsbeschränkung‘ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit., 97 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz. 2. Sie haben den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt. 3. Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben dem Beamten den Zulassungsschein entrissen, diesen lautstark angeschrien und beschimpft, wild mit den Händen vor dem Beamten gestikuliert und sind immer wieder auf den zurückweichenden Beamten zugegangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Zu 1. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Zu 2. § 102 Abs.5 lit.b, § 134 Abs.1 KFG 1967Zu 2. Paragraph 102, Absatz 5, Litera b,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu 3. § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)“Zu 3. Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG)“ Verhängt wurden – wie schon in der Strafverfügung – Geldstrafen in Höhe von 95,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden), 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 95 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 30,-- Euro vorgeschrieben. Verhängt wurden – wie schon in der Strafverfügung – Geldstrafen in Höhe von , 95,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden), 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 95 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 30,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsübertretungen durch die Angaben in der Anzeige, durch die ergänzende Stellungnahme des Anzeigelegers sowie durch die geltende Gesetzeslage als erwiesen anzusehen seien. Hinsichtlich des Verschuldens genüge zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernd kein Umstand und erschwerend eine Vormerkung nach § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 berücksichtigt worden sei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten seien nicht bekannt gegeben worden, weshalb von einem Einkommen von 1.500,-- Euro ausgegangen worden sei. Die verhängten Geldstrafen seien angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsübertretungen durch die Angaben in der Anzeige, durch die ergänzende Stellungnahme des Anzeigelegers sowie durch die geltende Gesetzeslage als erwiesen anzusehen seien. Hinsichtlich des Verschuldens genüge zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernd kein Umstand und erschwerend eine Vormerkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 berücksichtigt worden sei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten seien nicht bekannt gegeben worden, weshalb von einem Einkommen von 1.500,-- Euro ausgegangen worden sei. Die verhängten Geldstrafen seien angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 2.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe die zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Der Zulassungsschein sei dem Polizisten ausgehändigt worden und es sei eine entsprechende Überprüfung möglich gewesen. Dass der Zulassungsschein nach wenigen Sekunden wieder entrissen worden sei, entspreche nicht den Tatsachen und sei auch keineswegs plausibel und lebensnah. Hätte der Beschwerdeführer die Absicht gehabt, die Überprüfung des Zulassungsscheines zu verhindern, hätte er das Dokument erst gar nicht ausgehändigt. Davon abgesehen seien die gesetzlichen Voraussetzungen durch das Aushändigen erfüllt, eine bestimmte Dauer bzw. ein bestimmter Zeitverlauf der Aushändigung sei im Gesetz nicht enthalten. Unbestimmt und nicht ausreichend konkretisiert sei die tatsächliche Dauer der Aushändigung, weil das Straferkenntnis von „ein paar Sekunden“ bis „wenige Sekunden“ variiere. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren weder aggressiv verhalten noch habe er eine Amtshandlung behindert. Er sei zwar in Ansehung der Situation verärgert gewesen und er habe seinen Unmut kundgetan, jedoch sei das nicht sogleich ein aggressives Verhalten und auch nicht sogleich eine Behinderung einer Amtshandlung. Die Schwelle zum aggressiven Verhalten sei nicht überschritten worden. Daran würden auch allfällige Abmahnungen nichts ändern. Ebenso sei ein Gestikulieren mit den Händen noch nicht einem aggressiven Verhalten gleichzusetzen. Tatsächlich habe keine Notwendigkeit zum Abbruch der Amtshandlung und Herbeiholung von Unterstützung durch andere Polizeistreifen bestanden. Die Amtshandlung hätte ordnungsgemäß beendet werden können und es hätte die Verärgerung bzw. die Unmutsäußerungen des Beschwerdeführers die ordnungsgemäße Durchführung nicht unmöglich gemacht. Unabhängig davon seien die Höhen der Geldstrafen unangemessen. Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbelastet und es habe sich die Situation wechselseitig aufgeschaukelt, weswegen weder von Absicht noch von schwerem Verschulden ausgegangen werden könne. Es sei weder zu Gewalthandlungen noch zu Beleidigungen gekommen. Zudem beziehe der Beschwerdeführer lediglich ein Einkommen vom AMS in Höhe von monatlich 800,-- Euro. Beantragt wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 2.5. Mit hg. Verbesserungsauftrag vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde bezüglich des Spruchpunktes 1. mangelhaft ausgeführt sei, weil die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, fehlen würden. Seitens des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 1. auf die Bekämpfung der Höhe der Strafe eingeschränkt werde. 2.6. Am *** wurde eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend das angefochtene Straferkenntnis durchgeführt. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung nahmen an dieser Verhandlung teil, seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Der anzeigelegende Polizeibeamte wurde – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und Hinweis auf den Diensteid – als Zeuge zur Sache einvernommen. Von der Einvernahme der zur Verhandlung erschienenen Mutter des Beschwerdeführers wurde abgesehen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich und von sich aus darauf verzichtete.
- a)Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Er sei bei der *** beschäftigt, derzeit aber karenziert. Sein Einkommen betrage monatlich ca. 1.000,-- Euro netto, er habe keine Sorgepflichten. An Vermögen habe er zwei Einfamilienhäuser, Schulden habe er keine. Er habe am *** gegen 10.26 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung *** gelenkt. Beifahrerin sei seine Mutter gewesen. Vermutlich sei er zu schnell gewesen. In weiterer Folge sei aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts ein Polizist in Uniform aus einem Zivilstreifenfahrzeug ausgestiegen und habe ihm ein Anhaltezeichen gegeben, zum linken Fahrbahnrand zuzufahren. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Der Polizist sei zu seiner Fahrerseite gekommen, wobei er selbst schon zu diesem Zeitpunkt aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Ohne zu Grüßen habe der Polizist wörtlich gesagt „Jetzt geh mas langsam an“. Der Polizeibeamte habe ihn zur Ausfolgung von Führer- und Zulassungsschein aufgefordert, was er auch anstandslos getan habe. Er habe zum Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt überhaupt nichts gesagt bzw. geschrien und er habe auch nicht mit den Händen gestikuliert. Der Polizeibeamte habe ihm bei der Kontrolle nicht mitgeteilt, warum er ihn angehalten habe. Der Beamte habe den Zulassungsschein ca. eine Viertelstunde ohne Rückgabe in Händen gehabt, innerhalb dieser Viertelstunde habe er dem Beamten den Zulassungsschein auch nicht weggenommen. Der Polizist habe ihn aufgefordert, das Pannendreieck, das Verbandszeug und die Warnweste zu zeigen, was er auch gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin geärgert und dem Polizisten mitgeteilt, dass er mit seiner 80-jährigen Mutter einkaufen fahre und dass der Polizist auch bei allen vier Reifen den Luftdruck sowie den Ölstand kontrollieren könne. Der Beschwerdeführer sei lauter geworden, habe jedoch nicht geschrien, und er sei auf den Polizeibeamten zugegangen, der daraufhin immer wieder bewusst zurückgegangen sei. Er habe nicht vor dem Beamten gestikuliert. Während der gesamten Amtshandlung sei er vom Polizeibeamten nicht abgemahnt worden. Der Polizeibeamte habe in der Viertelstunde, in der er den Zulassungsschein gehabt habe, diesen auch kontrolliert. Im Zuge der Amtshandlung habe der Polizeibeamte in weiterer Folge zwei Streifen angefordert, welche erschienen seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu einem Alkotest aufgefordert worden, der 0,0 Promille ergeben habe. Da habe es ihm dann gereicht, er habe dem Polizeibeamten den Zulassungsschein und den Führerschein aus der Hand gerissen bzw. entwendet. Alle übrigen Polizeibeamten hätten das gesehen und kein Wort gesagt. Er habe den Polizeibeamten mitgeteilt, dass sie sich vor Gericht sehen würden, sollte er eine Strafe bekommen. Anschließend sei er weggefahren. Die Polizeistreifen seien ca. 10 Minuten nach Verständigung erschienen. Nach dem entwenden habe der Polizeibeamte nichts zu ihm gesagt. Über Verlangen sei dem Beschwerdeführer vom Polizeibeamten die Dienstnummer ausgefolgt worden. Zu einem körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Polizeibeamten sei es nicht gekommen.
- b)Der Anzeigeleger gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Er habe auf Grund eines Auftrages zur Verkehrsüberwachung im Rahmen des Osterreiseverkehrs Lasermessungen durchgeführt und er habe den gegenständlichen PKW mit 101 km/h gemessen. Er habe dem Lenker ein Anhaltezeichen gegeben, worauf der Lenker sein Fahrzeug in einer Bucht angehalten habe. Der Lenker sei sofort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe den Zeugen bereits zu Beginn in aggressivem Ton angefahren und ihn gefragt, ob er schon wieder Geld brauche. Der Zeuge habe den Lenker mit der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert und zur Ausfolgung von Führer- und Zulassungsschein aufgefordert. Der Lenker habe sich aufgeregt, warum er angehalten werde, er habe Führer- und Zulassungsschein jedoch ausgefolgt. Der Zeuge habe den Zulassungsschein jedoch nur wenige Sekunden in Händen gehabt, da habe ihm der Lenker den Zulassungsschein sofort wieder aus der rechten Hand gerissen, in welcher sich auch der Führerschein – den der Lenker aber nicht erwischt habe – befunden habe. Dabei habe der Lenker geschrien, dass ihm das alles zu blöd sei. Der Zeuge sei darauf nicht gefasst gewesen und habe das Entreißen nicht verhindern können. Da der Lenker damit eine Grenze überschritten habe, habe er sofort um Verstärkung von Kollegen ersucht. Der Lenker sei daraufhin immer wieder auf ihn zugegangen und habe sich lautstark und fürchterlich über die Amtshandlung aufgeregt, wobei der Zeuge selbst immer wieder zurückgewichen sei, um einen Abstand zu wahren. Er habe den Lenker auch abgemahnt, das Verhalten einzustellen, was jedoch am Anfang keine Wirkung gezeigt habe. Er habe dem Lenker auf Grund des weiteren Näherkommens die Festnahme angedroht, wobei der Lenker sein Verhalten erst eingestellt habe als die weiteren Streifen vor Ort erschienen seien. Nach Erscheinen der Kollegen habe der Zeuge den Lenker zu einem Alkotest aufgefordert, dem dieser nachgekommen sei. Der Test habe 0,0 Promille ergeben. Im Zuge der Amtshandlung sei auch das Mitführen der Warnweste sowie des Pannendreiecks kontrolliert worden. Der Zeuge habe sich die Daten aus dem Führerschein notiert, dem Lenker mitgeteilt, dass dieser eine Anzeige erhalten werde und in weiterer Folge habe er die Amtshandlung beendet. Den Zulassungsschein habe er nach dem Entreißen nicht wieder bekommen und auch nicht mehr abverlangt, da er die Amtshandlung nicht noch mehr aufschaukeln habe wollen. Der Lenker habe im Zuge des Näherkommens auch mit den Händen vor ihm gestikuliert. Eine Kontrolle des Zulassungsscheines sei auf Grund des kurzen Zeitraumes nicht möglich gewesen. Nach dem Entreißen habe er den Lenker sehr wohl zur Rückgabe des Zulassungsscheines aufgefordert, was dieser jedoch unterlassen habe. Ob der Zeuge das in weiterer Folge auch noch mehrmals getan habe, könne er jetzt nicht mehr sagen. Er habe nicht gewusst, ob es sich bei dem Zulassungsschein um jenen für das gegenständliche Fahrzeug gehandelt habe. Die Beifahrerin sei während der gesamten Amtshandlung auf dem Beifahrersitz gesessen und habe mehrmals zu ihrem Sohn gesagt, dass er aufhören solle. Soweit er wisse, habe sie auch geweint. Da sie nicht angegurtet gewesen sei, habe er die Frau abgemahnt. Er habe keinesfalls ein Organmandat verhängen wollen, um nicht die Amtshandlung noch mehr aufzuschaukeln. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei dermaßen aufbrausend und ungewöhnlich gewesen, der Zeuge habe im Rahmen seines Verkehrsdienstes wegen eines solchen Deliktes noch niemals Kollegen um Hilfe ersuchen müssen. Außer dem Entreißen des Zulassungsscheines habe es keinen direkten Körperkontakt gegeben. Da der Lenker auf ihn aggressiv zugekommen sei und nicht eine ausreichende Nähe gewahrt habe, habe er diesem mit deutlichen Worten und auch Zeichen zu verstehen gegeben, eine entsprechende Distanz zu wahren. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer lenkte am ***, 10.26 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***. Dabei wurde von ihm die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten. Er fuhr 97 km/h (nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz). Im Zuge der – auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit erfolgten – Fahrzeuganhaltung wurde der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten zur Aushändigung von Führerschein und Zulassungsschein aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung zwar zunächst nach, entriss dem Polizeibeamten jedoch nach wenigen Sekunden den Zulassungsschein wieder. Die Überprüfung des Zulassungsscheines war im Zeitpunkt des Entreißens noch nicht abgeschlossen. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Tatzeit und Tatort sind im Verfahren nicht strittig und ergeben sich bereits aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus der darin befindlichen polizeilichen Anzeige. Ebenso ist grundsätzlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, zumal die erhobene Beschwerde diesbezüglich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des Entreißens des Zulassungsscheines ergeben sich auf Grund der Anzeige, der schriftlichen Stellungnahme des Anzeigelegers, sowie insbesondere auf Grund der damit in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussage des Polizeibeamten in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Zeuge hat dazu in der Verhandlung – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und Hinweis auf den Diensteid – glaubwürdig und keineswegs unplausibel ausgeführt, dass er den Zulassungsschein nur wenige Sekunden in Händen gehabt hat, bevor ihm dieser durch den Beschwerdeführer wieder entrissen wurde. Wörtlich hat der Zeuge dazu ausgeführt (Verhandlungsschrift S 4 f.): „Der Lenker hat sich aufgeregt, warum ich ihn anhalte, er hat mir jedoch den Führerschein und Zulassungsschein ausgefolgt. Ich habe den Zulassungsschein jedoch nur wenige Sekunden in den Händen gehabt, da mir der Lenker daraufhin den Zulassungsschein sofort wieder aus der rechten Hand gerissen hat, in welcher ich auch den Führerschein hatte. Diesen hat er jedoch nicht erwischt. Dabei hat der Lenker geschrien, dass ihm dass alles zu blöd sei. Ich war darauf nicht gefasst und konnte das Entreißen des Zulassungsscheines nicht verhindern. […] Eine Kontrolle des Zulassungsscheines war auf Grund des kurzen Zeitraumes für mich nicht möglich.“ Festzuhalten ist zu dieser Zeugenaussage, dass der Zeuge in der Verhandlung in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt hat, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang außerdem auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 45 Rz 15 ff. [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Festzuhalten ist zu dieser Zeugenaussage, dass der Zeuge in der Verhandlung in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt hat, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang außerdem auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht vergleiche , dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Paragraph 45, Rz 15 ff. [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Davon abgesehen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar anders als der Zeuge ausgeführt hat, dass dieser den Zulassungsschein eine Viertelstunde in Händen gehabt und kontrolliert habe. Der Beschwerdeführer gibt allerdings – im Übrigen anders als noch im Einspruch gegen die Strafverfügung, wo ausgeführt wurde, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Zulassungsschein entrissen worden sei – selbst an, dass er dem Polizeibeamten den Zulassungsschein „aus der Hand gerissen bzw. entwendet“ hat (Verhandlungsschrift S 3). Es ergibt sich somit auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass dem Zeugen der Zulassungsschein weggenommen wurde und dass dies gegen den Willen des Polizeibeamten und somit zu einem Zeitpunkt geschah als die Überprüfung offenkundig noch nicht abgeschlossen war. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 52 lit.a Z 10a und § 99 Abs. 3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, (StVO 1960) lauten:4.1. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, (StVO 1960) lauten: „§ 52. Die Vorschriftszeichen […]
- a)Verbots- oder Beschränkungszeichen […] 10a. ‚GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)‘ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“ „§ 99. Strafbestimmungen. […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“ 4.2. § 102 Abs. 5 lit.b und § 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, (KFG 1967) lauten:4.2. Paragraph 102, Absatz 5, Litera b und Paragraph 134, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, (KFG 1967) lauten: „§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers […]
(5)Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen […] b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,“ „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
§ 3Abs. 2 Z 1 Vw
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 5.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. 5.
- Zur Frage der Strafbarkeit hinsichtlich Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Höhe der Strafe eingeschränkt. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesbezüglich somit Teilrechtskraft eingetreten und es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Überprüfung des Schuldspruches verwehrt (vgl. dazu etwa jüngst VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053, mwH). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Höhe der Strafe eingeschränkt. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesbezüglich somit Teilrechtskraft eingetreten und es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Überprüfung des Schuldspruches verwehrt vergleiche dazu etwa jüngst VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053, mwH). 5.
- Zur Frage der Strafbarkeit hinsichtlich Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses: Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen § 102 Abs. 5 lit.b KFG 1967 verstoßen hat. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 verstoßen hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Gesetz durch das Aushändigen entsprochen worden und wonach eine bestimmte Dauer bzw. ein bestimmter Zeitverlauf der Aushändigung nicht vorgesehen sei, ist insofern nicht zu folgen, als § 102 Abs. 5 KFG 1967 eindeutig auf die Aushändigung zur Überprüfung abstellt (vgl. auch VwGH 28.4.1992, 91/11/0153, zum vornehmlichen Zweck der in § 102 Abs. 5 lit.b KFG 1967 normierten Aushändigungspflicht, nämlich eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob das im gegenständlichen Fall verwendete Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist).Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Gesetz durch das Aushändigen entsprochen worden und wonach eine bestimmte Dauer bzw. ein bestimmter Zeitverlauf der Aushändigung nicht vorgesehen sei, ist insofern nicht zu folgen, als Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 eindeutig auf die Aushändigung zur Überprüfung abstellt vergleiche , auch VwGH 28.4.1992, 91/11/0153, zum vornehmlichen Zweck der in Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 normierten Aushändigungspflicht, nämlich eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob das im gegenständlichen Fall verwendete Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 1976, Zl. 0880/75, ausgesprochen, dass dadurch, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges dem Sicherheitsorgan die auf dessen Verlangen bereits ausgehändigten Fahrzeugpapiere vor Abschluss der Überprüfung entrissen hat, der Lenker dem Organ diese Urkunden nicht „zur Überprüfung“ ausgehändigt und sich strafbar gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren auch keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten. 5.
- Zum im Straferkenntnis festgesetzten Strafausmaß ist auszuführen: a)
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.a)
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Intensität der Beeinträchtigung können im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung ist dazu festzuhalten, dass die übertretene Rechtsvorschrift dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch das Verhindern von Unfällen auf Grund überhöhter Geschwindigkeiten, dient. Hinsichtlich der Aushändigung des Zulassungsscheines zur Überprüfung ist auf den bereits genannten Zweck zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten und es ist nicht erkennbar, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre (vgl. etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Intensität der Beeinträchtigung können im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung ist dazu festzuhalten, dass die übertretene Rechtsvorschrift dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch das Verhindern von Unfällen auf Grund überhöhter Geschwindigkeiten, dient. Hinsichtlich der Aushändigung des Zulassungsscheines zur Überprüfung ist auf den bereits genannten Zweck zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten und es ist nicht erkennbar, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre vergleiche etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).
dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Vorstrafenauszug weist der Beschwerdeführer zwei aktuell ungetilgte Vorstrafen auf, davon ist eine hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung einschlägig und diesbezüglich somit als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde im Verfahren nicht vorgebracht ist und es ist dies für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht zu erkennen. Insbesondere liegt im vorliegenden Fall keine Unbescholtenheit (vgl. dazu etwa VwSlg. 15.715 A/2001, mwH) sowie kein „reumütiges Geständnis“ vor (vgl. dazu etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156; 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).
dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Vorstrafenauszug weist der Beschwerdeführer zwei aktuell ungetilgte Vorstrafen auf, davon ist eine hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung einschlägig und diesbezüglich somit als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde im Verfahren nicht vorgebracht ist und es ist dies für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht zu erkennen. Insbesondere liegt im vorliegenden Fall keine Unbescholtenheit vergleiche dazu etwa VwSlg. 15.715 A/2001, mwH) sowie kein „reumütiges Geständnis“ vor vergleiche dazu etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156; 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Weiters sind nach den gesetzlichen Vorgaben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Verhandlung ausgeführt, dass sein Einkommen monatlich ca. 1.000,-- Euro netto betrage, er keine Sorgepflichten habe, und er über zwei Einfamilienhäuser verfüge. Schulden habe er keine. b) Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind die im vorliegenden Fall verhängten Strafen – zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe im Ausmaß von 95,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden sowie zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe im Ausmaß von 30,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden – fallbezogen keineswegs zu hoch. Diesbezüglich ist insbesondere das Fehlen von Milderungsgründen sowie hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung außerdem das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung hervorzuheben. Auch sind die angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinsfalls dermaßen ungünstig, dass im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Geldstrafen angezeigt wäre, zumal ohnehin Strafen im unteren Bereich verhängt wurden. Eine Herabsetzung der Strafen kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa bereits VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093). Eine Herabsetzung der Strafen kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen vergleiche , dazu etwa bereits VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093). Schließlich ist auch noch auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. dazu jüngst VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mwH). Schließlich ist auch noch auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche dazu jüngst VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mwH). 5.
- Zur Kostenentscheidung:
§ 64Abs. 2 VSt
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen. Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- zu Recht mit 20,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 29,-- Euro festzusetzen. 5.
- Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde betreffend die Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.6.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.GF.14.0076