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{'item': 'LVwG-S-294/001-2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25aArt. 130§ 41§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-294/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs.1 Z 2 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe es als Besitzerin einer Mischlingshundes unterlassen, diesen zwischen *** und *** einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, obwohl das Tier am *** gegen 17.50 Uhr den Zeugen *** durch einen Biss verletzt haben solle. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige und den Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom ***. Diesem zufolge habe der Zeuge *** am *** Anzeige erstattet und sei am linken Unterarm eine Verletzung festgestellt worden. Aufgrund der Angaben dieses Zeugen sei davon auszugehen, dass diese Verletzung durch einen der Beschwerdeführerin gehörenden Hund verursacht worden sei. Seitens der Familie *** sei jegliche Aussage und Kooperation gegenüber dem Polizeibeamten verweigert worden. Näherhin habe die Beschwerdeführerin gemeint, zur Sache nichts zu sagen und habe ihre Mutter zur Aufforderung, das Tier tierärztlich untersuchen zu lassen, gemeint, dazu nicht verpflichtet zu sein. Auch würde nicht mit der „Kieberei“ gesprochen, sei niemand mit dem Hund spazieren gegangen und habe es keinen Hundebiss gegeben. Unter einem habe die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebungen durch die Polizei allen anwesenden Personen (mit Ausnahme der Polizeibeamten) gesagt, dass sie ins Haus gehen sollten. Erhebungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse in ***, ***, vier Mischlingshunde besessen habe, die bei der Gemeinde entsprechend angemeldet gewesen seien. Auch habe der Zeuge *** eine entsprechende Verletzungsanzeige des Universitätsklinikums *** vorgelegt, der zufolge er dort am *** gegen 18.30 Uhr ärztlich untersucht worden sei. Dabei sei ein Hundebiss am linken Handgelenk mit Verletzungen unbestimmten Grades festgestellt worden. Im gerichtlichen Strafverfahren zeugenschaftlich vernommen gab er an, er sei am *** mit seiner Tochter Drachen steigen gewesen, wobei der Drache in die *** geflogen sei. Dort habe er einen Mann angetroffen, der einen Hund an der Leine gehabt habe und dabei gewesen sei, die Schnur aufzurollen. Bei diesem habe er sich bedankt, als der Hund plötzlich und ohne erkennbaren Grund in den linken Arm des Zeugen gebissen habe. Der junge Mann habe sich entschuldigt und darauf verwiesen, dass der Hund verängstigt sei. Der Zeuge habe zunächst keine offene Wunde, sondern nur Abschürfungen gesehen und zu dem Mann gemeint, dass es nicht so schlimm sei. Zuhause habe er die blutende Wunde wahrgenommen und sich ins Universitätsklinikum *** begeben, wo die Verletzung ambulant behandelt worden sei. Nach seiner Rückkehr gegen 20.00 Uhr sei er zum Haus der Familie *** gegangen und habe die Mutter der Beschwerdeführerin gefragt, was er wolle. Als er auf den Biss hingewiesen habe, habe einer der jungen Männer gesagt, dass es nur die Jacke gewesen sei. Er habe um eine Meldung bei der Haftpflichtversicherung ersucht und sei daraufhin von den anwesenden Personen beschimpft worden. Diese hätten sich dann ins Haus zurückgezogen. Der junge Mann, der mit dem Hund unterwegs gewesen sei, sei damals täglich mit verschiedenen Hunden spazieren gegangen. Beim Hund handle es sich um einen Mischling, der keine eindeutige Rasse feststellen ließe. Um der Beschwerdeführerin den bisher erhobenen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen, habe sich die Polizei am *** neuerlich zum Haus begeben, wobei deren Mutter auf der Terrasse angetroffen worden sei. Als die Beamten mit der Beschwerdeführerin hätten sprechen wollen, habe ihre Mutter darauf verwiesen, dass diese nicht anwesend sei. Im nächsten Augenblick sei die Genannte jedoch aus dem Haus gekommen und habe gesagt, nichts zur Sache anzugeben. Währenddessen habe die Mutter der Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass nicht mit der Polizei gesprochen würde. Unrichtig sei auch, dass die Beschwerdeführerin Hunde besitze. Der Mutter der Beschwerdeführerin hätten die Beamten gesagt, dass der Hund tierärztlich untersucht werden müsse. Mit Schreiben vom *** teilte die Mutter der Beschwerdeführerin der Polizeiinspektion *** mit, am Vortag von zwei Polizeibeamten wegen eines Hundebisses aufgesucht worden zu sein. Es sei leider nicht möglich gewesen, Näheres zu erfahren, namentlich welcher Hund wen gebissen haben solle. Richtig sei, dass zuvor ein unbekannter Mann mit verbundenem Unterarm erschienen sei und Geld gefordert habe. Von einem ihrer Söhne habe sie erfahren, dass ein Rollerfahrer mit Kleinkind einen ihrer Hunde am Straßenrand angefahren und der Hund möglicherweise die Jacke beschädigt habe. Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin an, nicht Hundebesitzerin oder -halterin zu sein. Sie habe die Tiere auftrags ihrer Eltern, *** und *** im Zusammenhang mit der Hundesteuer auf der Gemeinde angemeldet. Würde sie in der Sache „nochmals belästigt“, würde seitens ihrer Eltern ein Anwalt eingeschaltet werden. Auf eben dieses verwies sie auch anlässlich eines Schreibens der Amtstierärztin vom ***, womit Sie aufgefordert wurde, die Meldung nach § 24a TSchG nachzuholen. Mit Schreiben vom *** berichtete die Polizeiinspektion ***, dass Näheres zur Haltereigenschaft bei der Familie *** nicht habe geklärt werden können. Den Auskünften derselben zufolge habe es sich um einen „Familienhund“ gehandelt. Die ebenso im Akt inne liegende Anmeldung des Hundes bei der Marktgemeinde *** vom *** weist als Halterin des gegenständlichen Hundes die Beschwerdeführerin auf.Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin an, nicht Hundebesitzerin oder -halterin zu sein. Sie habe die Tiere auftrags ihrer Eltern, *** und *** im Zusammenhang mit der Hundesteuer auf der Gemeinde angemeldet. Würde sie in der Sache „nochmals belästigt“, würde seitens ihrer Eltern ein Anwalt eingeschaltet werden. Auf eben dieses verwies sie auch anlässlich eines Schreibens der Amtstierärztin vom ***, womit Sie aufgefordert wurde, die Meldung nach Paragraph 24 a, TSchG nachzuholen. Mit Schreiben vom *** berichtete die Polizeiinspektion ***, dass Näheres zur Haltereigenschaft bei der Familie *** nicht habe geklärt werden können. Den Auskünften derselben zufolge habe es sich um einen „Familienhund“ gehandelt. Die ebenso im Akt inne liegende Anmeldung des Hundes bei der Marktgemeinde *** vom *** weist als Halterin des gegenständlichen Hundes die Beschwerdeführerin auf. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, namentlich, dass Hundebesitzer ihre Eltern seien, in deren Auftrag auch die Anmeldung bei der Gemeinde erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes noch minderjährig gewesen. Eine Haftung bestehe daher nicht. *** sei weiters trotz „eingeschriebener Sachverhaltsdarstellungen“ bei der Behörde als Hundebesitzerin ignoriert worden. Es gebe „keine Sippenhaftung“. In den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am ***, am *** und am *** schilderte der Zeuge *** im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren und ergänzte dahingehend, dass es sich bei der Familie *** um die frühere Nachbarn gehandelt habe. Die Person, die mit dem Hund spazieren gegangen sei, habe er ebenso wie den Hund der Familie *** zugeordnet. Nach der Behandlung im Spital habe er mit seinen ehemaligen Nachbarn (der Familie ***) Kontakt aufnehmen wollen, sei aber „geflüchtet“, weil er von ihnen, unter anderem der Mutter als „Redelsführerin“, beschimpft worden sei. Der Zeuge könne jedoch nicht mehr angeben, ob er dabei den Jugendlichen, der während des Vorfalles mit dem Hund spazieren gegangen sei, bei seinen ehemaligen Nachbarn gesehen habe. Während die Mutter der Beschwerdeführerin (gleichzeitig Vertreterin derselben) und ihr Bruder trotz ordnungsgemäßer Ladung zu den ersten beiden Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen, gab die Mutter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** an, dass die Hunde immer ihr und nicht der Beschwerdeführerin gehört hätten. Sie habe die Beschwerdeführerin lediglich einmal auf die Gemeinde geschickt, um die Hundesteuer zu zahlen. Dabei sei Letztere als Tierhalterin eingetragen worden, wobei es sich um ein Versehen gehandelt habe, was ihr der Bürgermeister auch bestätigt habe. Ob dies danach berichtigt worden sei, könne sie nicht angeben, zumal sie sich nicht darum gekümmert habe. Allerdings ergebe sich aus dem – unter einem vorgelegten – Heimtierausweis, dass sie im Jahr *** Tierhalterin gewesen sei und auch auf der Bestätigung der Tierarztpraxis *** vom *** als „Besitzerin“ aufscheine. Um die Tiere habe sich sowohl die Zeugin als auch die Kinder, einschließlich der Beschwerdeführerin, gekümmert. In der Sache selbst sei am Nachmittag oder Abend des fraglichen Tages ein Mann mit eingebundener Hand gekommen und habe gesagt, von einem der Hunde gebissen worden zu sein. Diesen habe sie nicht als ihren Nachbarn erkannt und habe er auch keine Spitalsbestätigung oder dgl. vorlegen können. Sie habe darauf hingewiesen, dass in der Gegend freilaufende Hunde lebten und ihre Hunde überhaupt nicht außerhalb des Anwesens herumgehen würden. Dass es sich um einen angeleinten, von einer männlichen Person geführten Hund gehandelt habe, habe der Zeuge *** ihr gegenüber nicht gesagt. Auch habe sie diesen tags darauf ohne Verband wieder gesehen. Im Übrigen sei das Tier ohnehin, nämlich rund 3 Monate danach, tierärztlich untersucht worden. Wenn der Sachverständige feststelle, dass die Untersuchung am Tag des Bisses stattfinden müsse, weise sie darauf hin, dass das Tier einerseits gegen Tollwut geimpft gewesen und Tollwut im Übrigen ausgestorben sei. Nach Einsichtnahme in den Hundepass stellte der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass die letzte Tollwutimpfung vor dem Vorfall am *** stattgefunden habe und die Impfung nur ein Jahr wirke. Soweit die Zeugin ausführe, dass das Tier anlässlich einer stationären Aufnahme wegen blutigen Durchfalls in der Tierklinik *** geimpft worden sei, führte der Sachverständige aus, dass es absolut unüblich sei, einem erkrankten Tier eine Tollwutimpfung zu verabreichen. Daraufhin revidierte die Zeugin dahingehend, dass die Impfung erfolgt sei, nachdem das Tier gesund gewesen sei. Aufbauend auf dem Verhandlungsergebnis hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass eine erste Untersuchung tunlichst unmittelbar nach dem Hundebiss erfolgen solle, wobei das Verhalten, das Gangbild und die Pupillenreaktion des Hundes untersucht würden. Es würde nur eine klinische Untersuchung durchgeführt. Gleichermaßen würde der Besitzer über den Ablauf des Vorfalls und die Fressgewohnheiten des Tieres befragt. Gleichzeitig sei bei der ersten Untersuchung der Tierhalter aufzufordern, jegliche Veränderungen des Hundes im Verhalten, alle Krankheiten und auch den eventuellen Tod des Tieres, sei er auch durch einen Unfall verursacht, unverzüglich melden müsse, damit das Tier eingehenden Untersuchungen unterzogen werden könne. Die Wutkrankheit könne im Zeitpunkt der ersten Untersuchung bereits in der Inkubationszeit liegen, jedoch könne man – aufgrund der Untersuchung – beurteilen, ob diese schon ausgebrochen sei. Denkbar sei, dass die Tiere Viren mit dem Speichel ausscheiden, obwohl sie noch nicht erkennbar erkrankt seien. Aus diesem Grund sei eine zweite Untersuchung unbedingt erforderlich, die 10 Tage nach der Bissverletzung durchgeführt werden solle, weil in diesem Zeitpunkt die Krankheit jedenfalls bereits ausgebrochen sein müsste. Gleichwohl könnte einem gebissenen Menschen in diesem Zeitraum noch geholfen werden. Am 10. Tag könne die Untersuchung wieder kurz gehalten werden, weil ein Hund, der 10 Tage zuvor infektiös war, in aller Regel schon verendet wäre, zumindest aber sehr deutliche Symptome aufzeigen würde. Ergänzend gab er an, dass das gegenständlich Tier (wie im Übrigen auch die anderen Hunde der Familie ***) nicht in der Heimtierdatenbank aufschienen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 41

Z 2 TSG sind Tiere, „bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen […] zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind. […]“

Paragraph 41, Ziffer 2, TSG sind Tiere, „bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen […] zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind. […]“ Die Regelungen zu Abschnitt IV. Abschnitt, Rubrik Wutkrankheit, Punkt 3 der Durchführungsbestimmungen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl 1909/178 i.d.F. BGBl I 2007/54, lautet: „Sind Menschen von einem Hunde oder einer Katze verletzt worden, so soll die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung gestellt werden. Die Verwahrung eines solchen Tieres und die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtung desselben ist von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Sind solche Tiere getötet worden oder während der Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung verendet, so sind dieselben jedenfalls der Sektion zu unterziehen.“Die Regelungen zu Abschnitt römisch vier. Abschnitt, Rubrik Wutkrankheit, Punkt 3 der Durchführungsbestimmungen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl 1909/178 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/54, lautet: „Sind Menschen von einem Hunde oder einer Katze verletzt worden, so soll die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung gestellt werden. Die Verwahrung eines solchen Tieres und die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtung desselben ist von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Sind solche Tiere getötet worden oder während der Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung verendet, so sind dieselben jedenfalls der Sektion zu unterziehen.“ Entsprechend der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, welche wiederum in den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Vorbeugung gegen Wut bei Mensch, Erlass Zl. II-51.880/3-5/79, ihren Niederschlag fanden, sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, 10 Tage hindurch zu verwahren und tierärztlich zu beobachten. Während dieser 10 Tage sind sie jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und zwar möglichst unmittelbar, nachdem das Tier den Mensch verletzt hatte sowie am 10. Tag nach der Verletzung. Veranlasst der Tierbesitzer diese Untersuchung nicht von sich aus, so ist sie durch die Sicherheitsbehörde anzuordnen. Sei es, dass dies im Verordnungswege erfolgt, sei es in Form eines diesbezüglichen einzelfallbezogenen Auftrags. Eine ex lege bestehende verwaltungsstrafbewehrte Verpflichtung besteht nicht (UVS Stmk 25.1.2012, 30.6-137/2011). Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren, dass sich das verfahrensgegenständliche Tier im Besitz sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Mutter befand, zumal sich – der Mutter zufolge – beide Personen um dieses gekümmert und daher faktische Verfügungsmacht über dieses hatten. Demgemäß waren zunächst beide als Besitzer i.S.d. Gesetzes zu betrachten. Allerdings ergab das Ermittlungsverfahren auch, dass eine generelle Pflicht im Bezirk *** nicht besteht – die seitens der belangten Behörde zitierte Verordnung vom *** konnte dem Gericht nicht vorgelegt werden. Hinsichtlich eines einzelfallbezogenen Auftrags steht jedoch fest, dass dieser seitens der Polizei ausschließlich gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin erging, nicht jedoch der Beschwerdeführerin gegenüber. Wurde die entsprechende Verpflichtung der Beschwerdeführern aber nicht durch einen behördlichen Auftrag aktualisiert, konnte diese auch nicht gegen verwaltungsstrafbewehrte Verpflichtung verstoßen haben, sodass der Beschwerde Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.294.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.