1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 4 oder 5 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG).Mit *** erhielt der Beschwerdeführer, Staatsangehörigkeit Rumänien, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitsunwillig, bemühte sich fortlaufend um Arbeit entweder auf Eigeninitiative oder mit Hilfe des Arbeitsmarktservices. Seit *** (laufend) ist der Beschwerdeführer bei der Firma *** in *** als Arbeitnehmer beschäftigt und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. € 1.100,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, Absatz eins, u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
G 2005;3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. § 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 6, Absatz eins -, 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zuzusprechen. Eine weitere Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht möglich, da sein nun erzieltes Einkommen den für ihn maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Als Mindeststandard wurde beim Beschwerdeführer der des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung verwendet. Der Mindeststandard “volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ kam deshalb zur Anwendung, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen *** diese Adresse bewohnt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sämtliche Installationen und Einrichtungen des gemeinsamen Haushalts zu verwenden, wodurch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur die Bedürfnisse von volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Aufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.Es waren ihm daher Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zuzusprechen. Eine weitere Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht möglich, da sein nun erzieltes Einkommen den für ihn maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Als Mindeststandard wurde beim Beschwerdeführer der des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung verwendet. Der Mindeststandard “volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ kam deshalb zur Anwendung, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen *** diese Adresse bewohnt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sämtliche Installationen und Einrichtungen des gemeinsamen Haushalts zu verwenden, wodurch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur die Bedürfnisse von volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Aufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Seiner Beschwerde betreffend den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Wohnbedarf konnte vom erkennenden Gericht allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar mit seinem Hauptwohnsitz in Niederösterreich eine notwendige Anspruchsvoraussetzung, dennoch hält er sich auf diesem Wohnsitz, wie er selbst angibt, nur einmal pro Woche auf. Viel lieber verwendet er ein Zimmer in einem privaten Gästehaus als Wohnsitz, für welches er eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,00 zu leisten hat. Bei seinem Hauptwohnsitz würde er keine Miete zahlen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen bei ihrem Lebensunterhalt, Wohnbedarf, bei Krankheit etc. durch pauschalierte Geldbeträge zu unterstützen. Hilfsbedürftig sind Personen
NÖ Mindestsicherungsgesetz, wenn sie aus eigenen Kräften nicht befähigt sind, für ihren Bedarf zu sorgen. Im gegenständlichen Fall jedoch ist es nicht notwendig, den Beschwerdeführer bei seinem Wohnbedarf durch einen pauschalierten Geldbetrag zu unterstützen, da er an seinem Hauptwohnsitz die Möglichkeit hat, mietfrei zu wohnen. Der Beschwerdeführer selbst jedoch bevorzugt ein mietpflichtiges Gästehaus als seinen Lebensmittelpunkt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich bei der mietfreien Gewährung einer Wohnmöglichkeit durch den Freund des Beschwerdeführers um eine Leistung eines Dritten, wodurch sein Wohnbedarf gedeckt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Wohnmöglichkeit innehat, bei der jedoch einen Mietzins zu leisten hat, ist es nicht im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, diesen Wohnbedarf zu unterstützen, da er für ihn nicht notwendig ist. Bei der zinsfreien Wohnmöglichkeit handelt es sich unwidersprochen um keinen fiktiven Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen wurde veranschaulicht, dass der Inanspruchnahme der zinsfreien Wohnmöglichkeit keine Umstände entgegenstehen und der Wohnbedarf gedeckt wäre (vgl. hierzu Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, GZ 2013/05/0184).Seiner Beschwerde betreffend den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Wohnbedarf konnte vom erkennenden Gericht allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar mit seinem Hauptwohnsitz in Niederösterreich eine notwendige Anspruchsvoraussetzung, dennoch hält er sich auf diesem Wohnsitz, wie er selbst angibt, nur einmal pro Woche auf. Viel lieber verwendet er ein Zimmer in einem privaten Gästehaus als Wohnsitz, für welches er eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,00 zu leisten hat. Bei seinem Hauptwohnsitz würde er keine Miete zahlen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen bei ihrem Lebensunterhalt, Wohnbedarf, bei Krankheit etc. durch pauschalierte Geldbeträge zu unterstützen. Hilfsbedürftig sind Personen
Paragraph 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz, wenn sie aus eigenen Kräften nicht befähigt sind, für ihren Bedarf zu sorgen. Im gegenständlichen Fall jedoch ist es nicht notwendig, den Beschwerdeführer bei seinem Wohnbedarf durch einen pauschalierten Geldbetrag zu unterstützen, da er an seinem Hauptwohnsitz die Möglichkeit hat, mietfrei zu wohnen. Der Beschwerdeführer selbst jedoch bevorzugt ein mietpflichtiges Gästehaus als seinen Lebensmittelpunkt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips
, Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich bei der mietfreien Gewährung einer Wohnmöglichkeit durch den Freund des Beschwerdeführers um eine Leistung eines Dritten, wodurch sein Wohnbedarf gedeckt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Wohnmöglichkeit innehat, bei der jedoch einen Mietzins zu leisten hat, ist es nicht im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, diesen Wohnbedarf zu unterstützen, da er für ihn nicht notwendig ist. Bei der zinsfreien Wohnmöglichkeit handelt es sich unwidersprochen um keinen fiktiven Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen wurde veranschaulicht, dass der Inanspruchnahme der zinsfreien Wohnmöglichkeit keine Umstände entgegenstehen und der Wohnbedarf gedeckt wäre vergleiche hierzu Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, GZ 2013/05/0184). Es liegt daher keine Hilfsbedürftigkeit bezüglich eines Wohnbedarfes beim Beschwerdeführer vor, da die Inanspruchnahme einer mietzinspflichtigen Wohnmöglichkeit bei gleichzeitigem Vorhandensein einer mietfreien Wohnmöglichkeit dem Grundgedanken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung widerspricht, weil genau dieser Bedarf ohne Bezahlung einer Miete gedeckt ist und daher eine Unterstützung für eine Miete eines weiteren Wohnsitzes aus öffentlichen Mitteln nicht möglich ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.225.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.