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{'item': 'LVwG-AV-225/001-2015'}

Obsah (14)§§ 51§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 47§ 3§ 8§ 45§ 49Art. 15aArtikel 15§ 4§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-225/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§§ 51Abs.

1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 4 oder 5 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG).Mit *** erhielt der Beschwerdeführer, Staatsangehörigkeit Rumänien, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen

Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitsunwillig, bemühte sich fortlaufend um Arbeit entweder auf Eigeninitiative oder mit Hilfe des Arbeitsmarktservices. Seit *** (laufend) ist der Beschwerdeführer bei der Firma *** in *** als Arbeitnehmer beschäftigt und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. € 1.100,

  1. Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet. An dieser Adresse hält er sich nur sporadisch auf und ist somit nicht sein Lebensmittelpunkt. Für diese Wohnmöglichkeit hat der Beschwerdeführer keine Miete zu bezahlen und verwendet diesen Wohnsitz gemeinsam mit ***. Wohnhaft ist der Beschwerdeführer im Gästehaus *** in ***. In diesem Gästehaus zahlt der Beschwerdeführer eine Miete in der Höhe von € 250,
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aus der Mitteilung des Österreichischen Arbeitsmarktservices geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer alles andere als arbeitsunwillig ist. Er bewarb sich immer fristgerecht bei ihm angebotenen Arbeitsstellen und bewarb sich auch auf Eigeninitiative bei Personalleasingfirmen. Auch zeigt die Teilnahme an einem Deutschkurs aus eigenem Wunsch, dass er gewillt ist, am Erwerbsleben teilnehmen zu wollen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen *** deutlich dargestellt, dass der Beschwerdeführer bei ihm nicht wohnhaft ist, obwohl er die Möglichkeit dazu hat und ihm das auch angeboten wurde. Auch wurde vom Beschwerdeführer und vom Zeugen ausgeführt, dass für diese Unterkunft keine Miete zu zahlen ist und der Beschwerdeführer sämtliche Installationen und Einrichtungen dieser Wohnmöglichkeit nutzen könne.
  3. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, Absatz eins, u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005;3. Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”

§ 45

NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”

Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49

NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG. § 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 6, Absatz eins -, 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG
  3. § 7 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG festgelegt werden. § 1 Abs. 1 u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:Paragraph eins, Absatz eins, u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:

(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 465,65 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:, 142,80 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 155,22 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: , bis zu 47,60 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
  1. Erwägungen: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig, konnte seitens des erkennenden Gerichtes gefolgt werden. Objektiv betrachtet mag es den Anschein machen, der Beschwerdeführer sei in Österreich aufhältig, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen, da er seit seinem Aufenthalt in Österreich immer nur kurzfristige und sehr wenige Beschäftigungsverhältnisse hatte. Jedoch kann daraus nicht allein auf Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. § 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt, dass arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein müssen, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Diese Arbeitsbereitschaft zeigte sich beim Beschwerdeführer darin, dass er sich bei vom Arbeitsmarktservice vermittelten Jobangeboten fristgerecht beworben hat und sich auch auf Eigeninitiative um eine Arbeitsstelle bei Personalleasingfirmen vormerken hat lassen. Auch lässt sich vom eigenen Wunsch des Beschwerdeführers, einen Deutschkurs zu besuchen, ableiten, er will mit der neu erlernten Sprache im Berufsleben vorankommen.Paragraph 7, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt, dass arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein müssen, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Diese Arbeitsbereitschaft zeigte sich beim Beschwerdeführer darin, dass er sich bei vom Arbeitsmarktservice vermittelten Jobangeboten fristgerecht beworben hat und sich auch auf Eigeninitiative um eine Arbeitsstelle bei Personalleasingfirmen vormerken hat lassen. Auch lässt sich vom eigenen Wunsch des Beschwerdeführers, einen Deutschkurs zu besuchen, ableiten, er will mit der neu erlernten Sprache im Berufsleben vorankommen. Mit Erkenntnis vom
  2. März 2015, GZ Ro 2014/08/0033, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen für eine Wiedererlangung einer Beschäftigung bedarf, um von einer Arbeitswilligkeit ausgehen zu können. Für das erkennende Gericht war es nachvollziehbar, aufgrund der Stellungnahme des Arbeitsmarktservices und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer diese nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen einsetzte, um eine Arbeitsstelle zu finden. Diese von ihm eingesetzte Anstrengung führte letztendlich auch dazu, dass er mit *** eine Arbeitsstelle fand, bei der er auch nach wie vor beschäftigt ist. Es kann daher, wie von der belangten Behörde angenommen, nicht auf Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden und auch nicht darauf, dass die Einreise nach Österreich nur zum Zwecke des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist. Es waren ihm daher Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zuzusprechen. Eine weitere Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht möglich, da sein nun erzieltes Einkommen den für ihn maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Als Mindeststandard wurde beim Beschwerdeführer der des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung verwendet. Der Mindeststandard “volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ kam deshalb zur Anwendung, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen *** diese Adresse bewohnt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sämtliche Installationen und Einrichtungen des gemeinsamen Haushalts zu verwenden, wodurch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur die Bedürfnisse von volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Aufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.Es waren ihm daher Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zuzusprechen. Eine weitere Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht möglich, da sein nun erzieltes Einkommen den für ihn maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Als Mindeststandard wurde beim Beschwerdeführer der des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung verwendet. Der Mindeststandard “volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ kam deshalb zur Anwendung, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen *** diese Adresse bewohnt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sämtliche Installationen und Einrichtungen des gemeinsamen Haushalts zu verwenden, wodurch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur die Bedürfnisse von volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Aufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Seiner Beschwerde betreffend den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Wohnbedarf konnte vom erkennenden Gericht allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar mit seinem Hauptwohnsitz in Niederösterreich eine notwendige Anspruchsvoraussetzung, dennoch hält er sich auf diesem Wohnsitz, wie er selbst angibt, nur einmal pro Woche auf. Viel lieber verwendet er ein Zimmer in einem privaten Gästehaus als Wohnsitz, für welches er eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,00 zu leisten hat. Bei seinem Hauptwohnsitz würde er keine Miete zahlen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen bei ihrem Lebensunterhalt, Wohnbedarf, bei Krankheit etc. durch pauschalierte Geldbeträge zu unterstützen. Hilfsbedürftig sind Personen

§ 4

NÖ Mindestsicherungsgesetz, wenn sie aus eigenen Kräften nicht befähigt sind, für ihren Bedarf zu sorgen. Im gegenständlichen Fall jedoch ist es nicht notwendig, den Beschwerdeführer bei seinem Wohnbedarf durch einen pauschalierten Geldbetrag zu unterstützen, da er an seinem Hauptwohnsitz die Möglichkeit hat, mietfrei zu wohnen. Der Beschwerdeführer selbst jedoch bevorzugt ein mietpflichtiges Gästehaus als seinen Lebensmittelpunkt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich bei der mietfreien Gewährung einer Wohnmöglichkeit durch den Freund des Beschwerdeführers um eine Leistung eines Dritten, wodurch sein Wohnbedarf gedeckt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Wohnmöglichkeit innehat, bei der jedoch einen Mietzins zu leisten hat, ist es nicht im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, diesen Wohnbedarf zu unterstützen, da er für ihn nicht notwendig ist. Bei der zinsfreien Wohnmöglichkeit handelt es sich unwidersprochen um keinen fiktiven Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen wurde veranschaulicht, dass der Inanspruchnahme der zinsfreien Wohnmöglichkeit keine Umstände entgegenstehen und der Wohnbedarf gedeckt wäre (vgl. hierzu Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, GZ 2013/05/0184).Seiner Beschwerde betreffend den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Wohnbedarf konnte vom erkennenden Gericht allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar mit seinem Hauptwohnsitz in Niederösterreich eine notwendige Anspruchsvoraussetzung, dennoch hält er sich auf diesem Wohnsitz, wie er selbst angibt, nur einmal pro Woche auf. Viel lieber verwendet er ein Zimmer in einem privaten Gästehaus als Wohnsitz, für welches er eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,00 zu leisten hat. Bei seinem Hauptwohnsitz würde er keine Miete zahlen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen bei ihrem Lebensunterhalt, Wohnbedarf, bei Krankheit etc. durch pauschalierte Geldbeträge zu unterstützen. Hilfsbedürftig sind Personen

Paragraph 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz, wenn sie aus eigenen Kräften nicht befähigt sind, für ihren Bedarf zu sorgen. Im gegenständlichen Fall jedoch ist es nicht notwendig, den Beschwerdeführer bei seinem Wohnbedarf durch einen pauschalierten Geldbetrag zu unterstützen, da er an seinem Hauptwohnsitz die Möglichkeit hat, mietfrei zu wohnen. Der Beschwerdeführer selbst jedoch bevorzugt ein mietpflichtiges Gästehaus als seinen Lebensmittelpunkt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips

, Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich bei der mietfreien Gewährung einer Wohnmöglichkeit durch den Freund des Beschwerdeführers um eine Leistung eines Dritten, wodurch sein Wohnbedarf gedeckt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Wohnmöglichkeit innehat, bei der jedoch einen Mietzins zu leisten hat, ist es nicht im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, diesen Wohnbedarf zu unterstützen, da er für ihn nicht notwendig ist. Bei der zinsfreien Wohnmöglichkeit handelt es sich unwidersprochen um keinen fiktiven Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen wurde veranschaulicht, dass der Inanspruchnahme der zinsfreien Wohnmöglichkeit keine Umstände entgegenstehen und der Wohnbedarf gedeckt wäre vergleiche hierzu Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, GZ 2013/05/0184). Es liegt daher keine Hilfsbedürftigkeit bezüglich eines Wohnbedarfes beim Beschwerdeführer vor, da die Inanspruchnahme einer mietzinspflichtigen Wohnmöglichkeit bei gleichzeitigem Vorhandensein einer mietfreien Wohnmöglichkeit dem Grundgedanken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung widerspricht, weil genau dieser Bedarf ohne Bezahlung einer Miete gedeckt ist und daher eine Unterstützung für eine Miete eines weiteren Wohnsitzes aus öffentlichen Mitteln nicht möglich ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.225.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.