RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-295/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 14,
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Art. 130Abs. 1 Z. 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
(3)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ § 15 VwGVG lautet: Paragraph 15, VwGVG lautet: „Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 4) zu enthalten. Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde dieses jedoch ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“ § 28 VwGVG lautet: Paragraph 28, VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ...“ § 27 VwGVG lautet: Paragraph 27, VwGVG lautet: „Prüfungsantrag § 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Im Falle eines Vorlageantrages von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer, hat der Antragssteller gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen und ein Begehren zu stellen, dies unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Im Falle eines Vorlageantrages von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer, hat der Antragssteller gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen und ein Begehren zu stellen, dies unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG. Es ist davon auszugehen, dass durch einen Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht ex lege außer Kraft tritt, der Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist in diesem Fall eben die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe Anm. K2 zu § 15 VwGVG, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Eder/Martschin/Schmid). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und die Frage der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens betreffend die Bewilligung der Filialapotheke. Es ist davon auszugehen, dass durch einen Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht ex lege außer Kraft tritt, der Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist in diesem Fall eben die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe Anmerkung K2 zu Paragraph 15, VwGVG, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Eder/Martschin/Schmid). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und die Frage der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens betreffend die Bewilligung der Filialapotheke. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ApG idF. BGBI. I Nr. 80/2013 lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ApG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2013, lauten (auszugsweise): "§ 9. Konzession.
(1)Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2)Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. ... Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wennParagraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5500 beträgt, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird. ... Filialapotheken § 24.
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle vonParagraph 24,
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
(2)Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. ...
(6)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7)Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(7)Für Filialapotheken gelten Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß. ... § 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Paragraph 27, Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. ... Abweisung ohne weiteres Verfahren. § 47.Paragraph 47, ...
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde. ... § 51.Paragraph 51, Entscheidung über den Konzessionsantrag
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(2)Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. ... Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken. §
- Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53, Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden. ...“ Wie bereits oben ausgeführt hat *** am *** um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstättenadresse ***, *** und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht, ist dieses Konzessionsverfahren zu GZ. *** bei der BH X anhängig.Wie bereits oben ausgeführt hat *** am *** um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstättenadresse ***, *** und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht, ist dieses Konzessionsverfahren zu GZ. *** bei der BH römisch zehn anhängig. *** und *** und die Apotheke „***“ *** stellten am *** den Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke für den Standort „Gemeindegebiet der Gemeinde ***“ und die in Aussicht genommene Betriebsstätte „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse ***, ***. Beim „Standort“ einer Apotheke handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um jenes territorial abgegrenzte Gebiet (vgl. § 9 ApG) innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist, wobei der in Aussicht genommene Standort schon im Antrag zu bezeichnen ist., Beim „Standort“ einer Apotheke handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um jenes territorial abgegrenzte Gebiet vergleiche Paragraph 9, ApG) innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist, wobei der in Aussicht genommene Standort schon im Antrag zu bezeichnen ist. In seinem Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass über die Anträge aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden ist, die den(die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den(die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des § 38 AVG entgegen. AusIn seinem Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass über die Anträge aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden ist, die den(die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den(die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG entgegen. Aus § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG folgt, dass (jedenfalls) eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Apothekenkonzession dem Rechtsbestand angehörende, vor weniger als 5 Jahren erteilte Bewilligung einer Filialapotheke in der Gemeinde des angesuchten Standortes der Konzessionserteilung entgegenstünde. Aus § 24 Abs. 1 ApG folgt, dass eine Filialapothekenbewilligung (nach Erteilung einer Apothekenkonzession) schon im Hinblick auf das Vorhandensein einer öffentlichen Apotheke in der betreffenden „Ortschaft“ wie auch (ggf.) mangels Vorliegens eines „Bedarfes nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln“ im Sinne des § 24 Abs. 1 ApG nicht erteilt werden könne. Diese Konstellation entspricht jener von mehreren Bewerbern um eine Apothekenkonzession im Sinne der durch das Erkenntnis vom 30.08.1994, Zl. 90/10/0129, Slg14103 A, eingeleiteten ständigen Rechtsprechung insoweit, als die Erteilung der angestrebten Berechtigung an einer von mehreren Bewerbern – bei entsprechender zeitlicher Abfolge – die Abweisung der Anträge der anderen Bewerber nach sich ziehen müsste. Die solcher Art gegebenen Konstellation begründet eine (notwendige) Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber. Über ihre Anträge ist in einem einzigen, alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen wird, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Eine Aussetzung steht mit dem Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über die konkurrierenden Anträge – das auch ein Zuwarten mit der Entscheidung über den Apothekenkonzessionsantrag bis nach einer allfälligen Erteilung einer Filialapothekenbewilligung, die sodann für die Dauer von 5 Jahren der Erteilung einer Apothekenkonzession entgegenstünde, nicht zuließe – in Widerspruch. Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz ApG folgt, dass (jedenfalls) eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Apothekenkonzession dem Rechtsbestand angehörende, vor weniger als 5 Jahren erteilte Bewilligung einer Filialapotheke in der Gemeinde des angesuchten Standortes der Konzessionserteilung entgegenstünde. Aus Paragraph 24, Absatz eins, ApG folgt, dass eine Filialapothekenbewilligung (nach Erteilung einer Apothekenkonzession) schon im Hinblick auf das Vorhandensein einer öffentlichen Apotheke in der betreffenden „Ortschaft“ wie auch (ggf.) mangels Vorliegens eines „Bedarfes nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, ApG nicht erteilt werden könne. Diese Konstellation entspricht jener von mehreren Bewerbern um eine Apothekenkonzession im Sinne der durch das Erkenntnis vom 30.08.1994, Zl. 90/10/0129, Slg14103 A, eingeleiteten ständigen Rechtsprechung insoweit, als die Erteilung der angestrebten Berechtigung an einer von mehreren Bewerbern – bei entsprechender zeitlicher Abfolge – die Abweisung der Anträge der anderen Bewerber nach sich ziehen müsste. Die solcher Art gegebenen Konstellation begründet eine (notwendige) Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber. Über ihre Anträge ist in einem einzigen, alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen wird, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Eine Aussetzung steht mit dem Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über die konkurrierenden Anträge – das auch ein Zuwarten mit der Entscheidung über den Apothekenkonzessionsantrag bis nach einer allfälligen Erteilung einer Filialapothekenbewilligung, die sodann für die Dauer von 5 Jahren der Erteilung einer Apothekenkonzession entgegenstünde, nicht zuließe – in Widerspruch. Für die Auswahl zwischen den mehreren Bewerbern – jenem um die Apothekenkonzession und jenem um die Filialapothekenbewilligung – ist dem Gesetz anders als in dem dem Erkenntnis vom
- August 1994 und den Folgefällen zu Grunde liegenden Fall der Konkurrenz von Bewerbern um mehrere Apothekenkonzessionen im selben Standort ein Auswahlkriterium zu entnehmen: Im Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich „Surrogatfunktion“ zukommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle einer solchen Konkurrenzsituation der Errichtung der öffentlichen Apotheke – und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke – der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der „zeitlichen Priorität“ kommt daher hier nicht zum Tragen.Für die Auswahl zwischen den mehreren Bewerbern – jenem um die Apothekenkonzession und jenem um die Filialapothekenbewilligung – ist dem Gesetz anders als in dem dem Erkenntnis vom
- August 1994 und den Folgefällen zu Grunde liegenden Fall der Konkurrenz von Bewerbern um mehrere Apothekenkonzessionen im selben Standort ein Auswahlkriterium zu entnehmen: Im Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich „Surrogatfunktion“ zukommt vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle einer solchen Konkurrenzsituation der Errichtung der öffentlichen Apotheke – und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke – der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der „zeitlichen Priorität“ kommt daher hier nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem Fall wie dem Vorliegenden hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag – insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des § 10 ApG – abgewiesen werden müsste, ein „Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln“ im Sinne des § 24 Abs. 1 ApG hingegen dennoch bestünde. (VwGH vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185).Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem Fall wie dem Vorliegenden hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag – insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 10, ApG – abgewiesen werden müsste, ein „Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, ApG hingegen dennoch bestünde. (VwGH vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185). Auch in seinem Erkenntnis vom 14.07.2011, Zl. 2006/10/0016 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Verhältnis von Anträgen auf Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke einerseits und von Anträgen auf Bewilligung zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke andererseits, welche einander wechselseitig ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft besteht, wobei die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelte Regel der „zeitlichen Priorität“ nicht zum Tragen kommt, sondern vielmehr im Falle der Erfüllung (der insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen, die - Priorität genießende - Apothekenkonzession zu erteilen wäre. Die Erteilung einer Filialapothekenkonzession käme nur noch dann in Betracht, wenn unter einem der Konzessionsantrag für die Apotheke abgewiesen werden müsste. Da eine Entscheidung über den Konzessionsantrages Herrn *** auf Bewilligung zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke noch nicht ergangen ist, eine Errichtung der Filialapothekenkonzession nur bei Abweisung dieses Antrages in Betracht käme, liegt eine notwendige Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vor, weswegen sich die seitens der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung, mit der die Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung der Filialapotheke behoben wurde, als rechtmäßig erweist. Die Beschwerdevorentscheidung war daher seitens des erkennenden Gerichtes zu bestätigen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht das Erkenntnis von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht das Erkenntnis von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.295.001.2015