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{'item': 'LVwG-AV-889/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-889/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als

gekommen werden könne. Die vorgelegte Beschwerde lässt somit nicht eindeutig erkennen,

  1. a)worin die Rechtswidrigkeit des Bescheides (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, bestehen soll,
  2. b)ob die Abänderung oder Aufhebung des Bescheides (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begehrt wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** auf, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens um die Gründe, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit ergibt, und um das Begehren zu ergänzen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, wenn die Beschwerde nicht innerhalb der genannten Frist gesetzeskonform ergänzt werde. Das Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführerin am *** durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verbesserung durch Ergänzung der Beschwerde erfolgte bisher nicht.

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, .., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, .., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. In gemäß § 17 VwGVG sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. In gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. Da eine Verbesserung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingelangt ist und somit dem Verbesserungsauftrag nicht

gekommen wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.889.001.2015

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