RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-112/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Versagung von Strafaufschub zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Versagung von Strafaufschub zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom *** als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom *** als unzulässig zurückgewiesen wird. , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der BH X vom ***, ***, wurden Anträge des Beschwerdeführers gemäß §§ 54a Abs. 1 Z. 1 und 54b Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am *** Beschwerde ein.Mit Bescheid der BH römisch zehn vom ***, ***, wurden Anträge des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 54 a, Absatz eins, Ziffer eins und 54 b Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am *** Beschwerde ein. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom *** bei der belangten Behörde einen Antrag mit der Bezeichnung „Weiterer Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes“ samt Begründung und Beilagen ein. In seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2014, LVwG-ME-14-0063, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die gegen den zitierten Bescheid der BH X vom *** erhobene Beschwerde abgewiesen und in der Begründung angemerkt, dass über den seitens der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Antrag vom *** auf Gewährung eines Strafaufschubes noch in erster Instanz zu entscheiden sei.In seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2014, LVwG-ME-14-0063, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die gegen den zitierten Bescheid der BH römisch zehn vom *** erhobene Beschwerde abgewiesen und in der Begründung angemerkt, dass über den seitens der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Antrag vom *** auf Gewährung eines Strafaufschubes noch in erster Instanz zu entscheiden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom *** mit näherer Begründung abgewiesen. Dem vorgelegten Akt zufolge hatte der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung des zitierten Erkenntnisses vom
- Oktober 2014 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein neues Vorbringen erstattet.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen auf das bereits mit der Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der BH X vom *** erstattete Vorbringen und auf die dazu vorgelegten Beilagen.Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen auf das bereits mit der Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der BH römisch zehn vom *** erstattete Vorbringen und auf die dazu vorgelegten Beilagen.
- Rechtslage: § 54b Abs. 3 VStG lautet:Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG lautet: „Vollstreckung von Geldstrafen § 54b. Paragraph 54 b,
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gemäß dem vorgelegten Akt mit dem Schreiben vom *** einen Antrag inhaltlich beurteilt, der mit dem Entscheidungsgegenstand des zitierten Erkenntnisses vom
- Oktober 2014 ident ist. Während zum Zeitpunkt der Antragstellung am *** in Form der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den zitierten Bescheid vom *** bereits ein Verfahren in derselben Rechtsfrage – nämlich betreffend die Gewährung von Strafaufschub – anhängig war, in dem es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neue Tatsachen vorzubringen, stand nach Erlassung des Erkenntnisses vom
- Oktober 2014 einer inhaltlichen Beurteilung des Antrags vom *** entschiedene Sache entgegen, zumal mangels neuen Vorbringens des Beschwerdeführers zwischen der Zustellung des zitierten Erkenntnisses vom
- Oktober 2014 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine neue Rechtssache vorlag. Auch der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist kein Vorbringen zu entnehmen, das auf einen seit Erlassung des Erkenntnisses vom
- Oktober 2014 entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt schließen ließe. Der Beschwerdeführer begehrt somit im Ergebnis eine Entscheidung in einer res iudicata. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Antrag vom *** wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, weshalb der angefochtene Spruch entsprechend abzuändern war.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.112.001.2015