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{'item': 'LVwG-S-408/001-2014'}

Obsah (9)§ 9§ 28§ 64Art. 6Art. 8§ 45§ 19§ 54b§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-408/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in der Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Herrn ***, *** geboren, welcher im Zuge einer am ***, um 21.15 Uhr, auf der Autobahn *** bei Strkm. *** im Gemeindegebiet von ***, durchgeführten Verkehrskontrolle als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und ***, welches zur Güterbeförderung eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, angehalten wurde, von *** bis *** im Güterverkehr beschäftigt hat, wobei folgende Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes begangen wurden:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, Herrn *** für schuldig befunden, dass er es als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in der Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Herrn ***, *** geboren, welcher im Zuge einer am ***, um 21.15 Uhr, auf der Autobahn *** bei Strkm. *** im Gemeindegebiet von ***, durchgeführten Verkehrskontrolle als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und ***, welches zur Güterbeförderung eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, angehalten wurde, von *** bis *** im Güterverkehr beschäftigt hat, wobei folgende Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes begangen wurden: 1.) Dem Lenker wurde die tägliche Ruhezeit nicht gewährt, weil bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 08.55 Uhr die reduzierte tägliche Ruhezeit 2 Stunden und 36 Minuten betragen hat; Dem Lenker wurde die tägliche Ruhezeit nicht gewährt, weil bei Beginn des , 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 08.55 Uhr die reduzierte tägliche Ruhezeit 2 Stunden und 36 Minuten betragen hat; bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 08.19 Uhr betrug die reduzierte tägliche Ruhezeit 8 Stunden und 30 Minuten.bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 08.19 Uhr betrug die reduzierte tägliche Ruhezeit 8 Stunden und 30 Minuten., 2.) Vom ***, 08.55 Uhr, bis ***, 22.50 Uhr, betrug die Tageslenkzeit (richtig: tägliche Lenkzeit) 17 Stunden 50 Minuten; vom ***, 08.19 Uhr, bis ***, 18.19 Uhr, betrug die Tageslenkzeit 16 Stunden 50 Minuten. 3.) Der Lenker hat sich bei der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung gehalten. Er hat an den angeführten Tagen und Zeiträumen seine Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet: *** von 21.39 bis 23.59 Uhr *** von 00.00 bis 07.51 Uhr *** von 02.29 bis 06.35 Uhr *** von 03.32 bis 07.53 Uhr *** von 19.28 bis 21.21 Uhr Wegen Übertretung nach 1. Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde

§ 28Abs.

5 Z 3 und Abs. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden);Artikel 8, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, wurde

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden);, 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde

§ 28Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 AZG eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) und

Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, wurde

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, AZG eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) und, 3. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde

§ 28Abs.

5 Z 6 und Abs. 6 AZG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 231 Stunden) verhängt.Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6 und Absatz 6, AZG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 231 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wurden 220 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurden 220 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er als Arbeitgeber die LKW-Fahrer informiere, sodass sie mit dem neuesten Stand aller Gesetze vertraut seien. Jedes Jahr würde von einem qualifizierten Ausbildner eine Weiterbildung durchgeführt. Es liege nicht in seiner Hand, wenn ein LKW-Fahrer die Gesetze breche. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1. B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

Art. 6Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, darf die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Art. 8der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 muss der Fahrer die tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, muss der Fahrer die tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den, 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Abs. 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapital II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz eins, genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapital römisch zwei der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet: Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt und keine Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich hat Herr *** am ***, um 21.15 Uhr, den Sattelzug (Sattelzugfahrzeug und Anhänger) mit den Kennzeichen *** und *** auf der *** gelenkt. Bei der nächst Strkm. *** durchgeführten Kontrolle wurden mehrere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgestellt.Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich hat Herr *** am ***, um 21.15 Uhr, den Sattelzug (Sattelzugfahrzeug und Anhänger) mit den Kennzeichen *** und *** auf der *** gelenkt. Bei der nächst Strkm. *** durchgeführten Kontrolle wurden mehrere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgestellt. Die Beamten der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Niederösterreich sind mit der Kontrolle des Schwerverkehrs ständig betraut und zur Feststellung derartiger Verwaltungsübertretungen auch besonders geschult. Es bestehen an den objektiven Tatbeständen keine Zweifel und wurden die Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die objektiven Tatbestände waren sohin als erwiesen anzunehmen. Nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind die Arbeitgeber zu bestrafen, wenn sie Lenker über die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen oder die Lenkpausen nicht gewähren. Unbestritten ist auch, dass der Lenker *** bei der Firma *** beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er vertritt die Firma nach außen und ist daher

§ 9Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlich.

Ob der Arbeitgeber von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Beschwerdeführer verweist auf die jährliche Schulung der Lenker. Das rechtswidrige „Nichtgewähren“ von Lenkpausen und Ruhezeiten oder das „Einsetzen“ über die Lenkzeit hinaus, erfordert kein tätiges Verhalten des Arbeitgebers, sondern kann durch fahrlässiges Verhalten, das in einem Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann, verwirklicht werden. Ein entsprechendes Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Unterweisung der Lenker, verbunden mit einer allfälligen Aufforderung, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, stellt nach der Judikatur des Veraltungsgerichtshofes keine Maßnahme dar, die den Beschwerdeführer exkulpieren könnte. Die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen waren in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind die Arbeitgeber zu bestrafen, wenn sie Lenker über die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen oder die Lenkpausen nicht gewähren. Unbestritten ist auch, dass der Lenker *** bei der Firma *** beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er vertritt die Firma nach außen und ist daher

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlich. Ob der Arbeitgeber von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Beschwerdeführer verweist auf die jährliche Schulung der Lenker. Das rechtswidrige „Nichtgewähren“ von Lenkpausen und Ruhezeiten oder das „Einsetzen“ über die Lenkzeit hinaus, erfordert kein tätiges Verhalten des Arbeitgebers, sondern kann durch fahrlässiges Verhalten, das in einem Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann, verwirklicht werden. Ein entsprechendes Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Unterweisung der Lenker, verbunden mit einer allfälligen Aufforderung, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, stellt nach der Judikatur des Veraltungsgerichtshofes keine Maßnahme dar, die den Beschwerdeführer exkulpieren könnte. Die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen waren in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Zu Spruchpunkt 3. wird Folgendes ausgeführt: Gem. Art. 13 der Verordnung ( EWG) Nr.3821/85 haben der Unternehmer und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte zu sorgen (verkürzt wiedergegeben).Gem. Artikel 13, der Verordnung ( EWG) Nr.3821/85 haben der Unternehmer und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte zu sorgen (verkürzt wiedergegeben). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat Art. 13 lediglich einen ankündigenden Charakter und stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar. Diese Bestimmung kann auch keine unmittelbaren Verpflichtungen des Arbeitgebers auslösen (s.VwGH vom 5.8.1997, Zl. 97/11/0025).Es ist daher ausgeschlossen, gegen den Arbeitgeber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1b Z.2 AZG i.V.m. Art.13 und Art 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu verhängen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat Artikel 13, lediglich einen ankündigenden Charakter und stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar. Diese Bestimmung kann auch keine unmittelbaren Verpflichtungen des Arbeitgebers auslösen (s.VwGH vom 5.8.1997, Zl. 97/11/0025).Es ist daher ausgeschlossen, gegen den Arbeitgeber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 13 und Artikel 15, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu verhängen. Die nunmehr geltenden Bestimmungen des AZG im § 28 Abs.5 Z.8 sind mit den obzitierten Strafbestimmungen des § 28 Abs.1b Z 2 AZG i.d.F. 1994/446 ident.Die nunmehr geltenden Bestimmungen des AZG im Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, sind mit den obzitierten Strafbestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, AZG in der Fassung 1994/446 ident. Im Art.15 Abs.1 bis Abs.5a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden die Verpflichtungen des Fahrers angeführt. Die (falsche) Bedienung des Kontrollgerätes durch den Fahrzeuglenker ist sohin nicht dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber anzulasten.Im Artikel 15, Absatz eins bis Absatz 5 a, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden die Verpflichtungen des Fahrers angeführt. Die (falsche) Bedienung des Kontrollgerätes durch den Fahrzeuglenker ist sohin nicht dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber anzulasten.

§ 45Abs.

1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 3.angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

§ 19VSt

G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Schulung der Lenker allein ist nicht geeignet, um den Beschwerdeführer von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien. Ein entsprechendes Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Bei den in den Spruchpunkten

  1. und
  2. angeführten Tatbeständen handelt es sich um sehr schwere Verstöße im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG. Die Schulung der Lenker allein ist nicht geeignet, um den Beschwerdeführer von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien. Ein entsprechendes Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Bei den in den Spruchpunkten
  3. und
  4. angeführten Tatbeständen handelt es sich um sehr schwere Verstöße im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG. Seitens der belangten Behörde wurde im Spruchpunkt
  5. die Mindeststrafe verhängt. Da keine Gründe einer außerordentlichen Strafmilderung hervorgekommen sind, war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu bestätigen. Hinsichtlich Spruchpunkt
  6. wird ausgeführt, dass die täglichen Lenkzeiten erheblich überschritten wurden- z.T. über 70 %-, sodass die festgesetzte Geldstrafe als schuldangemessen anzusehen ist Diese Strafen sollen geeignet sein, den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die allseitigen Verhältnisse sind nicht bekannt. Das erkennende Gericht geht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Vw

GVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 130 Abs. 4 B-VG zukommt. Hinsichtlich des Kontrollsystems weicht die Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 130, Absatz 4, B-VG zukommt. Hinsichtlich des Kontrollsystems weicht die Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.408.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.