RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-403/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, mit welchem ein Antrag auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 109 Abs. 2, 111 Ärztegesetz 1998 iVmParagraph 109, Absatz 2, 111, Ärztegesetz 1998 iVm § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NiederösterreichParagraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds , der Ärztekammer für Niederösterreich § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, ***, wurde ein Antrag von Frau *** vom *** auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am *** gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für den Zeitraum von *** bis *** abgewiesen. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, ***, wurde ein Antrag von Frau *** vom *** auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am *** gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für den Zeitraum von *** bis *** abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, ***, wurde die Beschwerde auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am *** gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht erhalten.Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, ***, wurde die Beschwerde auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am *** gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht erhalten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten , die Kosten für die Kinderbetreuung, Fixausgaben wie Haushalts- und Autoversicherung, ***, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrergebühren, Heizmaterial sowie die außerordentlichen Ausgaben für ihre Physikalische Therapie, Schulgeld und Musikschulbeiträge für drei Kinder sowie Betreuung des Schwiegervaters zwar Belastungen darstellten, diese jedoch in der freien Disposition der Antragstellerin stehen würden und jedenfalls ihrer Einflusssphäre zuzuordnen seien, sodass berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation nicht anzunehmen seien. Auch ein Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung WFF liege nicht vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten , die Kosten für die Kinderbetreuung, Fixausgaben wie Haushalts- und Autoversicherung, ***, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrergebühren, Heizmaterial sowie die außerordentlichen Ausgaben für ihre Physikalische Therapie, Schulgeld und Musikschulbeiträge für drei Kinder sowie Betreuung des Schwiegervaters zwar Belastungen darstellten, diese jedoch in der freien Disposition der Antragstellerin stehen würden und jedenfalls ihrer Einflusssphäre zuzuordnen seien, sodass berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation nicht anzunehmen seien. Auch ein Härtefall im Sinne des , Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF liege nicht vor. Dagegen wurde von Frau *** fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht. Sie begründet diesen damit, dass ihrem monatlichen Nettoeinkommen von 1090 Euro monatliche Ausgaben von insgesamt ca. 1070 Euro gegenüber stünden. Diese setzten sich zusammen aus Ausgaben, die durch die berufliche Tätigkeit unmittelbar zustande kämen (Fahrtkosten: mindestens 3x pro Woche Strecke ***-*** = 900 km/Monat; Kosten für Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit von zu Hause), Fixausgaben wie Haushaltsversicherung, Autoversicherung, ***, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrergebühren, Heizmaterial, außerordentliche Ausgaben: eigene physikalische Therapie nach einer Discusprotrusion, Schulgeld (350 Euro/Monat) und Musikschulbeiträge für drei Kinder, Betreuung des Schwiegervaters und Errichtung einer Photovoltaikanlage. Es sei bei den Berechnungen von ihrem Bruttogehalt ausgegangen worden, stehe ihr jedoch nur ihr Nettogehalt zur Verfügung. Sie ersuche daher erneut um Nullstellung aller Beiträge (Kammerbeiträge und Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds). In einem weiteren Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin Ausgaben für Psychotherapie, osteopathische Behandlungen und Badezimmersanierung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom *** auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt auf Grund der Aktenlage nachstehenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin im Ambulatorium für physikalische Medizin *** in ***. Ihr Gehalt hat im Jahr *** 10.800 Euro betragen. Zur Einkommenssituation *** wurden Unterlagen vorgelegt, woraus sich ein Gehalt von 15.524,40 Euro jährlich ergibt. Weitere Informationen zur Vermögensituation bzw. Details hinsichtlich der Aufwendungen betreffend den geltend gemachten Pflegefall wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: Die §§ 108a, 109 und 111 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) lauten: Die Paragraphen 108 a, 109 und 111 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) lauten: „Beiträge zum Wohlfahrtsfonds § 108a.
(1)Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.Paragraph 108 a,
(1)Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
(2)Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
(2)Neben den Beiträgen nach Absatz eins, fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
(3)Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.“ „§ 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.„§ 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
- Leistungsansprüche,
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3)Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4)Die Satzung kann vorsehen, dass ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(4)Die Satzung kann vorsehen, dass ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5)Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.
(7)Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(7)Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(8)Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
(9)Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß § 104 an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß § 104 zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.“
(9)Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.“ „Ermäßigung der Fondsbeiträge § 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers , (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“ Die §§ 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) lauten:Die Paragraphen 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) lauten: § 14Paragraph 14 Beitragsfestsetzung
(1)Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.
(1)Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.
(2)Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3)Die Beiträge zum WFF darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4)Ein WFF-Mitglied kann jedoch durch Leistung von über das Ausmaß nach § 14 Abs. 3 hinausgehenden Beiträgen den Anspruch auf höhere als die auf Grund der Beitragsleistung nach § 14 Abs. 3 gebührenden Leistungen erwerben.
(4)Ein WFF-Mitglied kann jedoch durch Leistung von über das Ausmaß nach , Paragraph 14, Absatz 3, hinausgehenden Beiträgen den Anspruch auf höhere als die auf Grund der Beitragsleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, gebührenden Leistungen erwerben. § 15Paragraph 15 Ermäßigung der Beiträge
(1)Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(1)Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in Paragraph 13, Absatz eins, Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2)Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(2)Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3)Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind. § 2 der Beitragsordnung 2013 lautet:Paragraph 2, der Beitragsordnung 2013 lautet: Ermittlung der Bemessungsgrundlage
(1)Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.
(2)Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind
(2)Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind
- bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden;
- bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
- bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder des Paragraph 27, Absatz eins, Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Paragraph 52 a, Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
- bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (§ 47 Ärztegesetz und § 29 ZÄG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
- bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Paragraph 47, Ärztegesetz und Paragraph 29, ZÄG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
- unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung („Sondergebühren und ärztliche Honorare“ im Sinne des § 45 NÖ KAG und analoger Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Z. 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze.
- unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung („Sondergebühren und ärztliche Honorare“ im Sinne des Paragraph 45, NÖ KAG und analoger Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Ziffer 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze.
(3)Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt
(3)Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Absatz eins, orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt
- bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Abs. 2 Z. 1) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z. 4) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit;
- bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Absatz 2, Ziffer eins,) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 4,) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit;
- bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie,(Absatz 2, Ziffer 2,) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;
- bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Abs. 2 Z. 3) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit.
- bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Absatz 2, Ziffer 3,) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit.
(4)Sofern nicht anderes erklärt wird, richtet sich die Hauptberufsberechtigung nach dem Überwiegen der je Sonderfach erzielten Einnahmen.
(5)Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich € 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen. Durch die Reform der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab dem Jahr *** wurde das frühere Fixbeitragssystem, welches Ermäßigungen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ermöglichte, durch einen einheitlichen Berechnungsalgorithmus ersetzt, der im Wesentlichen auf die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres und einen berufsspezifischen sowie einen allgemeinen Pauschalbetrag abstellt. Eine Ermäßigung der sich danach ergebenden Beitragshöhe ist nur nach § 15 Abs. 2 der Satzung möglich.Durch die Reform der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab dem Jahr *** wurde das frühere Fixbeitragssystem, welches Ermäßigungen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ermöglichte, durch einen einheitlichen Berechnungsalgorithmus ersetzt, der im Wesentlichen auf die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres und einen berufsspezifischen sowie einen allgemeinen Pauschalbetrag abstellt. Eine Ermäßigung der sich danach ergebenden Beitragshöhe ist nur nach Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung möglich. Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge im Ausmaß von 963,48 € im Jahr *** liegen jedenfalls auch unterhalb der in § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und in § 14 Abs. 3 der Satzung WFF vorgesehenen Höchstgrenze von 18% der Einnahmen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es seien die Berechnungen zu Unrecht von ihrem Bruttogehalt vorgenommen worden, ihr jedoch tatsächlich nur das Nettogehalt zur Verfügung stünde, so ist dem entgegen zu halten, dass im Gegenstand zutreffenderweise die Bemessungsgrundlage aufgrund des Jahresbruttogrundgehaltes ermittelt wurde (vgl. § 109 Abs. 6 Ärztegesetz 1998, § 2 Abs. 2 Beitragsordnung).Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge im Ausmaß von 963,48 € im Jahr *** liegen jedenfalls auch unterhalb der in Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und in Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung WFF vorgesehenen Höchstgrenze von 18% der Einnahmen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es seien die Berechnungen zu Unrecht von ihrem Bruttogehalt vorgenommen worden, ihr jedoch tatsächlich nur das Nettogehalt zur Verfügung stünde, so ist dem entgegen zu halten, dass im Gegenstand zutreffenderweise die Bemessungsgrundlage aufgrund des Jahresbruttogrundgehaltes ermittelt wurde vergleiche Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz 1998, Paragraph 2, Absatz 2, Beitragsordnung). Hinsichtlich der Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdigender Umstände (vgl. § 111 ÄrzteG 1998, § 15 Abs. 2 der Satzung WFF) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann (vgl. zB jüngst VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133, mwN). Den in den Satzungen aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdigender Umstände , vergleiche Paragraph 111, ÄrzteG 1998, Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung WFF) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann vergleiche zB jüngst VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133, mwN). Den in den Satzungen aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 24.6.2003, 2001/11/0328; 18.11.2008, 2006/11/0126; 2.4.2014, 2011/11/0133). Im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben der Beschwerdeführerin mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen vor. Dass die Beschwerdeführerin ein außergewöhnliches Ereignis daran gehindert hätte, sich einer ein höheres Einkommen erzielenden ärztlichen Tätigkeit, die über ihre Teilzeittätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis hinausgeht, zu widmen, hat sie nicht vorgebracht. Die Entscheidung, auf Grund der Betreuung dreier schulpflichtiger Kinder einer Teilzeitanstellung nachzugehen und die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2der Satzung des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Niederösterreich dar (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat vergleiche VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 24.6.2003, 2001/11/0328; 18.11.2008, 2006/11/0126; 2.4.2014, 2011/11/0133). Im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben der Beschwerdeführerin mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen vor. Dass die Beschwerdeführerin ein außergewöhnliches Ereignis daran gehindert hätte, sich einer ein höheres Einkommen erzielenden ärztlichen Tätigkeit, die über ihre Teilzeittätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis hinausgeht, zu widmen, hat sie nicht vorgebracht. Die Entscheidung, auf Grund der Betreuung dreier schulpflichtiger Kinder einer Teilzeitanstellung nachzugehen und die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2 d, e, r, Satzung des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Niederösterreich dar vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann. Ein durch eine Krankheit – als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt – entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) stellt daher einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar (s. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182, zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung des Schwiegervaters vorbringt (im Übrigen nicht näher von der Beschwerdeführerin präzisiert). Diese Aufwendungen sind jedoch jedenfalls ihrer eigenen Einflusssphäre und letztlich ihrer eigenen Entscheidung zuzurechnen und hindern sie vor allem nicht daran, sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit zu entfalten. Das Vorliegen eines Umstandes, der akut und beträchtlich in ihre Lebenssituation eingreifen würde, der die Beschwerdeführerin an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern würde, hat diese nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Berücksichtigungswürdige Umstände liegen daher nicht vor. Insgesamt war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.403.001.2015