RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2015 GeschäftszahlLVwG-MB-12-0059 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes ***, wegen gesetzwidriger Beschlagnahme von Geld in Terminals, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Begründung: Die ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, hat beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ am *** – eingelangt am *** – Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe, zuzurechnen dem Finanzamt *** ***, unter anderem wegen gesetzwidriger Beschlagnahme von Geld in Terminals erhoben. In Bezug auf das in Beschwerde gezogene behördliche Agieren, somit die Sache des durch die Beschwerdeerhebung zu beurteilenden Sachverhalts und damit den Beschwerdegegenstand, ist ausschließlich die Durchführung einer Amtshandlung und damit ein Einschreiten von Organen der öffentlichen Aufsicht aus eigenem Antrieb festzustellen. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Rechtssache um die Vollziehung von Bundesrecht durch Organe einer Bundesbehörde handelt, eine mittelbare Vollziehung der gegenständlichen Angelegenheit ausscheidet, ist nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die sachlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Behandlung des Anbringens nicht gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Rechtssache um die Vollziehung von Bundesrecht durch Organe einer Bundesbehörde handelt, eine mittelbare Vollziehung der gegenständlichen Angelegenheit ausscheidet, ist nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG die sachlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Behandlung des Anbringens nicht gegeben. Das Glücksspielgesetz ist eine Angelegenheit nach Art. 102 Abs.2 B-VG. Das Glücksspielgesetz ist eine Angelegenheit nach Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Gemäß § 50 Abs. 2 GSpG sind die Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG tätig und in diesem Zusammenhang aus eigenem Antrieb für ihren Amtsbereich berechtigt, die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG sind die Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG tätig und in diesem Zusammenhang aus eigenem Antrieb für ihren Amtsbereich berechtigt, die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Gem. § 13 Abs. 1 Z 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) können Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis die Vollziehung der den Abgabenbehörden nach dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben und gem. Gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) können Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis die Vollziehung der den Abgabenbehörden nach dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben und gem. § 12 Abs. 5 AVOG 2010 – überall - vornehmen und die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern – unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit – vornehmen. Diesen Behörden kommt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu. Paragraph 12, Absatz 5, AVOG 2010 – überall - vornehmen und die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern – unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit – vornehmen. Diesen Behörden kommt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu. Der Akt wurde daher am *** zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom ***, ha eingelangt am ***, wurde der gegenständliche Akt zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom ***, ha eingelangt am ***, wurde der gegenständliche Akt zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Behörde sei gemäß § 50 Abs.1 GSpG die Bezirkshauptmannschaft, weshalb es sich nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Behörde sei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG die Bezirkshauptmannschaft, weshalb es sich nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, handle. Der Beschlagnahmebescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft X erlassen. Es geht es im vorliegenden Fall nicht um die (vorläufige) Beschlagnahme von Glückspielautomaten, sondern um die Beschlagnahme des im Glückspielautomaten zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme befindlichen Geldes.Der Beschlagnahmebescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erlassen. Es geht es im vorliegenden Fall nicht um die (vorläufige) Beschlagnahme von Glückspielautomaten, sondern um die Beschlagnahme des im Glückspielautomaten zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme befindlichen Geldes. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2014, Zl. 2012/17/0468, folgendes ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. zu § 53 GSpG das hg. Erkenntnis vom
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