Obsah (17)
§ 50§ 31§ 45§ 25a§ 13a§ 64Art 130Artikel 132§ 44§ 38§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13b§ 8§ 13cRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1054/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) einzustellen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 20.00 bis 21.00 Uhr und ***, 20.00 bis 21.00 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma *** zu verantworten, dass am *** in der Zeit von ca. 20.00 bis ca. 21.00 Uhr und am *** in der Zeit von ca. 20.00 bis ca. 21.00 Uhr am Standort in ***, ***, das Gastgewerbe ausgeübt und in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche für die Einhaltung der Bestimmungen des § 13a Abs.1 und 2 Tabakgesetz nicht Sorge getragen wurde, indem nicht gewährleistet wurde, dass vom gekennzeichneten Raucherraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot gelegten gekennzeichenten Raucherraum dringen konnte, da die Trenntüre zwischen diesen Räumlichkeiten während des angelasteten Zeitraumes durchgehen offen stand.Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma *** zu verantworten, dass am *** in der Zeit von ca. 20.00 bis ca. 21.00 Uhr und am *** in der Zeit von ca. 20.00 bis ca. 21.00 Uhr am Standort in ***, ***, das Gastgewerbe ausgeübt und in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 Tabakgesetz nicht Sorge getragen wurde, indem nicht gewährleistet wurde, dass vom gekennzeichneten Raucherraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot gelegten gekennzeichenten Raucherraum dringen konnte, da die Trenntüre zwischen diesen Räumlichkeiten während des angelasteten Zeitraumes durchgehen offen stand. Außerdem war Hauptraum mit Schank, der eine größere Grundfläche als der Nichtraucherraum aufweist, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs.2 Tabakgesetz als Raucherraum bezeichnet.Außerdem war Hauptraum mit Schank, der eine größere Grundfläche als der Nichtraucherraum aufweist, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz als Raucherraum bezeichnet.
§ 13a
Abs.2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs.1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Zu den angelasteten Zeiten haben ca. 20 Gäste geraucht.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Zu den angelasteten Zeiten haben ca. 20 Gäste geraucht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 13a Abs.1 und 2, § 13c Abs.1 Z.3 und Abs.2 iVm § 14 Abs.4 TabakgesetzParagraph 13 a, Absatz eins und 2, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,00 36 Stunden § 14 Abs.4 Tabakgesetz€ 200,00 36 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „
- Vollmachtsbekanntgabe Die Beschwerdeführerin beauftragte die *** mit ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren und ersucht um Vornahme sämtlicher Zustellungen zu deren Handen.
- Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung Gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft vom *** zum Kennzeichen ***, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte und umseits ausgewiesene Rechtsvertretung
Art 130Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende
Gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft vom *** zum Kennzeichen ***, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte und umseits ausgewiesene Rechtsvertretung
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und ficht diesen vollinhaltlich an. 3. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist lnhaberin der gleichlautenden Einzelfirma *** und betreibt das „***“ in ***. Der Betriebsstandort der *** in der *** wird von der Beschwerdeführerin gepachtet. Beim „***“ handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb mit branchenspezifischen Nebenleistungen (Küche, Zubereitung und Verabreichung warmer und kalter Speisen sowie Ausschank alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke) samt Kegelbahn und Gartenbetrieb im Sommer. Eine Betriebsbeschreibung samt technischem Bericht des *** vom *** findet sich dieser Beschwerde als Beilage ./1 angeschlossen und verdeutlicht in seinem Punkt „Bestand“, dass „Im Gasthofbereich im Gastraum 1 (84,30 m² / Nichtraucherbereich) 56 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen, im Gastraum 2 (103,50 m² / Raucherbereich) 51 Verabreichungsplätze bestehen“. Gastraum 1 ist von Gastraum 2 durch eine Schwingtüre räumlich abgegrenzt. ln der Betriebsbeschreibung wird sodann auch die „Lüftung im Gastraum 2 und Kegelbahn“ dargestellt, wobei vor ca. einem Jahr, sohin erst nach Erstellung der als Beilage ./1 angeschlossenen Betriebsbeschreibung, zusätzlich zur bestehenden Belüftungsanlage im Nichtraucherbereich eine weitere Lüftungsanlage (Luftschleuse) installiert wurde (Beilage ./2), welche sich unmittelbar oberhalb der Eingangstür befindet und einen direkten Abzug von eventuell eintretendem Rauch bei kurzfristiger oder längerfristiger Öffnung der Schwingtüre gewährleistet Diese Luftschleuse wurde dergestalt installiert, dass sie unmittelbar nach der Schwingtüre beginnt und über die gesamte Länge des Nichtraucherbereichs hindurchgezogen wurde. Dadurch ist zusätzlich zur baulichen Maßnahme einer Trenntüre eine weitere Komponente eingerichtet, welche die Nichtbeeinträchtigung der Nichtraucher gewährleisten soll. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom *** wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am ***, von 20.00 bis 21.00 Uhr und am ***, von 20.00 bis 21.00 Uhr in ihrem Gasthaus in der ***, ***
- a)für die Einhaltung der Bestimmungen des § 13a Abs 1 und· 2 Tabakgesetz nicht Sorge getragen zu haben, indem von der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet worden sei, dass vom gekennzeichneten Raucherraum der, Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot gekennzeichneten Raucherraum dringen konnte, weil die Trenntüre zwischen diesen Räumlichkeiten während des angelasteten Zeitraums durchgehen offen stand und außerdemfür die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz eins, und· 2 Tabakgesetz nicht Sorge getragen zu haben, indem von der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet worden sei, dass vom gekennzeichneten Raucherraum der, Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot gekennzeichneten Raucherraum dringen konnte, weil die Trenntüre zwischen diesen Räumlichkeiten während des angelasteten Zeitraums durchgehen offen stand und außerdem
- b)der Hauptraum mit Schank, der eine größere Grundfläche als der Nichtraucherraum aufweist, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs 2 Tabakgesetz als Raucherraum bezeichnet gewesen sei,der Hauptraum mit Schank, der eine größere Grundfläche als der Nichtraucherraum aufweist, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz als Raucherraum bezeichnet gewesen sei, wodurch die Rechtsvorschriften der §§ 13a Abs 1 und 2, § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 iVm § 14 Abs 4 Tabakgesetzt verletzt worden seien und eine Geldstrafe iHv EUR 200,- samt vorgeschriebenem Kostenbeitrag iHv 10% der Geldstrafe vorgeschrieben wurde.wodurch die Rechtsvorschriften der Paragraphen 13 a, Absatz eins und 2, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetzt verletzt worden seien und eine Geldstrafe iHv EUR 200,- samt vorgeschriebenem Kostenbeitrag iHv 10% der Geldstrafe vorgeschrieben wurde. Das Straferkenntnis, welches sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aufgrund einer Anzeige vom *** gründet, wird damit begründet, dass die Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden kann, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum der Hinterlegung der Aufforderung zur Rechtfertigung im Urlaub und konnte der Aufforderung mangels Kenntnis nicht entsprechen. Die Beschwerdeführerin hatte aber tatsächlich verabsäumt, eine Benachrichtigung über ihre Ortsabwesenheit bei der Post einzurichten. 4. Zulässigkeit der Beschwerde und Beschwerdepunkt
Artikel 132
Abs 1 Z 1 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zum Kennzeichen *** zulässig, weil die Beschwerdeführerin durch den rechtswidrigen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht,
Artikel 132
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zum Kennzeichen *** zulässig, weil die Beschwerdeführerin durch den rechtswidrigen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht,
- a)bei einer ungerechtfertigter Weise zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht bestraft zu werden,
- b)und in all jenen Rechten, deren Verletzung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar sind, verletzt ist, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung leidet. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich somit aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG. sodass die Beschwerde jedenfalls zulässig ist.verletzt ist, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung leidet. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich somit aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. sodass die Beschwerde jedenfalls zulässig ist. 5. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde am *** erlassen und der Beschwerdeführerin ihrer Erinnerung nach am *** zugestellt. Nachdem der Bescheid der Beschwerdeführerin aber keinesfalls früher als am *** zugestellt werden konnte, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. 6. Beschwerdegründe 6.1 Unrichtige rechtlicher Beurteilung und Sachverhaltsfeststellung Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, wenn der dem Bescheidinhalt zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig beurteilt und/oder die dem Bescheidinhalt zugrundliegenden Rechtsvorschriften falsch angewendet wurden. Das angefochtene Straferkenntnis beruht
- a)auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, und
- b)auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung iSd §§ 13a ff TabakG und zudemauf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraphen 13 a, ff TabakG und zudem
- c)auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens eines Verschuldens der Beschwerdeführerin – es gibt hier kein Verschulden – sowie hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung iSd §§ 13a ff TabakG,auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens eines Verschuldens der Beschwerdeführerin – es gibt hier kein Verschulden – sowie hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraphen 13 a, ff TabakG, und ist daher rechtswidrig. 6.1.1 Zur Verwaltungsübertretung gem § 13a Abs 1 und 2 TabakG6.1.1 Zur Verwaltungsübertretung gem Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 TabakG 6.1.1.1 Zum Tatbestandselement „eindringender Rauch“ § 13a TabakG sieht für die Gastronomie ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen vor, regelt in seinem Abs 2 aber Ausnahmen von diesem Verbot. Betriebe wie jener der Beschwerdeführerin nämlich, welche über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränke an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, sind berechtigt, Räume zu bezeichnen, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.Paragraph 13 a, TabakG sieht für die Gastronomie ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen vor, regelt in seinem Absatz 2, aber Ausnahmen von diesem Verbot. Betriebe wie jener der Beschwerdeführerin nämlich, welche über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränke an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, sind berechtigt, Räume zu bezeichnen, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Die Beschwerdeführerin macht berechtigterweise aber gerade Gebrauch von dieser Ausnahme, indem sie gleich in zweierlei Hinsicht dafür sorgt und gewährleistet, dass „der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird“. Neben einer Schwingtüre, welche den Raucherbereich baulich durch vollständige Abtrennung vom Nichtraucherbereich trennt, ist vor ca. einem Jahr zusätzlich eine Lüftungsanlage im Nichtraucherbereich installiert worden, welche direkt hinter der Schwingtüre anfängt und einen Lüftungsschacht durch den gesamten Nichtraucherbereich aufweist. Eintretender Rauch aus dem Raucherbereich, welcher als warme Luft bekanntlich aufsteigt, wird vom Luftschacht sofort abgesaugt und kann daher gar nicht erst in den Nichtraucherraum bzw bis zu den Tischen im Nichtraucherraum eindringen. Selbst wenn die Schwingtüre somit kurzfristig oder auch längerfristig geöffnet ist, ist eine Nichtbeeinträchtigung des Nichtraucherbereichs in einem belästigenden oder gar gesundheitsgefährdendem Ausmaß (und nur auf eine solche kommt es im Nichtraucherschutz an), durch die zusätzlich installierte Lüftungsanlage gewährleistet, sodass, selbst wenn die Schwingtür zum strafrelevanten Zeitpunkt tatsächlich offen gestanden sein sollte, was der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnerlich ist, schon rein faktisch eine Beeinträchtigung der Nichtraucher nicht möglich war, weil ein etwaiger einströmender Rauch ohnehin sofort von oben abgesaugt wird und den Erfordernissen des § 13 Abs 2 TabakG somit vollumfänglich entsprochen wird bzw wurde.Neben einer Schwingtüre, welche den Raucherbereich baulich durch vollständige Abtrennung vom Nichtraucherbereich trennt, ist vor ca. einem Jahr zusätzlich eine Lüftungsanlage im Nichtraucherbereich installiert worden, welche direkt hinter der Schwingtüre anfängt und einen Lüftungsschacht durch den gesamten Nichtraucherbereich aufweist. Eintretender Rauch aus dem Raucherbereich, welcher als warme Luft bekanntlich aufsteigt, wird vom Luftschacht sofort abgesaugt und kann daher gar nicht erst in den Nichtraucherraum bzw bis zu den Tischen im Nichtraucherraum eindringen. Selbst wenn die Schwingtüre somit kurzfristig oder auch längerfristig geöffnet ist, ist eine Nichtbeeinträchtigung des Nichtraucherbereichs in einem belästigenden oder gar gesundheitsgefährdendem Ausmaß (und nur auf eine solche kommt es im Nichtraucherschutz an), durch die zusätzlich installierte Lüftungsanlage gewährleistet, sodass, selbst wenn die Schwingtür zum strafrelevanten Zeitpunkt tatsächlich offen gestanden sein sollte, was der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnerlich ist, schon rein faktisch eine Beeinträchtigung der Nichtraucher nicht möglich war, weil ein etwaiger einströmender Rauch ohnehin sofort von oben abgesaugt wird und den Erfordernissen des Paragraph 13, Absatz 2, TabakG somit vollumfänglich entsprochen wird bzw wurde. 6.1.1.2 Zum Tatbestandselement „Hauptraum“ Auch das Argument bzw der Vorwurf im Straferkenntnis, dass „der Hauptraum mit Schank, der eine größere Grundfläche als der Nichtraucherraum aufweist, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs 2 TabakG Raucherraum bezeichnet ist“, ist hier unerheblich, weil das TabakGAuch das Argument bzw der Vorwurf im Straferkenntnis, dass „der Hauptraum mit Schank, der eine größere Grundfläche als der Nichtraucherraum aufweist, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG Raucherraum bezeichnet ist“, ist hier unerheblich, weil das TabakG
- a)keine entsprechende Legaldefinition für „Hauptraum“ beinhaltet und schon die Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII.GP, 6) zu § 13a TabakG 1995, der durch die Novelle BGBI. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, undkeine entsprechende Legaldefinition für „Hauptraum“ beinhaltet und schon die Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle BGBI. römisch eins Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, und
- b)die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als „Hauptraum“ anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen, wobei neben der Flächengröße insbesondere auch die Lage und die Ausstattung der Räume wichtige Kriterien darstellen. Die Raumgröße alleine ist für die Qualifikation des Hauptraumes genauso wenig entscheidend wie der Zugang zu den Sanitäranlagen, insbesondere weil § 13a Abs 2 TabakG 1995 gem § 8 ABGB inzwischen auch dahingehend authentisch ausgelegt wurde, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.Die Raumgröße alleine ist für die Qualifikation des Hauptraumes genauso wenig entscheidend wie der Zugang zu den Sanitäranlagen, insbesondere weil Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG 1995 gem Paragraph 8, ABGB inzwischen auch dahingehend authentisch ausgelegt wurde, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist. Nach den konkreten Verhältnissen vor Ort ist aber eindeutig, dass es sich im Gastbetrieb der Beschwerdeführerin beim Nichtraucherraum (Gastraum 1) und nicht wie von der Strafbehörde dargetan beim Raucherraum (Gastraum 2) um den „Hauptraum“ handelt, dies insbesondere, weil:
- a)Gastraum 1 mehr vorgesehene Verabreichungsplätze
(56)als der Raucherbereich Gastraum 2 aufweist und somit sowohl der Wortlaut des Abs 2 erfüllt ist aber auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit im Gastraum 1 liegt, undGastraum 1 mehr vorgesehene Verabreichungsplätze
(56)als der Raucherbereich Gastraum 2 aufweist und somit sowohl der Wortlaut des Absatz 2, erfüllt ist aber auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit im Gastraum 1 liegt, und
- b)Gastraum 1 den helleren, gastfreundlicheren, moderneren und wesentlich schöneren Raum mit gemütlicheren Möbeln, Kunstgegenständen an den Wänden bildet, welcher über einen schöneren Ausblick auf den Garten verfügt, während Gastraum 2 auf die Straße ausgerichtet ist, und
- c)eine große Schiebetüre über die gesamte Breite des Gastraums 1 den Gästen den Zugang auf eine Wiese (Garten) ermöglichen, wo insbesondere die Kinder auch spielen können, und
- d)im Nichtraucherbereich Speisen oder Getränke im Gegensatz zu Gastraum 2 an weiß gedeckten Tischen serviert werden, und
- e)überdies bereits die Betriebsbeschreibung (Beilage ./1) den Nichtraucherbereich als Gastraum 1 bezeichnet, was Rückschlüsse auf dessen vorrangige Stellung zulässt. Dem gegenüber spielt es nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Bewertung als Hauptraum aus mehreren Gründen keine Rolle, wo sich die Schank befindet, im Gegenteil, weil die Schankanlage automatisch mit klirrenden Gläsern, Geräuschen der Spülmaschinen und anderem „Lärm“ verbunden ist, was vom Gastwirt gerne vom Hauptraum ferngehalten wird, und auch die Praxis zeigt, dass die (meist rauchenden) Stammgäste, welche sich untereinander kennen und unterhalten, oft direkt an der Bar Platz nehmen, sodass sich Schank/Bar und Rauchbereich kaum trennen lassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll ist als Hauptraum aber jener Ort zu qualifizieren, an welchem sich mehr Gäste aufhalten und an welchem sich die Gäste in schönem Ambiente und bei gutem Essen in Ruhe unterhalten und erholen können. Die Qualifikation des Raucherraums als „Hauptraum“ durch die Strafbehörde wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht, zumal der Raucherraum in seiner Gesamtbetrachtung aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente dem Nichtraucherraum keinesfalls als „übergeordnet“ eingestuft werden kann. Darüber hinaus ist es inkonsequent und mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dass die Ausnahme des Rauchverbots in gegenständlichem Fall aufgrund der bloßen und im Übrigen unrichtigen Einteilung in Hauptraum oder Nebenraum scheitern soll, obwohl aufgrund der mehr als ausreichenden Klimatisierung eine Rauchbeeinträchtigung im Nichtraucherbereich nicht stattfinden kann, wenn Abs 3 das Rauchverbot
Abs. 1 gleichzeitig ua auch für Gastbetriebe mit nur einem Raum zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste aufhebt, wenn der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist.Darüber hinaus ist es inkonsequent und mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dass die Ausnahme des Rauchverbots in gegenständlichem Fall aufgrund der bloßen und im Übrigen unrichtigen Einteilung in Hauptraum oder Nebenraum scheitern soll, obwohl aufgrund der mehr als ausreichenden Klimatisierung eine Rauchbeeinträchtigung im Nichtraucherbereich nicht stattfinden kann, wenn Absatz 3, das Rauchverbot
Absatz eins, gleichzeitig ua auch für Gastbetriebe mit nur einem Raum zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste aufhebt, wenn der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist. 6.1.2 Keine Obliegenheitsverletzung iSd § 13c iVm § 14 Abs 4 TabakG6.1.2 Keine Obliegenheitsverletzung iSd Paragraph 13 c, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG 6.1.2.1 Zum § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 14 Abs 4 TabakG6.1.2.1 Zum Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG Nachdem die Bestimmungen der §§ 12 bis 13b TabakG von der Beschwerdeführerin aber gerade eingehalten wurden und dem Bescheid lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tatbestandselemente durch die Strafbehörde zu Grunde liegt (siehe oben Punkt 6.1.1), kann von einer Obliegenheitsverletzung betreffend den Nichtraucherschutz iSd § 13c Abs 1 Z 3 TabakG durch die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden, sodass eine Bestrafung gem § 14 Abs 4 TabakG daher völlig zu Unrecht und rechtswidrig erfolgte.Nachdem die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b TabakG von der Beschwerdeführerin aber gerade eingehalten wurden und dem Bescheid lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tatbestandselemente durch die Strafbehörde zu Grunde liegt (siehe oben Punkt 6.1.1), kann von einer Obliegenheitsverletzung betreffend den Nichtraucherschutz iSd Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, TabakG durch die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden, sodass eine Bestrafung gem Paragraph 14, Absatz 4, TabakG daher völlig zu Unrecht und rechtswidrig erfolgte. 6.1.2.2 Zum § 13c Abs 2 iVm § 14 Abs 4 TabakG6.1.2.2 Zum Paragraph 13 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG Nachdem das Rauchen im Hauptraum zu keinem Zeitpunkt ermöglicht wurde und wenn überhaupt – was von der Beschwerdeführerin aber gerade bestritten wird – Rauch lediglich durch kurzfristige oder angeblich zum Tatzeitpunkt längerfristige Öffnung der Trenntüre in den Nichtraucherbereich gelangt sein sollte, wurde keinesfalls gegen § 13c Abs 2 verstoßen, sodass es sich hierbei überdies um eine falsche Bezeichnung der Übertretungsnorm handelt und keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung besteht.Nachdem das Rauchen im Hauptraum zu keinem Zeitpunkt ermöglicht wurde und wenn überhaupt – was von der Beschwerdeführerin aber gerade bestritten wird – Rauch lediglich durch kurzfristige oder angeblich zum Tatzeitpunkt längerfristige Öffnung der Trenntüre in den Nichtraucherbereich gelangt sein sollte, wurde keinesfalls gegen Paragraph 13 c, Absatz 2, verstoßen, sodass es sich hierbei überdies um eine falsche Bezeichnung der Übertretungsnorm handelt und keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung besteht. 6.1.3 Jedenfalls kein Verschulden Zudem liegt jedenfalls kein Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Wie oben dargestellt, unternahm die Beschwerdeführerin alles ihr zumutbare, um den (kaum zumutbaren) gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Die Trenntüre, welche in vorliegendem Fall eine Schwingtüre ist, schließt sich, wie der Name schon sagt, automatisch und von selbst („zu schwingen“), ohne dass es eines weiteren Zutuns durch die Beschwerdeführerin bedarf. Durch routinemäßige Kontrollen konnte sich die Beschwerdeführerin auch immer wieder davon überzeugen, dass die rauchhemmende Schwingtüre in Funktion war. Gewährleisten heißt nicht garantieren. Eine Garantie, dass keinesfalls auch nur ansatzweise Rauch in den Nichtraucherraum gelangen darf, ist dem Tatbestand aber nicht zu entnehmen, sodass auch eine Bestrafung dafür nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Einrichtung
- a)einer Schwingtüre, welche den Raucherbereich baulich durch vollständige Abtrennung vom Nichtraucherbereich trennt und deren Bezeichnung bereits zum Ausdruck bringt, dass sie sich nach Durchqueren automatisch schließt, sowie
- b)durch zusätzliche Installation einer Belüftungsanlage im Nichtraucherbereich, welche direkt hinter der Schwingtüre anfängt und einen Lüftungsschacht durch den gesamten Nichtraucherbereich aufweist, sodass eintretender Rauch aus dem Raucherbereich, welcher als warme Luft bekanntlich aufsteigt, vom Luftschacht sofort abgesaugt wird und daher gar nicht erst in den Nichtraucherraum bzw bis zu den Tischen im Nichtraucherraum eindringen kann, jedenfalls alle Maßnahmen getroffen, dass das Nichteindringen von Rauch in den Nichtraucherraum iSd Gesetzeswortlauts „gewährleistet“ ist. Mehr als das kann sie nicht tun und muss sie auch nicht tun. Es gibt hier kein rechtmäßiges Alternativverhalten und somit auch kein vorwertbares Verschulden der Beschwerdeführerin. 6.2 Fazit Nachdem kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt und die Bestimmungen der §§ 12 bis 13b TabakG von der Beschwerdeführerin gerade eingehalten wurden, und dem Bescheid lediglich die unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachverhalts- und Tatbestandselemente durch die Strafbehörde zu Grunde liegen (siehe oben), kann von einer Obliegenheitsverletzung betreffend den Nichtraucherschutz durch die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden.Nachdem kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt und die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b TabakG von der Beschwerdeführerin gerade eingehalten wurden, und dem Bescheid lediglich die unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachverhalts- und Tatbestandselemente durch die Strafbehörde zu Grunde liegen (siehe oben), kann von einer Obliegenheitsverletzung betreffend den Nichtraucherschutz durch die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Verwaltungsübertretung schon mangels, Verschuldens aber auch mangels Vorliegens der Tatbestandselemente nicht vorliegt und eine Strafe iSd §§ 13a Abs 1 und 2, § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 iVm § 14 Abs 4 TabakG daher nicht verhängt werden kann, zumal die Anzeige überdies von einer Privatperson stammt, welche der Strafbehörde dafür bekannt sein müsste, im Bereich des Nichtraucherschutzes trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh unzählige Rechtskämpfe gegen Gastronomen zu führen. Die Bestrafung erfolgte somit zu Unrecht.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Verwaltungsübertretung schon mangels, Verschuldens aber auch mangels Vorliegens der Tatbestandselemente nicht vorliegt und eine Strafe iSd Paragraphen 13 a, Absatz eins und 2, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG daher nicht verhängt werden kann, zumal die Anzeige überdies von einer Privatperson stammt, welche der Strafbehörde dafür bekannt sein müsste, im Bereich des Nichtraucherschutzes trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh unzählige Rechtskämpfe gegen Gastronomen zu führen. Die Bestrafung erfolgte somit zu Unrecht. Selbst andernfalls wäre zu berücksichtigen, dass voraussichtlich in wenigen Monaten wieder eine gänzlich andere Gesetzeslage vorherrschen wird, die alle bisherigen Maßnahmen (Luftschleuse etc) obsolet machen wird, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund des geringen Verschuldens und der Rechtssituation im Fluss mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen wäre. 7. Abschließende Anmerkung: Entwicklung des Rauchverbots zu Lasten der Wirte Die Rechtsentwicklung im Rauchverbot in Österreich ist in den vergangenen Jahren von einem ständigen Hin- und Her geprägt, welche zulasten dar Gastwirte geht. Es ist faktisch für einen bereits bestehenden und eingerichteten Gastbetrieb offenbar kaum mehr möglich, mit den Gesetzesvorschlägen und den sich ständig ändernden, in Aussicht gestellten neuen Regelungen mithalten zu können, ohne dabei kostspielige bauliche Maßnahmen ergreifen zu müssen, welche sodann aufgrund wiederum neuer Gesetzesvorschläge obsolet werden oder sich wegen weiteren Gesetzesänderungen als unnötiger Aufwand entpuppen. Ein Zuwarten auf die neuesten Entwicklungen in der Gesetzgebung wird den Gastwirten aber dadurch verwehrt, dass gleichzeitig durch Straferkenntnisse wie dem vorliegenden, Geldstrafen verhängt werden, die bei Wiederholung von Verwaltungsübertretungen Strafhöhen erreichen können, welche die baulichen Maßnahmen (teilweise) ermöglicht hätten. Angenommen die Rechtsmittelinstanz gäbe der Ansicht der Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde nicht Recht, wovon die Beschwerdeführerin keineswegs ausgeht. so läge die einzige Lösung zur Vorbeugung von weiteren Straferkenntnissen wohl darin, weitere bauliche Maßnahmen dahingehend zu setzten, dass der Nichtraucherraum in den Raucherraum umgewandelt wird und umgekehrt und von der Beschwerdeführerin außerdem eine mit Sensor versehene Schiebetüre eingerichtet wird, welche sich automatisch öffnet und schließt, sobald eine Person den Raum durchqueren will. Ein aus diesem Grund allenfalls angeregter entsprechender Umbau, welcher zweifellos einen Kostenaufwand im Umfang von mehreren tausend Euro umfassen wird, wäre aber nach den aktuellsten Entwicklungen voraussichtlich ab *** ohnehin wieder obsolet und im Endeffekt unnötig gewesen, weil bis dahin überhaupt ein generelles Rauchverbot eingeführt werden soll (Link hiezu in der Fußnote). Der zitierte Standardartikel vom *** berichtet auszugsweise wie folgt: Gastro-Rauchverbot soll noch vor Sommer beschlossen werden ***, 11:45 *** – Für ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie soll es noch vor dem Sommer einen Parlamentsbeschluss geben. Darauf haben sich SPÖ und ÖVP an Dienstag im Ministerrat geeinigt. Wann die neue Regelung in Kraft treten könnte, blieb offen. Man werde nun „Step by Step“ ein Gesetz entwickeln, erklärte Gesundheitsministerin *** (SPÖ), die eine Realisierung bis spätestens *** angepeilt hatte. Sie werde Gespräche mit Vizekanzler *** (ÖVP), dann mit der Gastronomie und auch mit Finanzminister *** (ÖVP) bezüglich einer Entschädigung für die Umbauarbeiten der Wirte führen. *** bekräftigte am Dienstag, dass das Finanzministerium derzeit errechne, was von den Wirten tatsächlich investiert wurde, denn die kolportierten Zahlen glaube man nicht. Sein Vorschlag werde eher in Richtung eines Sonderabschreibmodells gehen. (APA/red, der Standard.at, ***) Genau diese „Step by Step“ Vorgehensweise in der Gesetzgebung, deren Durchsatzung keinesfalls als garantiert angenommen werden kann, ist den Gast1irten aber aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbar. Genausowenig ist es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einem Wirtshaus zumutbar, dieses vor die Wahl von teuren ballliehen Maßnahmen, der Erduldung von Verwaltungsstrafen oder einem vorzeitigen freiwilligen Umstieg auf ein generelles Rauchverbot zu stellen. Ein Rauchverbot wirkt sich, wie allgemein bekannt sein dürfte, bei Wirten nämlich in beträchtlichen Geschäftseinbußen aus. So oder so wird im Ergebnis die unklare und uneinheitliche Rechtsentwicklung in den vergangen Jahren auf dem Rücken der Gastwirte (nämlich deren Kostenrisiko) ausgetragen, in dem diese der Gesetzeslage entsprechend entweder
- a)kostspielige bauliche Maßnahmen durchführen,
- b)bei Verweigerung solcher aber Verwaltungsstrafen in Kauf nehmen müssen, oder
- c)bei Einrichtung eines kompletten Rauchverbots zur Umgehung von
- a)und
- b)im Gegensatz zu Mitbewerbern Umsatzeinbußen erleiden müssen. 8. Schikaneverbot ln Anbetracht
- a)der oben dargestellten bisherigen Gesetzgebung und
- b)des Umstands, dass voraussichtlich in wenigen Monaten wieder eine gänzlich andere Gesetzeslage vorherrschen wird, die alle bisheriger Maßnahmen (Luftschleuse etc) obsolet machen wird (siehe oben), und
- c)des Umstands, dass insbesondere das gegenständliche Verfahren offenbar auf eine Anzeige einer von wenigen Personen mit offenbar verdichtetem Rechtsbewusstsein zurückzuführen ist, die massenhaft solcher Anzeigen einbringen, und daher nicht auszuschließen ist, dass jenen Personen nur an der Schikanierung von Unternehmern, nicht aber am Nichtraucherschutz gelegen ist, würde eine Bestrafung im gegenständlichen Fall auch dem die Verwaltungsbehörden bindenden Willkür- und Schikaneverbot widersprechen. 9. Anträge Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die höflichen Anträge, I.römisch eins.
§ 44Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; undgemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; und II.römisch zwei. das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom *** zum Kennzeichen *** ersatzlos zu beheben und das Verfahren
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen;das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom *** zum Kennzeichen *** ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu III.römisch drei. das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und aufgrund der geringen Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat stattdessen lediglich eine Ermahnung
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG auszusprechen;das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und aufgrund der geringen Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat stattdessen lediglich eine Ermahnung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG auszusprechen; in eventu IV.römisch vier. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch Einvernahme der Beschwerdeführerin erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Rechtsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts –§ 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Rechtsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts –§ 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz in der Fassung, BGBl. I Nr. 120/2008, sind für die Entscheidung relevant:Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
- „Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
- „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
- „Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
- „Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
- „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
- „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
- „Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
- „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
- „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
- „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13:Paragraph 13 :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a:Paragraph 13 a, :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
- im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c:Paragraph 13 c, :
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
§ 12
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
§ 13
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
§ 13aAbs.
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
§ 12Abs.
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
§ 12Abs.
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
§ 13Abs.
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
§ 13aAbs.
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13aAbs.
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
§ 13aAbs.
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13aAbs.
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
- die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- der Kennzeichnungspflicht
§ 13b
oder einer
§ 13Abs.
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :
(1)Wer
- Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
- gegen die Meldepflicht
§ 8
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber
§ 13cAbs.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
§ 13bAbs.
1 bis 4 oder einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18:Paragraph 18 :
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes
§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew
O,Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew
O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew
OBetriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
§ 13bAbs.
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
(7)Voraussetzungen
Abs. 6 sind:
(7)Voraussetzungen
Absatz 6, sind:
- der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
- die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
- die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach den glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin selbst, war sie zur relevanten Zeit Inhaberin des im angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Gastgewerbebetriebes. Tatanlastungsgemäß – so nach der Tatumschreibung – und nach der angeführten Übertretungsnorm erkannte die Bezirkshauptmannschaft X eine Übertretung nach § 13c Abs. 3 – wohl einen solchen nach § 13c Abs. 4 – leg.cit. Wenn die Strafbehörde nach den stichhaltigen Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden Anzeigen zu einer sinnlichen Wahrnehmung des inkriminierten Zustandes durch einen Dritten – wenn der Anzeigeleger trotz entsprechender Versuche vom Gericht nicht auszumitteln war und im Rahmen des Beweisverfahrens nicht zur Verfügung stand – ausgehen durfte und sich danach nicht unwesentliche Indizien für den angelasteten Obliegenheitsverstoß, nämlich einer Gestattung und eines tatsächlichen Rauchens in den nach dem Tabakgesetz hinsichtlich der Bereiche nach § 13 a Abs. 1 leg. cit. gänzlich vom Rauchverbot erfassten Betriebes im Sinne von § 13a Abs. 1 Z 2 leg., dies wegen der, wie angelastet, fehlenden räumlichen Trennung der grundsätzlich vorhandenen zwei Gastronomieräumlichkeiten, gelangen konnte, waren diese Feststellungen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht, jedenfalls nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit, als erweislich anzusehen. Davon abgesehen, dass die Die Beschwerdeführerin im Beweisverfahren stichhaltig, nachvollziehbar und glaubwürdig dem Gericht eine Adaptierung eines Altbestandes zu einem Restaurantbetrieb und nach der Betriebsführung, wie der Anzahl der Verabreichungsplätze, eine Unrichtigkeit in der Feststellung der Behörde hinsichtlich des Hauptraumes – Schank -nahezubringen vermochte, sind den zur Bestrafung geführt habenden Anzeigen stichhaltige und konkrete Angaben für die Behauptungen bzw. eine behördliche Verifizierung selbiger nicht nachvollziehbar. Vielmehr vermochte die Beschwerdeführerin, wie nach der dem Strafakt der Behörde einliegenden Verhandlungsschrift über die Änderung gegenständlicher Betriebsanlag nachzuvollziehen ist, eine größere Anzahl von Verabreichungsplätzen in der – grundsätzlich vorhandenen – nach den Quadratmetern kleineren Räumlichkeit iS von § 13a Abs. 1 leg. cit. glaubhaft zu machen, wie, dass es sich dabei um den Hauptraum handelt. Ausgehend von diesem Verfahrensergebnis war aus dem Umstand, dass in der Schank, den von den Quadratmetern her gesehen größeren Raum, das Rauchen gestatte war, für die Tatbildverwirklichung per se nicht der Erweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang dem Gericht die entsprechenden Anweisungen bzw. Kenntnisse des Bedienpersonals hinsichtlich des Geschlossenhaltens der Verbindungstüre, Schwingtür aus Holz, eindringlich dargelegt. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war im Rahmen die Offizialmaxime dies nach den Anzeigen geschilderten Umstände, nämlich eines, dies abseits zum Zwecke des Durchschreitens kurzen Offenhaltens, der als räumliche Trennung in Betracht kommenden Verbindungstür nicht erweislich, weshalb in dubio aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach den glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin selbst, war sie zur relevanten Zeit Inhaberin des im angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Gastgewerbebetriebes. Tatanlastungsgemäß – so nach der Tatumschreibung – und nach der angeführten Übertretungsnorm erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Übertretung nach Paragraph 13 c, Absatz 3, – wohl einen solchen nach Paragraph 13 c, Absatz 4, – leg.cit. Wenn die Strafbehörde nach den stichhaltigen Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden Anzeigen zu einer sinnlichen Wahrnehmung des inkriminierten Zustandes durch einen Dritten – wenn der Anzeigeleger trotz entsprechender Versuche vom Gericht nicht auszumitteln war und im Rahmen des Beweisverfahrens nicht zur Verfügung stand – ausgehen durfte und sich danach nicht unwesentliche Indizien für den angelasteten Obliegenheitsverstoß, nämlich einer Gestattung und eines tatsächlichen Rauchens in den nach dem Tabakgesetz hinsichtlich der Bereiche nach Paragraph 13, a Absatz eins, leg. cit. gänzlich vom Rauchverbot erfassten Betriebes im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg., dies wegen der, wie angelastet, fehlenden räumlichen Trennung der grundsätzlich vorhandenen zwei Gastronomieräumlichkeiten, gelangen konnte, waren diese Feststellungen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht, jedenfalls nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit, als erweislich anzusehen. Davon abgesehen, dass die Die Beschwerdeführerin im Beweisverfahren stichhaltig, nachvollziehbar und glaubwürdig dem Gericht eine Adaptierung eines Altbestandes zu einem Restaurantbetrieb und nach der Betriebsführung, wie der Anzahl der Verabreichungsplätze, eine Unrichtigkeit in der Feststellung der Behörde hinsichtlich des Hauptraumes – Schank -nahezubringen vermochte, sind den zur Bestrafung geführt habenden Anzeigen stichhaltige und konkrete Angaben für die Behauptungen bzw. eine behördliche Verifizierung selbiger nicht nachvollziehbar. Vielmehr vermochte die Beschwerdeführerin, wie nach der dem Strafakt der Behörde einliegenden Verhandlungsschrift über die Änderung gegenständlicher Betriebsanlag nachzuvollziehen ist, eine größere Anzahl von Verabreichungsplätzen in der – grundsätzlich vorhandenen – nach den Quadratmetern kleineren Räumlichkeit iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit. glaubhaft zu machen, wie, dass es sich dabei um den Hauptraum handelt. Ausgehend von diesem Verfahrensergebnis war aus dem Umstand, dass in der Schank, den von den Quadratmetern her gesehen größeren Raum, das Rauchen gestatte war, für die Tatbildverwirklichung per se nicht der Erweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang dem Gericht die entsprechenden Anweisungen bzw. Kenntnisse des Bedienpersonals hinsichtlich des Geschlossenhaltens der Verbindungstüre, Schwingtür aus Holz, eindringlich dargelegt. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war im Rahmen die Offizialmaxime dies nach den Anzeigen geschilderten Umstände, nämlich eines, dies abseits zum Zwecke des Durchschreitens kurzen Offenhaltens, der als räumliche Trennung in Betracht kommenden Verbindungstür nicht erweislich, weshalb in dubio aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1054.001.2015