Vm § 38 Abs. 1 Zi. 5 lit. a Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm Artikel 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002). – Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Umwelthygiene/Trinkwasseraufsicht des Amtes der NÖ Landesregierung.„Sie haben es als Vertreter der Gemeinde ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Bürgermeister zu verantworten, dass diese Gemeinde als Lebensmittelunternehmerin im Zeitraum *** bis *** Trinkwasser, somit ein Lebensmittel im Sinne des Artikel 2 der Verordnung EG Nr. 178 aus 2002,, durch das Einspeisen in die Wasserversorgungsanlage *** und das zur Verfügung stellen als Trinkwasser im Sinne des Paragraph 3, Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses bakteriell verunreinigt war (Belastung durch coliforme Keime, Enterokokken) und infolge von Abnehmerbeschwerden bereits am *** infolge der Geruchsabweichungen mit Grund anzunehmen war, dass das Wasser den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, jedoch keine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde erfolgte und auch nicht alle betroffenen Verbraucher effektiv und genau über die Trinkwasserverunreinigung informiert wurden. Es wurden mit Schreiben vom *** lediglich die Abnehmer im Bereich *** und ***, nicht jedoch jene im Bereich *** sowie der weiteren Verteilungsgebiete, von der Trinkwassersperre und den zu beachtenden Maßnahmen unterrichtet.“ (Verwaltungsübertretung
Paragraph 90, Absatz 4, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Zi. 5 Litera a, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 19 Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,). – Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Umwelthygiene/Trinkwasseraufsicht des Amtes der NÖ Landesregierung. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der angefochtene Bescheid und das Ermittlungsverfahren seien mangelhaft. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei kein Ungehorsamsdelikt, sodass nicht von einer Beweislastumkehr auszugehen sei. Eine Bestrafung scheide aus, da ein Verschulden nicht angenommen werden könne. In Bezug auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit greife die Vermutung der Fahrlässigkeit nicht. Zu den Abnehmerbeschwerden lägen keine objektiv nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse vor. Eine objektiv nachvollziehbare Verdachtslage habe sich erst am *** nach Vorliegen des Gutachtens von *** ergeben. Daraufhin seien unverzüglich alle Abnehmer informiert und eine Meldung an die Behörde erstattet worden. Um jeglicher Vorsicht nachzukommen, seien bereits am *** die potentiell betroffenen Abnehmer, deren Liegenschaften dem Hochbehälter geografisch naheliegen, informiert worden. Im Zeitraum von *** bis *** habe er in dieser konkreten Situation noch nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Trinkwassers bzw. von einer Verdachtslage ausgehen können. Er habe alle zu diesem Zeitpunkt notwendigen und vernünftig vertretbaren Maßnahmen veranlasst. Die Behörde hätte daher das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen, in eventu nur eine Ermahnung erteilen dürfen. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme wie folgt aus: „Ich war von *** bis Februar *** Bürgermeister der Gemeinde ***. Seitdem übe ich keine politischen Funktionen mehr aus. In der Gemeinde gibt es etwas mehr als 500 Abnehmer des Wasserversorgungsnetzes. Das Wasser wird zu 90 % aus dem Wasserverbund *** bezogen (*** ist der größte Abnehmer) und zu weniger als 10 % aus dem gemeindeeigenen Brunnen ***. Die Kontrolle der Wasserqualität obliegt dem Wassermeister Herrn ***. Er hat mich über sämtliche relevanten Umstände immer informiert. Am Mi. *** oder Do. *** hat er mich informiert, dass es am *** von ein oder zwei Abnehmern (namentlich weiß ich sie nicht) Beschwerden gegeben hat und zwar bezüglich Geruch. Ob er auch vor Ort war, weiß ich nicht. Ich selbst habe am Fr. *** bei einer der beiden AbnehmerInnen, nämlich dem Gasthaus ***, das Wasser selbst gekostet und konnte nichts feststellen. Die Wirtin selbst hat auch gesagt, dass sie zuletzt am *** etwas gerochen hätte und seitdem nicht mehr. Bei den anderen Abnehmern waren zuvor Arbeiten am hausinternen Netz geschehen, weshalb der Geruch allenfalls darauf zurückgeführt wurde. Wie der Geruch beschrieben wurde, kann ich nicht sagen. Befragt, welche Maßnahmen ich gesetzt habe: Ich habe sogleich in Absprache mit Herrn *** Wasserprobenziehungen veranlasst; er hat diese bei Herrn ***, den er schon von vorherigen Analysen kannte, in Auftrag gegeben. Am *** und *** wurden diese Proben gezogen. Das Ergebnis von Herrn *** erhielten wir am ***. Ich war über das folgende (Pfingst-)Wochenende laufend mit Herrn *** in Kontakt, auch noch am Pfingstmontag, als ich ins Ausland auf Urlaub unterwegs war. Ich verweise auf den Aktenvermerk von Herrn *** vom ***. Der Brunnen *** wurde am Do. *** schon weggeschalten, d.h. ab diesem Moment kam das Wasser nur noch aus ***. Ab diesem Wochenende waren ich und Herr *** mit dem Gemeindearzt in Verbindung. Im Hochbehälter am *** wird das Wasser aus dem Verbund und auch aus dem Brunnen zusammengeführt. Dort wurde auch der Brunnen weggeschalten. Der Hochbehälter dient unter anderem als Puffer, um Druckschwankungen auszugleichen und die Versorgung sicherzustellen. *** hat empfohlen, ihn zu reinigen. Dies ist meines Wissens nach diesem Wochenende geschehen. Wir haben ihn und den anderen Allgemeinmediziner auch gefragt, ob Erkrankungen bzw. Beschwerden aufgetreten sind, was beide verneint haben. Sie hatten nicht mehr Patienten deswegen. Am Pfingstsonntag *** habe ich ein Schreiben (vorläufige Sperre) an jene wenigen Abnehmer, die dem Hochbehälter am nächsten gelegen sind, austeilen lassen, weil die beiden Beanstandungen aus diesem Gebiet gekommen waren. Wir hatten noch keinerlei Beweise für eine Kontamination in der Hand, vor allem keine Untersuchungsergebnisse, außerdem wollte ich am Pfingstwochenende keine Panik auslösen. Ich weiß nicht, ob Herr *** gesagt hat, dass er selbst etwas rieche. Ich war ab Pfingstmontag *** eine Woche auf Urlaub. Ich habe schon noch einmal telefoniert. Die weiteren Schritte (Meldung an die BH und Information an alle Wasserbezieher) hat dann der Vizebürgermeister veranlasst. Wir haben uns wirklich bemüht, sukzessive Informationen einzuholen und Maßnahmen zu setzen, dies mit der gebotenen Vorsicht, da die Beschwerden nur von zwei Abnehmern kamen und andererseits nicht über 500 Abnehmer panisch gemacht werden sollten. Ich konnte mich auf Herrn *** verlassen, der sehr genau ist und sich technisch wesentlich besser auskennt als ich.“ Der Zeuge *** gab Folgendes an: „Ich bin seit *** alleine Wassermeister, das Zertifikat habe ich seit *** und habe ich seitdem auch schon mit meinem Vorgänger zusammengearbeitet. Ich bin gelernter Vermessungstechniker. Das Wasser für das Versorgungsnetz kam *** zu 90 % aus dem Wasserverbund *** und zu 10 % aus dem gemeindeeigenen Brunnen ***, letzteres, um die Eigenversorgung zu gewährleisten. Seit dem gegenständlichen Vorfall ist der Brunnen weggeschalten. Es gab zum Tatzeitpunkt etwa 550 Wasseranschlüsse in der Gemeinde. Die vorgeschriebenen Kontrollen der Wasserqualität wurden vom Land bzw. der AGES durchgeführt. Ich selbst habe keine Qualitätskontrollen durchgeführt. Die letzte Volluntersuchung zuvor muss im Herbst *** gewesen sein. Die mikrobiologischen Parameter bzw. Indikatorparameter waren dort zuletzt überprüft worden. Am Mi. *** erhielt das Gemeindeamt einen Anruf vom Gasthaus *** mitten im Ort (nicht am ***, direkt neben dem Gemeindeamt), dass das Wasser unangenehm rieche. Bei meinem Rückruf am nächsten Tag konnten die Aussagen nicht eingeordnet werden, wie der Geruch sei oder woher er komme. Sie haben angenommen, es komme von der Leitung. Am *** kamen zwei bis drei weitere Anrufe (von Abnehmern näher zum Hochbehälter) zu mir, dass das Wasser seltsam rieche. Es war ein heißer Tag. Die genaue Ursache war für mich nicht feststellbar. Ich habe aber aufgrund des Aufbaus der Versorgungsanlage (dazu lege ich ein Schema vor) vermutet, dass das Problem in unserem Brunnen liegen könnte. Das Wasser aus dem Verbund wird oftmals getestet, bis es zu uns gelangt, und die Beschwerden kamen geographisch aus der Brunnennähe. Ich habe daraufhin am *** den Bürgermeister informiert. Wir haben daraufhin, weil dieser am schnellsten verfügbar war, den mir bereits bekannten *** aus der Nachbargemeinde mit der Beprobung des Wassers beauftragt. Er kam am Nachmittag desselben Tages und hat in der Küche des Gemeindeamtes eine Wasserprobe gezogen. Weil am Freitag noch einige Anrufe aufs Gemeindeamt kamen, dass das Wasser rieche, habe ich eine Probenziehung direkt von der Brunnenleitung durch *** veranlasst und den Hochbehälter und den Brunnen vom Netz genommen. In den folgenden Tagen wurden Spülungen der Leitungen vorgenommen. Ich selbst habe nichts am Wasser riechen können, weil ich zu diesem Zeitpunkt verkühlt war. Ich habe mich auf die Aussagen der Betroffenen bezogen. Ich habe den am Wochenende Dienst habenden Gemeindearzt *** am *** angerufen und ihn gefragt, wie wir vorgehen sollen. Er hat gesagt, beobachten und Hochbehälter reinigen, allenfalls chlorieren. Das alles wurde veranlasst zwischen *** und ***, als der Hochbehälter vom Netz war. *** hat berichtet, dass ihm keinerlei Krankheitsfälle bekannt seien, er würde Auffälligkeiten berichten. Wir haben den Hochbehälter als Ausgleichsbehälter gebraucht, deshalb hatten wir es eilig, weil es tatsächlich zwischenzeitlich zu einem Wasserrohrbruch gekommen war, als er vom Netz war. Am *** habe ich *** befragt, ob er schon etwas sagen kann. Ich verweise auf den Aktenvermerk, den ich angefertigt habe. Dies betraf das Wasser, das er am *** gezogen hatte. Den Beschwerdeführer habe ich informiert. Ich habe die Ursache für die geringfügige Kontamination nach wie vor im Brunnen vermutet, was sich dann im Nachhinein auch als richtig herausgestellt hat. Woher die Keime in den Brunnen kamen, wurde aber nie geklärt. Es gab später eine Beschwerde aus einem Haus bezüglich Geruchs des Wassers, wo eine Probenziehung aber absolut negativ verlief. Als am Sonntag wieder Beschwerden aus der Gegend rund um den Hochbehälter kamen, wurden sie schriftlich vorsorglich verständigt. Die Leute haben auch schon gefragt, weil sie die Spülungen sahen. In Absprache mit dem Bürgermeister hat man den Bereich der Verständigten geographisch eingegrenzt, weil wir noch keinen verbindlichen Prüfbefund hatten. Am Montag hatte ich nochmals Kontakt mit dem Beschwerdeführer, der damals in Urlaub flog. Am Dienstag gab es eine Krisensitzung mit dem Vizebürgermeister, als der Befund von *** schriftlich vorlag. Dann wurden die BH und alle Abnehmer verständigt. Es gab in den nächsten Tagen weitere Probenziehungen, geographisch ausgedehnt, weil es natürlich noch Restwasser bzw. Vermischungen gab. Wir haben die Leute angewiesen, viel zu spülen. Die Trinkwassersperre dauerte einige Wochen. Herrn *** von der Lebensmittelaufsicht habe ich am Mittwoch, ***, persönlich verständigt. Wir hatten zum ersten Mal so einen Fall und mussten erst die Kontakte bzw. das Prozedere erarbeiten. Heute würde ich einiges anders machen, damals haben wir es nicht besser gewusst. Am *** hat eine Abnehmerin angerufen, bei der Installationsarbeiten im Haus stattfanden, der Geruch hätte auch davon kommen können. Es war nicht so eindeutig, manche haben gesagt sie riechen etwas, andere nicht. Am Gemeindeamt neben dem Gasthaus hat man nichts gerochen. Vielleicht war das Mischungsverhältnis anders.“ *** von der Abteilung Umwelthygiene/Trinkwasseraufsicht des Amtes der NÖ Landesregierung sagte als Zeuge vernommen Folgendes: „In meiner Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan bin ich seit *** tätig, in der Außenstelle *** seit ***. Aus meiner Erinnerung kann ich vor dem gegenständlichen Vorfall kein Problem mit dem Wasser in *** berichten. Ich erfuhr aus dem elektronischen Akt der Amtsärztin der BH X vom gegenständlichen Problem, glaublich am ***. Die erste Prüfung, ob die vom Betreiber gesetzten Maßnahmen ausreichend bzw. nachvollziehbar sind, obliegt dem Amtsarzt. Ich war erstmals am *** vor Ort und habe eine Vollkontrolle durchgeführt. Die von mir schriftlich dargestellte Chronologie ergab sich zum Teil aus den von mir durchgeführten Befragungen. „In meiner Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan bin ich seit *** tätig, in der Außenstelle *** seit ***. Aus meiner Erinnerung kann ich vor dem gegenständlichen Vorfall kein Problem mit dem Wasser in *** berichten. Ich erfuhr aus dem elektronischen Akt der Amtsärztin der BH römisch zehn vom gegenständlichen Problem, glaublich am ***. Die erste Prüfung, ob die vom Betreiber gesetzten Maßnahmen ausreichend bzw. nachvollziehbar sind, obliegt dem Amtsarzt. Ich war erstmals am *** vor Ort und habe eine Vollkontrolle durchgeführt. Die von mir schriftlich dargestellte Chronologie ergab sich zum Teil aus den von mir durchgeführten Befragungen. Wenn die Gemeinde die Behörde früher verständigt hätte, hätte diese versucht Zonen zu schaffen bzw. sind im gegenständlichen Fall solche für mich nicht denkbar, weil das ganze verteilte Wasser zu jedem Abnehmer gelangt, dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit. Im Sinne des Gesundheitsschutzes hätten meines Erachtens, als man sich entschlossen hat, abkochen zu lassen, weil der Geruch stark war und nicht nur in einem gewissen Gebiet berichtet wurde, alle Abnehmer informiert werden müssen und nicht nur jene in einem eingeschränkten Gebiet. Ich verweise auf die von mir verfasste Chronologie, die ich hiermit vorlege. Im Nachhinein hat sich die Entscheidung, abkochen zu lassen, als richtig herausgestellt, weil ja tatsächlich Enterokokken detektiert wurden, aber meines Erachtens war der räumliche Umfang der Information zu gering, d.h. ging an zu wenige Abnehmer, nämlich nur jene beim Hochbehälter gelegenen Regionen. Dass die Information nicht vor dem *** hinausging, ist für mich nachvollziehbar, weil das Ausmaß der Maßnahmen (Probenziehung, Einschaltung des Arztes, Absperrung des Brunnens) für die vorliegenden Informationen (Geruchsbelästigung) und die Anzahl der Beschwerden vorerst ausreichend erschien. Der Brunnen war bis dato nicht auffällig gewesen. Keime wie E.Coli oder Enterokokken stellen Indikatorkeime dar, die einen Hinweis auf fäkale Verunreinigungen darstellen. Es muss gegenständlich einen Kurzschluss zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser gegeben haben, bei dem Fäkalkeime in das Grundwasser oder in den Brunnen gelangt sind. Der Beschwerdeführer hat am *** entschieden, dass das Wasser „nicht sicher“ ist. Dass es gesundheitsgefährdend gewesen wäre, hat sich nicht herausgestellt. Ich selbst habe von dem Wasser nicht gerochen und kann daher nicht beurteilen, wie der Geruch beschaffen war bzw. wie stark er war. Wenn man an mich schon früher herangetreten wäre, hätte ich auch zuerst die Beprobung veranlasst. Üblicherweise kann man nach 48 – 72 Stunden schon auf der Platte ersehen, ob ein Keim wächst oder nicht. Sobald diese Information vorliegt, ist meines Erachtens der gesamte Abnehmerkreis zu informieren. Sobald das Wasser als nicht sicher beurteilt wird, ist das gesamte Wasser abzukochen. So war dann auch der Entschluss der Amtsärztin. Normalerweise verständigen die Gutachter telefonisch schon vorab die Auftraggeber. Den schriftlichen Befund abzuwarten ist in solchen Fällen völlig unüblich. Coliforme Keime sind Indikatorparameter, die keine unmittelbare Verständigungspflicht auslösen, aber es sind weitere Prüfmaßnahmen erforderlich. Im gegenständlichen Fall war es die Summe der Informationen (Vorhandensein von Coliformen, Geruchsbelastung und Abnehmerbeschwerden), die die richtige Entscheidung, das Wasser für nicht sicher zu erachten, nach sich gezogen hat (da im Nachhinein tatsächlich Enterokokken vorgefunden wurden). Aus diesem Grund wurde auch kein Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung angezeigt. Der Betreiber hatte also am *** oder *** Grund zur Annahme, dass das Wasser nicht sicher ist.“ Der Zeuge *** gab wie folgt an: „Ich wurde, da ich ein Labor betreibe, von der Gemeinde am *** mit der vorläufigen Überprüfung der Wasserqualität, da das Verfahren nicht akkreditiert ist, beauftragt. Ich habe am Gemeindeamt eine Probe gezogen und zu einem anderen Labor gebracht, das mit solchen Analysen routinierter ist. Ich kann keinen Geruchseindruck von dem Wasser, das ich als Probe genommen habe, wiedergeben. Die Probe muss drei Tage bebrütet werden. Die erste Information, die ich vom Labor erhielt, habe ich auch gleich an den Wassermeister weitergegeben, diese stammte aus dem Netz (nicht aus dem Brunnen selbst). Ob ich den Befund am *** sogleich nach Erhalt des Befundes aus dem beauftragten Labor erfasst habe, weiß ich nicht, ich glaube aber, dass zu diesem Zeitpunkt erst der Befund betreffend die Brunnenprobe vorlag. Weil sich bei den späteren Probenziehungen am *** herausgestellt hat, dass die Ergebnisse sehr diffus waren, sodass man meinen könnte, das sei nicht dasselbe Wasser, kann das Ergebnis der Probenziehung am Gemeindeamt vom *** auch durch die Hausleitung am Gemeindeamt beeinflusst sein. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr *** die Kontamination im Brunnen vermutet hat. Wann er dies erstmals mir gegenüber geäußert hat, weiß ich nicht mehr. Die 70 Einheiten Coliformer Bakterien laut meinem Befund führen zum Schluss, dass das Wasser noch getrunken werden kann, aber dass Maßnahmen zu treffen sind, um die Qualität wieder herzustellen, weil das Vorhandensein dieser Indikatorbakterien darauf hindeutet, dass auch andere, echt gesundheitsgefährdende Keime, vorhanden sein können. Chemische Parameter können sehr rasch festgestellt werden, mikrobiologische nehmen jedoch einige Zeit (zum Wachstum) in Anspruch. Nach ein oder zwei Tagen kann man relativ unsicher sagen, ob ein Keim wächst oder nicht.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund der eindeutigen Aktenlage und der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Personen steht für das erkennende Gericht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war im Juni *** (noch) Bürgermeister der Gemeinde ***, die eine Trinkwasserversorgungsanlage für etwa 500 Abnehmer betreibt, wobei das Wasser damals zu 90 % aus dem Wasserverbund *** und zu 10 % aus dem gemeindeeigenen Brunnen *** stammte. Bei letzterem befindet sich auch der 600 m³ fassende Hochbehälter ***, der sowohl vom Wasserverbund als auch vom Brunnen gespeist wird (siehe folgendes, vom Wassermeister in der Verhandlung vorgelegtes Schema). [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… …“ Am Mi – *** und Do – *** langten bei der Gemeinde Anrufe von Abnehmern ein, wonach das Trinkwasser unangenehm rieche; die Abnehmer waren teilweise in *** und teilweise im Bereich des Hochbehälters situiert. Der Wassermeister *** konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellen, ob das Problem im jeweiligen Hausnetz oder doch im Verteilernetz der Gemeinde liege. Am Do – *** wurde von der Gemeinde eine Probeentnahme durch ***, der ein Labor betreibt, am Gemeindeamt, und am Fr – ***, vom Brunnenwasser veranlasst. Am Fr – *** wurden Brunnen und Hochbehälter vom Netz genommen und Spülungen des Ortsnetzes vorgenommen. Der Beschwerdeführer, der Wassermeister und *** haben selbst keinen unangenehmen Geruch festgestellt. Am Sa – *** hat *** telefonisch dem Wassermeister mitgeteilt, dass in der am *** am Gemeindeamt entnommenen Probe zwar keine Enterokokken und E.Coli-Keime, jedoch eine geringe Anzahl von coliformen Bakterien nachweisbar sei. Die Gesamtkeimzahl liege unterhalb des Grenzwertes. An diesem Tag hatte der Beschwerdeführer aufgrund des von *** durchgegebenen (und an ihn vom Wassermeister weitergegebenen) Befundes Grund zur Annahme, dass das Wasser den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Am selben Tag nahm der Wassermeister telefonischen Kontakt mit dem Gemeindearzt auf, der einerseits empfahl, den Hochbehälter zu reinigen, eventuell zu chlorieren, und andererseits berichtete, dass ihm keinerlei Krankheitsfälle bekannt seien. Nachdem am So – *** wiederum Beschwerden aus der Gegend rund um den Hochbehälter kamen, ließ der Beschwerdeführer an jene Abnehmer, die dem Hochbehälter geografisch nahe situiert sind, ein Schreiben austeilen (mit der Überschrift „Vorläufige Sperre der Trinkwassernutzung“), wonach eine erste vorläufige Analyse eine geringe Belastung durch coliforme Bakterien ergeben habe und die Verwendung des Leitungswassers für Trinkwasserzwecke bis auf Weiteres untersagt werde, da eine Gesundheitsgefährdung durch den Genuss des Wassers nicht ausgeschlossen werden könne. Am Di – *** langte ein schriftlicher Befund des *** bei der Gemeinde ein, wonach die beiden am *** und *** entnommenen Proben farblos und klar seien und ihr Geruch bzw. Geschmack rein bzw. nicht auffällig. Der mikrobiologische Befund ergab hinsichtlich der Probe 1 (Gemeindeamt, ***) Keimzahlen von 14 KBE/ml bei 22° C Bebrütungstemperatur und 4 KBE/ml bei 37° C Bebrütungstemperatur sowie an coliformen Bakterien 70 Einheiten/100 ml; E.Coli und Enterokokken konnten nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der am *** aus der Brunnenleitung entnommenen Probe 2 ergab der Befund 23 KBE/ml bei 22° C Bebrütungstemperatur und 10 KBE/ml bei 37° C Bebrütungstemperatur, und an coliformen Bakterien waren 230 Einheiten/100 ml nachweisbar. E.Coli waren nicht nachweisbar, an Enterokokken war 1 Einheit in 100 ml nachweisbar. Seitens der Gemeinde wurden daraufhin die Amtsärztin der Behörde und alle Wasserbezieher im Gemeindegebiet (mit Postwurfsendung) verständigt. Am nächsten Tag erfolgten weitere Probenahmen und Reinigungsmaßnahmen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die – nicht geklärte - Ursache für die Kontamination im Bereich des Brunnens gelegen war.
Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG gelten als Lebensmittelunternehmer u.a. Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
Paragraph 3, Ziffer 11, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG gelten als Lebensmittelunternehmer u.a. Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
1 Z 5 lit. a LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, entsprechend ihrer Verantwortung
178/2002 in Bezug auf Lebensmittel vorzugehen.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, entsprechend ihrer Verantwortung
178 aus 2002, in Bezug auf Lebensmittel vorzugehen.
4 Z 2 LMSVG begeht, wer u.a. den Verpflichtungen des § 38 LMSVG zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, LMSVG begeht, wer u.a. den Verpflichtungen des Paragraph 38, LMSVG zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit gelten Lebensmittel als „nicht sicher“, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit gelten Lebensmittel als „nicht sicher“, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
1 dieser Verordnung leitet ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.
, Absatz eins, dieser Verordnung leitet ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.
1 Trinkwasserverordnung (TWV) muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn esGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Trinkwasserverordnung (TWV) muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. der Vorgehensweise nach § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG am 8.6.2014 stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ein Ungehorsamsdelikt (bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht und es des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs (Veränderung in der Außenwelt) nicht bedarf), dar und kein Erfolgsdelikt (bei dem der Eintritt eines Erfolges (eines Schadens oder einer Gefahr) Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Delikts ist). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (überhaupt) kein Verschulden trifft. Dass er nicht alle Abnehmer panisch machen wollte, reicht hiefür nicht aus.Es verbleibt die weiters angelastete Tathandlung, dass er am *** „lediglich die Abnehmer im Bereich *** und ***, nicht jedoch jene im Bereich *** sowie der weiteren Verteilungsgebiete“ unterrichtet habe. Dazu ist abermals auf die Zeugenaussage des Lebensmittelaufsichtsorganes zu verweisen, wonach Teile des ganzen verteilten Wassers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu jedem Abnehmer in der Gemeinde gelangen, sodass alle Verbraucher zu unterrichten gewesen wären und nicht nur jene in einem geografisch eingeschränkten Gebiet (Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, statuiert die Informationsverpflichtung an die Verbraucher unter der Bedingung „wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte“), also wäre auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Unterrichtung aller Abnehmer durchzuführen gewesen. Die im letzten Satz der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Nichtdurchführung der Unterrichtung der (gesamten) Verbraucher
178 aus 2002, bzw. der Vorgehensweise nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, LMSVG am 8.6.2014 stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ein Ungehorsamsdelikt (bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht und es des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs (Veränderung in der Außenwelt) nicht bedarf), dar und kein Erfolgsdelikt (bei dem der Eintritt eines Erfolges (eines Schadens oder einer Gefahr) Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Delikts ist). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (überhaupt) kein Verschulden trifft. Dass er nicht alle Abnehmer panisch machen wollte, reicht hiefür nicht aus. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
G 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.508.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.