RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4045 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. […]“ 4.2. § 7 Abs. 1 und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lautet:4.
- Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lautet: „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. 5.1. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem , ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig vergleiche etwa jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). 5.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, folgendermaßen zu beurteilen:
- a)Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro sowie für ein minderjähriges Kind – die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass eine Familienzusammenführung in Österreich gemeinsam mit der Tochter angestrebt wird – weitere 134,59 Euro. Da im vorliegenden Fall keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, sind solche auch nicht hinzuzurechnen und es ist der „Wert der freien Station“ auch nicht abzuziehen. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 1.442,48 Euro.
- a)Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro sowie für ein minderjähriges Kind – die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass eine Familienzusammenführung in Österreich gemeinsam mit der Tochter angestrebt wird – weitere 134,59 Euro. Da im vorliegenden Fall keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, sind solche auch nicht hinzuzurechnen und es ist der „Wert der freien Station“ auch nicht abzuziehen. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 1.442,48 Euro.
- b)Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist als Gartenarbeiter saisonweise von Anfang März bis Ende November beschäftigt und er erhält für diese Tätigkeit monatlich netto 1.297,47 Euro. Zusätzlich erhält er Urlaubs- und Weihnachtsgeld und er hat für die Monate außerhalb der Saison Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Rechnerisch erzielt der Ehemann somit durchschnittlich 973,10 Euro netto monatlich ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld und ohne Arbeitslosengeld. Unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (rechnerisch ca. 157,35 Euro pro Monat) sowie unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes für drei Monate (bei Heranziehung der zuletzt bezogenen 23,38 Euro täglich rechnerisch ca. 177,30 Euro pro Monat) sind daher pro Monat jedenfalls nicht weniger als 1307,75 Euro zu erwarten. Zusätzlich zu diesem Betrag ist weiters zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein Bankkonto mit einem angesparten Guthaben von 5.611,80 Euro verfügt, was – aufgeteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten – einem Betrag von 467,65 Euro entspricht. Der erforderliche Richtsatz von monatlich 1.442,48 Euro wird im vorliegenden Fall daher erreicht. Es ist somit im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose in einer ex post Betrachtung tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.3. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. 5.3. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor. Mit Blick auf das Vorbringen der Behördenvertreter in der durchgeführten Verhandlung ist dazu auch festzuhalten, dass sich dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen im vorliegenden Fall auch dadurch nicht ergeben, dass die Tochter der Beschwerdeführerin während des visumfreien Zeitraumes in Österreich geboren wurde und hier notwendige Impfungen erhalten hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt des Weiteren auch keinerlei dahingehende Bedenken, dass die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Unterkunft nicht als ortsüblich anzusehen wäre. Gegenteiliges wurde auch seitens der Behördenvertreter – die derartige Bedenken im verwaltungsbehördlichen Verfahren offenbar nicht hatten und in der Verhandlung ausgeführt haben, dass sie bei Vorhandensein eines Wohnkellers von der Ortsüblichkeit ausgehen würden – nicht substantiiert dargelegt. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde somit nachgewiesen (vgl. dazu auch etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278; 24.2.2009, 2008/22/0409; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt des Weiteren auch keinerlei dahingehende Bedenken, dass die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Unterkunft nicht als ortsüblich anzusehen wäre. Gegenteiliges wurde auch seitens der Behördenvertreter – die derartige Bedenken im verwaltungsbehördlichen Verfahren offenbar nicht hatten und in der Verhandlung ausgeführt haben, dass sie bei Vorhandensein eines Wohnkellers von der Ortsüblichkeit ausgehen würden – nicht substantiiert dargelegt. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde somit nachgewiesen vergleiche , dazu auch etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278; 24.2.2009, 2008/22/0409; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung besteht (vgl. auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung besteht vergleiche auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen (vgl. dazu auch jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen vergleiche dazu auch jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). 5.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 5.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- a)Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
- a)Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung.
- b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4045