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{'item': 'LVwG-AB-14-4268'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4268 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Am *** beantragte Herr *** die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Schalldämpfern beim Abschuss der Tiere, welche er in einem Rotwildgehege (Fleischgatter) besitze, um die Tiere stressfrei schießen zu können. Die Tiere wären nämlich beim Abschuss sehr verschreckt und würden sofort davon laufen. Er habe in einer Wildtierzeitung gelesen und ihm auch der Tierarzt bestätigt, dass es zweckmäßig wäre, Schalldämpfer zu verwenden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es ausreichend sei, sich bei der Tötung von Gehegewild an die einschlägigen Richtlinien zu halten. Eine Verwendung von Schalldämpfern könne nur aus veterinärhygienischen Gründen (zum Beispiel Seuchengefahr) erfolgen. Derartige Voraussetzungen lägen nicht vor. An die Verwendung eines Schalldämpfers wäre ein äußerst strenger Maßstab anzulegen und könne daher die Verwendung eines derartigen Schalldämpfers nicht genehmigt werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar wäre, warum er die Ausnahmebewilligung nicht erteilt bekomme. Er glaube nämlich die dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt zu haben. Den Tieren würde durch die Verwendung eines Schalldämpfers unnötiger Stress erspart. Dies würde sich auch auf die Fleischqualität positiv auswirken. Weiters habe auch ein Wildtierhalter in Oberösterreich eine derartige Ausnahmebewilligung erhalten. Er sei der Meinung, dass er ebenso diese Voraussetzungen erfülle. Auf Grund der Beschwerde wurde ein veterinärmedizinisches Gutachten eingeholt. Dieses lautet wie folgt: „Einleitung Der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle wurde am *** ein Akt des NÖ Landesverwaltungsgerichtshofes mit der Geschäftszahl LVwG-AB-14-4268 mit dem Ersuchen um im gegenständlichen Fall eine Stellungnahme abzugeben, ob aus fachlicher Sicht ein Interesse an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Tötung von Gehegewild besteht.Der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle wurde am , *** ein Akt des NÖ Landesverwaltungsgerichtshofes mit der Geschäftszahl LVwG-AB-14-4268 mit dem Ersuchen um im gegenständlichen Fall eine Stellungnahme abzugeben, ob aus fachlicher Sicht ein Interesse an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Tötung von Gehegewild besteht. Sachverhalt In der Tierschutzschlacht-Verordnung sowie in der Leitlinie gem. Artikel 13 der VO (EG) 1099/2009 werden Rahmenbedingungen für Tierschutz bei der Schlachtung von Farmwild festgelegt.In der Tierschutzschlacht-Verordnung sowie in der Leitlinie gem. Artikel 13 der VO (EG) 1099 aus 2009, werden Rahmenbedingungen für Tierschutz bei der Schlachtung von Farmwild festgelegt. In der Tierschutzschlacht-Verordnung ist die Auszug aus der Leitlinie gem. Artikel 13 der VO (EG) 1099/2009: Durch die Betäubung werden die Tiere in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt. Die Betäubung darf nur vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere unmittelbar danach möglich ist. Die Betäubung erfolgt beim Farmwild durch den Schuss. Dabei wird das Gehirn des Tieres zerstört, um einen raschen und andauernden Bewusstseinsverlust und damit Schmerzlosigkeit zu erreichen. Dazu ist beim Schuss auf kurze Distanz bis ca. 10 m eine Mündungsenergie von mindestens 200 Joule erforderlich, bei weiterer Distanz mindestens 700 Joule. Das Gehirn, das bei Wildtieren sehr hoch oben liegt, wird am besten von der Seite getroffen, wobei der Schuss knapp oberhalb einer gedachten Linie zwischen Auge und Ohransatz im Winkel von 90° auftreffen sollte. Wird von vorne geschossen, so sollte auf den Kreuzungspunkt zwei gedachter Linie vom Auge zum gegenüberliegenden oberen Ohrrand gezielt werden, wobei der Winkel zum Stirnbein ca. 80° bis 90° betragen sollte. Schüsse auf den Träger im Bereich des Kopfansatzes sollten möglichst vermieden werden, weil dadurch zwar lebenswichtige Gehirnareale zerstört, das Bewusstsein und die Schmerzempfindlichkeit aber nicht sicher ausgeschaltet werden und das Tier möglicherweise lediglich immobilisiert ist. Folgende Punkte beim Schuss sind zu beachten: o Richtiger Sitz des Schusses o Richtige Wahl des Kalibers o Möglichst kurze Schussdistanz o Ausreichender Kugelfang zur Sicherheit für Personen und andere Tiere o Vermeidung jeder Beunruhigung anderen Farmwildes

  1. Zeichen für einen effektiven Schuss o Das Tier fällt sofort an Ort und Stelle zusammen o Die Augen sind starr, es ist kein Hornhautreflex auslösbar o Der Körper ist verkrampft oder entspannt, Laufbewegungen treten frühestens nach einer Minute auf
  2. Schlachtung/Blutentzug o Der Entblutungsschnitt darf erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen und der Lidschlussreflex erloschen ist. o Mit dem Entbluten ist so bald wie möglich zu beginnen. o Das Tier muss so rasch wie möglich vollständig entbluten. o Das Entbluten erfolgt durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße. (Durch den Entbluteschnitt unterhalb der Ohrscheibe wird die Hauptschlagader durchtrennt und ein rasches, ungehindertes Blut abfließen sichergestellt.)
  3. Waffenrechtliche Bestimmungen Die Bestimmung des Waffengesetzes sind zu beachten.“ Veterinärfachliche Stellungnahme In der Dissertation „Untersuchung zur Stressbelastung von Rothirschen (Cervus elaphus) im Rahmen tierseuchenrechtlicher Eingriff“, *** wurde festgestellt, dass durch optische Reize Tiere mehr aktivierbar als durch akustische Reize (Ausnahme: Schuss). Die Aktivierungsdauer betrug im Mittel aller Störversuche 38,5 Minuten, mit deutlichen Unterschieden nach Störreiz, aber auch nach der Tageszeit an der der Versuch durchgeführt wurde. Bei den unterschiedlichen Störversuchen war die Zeit bis zu der die Probanden wieder ihr Verhalten in allen analysierten Verhaltenskategorien annahmen deutlich verschieden. Nach Personenrundgängen oder Schuss waren es mehr als 10 Minuten (max. Beobachtungszeit), bei anderen akustischen Reizen und manchen optischen Reizen war schon nach Beendigung des Störversuchs keine Verhaltensänderung im Vergleich zu vor dem Störreiz mehr beobachtbar. Hieraus ist ersichtlich, dass optische Reize eine gleich starke Beeinflussung auf das Verhalten von dem beobachteten Rotwild haben kann als der akustische Reiz eines Schusses. In einer anderen Untersuchung wurde Glykogengehalt der Muskulatur bei der Durchführung einer Betäubung untersucht. Dabei wurde eine große Abhängigkeit zwischen der Intensität der körperlichen Belastung vor der Betäubung und dem Glykogengehalt in der Muskulatur ermittelt. Während das erste betäubte Tier aus der Gruppe 70µmol Glykogen/g in der Muskulatur hatte, wiesen die letzten Tiere, die etwa 2 – 3 Stunden später betäubt wurden, nur noch 7 bzw. 17 µmol Glykogen/g in der Muskulatur auf. Es handelte sich dabei um Tiere, die sich frei in einem einige Hektar großen Fanggatter bewegten (MOJTO et al., 1994). Auf Grund der Abnahme des Glykogengehaltes ist die Stressbelastung der Tiere erkennbar. Der akustische Reiz reines Narkosegewehrs ist jedoch im Vergleich zu einer Waffe, welche die technischen Voraussetzungen zur Betäubung von Farmwild erfüllt geringer. Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine Beunruhigung der Herde nicht nur aus dem momentanen akustischen Reiz des Schusses stattfindet sondern es sich um eine multifaktorielle Beeinflussung handelt. Daher ist aus veterinärfachlicher Sicht, bei der Verwendung eines Schalldämpfers mit einer absoluten Verhinderung der Beunruhigung der Herde nicht zu rechnen.“ In seiner abschließenden Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag vollinhaltlich aufrecht und verwies neuerlich auf seine bisherigen Ausführungen. Die Angaben im Gutachten wären verworren und sei außerdem von einem Narkosegewehr die Rede, wohingegen er einen Schalldämpfer für ein herkömmliches Jagdgewehr verwende. Weiters seien die Angaben über die multifunktionelle Beeinflussung nicht nachvollziehbar. Neuerlich verwies er darauf hin, dass in einem gleich gelagerten Fall in Oberösterreich eine Bewilligung erteilt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer besitzt ein Rotwildgehege (Fleischgatter). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde ihm die Genehmigung für das Töten von Gehegewild mittels Pistolen- (Revolver) oder Gewehrschuss zum Zwecke der Fleischgewinnung erteilt. Diesem Bescheid wurde auch ein Merkblatt angefügt, welches mehrere Varianten zur Tötung bzw. Schlachtung der Tiere eröffnet.Der Beschwerdeführer besitzt ein Rotwildgehege (Fleischgatter). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde ihm die Genehmigung für das Töten von Gehegewild mittels Pistolen- (Revolver) oder Gewehrschuss zum Zwecke der Fleischgewinnung erteilt. Diesem Bescheid wurde auch ein Merkblatt angefügt, welches mehrere Varianten zur Tötung bzw. Schlachtung der Tiere eröffnet. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 17Abs.

1 Z 5 Waffengesetz ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.

§ 17Abs.

3 Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen vom Verbot bewilligen.

Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Waffenbehörden haben somit Ermessen, verlässlichen Menschen Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen und Munition zu erteilen, wenn diese ein überwiegendes berechtigtes Interesse an solchen Waffen haben. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse damit, dass die Verwendung des Schalldämpfers geeignet sei, unnötigen Stress im Gehege zu vermeiden und sich dies auch auf die Fleischqualität positiv auswirke. Demgegenüber ist dem veterinärmedizinischen Gutachten zu entnehmen, dass ein allfälliger Stress der Herde nicht bloß auf einen akustischen Reiz des Schusses zurückzuführen ist, sondern hieran zahlreiche Faktoren beteiligt wären und Einfluss darauf hätten. Aus veterinärfachlicher Sicht sei daher bei der Verwendung eines Schalldämpfers nicht mit einer absoluten Verhinderung der Beunruhigung der Herde zu rechnen. Daraus ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck, nämlich die Verhinderung von Stress und Beunruhigung der Herde durch die angestrebte Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Schalldämpfers nicht notwendigerweise erreicht werden kann. Da ein zwingender Zusammenhang zwischen der beantragten Bewilligung und dem damit angestrebten Zweck im Zuge des Ermittlungsverfahrens somit nicht hervorgekommen ist, kann von einem überwiegend berechtigten Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 Waffengesetz daher nicht ausgegangen werden.Da ein zwingender Zusammenhang zwischen der beantragten Bewilligung und dem damit angestrebten Zweck im Zuge des Ermittlungsverfahrens somit nicht hervorgekommen ist, kann von einem überwiegend berechtigten Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz daher nicht ausgegangen werden. Die Behörde hat daher zu Recht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgelehnt und ist der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4268

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.