RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-31/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Umweltbeschwerde zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Umweltbeschwerde zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom Dezember *** erhob *** in Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen durch die *** eine auf das B-UHG gestützte Umweltbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft X. Begründend ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass zum einen ein Umweltschaden eingetreten sei und zum anderen die seitens der Bezirkshauptmannschaft auf Basis des § 31 WRG 1959 gesetzten Maßnahmen nicht ausreichten, um die bestehende Kontamination zu beseitigen.Mit Schriftsatz vom Dezember *** erhob *** in Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen durch die *** eine auf das B-UHG gestützte Umweltbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Begründend ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass zum einen ein Umweltschaden eingetreten sei und zum anderen die seitens der Bezirkshauptmannschaft auf Basis des Paragraph 31, WRG 1959 gesetzten Maßnahmen nicht ausreichten, um die bestehende Kontamination zu beseitigen. Hierauf aufbauend beauftragte die belangte Behörde den (auch im bei ihr geführten wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen) hydrologischen Amtssachverständigen *** mit der Erstellung eines Gutachtens, ob aufgrund des Ausmaßes und der Ausdehnung der Grundwasserverunreinigung ausgesagt werden könne, in welcher Form diese Verunreinigung eingetreten sei (einmaliges Ereignis, wiederholte Ereignisse). Ferner ersuchte sie um Bekanntgabe jenes Zeitraumes, innerhalb dessen die Emissionen stattgefunden haben müssten. Hievon informierte sie die Beschwerdeführerin und teilte mit, dass die Einholung des Gutachtens zur Klärung der Anwendbarkeit des B-UHG auf den gegenständlichen Fall erforderlich wäre. Dazu replizierte die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom ***, dass die Verunreinigung jedenfalls in den Anwendungsbereich des B-UHG falle. Näherhin sei am *** einen Störfall eingetreten und habe der Vertreter der *** in der Verhandlung am *** darauf verwiesen, dass es vor diesem Tag keine Aussickerungen aus dem Becken gegeben habe. Es sei daher offenkundig, dass die Verunreinigung im zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG eingetreten sei. Auch sei die Frage der Anwendbarkeit eine reine Rechtsfrage und bedürfe es demnach nicht der Beiziehung eines Sachverständigen. In seinem Gutachten vom ***, ***, hielt der hydrologische Amtssachverständige fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen und näher erläuterter Berechnungsmethoden von einem Beginn der Pestizidverunreinigung zwischen März *** und Jänner *** ausgegangen werden könne. Ein noch früherer Beginn der Verunreinigung (ab Mai ***) sei theoretisch möglich, jedoch wenig plausibel. Auf die Frage des Endes der Verunreinigung ging der Sachverständige nicht ein, was auch von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom *** bemängelt wurde. Die *** trat der Umweltbeschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, dass es zwar im August *** einen Störfall gegeben habe, dieser jedoch für die Grundwasserverunreinigung nicht kausal geworden sei. Vielmehr sei das kontaminierte Erdreich abgetragen und entsorgt worden und habe es keine weiteren Einträge in das Grundwasser gegeben. Der Grundwassereintrag sei zwischen *** und *** erfolgt und seien Emissionen nach dem *** nicht feststellbar. Davon ausgehend unterliege der gegenständliche Sachverhalt nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Umweltbeschwerde mangels Anwendbarkeit des B-UHG zurück, wobei sie begründend davon ausging, dass dieses nur dann Anwendung finde, wenn die einen Umweltschaden unmittelbar auslösenden Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle ab dem *** eingetreten seien. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- April 2014, Zl. LVwG-AB-13-0195, Folge, behob den Bescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück, wobei es darauf verwies, dass die Ansicht, wonach es ab dem *** zu keinen Verunreinigungen gekommen sei, im Ermittlungsverfahren keinerlei Deckung finde bzw. dahingehende Ermittlungen generell unterblieben seien. Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde Herrn *** als nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung einer Gutachtensergänzung, wobei er – dem Gutachtensauftrag vom *** zufolge – klären sollte, ob aufgrund der festgestellten Verunreinigung vom Eintritt eines Umweltschadens ab Inkrafttreten des B-UHG auszugehen sei; allenfalls von einem Schadenseintritt vor dem Inkrafttreten des B-UHG, aber nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UHRL auszugehen sei; die Herbeiführung eines Umweltschadens in diesem Zeiträumen nachzuweisen sei oder ein Kausalitätsnachweis nicht mehr erbracht werden könne. Im Ergänzungsgutachten vom *** gelangte der Sachverständige zum Schluss, es ergebe sich eindeutig aus den zeitlichen Relationen und der festgestellten Konzentrationsverteilung vom Betriebsstandort bis in ***nähe, dass der Schadensfall vom August *** jedenfalls nicht ursächlich für die großflächige Grundwasserkontamination sei. Ein eindeutiger Nachweis von zeitlich jüngeren Schadstoffeintritten könne daher nicht geführt werden. Möglichere jüngere Schadstoffeinträge mit Einfluss auf den Fahnenbereich 1 hätten, so diese stattgefunden hätten in Relation zur festgestellten großflächig verbreiteten Grundwasserkontamination einen äußerst geringen Anteil. Während die *** dazu festhielt, dass aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens das B-UHG nicht anzuwenden sei, verwies *** darauf, dass der im gerichtlichen Strafverfahren beigezogene Sachverständige, ***, zu diametral anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Dieses Gutachten sei darüber hinaus wissenschaftlich fundiert und zitiere zahlreiche Quellen, sodass sich die Behörde jedenfalls mit diesem Gutachten auch auseinandersetzen müsse. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Umweltbeschwerde neuerlich zurück, wobei sie sich begründend im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten bezog. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte ***, das eingeholte Gutachten habe nur unzureichend geprüft, ob es nach dem *** zu Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen gekommen sei, die zu einer Schädigung der Umwelt geführt hätten. Namentlich sei am *** ein Störfall gemeldet worden, als dessen unmittelbare Folge unter anderem zahlreiche Sperrbrunnen errichtet worden seien, um die Kontamination durch Pestizide aufzufangen. Zwischen Dezember *** und September *** sei mit einer Pumpleistung zwischen 80 und 130 l/s kontaminiertes Grundwasser in den *** eingeleitet worden. Auch wäre für die Frage der Anwendung des B-UHG bzw. der UHRL nicht der Zeitpunkt des Schadstoffeintrittes, sondern der Schadstofffreisetzung zu bestimmen gewesen, wobei das Gutachten auch diesbezügliche Ausführungen zum Schadensfall aus dem August *** vermissen lasse. Nicht berücksichtigt worden sei, dass erst im Dezember *** letzte Undichtheiten repariert und damit eine Dichtheit der gesamten Kanalisation und alle Sammelgruben wiederhergestellt worden seien. Diese Tatsachen legten es nahe, dass nach *** bzw. *** unverändert Schadstoffemissionen aus dem Werksgelände in den Boden und in der Folge in das Grundwasser stattgefunden hätten. Die Frage eines Schadstoffaustrittes hätte daher eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden müssen. Abermals verwies *** auf abweichende Schlussfolgerungen des ***. Man müsse davon ausgehen, dass Schadstoffaustritte und die Herbeiführung eines Umweltschadens bereits vor dem *** entstanden seien, die *** jedoch ihre Tätigkeit nach diesem Datum fortgesetzt habe und es auch danach fortgesetzt zu Schadstoffaustritten gekommen sei. Demnach handle es sich um einen progressiven Schaden, nämlich um die kontinuierliche Freisetzung in die Umwelt, und nicht um ein einzelnes Schadensereignis. In jedem Fall hätte es eines Kausalitätsbeweises dafür bedurft, dass eine Emission nach *** bzw. *** stattgefunden habe und somit der Schaden in den zeitlichen Anwendungsbereich des Umwelthaftungsregimes falle. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte und ergänzte der Sachverständige sein Gutachten und gab an, dass – im Wesentlichen mangels Kenntnis der initialen Situation – der Nachweis nicht erbracht werden könne, dass es nach dem April *** bzw. dem Juni *** noch zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser gekommen sei. Auch scheide im nunmehrigen Zeitpunkt eine Rekonstruktion des ursprünglichen Zustandes aus, zumal bereits vor der ersten Befundaufnahme *** Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden seien, die den ursprünglichen Zustand verfälscht hätten. Ein Nachweis jüngerer Einträge könne nur erbracht werden, wenn Substanzen vorhanden wären, die erst nach diesem Zeitpunkt produziert worden und in das Grundwasser gelangt wären. Anhaltspunkte dafür lägen jedoch keine vor. Dass es trotz mehrjährigen Grundwasserzuflusses (der im Hinblick auf die Lage des Betriebsgeländes am Rande der *** Bucht im Verhältnis zu jenem im Fall *** gering sei) und durchgeführter Abpumpmaßnahmen im Bereich des Betriebsgeländes höhere Schadstoffkonzentrationen gäbe, könne dahingehend erklärt werden, dass in diesem Bereich ein „Schadstoffpool“ (gewesen) vorhanden sei. Dieser ergäbe sich daraus, dass die Versickerung zunächst durch die ungesättigte Zone in den Grundwasserschwankungsbereich und von dort in das Grundwasser eintrete. Bei höheren Grundwasserpegeln könne es daher zu Ausschwemmungen kommen. Betrachte man den Umstand diverser Undichtheiten im Bereich des Werkes der ***, die erst *** beseitigt worden seien, sei der Austritt weiterer Schadstoffe auch nach dem April *** bzw. Juni *** möglich und wahrscheinlich, doch könne auch ein Nachweis nicht geführt werden. Auch insoweit fehlten entsprechende Befunde des ursprünglichen Zustandes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 B-UHG gilt dieses Bundesgesetz – in Umsetzung des Art. 3 Z 1 lit. a UHRL – für Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten. Unter einem Umweltschaden ist in diesem Zusammenhang jeder Schaden zu verstehen, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer i.S.d. WRG 1959 hat und nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG 1959 gedeckt ist (§ 4 Z 1 lit. a B-UHG; vgl. auch Art. 2 Z 1 lit. b UHRL). Nicht dem Anwendungsbereich des genannten Gesetzes unterliegen derartige Schäden nach § 18 Z 1 und 2 B-UHG jedoch dann, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, B-UHG gilt dieses Bundesgesetz – in Umsetzung des Artikel 3, Ziffer eins, Litera a, UHRL – für Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten. Unter einem Umweltschaden ist in diesem Zusammenhang jeder Schaden zu verstehen, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer i.S.d. WRG 1959 hat und nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG 1959 gedeckt ist (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, B-UHG; vergleiche auch Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, UHRL). Nicht dem Anwendungsbereich des genannten Gesetzes unterliegen derartige Schäden nach Paragraph 18, Ziffer eins und 2 B-UHG jedoch dann, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG (
- Juni 2009) stattgefunden haben oder zwar nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, aber unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war. Eine gleichartige zeitliche Einschränkung ergibt sich auf die UHRL bezogen aus deren Art. 17 i.V.m. 19 Abs. 1, sodass „Altlasten“ aus dem Anwendungsbereich des Umwelthaftungsregimes nach der UHRL und damit auch nach dem B-UHG ausgeklammert bleiben sollen (vgl. schon Köhler, Öffentlichrechtliche Umwelthaftung [2008] 58 f). Ob eine solche Altlast vorliegt, lässt sich wiederum nur beantworten, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des Umweltschadens geklärt ist. Eine gleichartige zeitliche Einschränkung ergibt sich auf die UHRL bezogen aus deren Artikel 17, in Verbindung mit 19 Absatz eins,, sodass „Altlasten“ aus dem Anwendungsbereich des Umwelthaftungsregimes nach der UHRL und damit auch nach dem B-UHG ausgeklammert bleiben sollen vergleiche schon Köhler, Öffentlichrechtliche Umwelthaftung [2008] 58 f). Ob eine solche Altlast vorliegt, lässt sich wiederum nur beantworten, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des Umweltschadens geklärt ist. Im Hinblick auf die verspätete Umsetzung der UHRL durch das B-UHG und die offene Frage einer möglichen unmittelbaren Anwendbarkeit der UHRL war daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die im Bereich der *** Bucht festgestellten Gewässerverunreinigungen auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle zurückzuführen sind, die (zumindest auch) ab dem Inkrafttreten der UHRL bzw. des B-UHG stattgefunden haben. Insoweit gelangte der seitens der belangten Behörde und des Gerichts beigezogene Sachverständige zum Schluss, dass Derartiges möglich und wahrscheinlich sei, (wobei die Haupteinträge jedenfalls aus einer Zeit vor diesen Schichttagen stammten), ein entsprechender Nachweis aber nicht geführt werden könne. Zumal die Herleitung dieses Ergebnisses auf vollständigen Grundlagen basiert, die insgesamt drei Gutachten (ursprüngliches Gutachten und zwei Ergänzungsgutachten) in sich widerspruchsfrei und schlüssig sind, sie mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens nicht in Widerspruch stehen und die Parteien in diesen Gutachten trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind (VwGH 07.11.2013, Zl. 2010/06/0255), hat das Gericht diese Gutachten seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es geht daher davon aus, dass ein Nachweis von Einträgen in den Grundwasserkörper der *** Bucht nach April *** bzw. Juni *** nicht geführt werden kann. Anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht von *** – auch nicht aus dem diesbezüglich bemühten Gutachten des ***, zumal dieses auf die hier interessierende Fragestellung nicht eingeht. Worin die Widersprüche zwischen diesem und den weiteren eingeholten Gutachten bestehen sollen, konnte *** auch im Zuge des Verfahrens nicht darlegen. Geht man davon aus, dass sich bereits Einträge in den Grundwasserkörper nach den Stichtagen nicht nachweisen lassen, so gilt dies gleichermaßen auch für derartige Einträge verursachende Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die notwendigerweise der Verunreinigung zeitlich vorgelagert sein müssten. Lässt sich aber ein solcher Nachweis nicht führen, so können das B-UHG sowie die UHRL nicht zur Anwendung gelangen. Dies erhellt aus § 2 Abs. 2 B-UHG (entspricht Art. 4 Abs. 5 UHRL), wonach ein Vorgehen nach dem B-UHG dann ausscheidet, wenn es am Kausalitätsnachweis fehlt (vgl. Köhler, a.a.O. 50 f). Denn was in dieser Bestimmung generell auf Umweltschäden bezogen statuiert wird, muss notwendig auch gelten, wenn fraglich ist, ob ein Umweltschaden im zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG bzw. der UHRL eigentreten ist. Lässt sich aber ein solcher Nachweis nicht führen, so können das B-UHG sowie die UHRL nicht zur Anwendung gelangen. Dies erhellt aus Paragraph 2, Absatz 2, B-UHG (entspricht Artikel 4, Absatz 5, UHRL), wonach ein Vorgehen nach dem B-UHG dann ausscheidet, wenn es am Kausalitätsnachweis fehlt vergleiche Köhler, a.a.O. 50 f). Denn was in dieser Bestimmung generell auf Umweltschäden bezogen statuiert wird, muss notwendig auch gelten, wenn fraglich ist, ob ein Umweltschaden im zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG bzw. der UHRL eigentreten ist. Zumal der Kausalitätsnachweis aufgrund der eingeholten Gutachten nicht erbracht werden konnte, scheidet eine Anwendbarkeit des B-UHG und der UHRL aus, sodass auch das Rechtsinstitut der Umweltbeschwerde – den konkreten Fall betreffend – nicht zur Verfügung steht. Diese war daher zutreffend als unzulässig zurückzuweisen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob ein Nachweis der Verursachung eines Umweltschadens ab einem gewissen Zeitpunkt erbracht werden kann und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob ein Nachweis der Verursachung eines Umweltschadens ab einem gewissen Zeitpunkt erbracht werden kann und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). es bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vgl. insb. 8 Ob 79/10s).es bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vergleiche insb. 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.31.001.2015