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{'item': 'LVwG-AV-31/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-31/003-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter aus Anlass der Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Umweltbeschwerde denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter aus Anlass der Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Umweltbeschwerde den BESCHLUSS gefasst:

  1. Das genannte Erkenntnis wird dahingehend berichtigt, dass der Textbaustein „es bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vgl. insb. 8 Ob 79/10s)“ am Ende der Begründung zu entfallen hat.
  2. Das genannte Erkenntnis wird dahingehend berichtigt, dass der Textbaustein „es bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vergleiche insb. 8 Ob 79/10s)“ am Ende der Begründung zu entfallen hat.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 a VwGG).
  4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25, a VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit dem nunmehr berichtigten Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, keine Folge und erklärte die ordentliche Revision mit näherer Begründung für unzulässig.Mit dem nunmehr berichtigten Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der ***, vertreten durch Frau ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, keine Folge und erklärte die ordentliche Revision mit näherer Begründung für unzulässig. Infolge eines Versehens verblieb ein Teil eines ein Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Textbausteins am Ende der Begründung, wobei diesem Textbaustein die erforderliche Einleitung fehlt. Dazu ergibt sich in rechtlicher Hinsicht: Gemäß §§ 17 und 38 AVG hat das Verwaltungsgericht in seinem Verfahren – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraphen 17 und 38 AVG hat das Verwaltungsgericht in seinem Verfahren – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  6. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 62 Abs. 4 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen; gleiches gilt infolge des Verweises der §§ 17 und 38 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte bezüglich ihrer Entscheidungen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen; gleiches gilt infolge des Verweises der Paragraphen 17 und 38 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte bezüglich ihrer Entscheidungen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt eine fehlerhafte Erledigung mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (z.B. VwGH 10.6.1986, 86/07/0011 m.w.N.). Eine solche liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die die Erledigung bestimmt ist (vgl. abermals VwGH 10.6.1986, 86/07/0011 m.w.N.).Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt eine fehlerhafte Erledigung mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (z.B. VwGH 10.6.1986, 86/07/0011 m.w.N.). Eine solche liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die die Erledigung bestimmt ist vergleiche abermals VwGH 10.6.1986, 86/07/0011 m.w.N.). Im konkreten Fall beruhte die Aufnahme dieser Begründungspassage auf einem Versehen und ist dies sowohl aus der Tatsache der fehlenden Einleitung als auch aus dem Sinnzusammenhang (der Baustein betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren) offenkundig erkennbar. Im Hinblick darauf lagen die Voraussetzungen für eine Berichtigung vor (i.d.S. VwGH 13.6.1989, 86/07/0044), sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.31.003.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.