GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung von mit Schriftsatz vom *** eingebrachten Anträgen und Einwendungen gegen das Projekt über die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 WE und einer Tiefgarage auf dem Bauplatz in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, wegen Unzulässigkeit, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung von mit Schriftsatz vom *** eingebrachten Anträgen und Einwendungen gegen das Projekt über die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 WE und einer Tiefgarage auf dem Bauplatz in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, wegen Unzulässigkeit, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bauansuchen der *** in *** vom *** wurde bei der Stadtgemeinde *** um „Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben EZ ***, Gdst.Nr. ***, Kat.Gem. *** ***, in ***, ***“ (Neubau eines Mehrparteienhauses samt Tiefgarage) unter Vorlage von Einreichplänen angesucht. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** erging an die Anrainer des Baugrundstückes nachfolgende Mitteilung
O 1996):Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** erging an die Anrainer des Baugrundstückes nachfolgende Mitteilung
Paragraph 22, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996): „Mit Schreiben vom ***, ha. eingelangt am ***, - zuletzt ergänzt am *** - wurde durch die Firma *** die Bewilligung für das nachstehend angeführte Vorhaben Errichtung eines Wohnhauses mit 9 WE und einer Tiefgarage -Auswechslungspläne auf dem Grundstück in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG *** beantragt. Die Vorprüfung
der NÖ Bauordnung 1996 ergab, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Absatz 2 und 3 der NÖ Bauordnung 1996 berührt und daher eine Bauverhandlung zu entfallen hat.Die Vorprüfung
Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 1996 ergab, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der NÖ Bauordnung 1996 berührt und daher eine Bauverhandlung zu entfallen hat.
Absatz 1 der NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen diese Feststellung zur Kenntnis gebracht.“
Paragraph 22, Absatz 1 der NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen diese Feststellung zur Kenntnis gebracht.“ Diese Mitteilung wurde auch den nunmehrigen Beschwerdeführern, welche mit ihrer Liegenschaft, Grundstück Nr. ***, unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzen, übermittelt. Am *** brachten die Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** mit Schriftsatz vom *** Einwendungen gegen das beschriebene Vorhaben ein und stellten den Antrag, die Behörde möge im Bauverfahren feststellen, dass ihnen in diesem Parteistellung zukomme, eine Bauverhandlung
O 1996 anberaumen und abhalten sowie den zu erlassenden Genehmigungsbescheid zustellen sowie den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in den Akt der Stadtgemeinde ***, AZ: ***.Am *** brachten die Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** mit Schriftsatz vom *** Einwendungen gegen das beschriebene Vorhaben ein und stellten den Antrag, die Behörde möge im Bauverfahren feststellen, dass ihnen in diesem Parteistellung zukomme, eine Bauverhandlung
Paragraph 21, NÖ BauO 1996 anberaumen und abhalten sowie den zu erlassenden Genehmigungsbescheid zustellen sowie den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in den Akt der Stadtgemeinde ***, AZ: ***. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Art und der Lage der Bauwerke ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
2 berührt seien, insbesondere in Bezug auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz sowie in Bezug auf die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, den Baubreiten, die Abstände zwischen den Bauwerken untereinander oder deren zulässige Höhe, soweit diesbezüglich Bestimmungen die der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, verletzt werden würden. Die Voraussetzungen für den Entfall einer Bauverhandlung würden nicht vorliegen.Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Art und der Lage der Bauwerke ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
Paragraph 6, Absatz 2, berührt seien, insbesondere in Bezug auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz sowie in Bezug auf die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, den Baubreiten, die Abstände zwischen den Bauwerken untereinander oder deren zulässige Höhe, soweit diesbezüglich Bestimmungen die der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, verletzt werden würden. Die Voraussetzungen für den Entfall einer Bauverhandlung würden nicht vorliegen. In weiterer Folge wurde der *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für das oben beantragte Vorhaben erteilt. Dieser Bescheid erging an die Bewilligungswerberin, die Eigentümerin des Baugrundstückes, den Planverfasser, die Bauführerin, den Rauchfangkehrer und die Abt. Allgemeine Verwaltung der Stadtgemeinde ***. Parallel dazu wurden die mit Schriftsatz vom *** bei der Baubehörde erster Instanz eingebrachten Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer in einem gesonderten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** als unzulässig zurückgewiesen. Die Baubehörde verwies in der Begründung auf ein davor geführtes Bauverfahren, wonach aufgrund vorgelegter Planauswechslungen sich weder an der Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück noch die Gebäudehöhe verändert hätte, sondern lediglich Maßnahmen zur Reduzierung der Bebauungsdichte vorgesehen worden wären. Diese Feststellungen wären den Anrainern und dem Straßenerhalter zur Kenntnis gebracht worden. Durch diese Mitteilung
O 1996 würden keine Nachbarrechte begründet werden.Parallel dazu wurden die mit Schriftsatz vom *** bei der Baubehörde erster Instanz eingebrachten Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer in einem gesonderten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** als unzulässig zurückgewiesen. Die Baubehörde verwies in der Begründung auf ein davor geführtes Bauverfahren, wonach aufgrund vorgelegter Planauswechslungen sich weder an der Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück noch die Gebäudehöhe verändert hätte, sondern lediglich Maßnahmen zur Reduzierung der Bebauungsdichte vorgesehen worden wären. Diese Feststellungen wären den Anrainern und dem Straßenerhalter zur Kenntnis gebracht worden. Durch diese Mitteilung
Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO 1996 würden keine Nachbarrechte begründet werden. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und unter Darlegung ihrer Rechtsstandpunkte beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen und Einwendungen Folge gegeben und der Antrag der Bauwerberin auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen werde, in eventu der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***,
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen dar, dass es im gegenständlichen Projekt darum gehe, dass ein Bauvorhaben, welches bereits Gegenstand einer Bauverhandlung gewesen sei, in welcher die nunmehrigen Beschwerdeführer Parteistellung gehabt und deren Einwendungen wieder zurückgezogen hätten, nunmehr geringfügig geändert worden sei. Das ursprüngliche Projekt sei mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Das neue Projekt sehe etwa vor, dass die Balkone an der Straßenfront 50 cm von der Fassadenmauer abgesetzt werden würden.Die Berufung der Beschwerdeführer wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***,
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen dar, dass es im gegenständlichen Projekt darum gehe, dass ein Bauvorhaben, welches bereits Gegenstand einer Bauverhandlung gewesen sei, in welcher die nunmehrigen Beschwerdeführer Parteistellung gehabt und deren Einwendungen wieder zurückgezogen hätten, nunmehr geringfügig geändert worden sei. Das ursprüngliche Projekt sei mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Das neue Projekt sehe etwa vor, dass die Balkone an der Straßenfront 50 cm von der Fassadenmauer abgesetzt werden würden. Die dem Bauvorhaben zugewandte Außenmauer des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei als öffnungslose Brandwand errichtet. In einer öffnungslosen Brandwand könnten sich keine Hauptfenster befinden und scheide daher eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung bestehender Hauptfenster im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 von vornherein aus. Auch die Belichtung zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster könne nicht beeinträchtigt sein, da im Falle der Errichtung eines Zubaus an der bestehenden Grundgrenze wieder eine öffnungslose Brandwand zu errichten wäre, oder für den Fall, dass ein zukünftiger Zubau von der Grundgrenze zurückversetzt errichtet werden sollte, dieser nur dann mit Hauptfenstern bewilligbar wäre, wenn dafür ein Abstand (Bauwich) von der Grundgrenze von drei Metern eingehalten werde. Wenn man aber im letzteren Fall zu dem bewilligungsfähigen Bauwich für einen Zubau mit Hauptfenster auf Seiten der Beschwerdeführer den bereits bestehenden Bauwich von fünf Meter des geplanten Bauvorhabens dazurechne, also insgesamt acht Meter Abstand zwischen den geplanten Bauvorhaben habe, könne bei der geplanten Gebäudehöhe eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftiger Hauptfenster von vornherein jedenfalls ausgeschlossen werden.Die dem Bauvorhaben zugewandte Außenmauer des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei als öffnungslose Brandwand errichtet. In einer öffnungslosen Brandwand könnten sich keine Hauptfenster befinden und scheide daher eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung bestehender Hauptfenster im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 von vornherein aus. Auch die Belichtung zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster könne nicht beeinträchtigt sein, da im Falle der Errichtung eines Zubaus an der bestehenden Grundgrenze wieder eine öffnungslose Brandwand zu errichten wäre, oder für den Fall, dass ein zukünftiger Zubau von der Grundgrenze zurückversetzt errichtet werden sollte, dieser nur dann mit Hauptfenstern bewilligbar wäre, wenn dafür ein Abstand (Bauwich) von der Grundgrenze von drei Metern eingehalten werde. Wenn man aber im letzteren Fall zu dem bewilligungsfähigen Bauwich für einen Zubau mit Hauptfenster auf Seiten der Beschwerdeführer den bereits bestehenden Bauwich von fünf Meter des geplanten Bauvorhabens dazurechne, also insgesamt acht Meter Abstand zwischen den geplanten Bauvorhaben habe, könne bei der geplanten Gebäudehöhe eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftiger Hauptfenster von vornherein jedenfalls ausgeschlossen werden. Aufgrund des Abstandes des geplanten Bauvorhabens zur Grundgrenze der Beschwerdeführer im Ausmaß von fünf Metern könne zudem ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit, die Trockenheit und/oder der Brandschutz des Gebäudes der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise beeinträchtigt werde. Durch die geplanten Änderungen würden keine
O 1996 geschützten Nachbarrechte berührt, würden die nunmehr berufenden Nachbarn nicht Partei des Verfahrens und hätte die Bauverhandlung zu entfallen.Durch die geplanten Änderungen würden keine
Paragraph 6, NÖ BauO 1996 geschützten Nachbarrechte berührt, würden die nunmehr berufenden Nachbarn nicht Partei des Verfahrens und hätte die Bauverhandlung zu entfallen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass die Auffassung der Baubehörde, sie würden durch das Bauvorhaben als Nachbarn nicht berührt werden, unzutreffend sei, zumal ihre Liegenschaft mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze aufweise und sich an der Grundgrenze im Anschluss an die Außenmauer ihres Wohngebäudes ein Wintergarten-Zubau befinde, sodass dadurch die Möglichkeit bestehe, dass durch dieses Bauvorhaben ihre Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BauO 1996 berührt seien.Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass die Auffassung der Baubehörde, sie würden durch das Bauvorhaben als Nachbarn nicht berührt werden, unzutreffend sei, zumal ihre Liegenschaft mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze aufweise und sich an der Grundgrenze im Anschluss an die Außenmauer ihres Wohngebäudes ein Wintergarten-Zubau befinde, sodass dadurch die Möglichkeit bestehe, dass durch dieses Bauvorhaben ihre Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 NÖ BauO 1996 berührt seien. Es würde ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf Erhebung von Einwendungen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zustehen. In Verkennung der Rechtslage habe ihnen die Behörde die Einsicht in den Bauakt mehrmals verweigert. Diese Einsicht in die Akten wäre jedoch erforderlich gewesen, um das Bauvorhaben auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ob Rückwirkungen auf ihre Liegenschaft möglich seien. Ohne entsprechende Information über das hier gegenständliche Bauvorhaben hätten sie somit sicherheitshalber Einwendungen gegen das hier gegenständliche Bauvorhaben erhoben. Eine nähere Ausführung ihrer Einwendungen wäre aus diesem Grund nicht möglich gewesen. In Verkennung der Rechtslage wären sie von der Behörde im hier gegenständlichen Verfahren „übergangen“ worden. Es werde die Gewährung von Akteneinsicht in den hier gegenständlichen Verwaltungsakt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides der Stadtgemeinde *** vom *** dahingehend beantragt, dass ihren Einwendungen und Anträgen Folge gegeben werden möge; in eventu werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und im Rahmen der dazu erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen:
1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zufolge Abs. 2 Z 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Zufolge Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Baubehörde erster Instanz hat das Ansuchen der Bauwerberin vom *** und den sich gegen die Erteilung einer Bewilligung richtenden Schriftsatz der Beschwerdeführer vom *** zum Anlass genommen, am *** einerseits einen die Baubewilligung erteilenden Bescheid zu erlassen und andererseits in einem gesonderten Bescheid vom selben Tag die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen. Mit der Abweisung der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid, hat die belangte Behörde diesen Ausspruch der Baubehörde erster Instanz übernommen. Damit hat sie sich jedoch über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist. Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, § 59, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge
1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre.Damit hat sie sich jedoch über die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist. Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, Paragraph 59,, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge
Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre. Der an die Beschwerdeführer ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Stadtrates der Standgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu § 59 Abs. 1 AVG. Eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels entsprechender Rechtsgrundlage ersatzlos aufzuheben war.Der an die Beschwerdeführer ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Stadtrates der Standgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels entsprechender Rechtsgrundlage ersatzlos aufzuheben war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Nachbarn im Bauverfahren auch dann, wenn die Parteistellung verneint werden sollte, einen Anspruch darauf haben, alle Informationen, die sie für die Beurteilung ihrer Rechtsstellung benötigen, zu erhalten (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Anmerkungen zu § 22).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Nachbarn im Bauverfahren auch dann, wenn die Parteistellung verneint werden sollte, einen Anspruch darauf haben, alle Informationen, die sie für die Beurteilung ihrer Rechtsstellung benötigen, zu erhalten vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Anmerkungen zu Paragraph 22,). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des Antrages der Beschwerdeführer
GVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des Antrages der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.443.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.