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{'item': 'LVwG-AV-678/001-2015'}

Obsah (11)§ 3§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 47§ 8§ 45§ 49Art. 15aArtikel 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-678/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom *** wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit *** wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung aufgenommen und ihm für Verpflegung ein Leistungssatz von € 200,00 gewährt. Seit dem *** ist der Beschwerdeführer beim Österreichischen Arbeitsmarktservice arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Mit Bescheid vom *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben, jedoch wurden ihm Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nicht zugesprochen. Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei seiner Gattin wohnt und nicht als Mieter mit allen Rechten und Pflichten im Mietvertrag enthalten ist und ihm deshalb keine Wohnkosten entstehen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Mit der rechtzeitig am *** eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde davon ausgehe, er habe keinerlei Wohnaufwand. Diesbezüglich gab er an, dass er mit seiner Gattin verheiratet ist, sie Hauptmieterin der gemeinsamen Wohnung sei und er als Ehegatte das Recht habe, mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Er führt an, dass er mit seiner Gattin rechtmäßig verheiratet ist und eine Ehe unter anderem eine Wirtschaft- und Bedarfsgemeinschaft darstellt. Dies treffe in seinem Fall auch zu und es belegt diese Tatsache, dass seine Gattin und er über ein einziges gemeinsames Konto verfügen, mit dem sie alle Einkünfte und Ausgaben zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemeinsam bestreiten. Dazu zähle auch die Miete für ihre gemeinsame Wohnung, in der alle Familienangehörigen ordnungsgemäß gemeldet sind. Der Aufwand für die Miete werde also nicht alleine vom Einkommen seiner Gattin und der Kinder sondern auch von seinem Einkommen gedeckt. Er beantragte somit die Auflösung des bekämpften Bescheides, die neuerliche Feststellung des tatsächlich zustehenden Mindeststandards inklusive jenem Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs, weiters beantragte er die rückwirkende Auszahlung des zustehenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ab Erstantragsstellung. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass ein Mietvertrag und eine Eintrittserklärung in den Mietvertrag, datiert mit ***, vom Beschwerdeführer nachgereicht wurden. Aus dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass für die Mietwohnung ein Mietzins in der Höhe von € 342,21 zu leisten ist.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser wurde vom Beschwerdeführer ergänzend nichts vorgebracht. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erst ab *** genehmigt wurden, da mit diesem Tag der Asylbescheid des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde und er somit Anspruchsberechtigter nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Die Mindestsicherung wurde ihm dann für den Zeitraum von 4 Monaten zugesprochen, da er in diesem Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. In seiner persönlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in ***, gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern, wohnt, derzeit arbeitslos ist und über kein Einkommen verfügt. Er war Bezieher von Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 200,00 und zuletzt Bezieher von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Er ist derzeit beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und besucht einen Deutschkurs. Über ein gemeinsames Bankkonto verfüge er nicht, aber er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Konto. In dem Zeitraum, in dem er Grundversorgung und Mindestsicherung bezogen habe, habe er gemeinsam mit seiner Frau Rechnungen jeweils zur Hälfte bezahlt. Das betreffe auch die Miete. Seit er in Österreich ist, lebt er mit seiner Frau an seiner Meldeadresse. Von der Diakonie *** habe er erfahren, dass er in den Mietvertrag einsteigen soll. Die Miete wurde vom gemeinsamen Konto aus bezahlt. Die Leistungen aus der Grundversorgung und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden auf das gemeinsame Konto überwiesen. Die Zeugin ***, Gattin des Beschwerdeführers, gab nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht an, dass sie aussagen will und führte nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt an ihrer Wohnungsadresse lebt. Sie haben ein gemeinsames Bankkonto, von welchem sämtliche Rechnungen und auch die Miete gemeinsam bezahlt wird. Die Zeugin *** gab in ihrer Einvernahme als Zeugin an, dass sie in der Hausverwaltung der *** tätig ist. Aufgrund der Einzahlungsbestätigungen ist ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers seit Dezember *** in der *** in *** wohnhaft ist. Im Juni *** erfuhr sie, dass der Beschwerdeführer an der Adresse seiner Gattin wohnhaft ist und wurde er daher auch als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen. Dies wurde mit Schreiben vom *** festgelegt. Seit Dezember *** besteht eine Einzugsermächtigung für das Konto der Gattin des Beschwerdeführers, damit die Miete für die Wohnung in der *** eingezogen werden kann. Daran hat sich nichts geändert. Eine Barzahlung der Miete wurde nie durchgeführt.
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und mit Bescheid vom *** Asylberechtigter

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und mit Bescheid vom *** Asylberechtigter

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz

  1. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen 2 Kindern in einer Mietwohnung in ***, für die ein monatlicher Mietzins in der Höhe von € 372,21 zu leisten ist. Als Einkommen bezog der Beschwerdeführer im beantragten Zeitraum € 200,00 aus der Grundversorgung und seine Ehegattin war Bezieherin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit *** ist der Beschwerdeführer in den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung eingetreten und zwar mit sämtlichen Rechten und Pflichten, wodurch die Hälfte der Miete in der Höhe von € 170,60 von ihm zu zahlen ist. Für den Beschwerdeführer ist kein eigenes Bankkonto vorhanden. Er teilt sich ein gemeinsames Konto mit seiner Ehegattin. Auf dieses Konto erfolgen Einzahlungen zugunsten der Ehegattin und zugunsten des Beschwerdeführers. Sämtliche Zahlungen, wie auch die Miete für die gemeinsame Wohnung, werden von diesem gemeinsamen Konto aus bezahlt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung. Von den einvernommenen Zeugen und auch von Beschwerdeführer konnte schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Bankkonto verfügt und dass sämtliche Eingänge der Gattin und auch des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Konto erfolgen, welches auf den Namen seiner Ehefrau lautet. Von diesem gemeinsamen Konto wird auch die Miete für die gemeinsame Wohnung vom Beschwerdeführer und von seiner Ehegattin zu gleichen Teilen bezahlt. Durch den Eintritt in den Mietvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten am *** bestand nun auch für den Beschwerdeführer die Pflicht, einen Beitrag zur Wohnungsmiete zu leisten. Da es sich um einen gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin handelt, entspricht sein Mietbeitrag der Höhe der Hälfte der im Mietvertrag vorgeschriebenen Miete.
  3. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, Absatz eins, u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005;3. Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”

§ 45

NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”

Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49

NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG. § 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 6, Absatz eins -, 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG
  3. § 7 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG festgelegt werden. § 1 Abs. 1 u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:Paragraph eins, Absatz eins, u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:

(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 465,65 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:, 142,80 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 155,22 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: , bis zu 47,60 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
  1. Erwägungen: Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde ihm lediglich Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Mindestsicherungsgesetz gewährt habe und ihm keine Leistungen für den Wohnbedarf zugesprochen hat. Dies sei für ihn unverständlich, da er doch mit seiner Ehegattin rechtmäßig verheiratet ist und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und er dadurch auch einen Beitrag zum Wohnbedarf zu leisten hat. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer teilweise die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Da er mit *** mit sämtlichen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung eingetreten ist, war er zumindest ab diesem Zeitpunkt verpflichtet seinen Beitrag für die Miete zu leisten. Er gibt zwar selbst in seinem Antrag vom *** an, er wohne bei seiner Ehegattin und leiste kein monatliches Nutzungsentgelt, so ändert sich dies jedoch mit dem Eintritt in den Mietvertrag. Es war daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht verfehlt. In der Entscheidung vom
  2. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt nach dem Willen des Gesetzgebers dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Dadurch, dass die durch den Mietvertrag vorgeschriebene Miete von einem gemeinsamen Konto, lautend auf die Ehegattin des Beschwerdeführers, bezahlt wird, und welchem die finanziellen Zuflüsse beider Personen innewohnt, erfolgt die Kostentragung der Miete jeweils zur Hälfte und sind daher dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer für den beantragten Zeitraum bereits Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden, erfolgte mit dem ergehenden Erkenntnis nun eine Ergänzung dahingehend, dass ab dem *** zusätzlich zu den bisher gewährten Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nun auch bis zum *** Leistungen des Wohnbedarfs zugesprochen werden. Für die Berechnung wurde der Mindeststandard “Volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ herangezogen. Da der Beschwerdeführer erst mit *** in den Mietvertrag eingetreten ist, konnte ihm ein aliquoter Leistungsanteil führt dieses Monat zugesprochen werden. Eine Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin konnte bei der Berechnung unterbleiben, da sie ebenso Bezieherin von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ist und es daher zu keiner Überschreitung der Mindeststandards geführt hätte.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.678.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.