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{'item': 'LVwG-AV-679/001-2015'}

Obsah (6)§ 14§ 17Art. 130§ 28§ 12§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-679/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi

§ 14Abs.

1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie vom Amts wegen erfolgt (§ 12 LDG 1984), die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie vom Amts wegen erfolgt (Paragraph 12, LDG 1984), die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs.

3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Personalakt) des Landesschulrates für Niederösterreich und das Beschwerdevorbringen zugrunde. Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 12 LDG 1984.Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus Paragraph 12, LDG 1984.

§ 12Abs.

1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das nachstehend wiedergegebene Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zugrunde.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das nachstehend wiedergegebene Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zugrunde. „Ärztlicher Sachverständigenbeweis … A: VORGESCHICHTE (nach Angaben der untersuchten Person): (frühere Krankheiten, körperliche Fehler und Gebrechen, Unfälle, Verletzungen, erbliche Belastungen, Krankenhaus- und Heilstättenaufenthalte, ärztliche Behandlungen, Kuren, Operationen) Seit 2,5 Jahren im Krankenstand. Seit der Implantation eines Zahnimplantates *** hat sie immer wieder Schmerzen und Probleme damit. ln *** hat sie die Implantate entfernen lassen (***). Die Implantate waren entzündet und eitrig. Durch die Entfernung derselben ist zwar eine Besserung der Schmerzen eingetreten, allerdings sind die beiden Kiefergelenke durch die jahrelange Fehlbelastung (seit der Implantate) in Mitleidenschaft gezogen und verursachen täglich Schmerzen und Krämpfe der Gesichtsmuskulatur. B: JETZIGE BESCHWERDEN (nach Angaben der untersuchten Person): Sie ist dadurch in der Lebensqualität massiv eingeschränkt. Sie sei den ganzen Winter zu Hause geblieben, da sie Kälte nicht verträgt (verschlechtert ihre Beschwerden). Sie macht auf mich einen leidenden Eindruck und hält sich beim Gespräch immer beide Kiefergelenke. Ihre Kiefergelenke schwellen oft an und das verstärke ihre Schmerzen. Ihr würde nur Ruhe, Langsames Bewegen und Hinlegen helfen. Dadurch ist sie in ihrem Alltag beeinträchtigt bzw. kann vieles nicht tun, was ihr früher Spaß gemacht hat (zB. Wandern gehen, Tanzen, etc.) Sie habe immer gehofft, dass sich ihre Beschwerden verbessern würden und sie wieder arbeiten gehen kann. Daher hat sie von einer vorzeitigen Pensionierung immer Abstand genommen. (Es liegt keine Simulation der Schmerzen vor, da ich sie im Warteraum beobachten konnte, ohne dass sie mich gesehen hat.) Xrömisch zehn Der/Die Untersuchte bestätigt die Angaben über die Vorgeschichte und jetzigen Beschwerden wahrheitsgetreu gemacht zu haben C: UNTERSUCHUNGSBEFUND: Untersuchung am: *** Xrömisch zehn Beim Sachverständigen ln der Wohnung des Untersuchten I. Allgemeiner Befundrömisch eins. Allgemeiner Befund Allgemeineindruck: schlecht, blasses Gesicht (kein Tageslicht) Größe in cm: 173 Gewicht (ohne Kleidung) in kg: 76 Körperbau: normal II. Befund der einzelnen Organerömisch zwei. Befund der einzelnen Organe (unter Auswertung allfälliger Hilfsbefunde wie Röntgen, EKG u. dgl.) Kopf (Schädel, Gesicht, Gehörgang und Hörvermögen, Augen und Sehvermögen, Geruchsorgan, Mund und Mundhöhle, Zähne): Brille Hals: ob Brustkorb: symmetrisch Lunge: (insbesondere Perkussions- und Auskultationsbefund, erforderlichenfalls Röntgenbefund): VA Herz und Kreislauf: (insbesondere Spitzenstoß, Grenzen, Töne und Rhythmus, Blutdruck und Puls) RR 130/85 mmHg Wirbelsäule, Schultern, Becken: Beweglich Unterleib: (Milz, Analorgan, Bruchpforte, Narben) 3 Kinder Obere und untere Gliedmaßen: (insbesondere auch Krampfadern und Senkfüße) beweglich Haut. Allergien. Fettsucht: Nicht bekannt Psyche und Nerven:Wirkt depressiv Sonstiges:Psyche und Nerven:, Wirkt depressiv , Sonstiges: Wirkt depressiv und weinerlich.. Med.: Hydal 2 mg, Lyrica 75 mg 2x1, Venlafaxin 75 mg 1x1 Ist bei *** in Behandlung D: KRANKHEITSBEZEICHNUNG (Diagnose): ● Anhaltende somatiforme Schmerzstörung ● Myofasciale Dysfunktion ● Zn. Entfernung zweier Zahnimplantate aus dem Oberkiefer ● Reaktive Depression E: ÄRZTLICHE BEURTEILUNG (Gutachten) (Beurteilung, welche Betätigung der Untersuchte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten imstande ist (entweder allgemeine Umschreibung, z.B.: „alle Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können“, „leichte Arbeit, sitzend ohne Ruhepause, stehend mit Ruhepause von...“, oder Verweisung auf konkrete Erwerbsgelegenheiten des Arbeitsmarktes); Beurteilung, wie lange der festgestellte Leidenszustand voraussichtlich andauern wird) Frau *** hat Probleme, ihren Alltag zu meistern, da sie fast täglich fremde Unterstützung braucht. Aufgrund der starken Schmerzmedikamente (braucht Opiate, die ein Suchtpotential haben) ist sie sehr müde und energielos. Sie schläft oft mehrere Stunden am Tag und bringe ihren Haushalt kaum in den Griff. Längeres Sprechen und Tragen von Lasten über 3 Kg verstärken die Schmerzen. Ein Unterrichten ist für mich nicht denkbar. Eine wesentliche Besserung in den nächsten Monaten oder Jahren kaum zu erwarten. Daher ist aus meiner Sicht eine Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll und notwendig. Frau *** hat das bisher immer hinausgezögert in der Hoffnung, wieder als Lehrerin arbeiten zu können. Anm.: Dies wurde mit ihr so besprochen, dass sie einen Antrag stellt. Anmerkung, Dies wurde mit ihr so besprochen, dass sie einen Antrag stellt. F:NACHUNTERSUCHUNG: Wird vorgeschlagen für den Monat Xrömisch zehn Ist nicht erforderlich, weil“ Im Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich befinden sich auch das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom ***, ***, sowie von diesem an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichtete Stellungnahmen vom *** und vom ***. Im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom ***, wird auch unter Zugrundelegung eines arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens „bei zumutbarer Willensanstrengung“ eine Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt. Auch in den Stellungnahmen vom *** und vom *** führt der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y jeweils mit näherer Begründung aus, dass eine Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Es liegen somit einander widersprechende Gutachten im Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich auf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte daher mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X zur Frage ein, ob das Gutachten und die Stellungahmen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, ***, bei der Erstellung des Gutachtens vom *** bekannt waren und gegebenenfalls um Ergänzung dieses Gutachtens, indem auch auf das Gutachten und die Stellungnahmen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingegangen werde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte daher mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Frage ein, ob das Gutachten und die Stellungahmen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, ***, bei der Erstellung des Gutachtens vom *** bekannt waren und gegebenenfalls um Ergänzung dieses Gutachtens, indem auch auf das Gutachten und die Stellungnahmen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingegangen werde. Mit Schreiben vom *** teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht im Schreiben vom *** mit, dass das von ihr erstellte Gutachten in Unkenntnis des Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y erstellt wurde. Sie führt dazu weiter aus: „Nach Ausschöpfung sämtlicher Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen wurde von *** Folgendes festgestellt: • Im Gutachten vom *** (***) wird von *** (unter Zuhilfenahme des arbeitspsychologischen Gutachtens von *** vom ***) eine Dienstfähigkeit von Frau *** bestätigt. • Stellungnahme vom ***: AV von Amtsarzt ***: Dienstfähigkeit, Pensionsbegehren liegt vor. • Ergänzende Stellungnahme von *** am ***, da Frau *** der Vorladung der Gesundheitsabteilung *** nicht Folge leistete: Es wird wiederum (nach einem Telefonat und ohne Untersuchung) Dienstfähigkeit attestiert. Befund und Gutachten aus Sicht vom ***: Zum Zeitpunkt meiner Untersuchung am *** war mir lediglich die Vorladung durch den LSR vom *** bekannt. Frau *** befindet sich seit dem *** in dauernden Krankenstand. Während des Krankenstandes gab es stationäre Aufenthalte an der Uniklinik *** im LKM *** und im LKM ***. *** wurde bei Frau *** eine Zahnsanierung durchgeführt, wobei die festsitzende Prothese zweimal entfernt werden musste und durch ein Implantat ersetzt wurde. Seither besteht eine atypische Gesichtsneuralgie, die zu einer somatoformen Schmerzstörung sowie zu mittelgradigen depressiven Störungen führte. Frau *** ist am *** um ca. 11 Uhr auf der Gesundheitsabteilung in *** erschienen. Sie machte einen kranken und leidenden Eindruck, allerdings aggravierte sie ihre Beschwerden. Daher war eine Beurteilung bei ihr schwierig. Zwischen dem Gutachten von *** am *** und meinem Gutachen am *** liegt ein halbes Jahr. Mein Untersuchungsergebnis war eine Dienstunfähigkeit, bedingt vor allem durch ihre anhaltende somatoforme Schmerzstörung und reaktive Depression. Sie benötigt täglich starke Schmerzmedikamente und Psychopharmaka. Aus meiner Sicht ist aufgrund der Begutachtung vom ***, auch nach jetziger Kenntnis der vorherigen Gutachten, eine vorzeitige Pensionierung angezeigt und sachlich gerechtfertigt.“

§ 12

LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Die Dienstunfähigkeit muss demnach auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer „dauernden Dienstunfähigkeit“ ausgegangen werden kann.

Paragraph 12, LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Die Dienstunfähigkeit muss demnach auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer „dauernden Dienstunfähigkeit“ ausgegangen werden kann. Weder aus den eingeholten Befunden noch aus dem Amtsarztgutachten ergibt sich schlüssig, dass die vorliegenden Leiden der Beschwerdeführerin bei entsprechender Therapie in absehbarer Zeit nicht soweit geheilt werden können, dass eine Dienstfähigkeit wieder vorliegt. Die tatsächlichen Auswirkungen der Krankheiten und Leiden sowie die dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Erfüllung des Dienstes als Lehrerin sind nicht konkret angeführt. Weder dem amtsärztlichen Gutachten vom *** noch der ergänzenden Stellungnahme vom *** kann daher eine Prognose über die Dauer der Dienstunfähigkeit entnommen werden. Die von der belangen Behörde erhobenen Ermittlungsergebnisse lassen keine abschließende Beurteilung dahingehend zu, ob die Dienstunfähigkeit auf Dauer besteht. Der Sachverhalt ist im Hinblick auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit daher noch festzustellen. Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beamten abgibt, kann die Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beamte auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. VwGH vom

  1. Jänner 2007, 2006/12/0035).Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beamten abgibt, kann die Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beamte auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen vergleiche VwGH vom
  2. Jänner 2007, 2006/12/0035). Eine Darstellung der Auswirkungen, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin ergeben, ist im dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Amtsarztgutachten nicht ausreichend erfolgt. Im dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten wurde nicht ausgeführt, in welcher Weise sich die diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin auf die konkreten Aufgaben, die die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Werklehrerin wahrzunehmen hat, auswirken. Die Art, die Häufigkeit und die Dauer der aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit werden in keinem medizinischen Gutachten entsprechend dargelegt. Eine prognostische Einschätzung, ob und gegebenenfalls wann wieder mit der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, findet sich im medizinischen Gutachten nicht. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH vom 23.02.2007, Zl. 2004/12/0116). Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH vom 23.02.2007, Zl. 2004/12/0116). Wenn auch die belangte Behörde in der Begründung die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Anforderungen darlegt, so ersetzt dies nicht die Beurteilung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Vielmehr sind vom ärztlichen Sachverständigen auf Grund der von der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Anforderungen bei der Tätigkeit als Werklehrerin die durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eintretenden Defizite gegenüberzustellen und festzustellen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch im Stande ist auszuüben. Dabei ist im ärztlichen Gutachten auch eine Prognose anzustellen, wie lange die gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich andauern und ob bzw. wann der Gesundheitszustand wieder soweit hergestellt werden kann, dass eine Tätigkeit als Werklehrerin wieder erfolgen kann. Es ist also auch darauf einzugehen, ob eine Heilung der Leiden – und gegebenenfalls wann – erwartbar ist. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen lässt sich eine dauernde Dienstunfähigkeit somit nicht schlüssig ableiten. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit nicht fest. Nur auf Grund eines vollständigen und schlüssigen Gutachtens kann der zur Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit wesentliche Sachverhalt festgestellt werden. Von der belangten Behörde ist daher der Sachverhalt durch die Einholung eines geeigneten ärztlichen Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sodass auf Grund eindeutiger ärztlicher Feststellungen über den bestehenden Leidenszustand, dessen voraussichtliche Dauer unter Berücksichtigung von Heilungsmöglichkeiten sowie dessen Auswirkungen auf die dienstlichen Aufgaben einer Werklehrerin eine Beurteilung darüber erfolgen kann, ob eine Dienstunfähigkeit, eine Dienstunfähigkeit lediglich für einen absehbaren Zeitraum oder eine solche auf Dauer vorliegt. Dabei wird auch auf § 36 Abs. 2 LDG 1984 hingewiesen, wonach Fachärzte heranzuziehen sind, wenn es zur zuversichtlichen Beurteilung erforderlich ist. Dabei wird auch auf Paragraph 36, Absatz 2, LDG 1984 hingewiesen, wonach Fachärzte heranzuziehen sind, wenn es zur zuversichtlichen Beurteilung erforderlich ist. Hierauf hat die belangte Behörde neuerlich zu entscheiden, ob eine Versetzung in den Ruhestand

§ 12

LDG 1984 zu erfolgen hat.Hierauf hat die belangte Behörde neuerlich zu entscheiden, ob eine Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 12, LDG 1984 zu erfolgen hat. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht kann nicht rascher als durch die belangte Behörde erfolgen und wäre auch durch das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.679.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.