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{'item': 'LVwG-AV-680/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-680/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Frau ***, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, des Gemeindesvorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, und der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Frau ***, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, des Gemeindesvorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, wird gemäß §§ 28 Abs 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, Zl. ***, wird nach §§ 28 Abs 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, Zl. ***, wird nach Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
  4. Gegen diese Beschlüsse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Beschlüsse ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem erstangefochtenen Bescheid erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin gegenüber eine Baueinstellung betreffend des in ***, ***, liegenden Objektes. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit dem zweitangefochtenen Bescheid keine Folge, änderte aber den Spruch teilweise ab. Eine dagegen erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ab. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Über Ersuchen der Gemeinde vom *** leitete die Bezirkshauptmannschaft X das Vollstreckungsverfahren ein, wobei sie zunächst den Versuch unternahm, der Beschwerdeführerin z.H. ihrer Vertreterin eine Androhung der Ersatzvornahme (vom ***) zuzustellen. Ein entsprechender Rückscheinbrief wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesend auf unbestimmte Zeit“ der Behörde retourniert, ein weiterer unter Hinweis auf einen bis *** andauernden Urlaub sowie ein dritter mit dem Hinweis, dass der Empfänger (Anm.: ***) „bis auf Widerruf ortsabwesend“ sei. In weiterer Folge wandte sich die belangte Behörde mit e-mail vom *** per (seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren verwendeten) Adresse *** an die Vertreterin der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, der Behörde eine Abgabestelle bekannt zu geben, da Zustellungen an der Adresse ***, ***, nicht möglich seien. Nach einer Fehlermeldung teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit email vom *** mit, dass die Zustelladresse aufrecht sei, sie als Pensionistin aber viel unterwegs sei, und ersuchte um Zustellung an die e-mail-Adresse ***. Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde das Schriftstück an diese Adresse und ersuchte um Übermittlung einer Empfangsbestätigung. Diesem Ersuchen entsprach die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht. Nachdem ein weiterer Zustellversuch an der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin angegebenen Abgabestelle wegen Ortsabwesenheit scheiterte, verfügte die belangte Behörde die Zustellung nach § 8 ZustG und informierte die Vertreterin der Beschwerdeführerin an der genannten email-Adresse über diesen Umstand. Über Ersuchen der Gemeinde vom *** leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Vollstreckungsverfahren ein, wobei sie zunächst den Versuch unternahm, der Beschwerdeführerin z.H. ihrer Vertreterin eine Androhung der Ersatzvornahme (vom ***) zuzustellen. Ein entsprechender Rückscheinbrief wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesend auf unbestimmte Zeit“ der Behörde retourniert, ein weiterer unter Hinweis auf einen bis *** andauernden Urlaub sowie ein dritter mit dem Hinweis, dass der Empfänger Anmerkung, ***) „bis auf Widerruf ortsabwesend“ sei. In weiterer Folge wandte sich die belangte Behörde mit e-mail vom *** per (seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren verwendeten) Adresse *** an die Vertreterin der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, der Behörde eine Abgabestelle bekannt zu geben, da Zustellungen an der Adresse ***, ***, nicht möglich seien. Nach einer Fehlermeldung teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit email vom *** mit, dass die Zustelladresse aufrecht sei, sie als Pensionistin aber viel unterwegs sei, und ersuchte um Zustellung an die e-mail-Adresse ***. Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde das Schriftstück an diese Adresse und ersuchte um Übermittlung einer Empfangsbestätigung. Diesem Ersuchen entsprach die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht. Nachdem ein weiterer Zustellversuch an der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin angegebenen Abgabestelle wegen Ortsabwesenheit scheiterte, verfügte die belangte Behörde die Zustellung nach Paragraph 8, ZustG und informierte die Vertreterin der Beschwerdeführerin an der genannten email-Adresse über diesen Umstand. Im Anschluss daran unternahm die belangte Behörde Ende März *** den Versuch, den nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom ***, Zl. ***, zuzustellen (Zustellversuch am ***, Hinterlegung am ***). Als die Vertreterin der Beschwerdeführerin diesen Bescheid bei der Post beheben wollte, wurde ihr die Ausfolgung unter Hinweis darauf verwehrt, dass sie keine Postvollmacht habe. Daraufhin verfügte die Bezirkshauptmannschaft eine neuerliche eigenhändige Zustellung, hinsichtlich derer der Zustellnachweis bei der Post in Verstoß geriet. Auch lässt sich dem vorliegenden Kuvert nicht entnehmen, wann es beim Postamt *** hinterlegt wurde. Aufgrund des Aufgabestempels kann diesbezüglich lediglich davon ausgegangen werden, dass das Schriftstück am *** der Post übergeben wurde. Am *** wurde es – unter Hinweis darauf, dass es nicht behoben worden sei – der Behörde rückgemittelt. Diesbezüglich brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass anlässlich dieser Zustellung keine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt sei. Anhaltspunkte zum damaligen Zustellorgan lassen sich diesem Rückschein nicht entnehmen. Ein weiterer Zustellversuch mit Mai *** scheiterte insoweit, als die Sendung unter Hinweis auf eine Ortsabwesenheitsmeldung der Bezirkshauptmannschaft rückübermittelt wurde. Mit e-mail vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, das Schriftstück gemäß § 8 ZustG bei der Behörde hinterlegt zu haben und verfügte die Hinterlegung im Akt.Daraufhin verfügte die Bezirkshauptmannschaft eine neuerliche eigenhändige Zustellung, hinsichtlich derer der Zustellnachweis bei der Post in Verstoß geriet. Auch lässt sich dem vorliegenden Kuvert nicht entnehmen, wann es beim Postamt *** hinterlegt wurde. Aufgrund des Aufgabestempels kann diesbezüglich lediglich davon ausgegangen werden, dass das Schriftstück am *** der Post übergeben wurde. Am *** wurde es – unter Hinweis darauf, dass es nicht behoben worden sei – der Behörde rückgemittelt. Diesbezüglich brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass anlässlich dieser Zustellung keine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt sei. Anhaltspunkte zum damaligen Zustellorgan lassen sich diesem Rückschein nicht entnehmen. Ein weiterer Zustellversuch mit Mai *** scheiterte insoweit, als die Sendung unter Hinweis auf eine Ortsabwesenheitsmeldung der Bezirkshauptmannschaft rückübermittelt wurde. Mit e-mail vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, das Schriftstück gemäß Paragraph 8, ZustG bei der Behörde hinterlegt zu haben und verfügte die Hinterlegung im Akt. Tags darauf wandte sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit einer e-mail an die Bezirkshauptmannschaft, in der sie ausführte: „Begründung Einspruch: - verweise auf den Schriftverkehr mit ihrer Behörde, Herrn ***, den ich gleichzeitig an sie weiterleite. - meine Ortsabwesenheitsbescheinigung bei der Post vorbehaltlich anderen Beweisunterlagen so erforderlich. Melde mich nach meiner Rückkehr aus dem Ausland.“ Am *** suchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft auf, um den Bescheid persönlich entgegen zu nehmen. Sie sei – ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks – auf die Zustellung am *** ebenso hingewiesen worden, wie auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist am ***. Unter einem habe die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Erhebung einer Beschwerde bis *** in Aussicht gestellt. Am *** überreichte sie bei der Bezirkshauptmannschaft persönlich eine Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***. Gleichzeitig brachte sie – in zwei Schriftsätzen – bezugnehmend auf die Aktenzahl der Bezirkshauptmannschaft X eine Beschwerde gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid ein.Am *** überreichte sie bei der Bezirkshauptmannschaft persönlich eine Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***. Gleichzeitig brachte sie – in zwei Schriftsätzen – bezugnehmend auf die Aktenzahl der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Beschwerde gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid ein. Vom Verwaltungsgericht aufgrund der Mehrdeutigkeit der Anbringen danach gefragt, gegen welche Bescheide Beschwerde erhoben werden sollte, teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am *** mit, sie habe „gegen alle Bescheide“ Beschwerde erhoben. Unter einem brachte sie einen mit *** datierten, als Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid bezeichneten Schriftsatz ein. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der e-mail vom *** um kein Rechtsmittel handle. Vielmehr habe sie sich lediglich gegen die Art der Zustellung ausgesprochen, zumal sie ortsabwesend gewesen sei. Die weiteren, zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachten Beschwerden richteten sich gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der NÖ Landesregierung, sowie den erst- und zweitinstanzlichen Titelbescheid. Weitere Beschwerde habe sie bei der Bezirkshauptmannschaft nicht erhoben. Angesichts dieser Klarstellungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelte das Landesverwaltungsgericht den als Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid bezeichneten Schriftsatz zuständigkeitshalber an die belangte Behörde, die ihn ihrerseits zur Entscheidung vorlegte. Inhaltlich führte sie aus, dass die Titelbescheide rechtswidrig seien. Auch habe sie gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der NÖ Landesregierung glaublich beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben, könne dies aber in der Verhandlung nicht sicher sagen. Insoweit zog sie zunächst die Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid zurück, hielt jedoch die anderen Beschwerden aufrecht. Eine gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde legte sie nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid: Soweit sich die Beschwerde zunächst gegen den erstangefochtenen Bescheid wendet, erweist es sich insoweit als unzulässig, als es bereits an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung geht nämlich im Falle einer Berufungsentscheidung der erstinstanzliche Bescheid im Berufungsbescheid auf (für die Abweisung vgl. etwa VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230) und wird aus dem Rechtsbestand getilgt. Davon ausgehend fehlt es an einem erforderlichen Anfechtungsgegenstand, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweist.Soweit sich die Beschwerde zunächst gegen den erstangefochtenen Bescheid wendet, erweist es sich insoweit als unzulässig, als es bereits an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung geht nämlich im Falle einer Berufungsentscheidung der erstinstanzliche Bescheid im Berufungsbescheid auf (für die Abweisung vergleiche etwa VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230) und wird aus dem Rechtsbestand getilgt. Davon ausgehend fehlt es an einem erforderlichen Anfechtungsgegenstand, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweist. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid: Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 trat das Bescheidbeschwerdeverfahren unter anderem an die Stelle des bis dahin bestehenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach Art. 119a Abs. 5 B-VG (vgl. dazu auch die Übergangsregelung des § 3 Abs. 4 VwGmk-ÜG). Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid bereits *** Vorstellung erhob, über die ebenso *** (durch die damalige Aufsichtsbehörde) rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, steht einer neuerlichen Prüfung dieses Bescheides (nunmehr durch das Verwaltungsgericht) das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (VfGH 18.6.2014, G 5/2014), sodass sich auch diese Beschwerde als unzulässig erweist.Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 trat das Bescheidbeschwerdeverfahren unter anderem an die Stelle des bis dahin bestehenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG vergleiche dazu auch die Übergangsregelung des Paragraph 3, Absatz 4, VwGmk-ÜG). Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid bereits *** Vorstellung erhob, über die ebenso *** (durch die damalige Aufsichtsbehörde) rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, steht einer neuerlichen Prüfung dieses Bescheides (nunmehr durch das Verwaltungsgericht) das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (VfGH 18.6.2014, G 5 aus 2014,), sodass sich auch diese Beschwerde als unzulässig erweist. Zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist im Bescheidbeschwerdeverfahren vier Wochen, wobei sie mit der jeweiligen Zustellung des Bescheides gegenüber dem Adressaten zu laufen beginnt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist im Bescheidbeschwerdeverfahren vier Wochen, wobei sie mit der jeweiligen Zustellung des Bescheides gegenüber dem Adressaten zu laufen beginnt. Dabei ist hinsichtlich des drittangefochtenen Bescheides zunächst davon auszugehen, dass durch die Hinterlegung desselben am *** insoweit keine Zustellung bewirkt werden konnte, als der Vertreterin der Beschwerdeführerin seitens des Postamtes *** – in völliger Verkennung der Rechtslage – die Ausfolgung des Bescheides aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen verweigert wurde (zu wertungsmäßig gleichgelagerten Fällen einer fehlenden Auffindbarkeit des Dokuments vgl. OGH 22.10.2007, 9 ObA 120/07y; UVS Stmk 5.8.2009, 20/11564/2-2009th). Hinsichtlich des weiteren Versuchs einer Zustellung Anfang April *** ließ sich – abermals aufgrund einer völlig unzulänglichen Vorgangsweise seitens der Organe der Österreichischen Post AG – nicht klären, ob ein ordnungsgemäßer Zustellversuch erfolgt. Dabei ist hinsichtlich des drittangefochtenen Bescheides zunächst davon auszugehen, dass durch die Hinterlegung desselben am *** insoweit keine Zustellung bewirkt werden konnte, als der Vertreterin der Beschwerdeführerin seitens des Postamtes *** – in völliger Verkennung der Rechtslage – die Ausfolgung des Bescheides aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen verweigert wurde (zu wertungsmäßig gleichgelagerten Fällen einer fehlenden Auffindbarkeit des Dokuments vergleiche OGH 22.10.2007, 9 ObA 120/07y; UVS Stmk 5.8.2009, 20/11564/2-2009th). Hinsichtlich des weiteren Versuchs einer Zustellung Anfang April *** ließ sich – abermals aufgrund einer völlig unzulänglichen Vorgangsweise seitens der Organe der Österreichischen Post AG – nicht klären, ob ein ordnungsgemäßer Zustellversuch erfolgt. Demnach kommt als erster möglicher Zustellzeitpunkt der ***, mithin jener der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, nach Abs. 2 die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Demnach kommt als erster möglicher Zustellzeitpunkt der ***, mithin jener der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch in Betracht. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, nach Absatz 2, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Im konkreten Fall war die Vertreterin der Beschwerdeführerin zunächst ab Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme am *** in Kenntnis des bei der belangten Behörde anhängigen Vollstreckungsverfahrens. Auszugehen ist weiters davon, dass es sich bei der Adresse in *** um die letzte aufrechte Abgabestelle der Vertreterin der Beschwerdeführerin handelt, mithin um jene, die von ihr selbst der Behörde bekannt gegeben wurde (OGH 1 Ob 1504/84). Eine Änderung der Abgabestelle liegt diesfalls unter anderem vor, wenn der Empfänger an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist und sich etwa aus Ortsabwesenheitsmeldungen ergibt, dass die Ortsabwesenheit einen unbestimmten Zeitraum lange andauern wird. Aufgrund diverser Zustellversuche sowie der oben wiedergegebenen Ortsabwesenheitsmeldungen durfte die belangte Behörde zunächst von einer solchen Änderung der Abgabestelle ausgehen. Alleine die Änderung der Abgabestelle bei gleichzeitiger Unterlassung der entsprechenden Änderungsanzeige rechtfertige jedoch eine Zustellung nach § 8 ZustG noch nicht. Vielmehr kommt eine solche erst dann in Betracht, wenn eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit, d.h. ohne weiteren besonderen Verfahrensaufwand bzw. mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (VwGH 28.06.1995, 95/01/0033) festgestellt werden kann. Neben der Einholung von Meldeauskünften ist dabei namentlich an eine Kontaktaufnahme mit dem Empfänger etwa auf telefonischem oder elektronischem Wege zu denken. Im konkreten Fall lässt sich dem zentralen Melderegister lediglich die von der Behörde verwendete Zustelladresse entnehmen und stehen keine weiteren Datenbanken zur Verfügung, aus denen sich eine abweichende Adresse ergibt. Ferner unternahm die belangte Behörde bereits *** den Versuch, mit der Vertreterin der Beschwerdeführerin elektronisch in Kontakt zu treten und diese zur Bekanntgabe einer anderen Abgabestelle aufzufordern. Eine solche wurde von ihr jedoch nicht bekanntgegeben. Erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte sie aus, sich seit Dezember *** grundsätzlich in *** aufzuhalten und die Adresse in *** nur etwa einmal wöchentlich zwecks Nachschau, ob Post gekommen sei, aufzusuchen. Davon ausgehend hatte die Vertreterin der Beschwerdeführerin jedenfalls seit Dezember *** eine neue Abgabestelle, ohne diese der belangten Behörde (oder nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) bekanntzugeben. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, sodass die Zustellung mit *** als bewirkt anzusehen ist.Alleine die Änderung der Abgabestelle bei gleichzeitiger Unterlassung der entsprechenden Änderungsanzeige rechtfertige jedoch eine Zustellung nach Paragraph 8, ZustG noch nicht. Vielmehr kommt eine solche erst dann in Betracht, wenn eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit, d.h. ohne weiteren besonderen Verfahrensaufwand bzw. mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (VwGH 28.06.1995, 95/01/0033) festgestellt werden kann. Neben der Einholung von Meldeauskünften ist dabei namentlich an eine Kontaktaufnahme mit dem Empfänger etwa auf telefonischem oder elektronischem Wege zu denken. Im konkreten Fall lässt sich dem zentralen Melderegister lediglich die von der Behörde verwendete Zustelladresse entnehmen und stehen keine weiteren Datenbanken zur Verfügung, aus denen sich eine abweichende Adresse ergibt. Ferner unternahm die belangte Behörde bereits *** den Versuch, mit der Vertreterin der Beschwerdeführerin elektronisch in Kontakt zu treten und diese zur Bekanntgabe einer anderen Abgabestelle aufzufordern. Eine solche wurde von ihr jedoch nicht bekanntgegeben. Erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte sie aus, sich seit Dezember *** grundsätzlich in *** aufzuhalten und die Adresse in *** nur etwa einmal wöchentlich zwecks Nachschau, ob Post gekommen sei, aufzusuchen. Davon ausgehend hatte die Vertreterin der Beschwerdeführerin jedenfalls seit Dezember *** eine neue Abgabestelle, ohne diese der belangten Behörde (oder nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) bekanntzugeben. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, sodass die Zustellung mit *** als bewirkt anzusehen ist. Davon ausgehend endete aber die Beschwerdefrist am ***, sodass sich die – im Übrigen zu Unrecht beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom *** – als verspätet erweist. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man schließlich, wenn man davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides erst mit dem tatsächlichen Zugehen am *** bewirkt worden sein sollte, zumal die letztgenannte Beschwerde erst (nach Klarstellung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im September ***) – an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.680.001.2015

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