Obsah (16)
§ 50§ 64§ 59§ 25a§ 10§ 14Art. 130§ 28§ 13a§ 13c§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13b§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1214/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden neu festgesetzt werden.
§ 64Abs. 1und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 20,-- neu festgesetzt.
§ 59Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden neu festgesetzt werden.
Paragraph 64, Absatz eins u, n, d, 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 20,-- neu festgesetzt.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs.1 VStG) der *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als lnhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in ***, *** am *** um 11:05 Uhr insoferne gegen eine der im§ 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen hat, nämlich, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen, nicht geraucht wird, als diese Gesellschaft nicht gewährleistet hat, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da zahlreiche Personen im Raucherbereich geraucht haben und die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastür offen war.Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als lnhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in ***, *** am *** um 11:05 Uhr insoferne gegen eine der im§ 13c Absatz 2, Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen hat, nämlich, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen, nicht geraucht wird, als diese Gesellschaft nicht gewährleistet hat, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da zahlreiche Personen im Raucherbereich geraucht haben und die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastür offen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs.4 in Verbindung mit § 13c Abs.1 und Abs.2 Z.4 und § 13a Abs.1 Z.1 und Abs.2 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 350,00 58 Stunden §14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 350,00 58 Stunden §14 Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 35,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 35,00 Gesamtbetrag: € 385,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „ I.„ römisch eins. Vollmachtsbekanntgabe Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er die ***, ***, ***, mit seiner rechtfreundlichen Vertretung beauftragt und dieser
§ 10AVG i.V.b. § 9 Abs. 1 Zust
G und § 8 RAO Vollmacht erteilt hat.Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er die ***, ***, ***, mit seiner rechtfreundlichen Vertretung beauftragt und dieser
Paragraph 10, AVG i.V.b. Paragraph 9, Absatz eins, ZustG und Paragraph 8, RAO Vollmacht erteilt hat. Die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht. II.römisch zwei. BESCHWERDE Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, fristgerecht nachstehendeDer Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, fristgerecht nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Niederösterreich und führt diese aus wie folgt:
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut telefonischer Auskunft der belangten Behörde am *** abgefertigt. Ein Rückschein lag zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde noch nicht vor. Die Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig erstattet.
- Beschwerdegründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer
§ 14Abs. 4 Tabak
G i.V.m. § 13c Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 sowie § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 TabakG eine Geldstrafe in Höhe von € 350,00 verhängt. Darüber hinaus wurde ein Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 VSt
G in Höhe von € 35,00 vorgeschrieben. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 385,00.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz 4, TabakG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, TabakG eine Geldstrafe in Höhe von € 350,00 verhängt. Darüber hinaus wurde ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Höhe von € 35,00 vorgeschrieben. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 385,
- Das angefochtene Straferkenntnis verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten: 2.
- Unwiederholbarkeit einer bereits entschiedenen Sache Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde bereits vom Magistrat der Stadt *** verfolgt. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt ***, ***, vom ***, GZ: ***, eine Geldstrafe in Höhe von € 350,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an das Verwaltungsgericht ***. ln der mündlichen Verhandlung am *** fasste das Verwaltungsgericht Wien folgenden Beschluss: „
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt *** ersatzlos aufgehoben wird.“„
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt *** ersatzlos aufgehoben wird.“ § 50 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 50, VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit genanntem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.05.2014 - zu dem am *** eine gesonderte Beschlussausfertigung erging - ist somit eine Entscheidung in der Sache ergangen, weil weder eine Zurückweisung noch eine Einstellung erfolgt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 50 VwGVG, 1.).Mit genanntem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.05.2014 - zu dem am *** eine gesonderte Beschlussausfertigung erging - ist somit eine Entscheidung in der Sache ergangen, weil weder eine Zurückweisung noch eine Einstellung erfolgt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 50, VwGVG, 1.). Auch bei „Beschlüssen“ kann es sich um Sachentscheidungen handeln, was hier der Fall ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 50 VwGVG, K.3.).Auch bei „Beschlüssen“ kann es sich um Sachentscheidungen handeln, was hier der Fall ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 50, VwGVG, K.3.).
§ 28Abs. 5 Vw
GVG sind Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Bei einer Aufhebung
§ 28Abs. 5 Vw
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand ist bei ersatzloser Behebung nicht möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, 17). Dass die belangte Behörde entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG ein neues Straferkenntnis erlassen hat, macht die Rechtswidrigkeit ihres Vergehens evident.Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand ist bei ersatzloser Behebung nicht möglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG, 17). Dass die belangte Behörde entgegen der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ein neues Straferkenntnis erlassen hat, macht die Rechtswidrigkeit ihres Vergehens evident. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.05.2014 liegt somit eine entschiedene Sache vor.
dem Grundsatz „ne bis in idem“ kann in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 20 ff.).Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.05.2014 liegt somit eine entschiedene Sache vor.
dem Grundsatz „ne bis in idem“ kann in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht neuerlich entschieden werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 20 ff.). Das angefochtene Straferkenntnis ist somit rechtswidrig und auf Grund bereits entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben. 2.
- Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör Bei Vergleich des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem oben genannten des Magistrates der Stadt *** vom *** zeigt sich, dass die belangte Behörde den Spruch, die Strafhöhe und die Begründung des letztgenannten Bescheides vollständig übernommen hat. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis gebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die belangte Behörde selbst überhaupt keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen hat, sondern vollkommen ungeprüft auf Ergebnisse eines anderen Verfahrens zurückgreift. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu dem neuerlichen Vorhalt der Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen. Damit wurde gegen das in § 45 Abs. 3 AVG verankerte Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verstoßen. Die Behörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs von Amts wegen verpflichtet und darf nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (VwGH 23.02.1993, Zl. 91/08/0142).Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu dem neuerlichen Vorhalt der Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen. Damit wurde gegen das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerte Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verstoßen. Die Behörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs von Amts wegen verpflichtet und darf nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (VwGH 23.02.1993, Zl. 91/08/0142). Durch diese Vorgehensweise der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf ein gesetzeskonformes Verfahren verletzt. 2.
- Keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 4 TabakG und keine Obliegenheitsverletzung nach § 13a Abs. 2 TabakGKeine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG und keine Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er gegen „eine der im § 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutt verstoßen hat, nämlich dass in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Raum, nicht geraucht wird, als diese Gesellschaft nicht gewährleistet hat, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da zahlreiche Personen im Raucherbereich geraucht haben und die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastür offen war“.Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er gegen „eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutt verstoßen hat, nämlich dass in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Raum, nicht geraucht wird, als diese Gesellschaft nicht gewährleistet hat, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da zahlreiche Personen im Raucherbereich geraucht haben und die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastür offen war“. Der Beschwerdeführer soll dadurch unter anderem die Bestimmung des § 13c Abs .2 Z. 4 TabakG übertreten haben, die wie folgt lautet:Der Beschwerdeführer soll dadurch unter anderem die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz Punkt 2, Ziffer 4, TabakG übertreten haben, die wie folgt lautet: „Jeder Inhaber
Abs. 1 [Anm.: eines Gastgewerbebetriebes] hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
§ 13aAbs.
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13a
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.“„Jeder Inhaber
Absatz eins, [Anm.: eines Gastgewerbebetriebes] hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.“ Für die Subsumtion unter diesen Tatbestand (vgl. VwGH 15.07.2011; Zl. 2011/11/0059; vgl. zum ähnlichen Tatbestand des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG bei VwGH 20.03.2012, Zl. 2011/11/0215) wird nach dessen Wortlaut vorausgesetzt, dassFür die Subsumtion unter diesen Tatbestand vergleiche VwGH 15.07.2011; Zl. 2011/11/0059; vergleiche zum ähnlichen Tatbestand des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG bei VwGH 20.03.2012, Zl. 2011/11/0215) wird nach dessen Wortlaut vorausgesetzt, dass - entgegen dem Rauchverbot in Räumen, in denen nicht geraucht werden darf, geraucht wurde und - der Inhaber
§ 13cAbs. 1 Tabak
G keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat.der Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, TabakG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige des Amtes der *** Landesregierung. ***, vom ***, GZ: ***, geht hervor; dass entgegen dem Rauchverbot in Räumen, in denen nicht geraucht werden darf, unterlaubterweise geraucht wurde. Dem Beschwerdeführer wird in der Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weiter vorgeworfen, er habe gegen die „Obliegenheit betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen […], nämlich, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen. nicht geraucht wird [...]“. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 13a Abs. 2 TabakG muss „der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet ist“. Eine Verpflichtung, dass in Räumlichkeiten, in denen sich Verabreichungsplätze befinden, geraucht werden muss, ist vom Gesetzgeber selbstverständlich nicht vorgesehen.Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG muss „der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet ist“. Eine Verpflichtung, dass in Räumlichkeiten, in denen sich Verabreichungsplätze befinden, geraucht werden muss, ist vom Gesetzgeber selbstverständlich nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Beschwerdeführer weder eine Verpflichtung betreffend den Nichtraucherschutz nach § 13c Abs. 2 Z. 4 TabakG verletzt, noch eine Übertretung nach § 13a Abs. 2 TabakG begangen. Das angefochtene Straferkenntnis unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf gesetzeskonforme Anwendung von Rechtsnormen.Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Beschwerdeführer weder eine Verpflichtung betreffend den Nichtraucherschutz nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG verletzt, noch eine Übertretung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG begangen. Das angefochtene Straferkenntnis unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf gesetzeskonforme Anwendung von Rechtsnormen. 2.
- Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung Für das Ermittlungsverfahren nach dem VStG gelten die Vorschriften des AVG. Das Verfahren erster Instanz ist nach dem Konzept des AVG von der Offizialmaxime und vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz) beherrscht (§ 39 Abs. 2 AVG). Demnach ist die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen.Für das Ermittlungsverfahren nach dem VStG gelten die Vorschriften des AVG. Das Verfahren erster Instanz ist nach dem Konzept des AVG von der Offizialmaxime und vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz) beherrscht (Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Demnach ist die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Die Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde ist aber aus folgenden Gründen absolut unzureichend: Die belangte Behörde hat keine Erhebungen dahingehend vorgenommen, wie lange die Tür zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherbereich tatsächlich offen stand. Dem Beschwerdeführer wird im Tatvorhalt des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz unter anderem deshalb verstoßen. weil „die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastür offen stand“. Nach dem Wortlaut des § 13a Abs. 2 TabakG muss gewährleistet sein, dass Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Der Beschwerdeführer hat durch die Abtrennung des Raucher- vom Nichtraucherbereich durch eine Glastür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Dies wird auch im angefochtenen Straferkenntnis richtigerweise erkannt. Dass diese Glastür zum Durchschreiten von Gästen und Personal immer wieder geöffnet werden muss und dadurch möglicherweise kurzfristig offen bleibt, kann in einem stark frequentierten Lokal nicht verhindert werden. Diese Ansicht wird ebenso von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (VwGH 17.06.2013, Zl. 2012/11/0235).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG muss gewährleistet sein, dass Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Der Beschwerdeführer hat durch die Abtrennung des Raucher- vom Nichtraucherbereich durch eine Glastür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Dies wird auch im angefochtenen Straferkenntnis richtigerweise erkannt. Dass diese Glastür zum Durchschreiten von Gästen und Personal immer wieder geöffnet werden muss und dadurch möglicherweise kurzfristig offen bleibt, kann in einem stark frequentierten Lokal nicht verhindert werden. Diese Ansicht wird ebenso von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (VwGH 17.06.2013, Zl. 2012/11/0235). Der Beschwerdeführer brachte in seinem Einspruch gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt *** vom *** vor, dass er selbst sowie seine im Gastgewerbebetrieb in ***, ***, angestellten Mitarbeiter stets bemüht sind, die Glastür so schnell wie möglich wieder zu schließen. Richtigerweise wies der Beschwerdeführer im Einspruch darauf hin, dass es in einem Gastgewerbetrieb dieser Größe aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, Personal bei der Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich abzustellen, dessen einzige Aufgabe darin besteht, zu jeder Zeit die von Gästen offen gelassene Glastür sofort wieder zu schließen. Ziel und Zweck des § 13a Abs. 2 TabakG ist es, ein längeres Offenhalten einer Trenntür zu untersagen. Weder in der Anzeige, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, noch im Spruch oder in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses finden sich präzise Angaben dazu, wie lange die Glastür tatsächlich offen gestanden haben soll. Der Beschwerdeführer bemängelte ebendiesen Umstand sowohl in seinem Einspruch vom *** als auch in der Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt *** vom ***. Die belangte Behörde nahm allerdings keine entsprechenden eigenen Ermittlungen vor.Ziel und Zweck des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG ist es, ein längeres Offenhalten einer Trenntür zu untersagen. Weder in der Anzeige, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, noch im Spruch oder in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses finden sich präzise Angaben dazu, wie lange die Glastür tatsächlich offen gestanden haben soll. Der Beschwerdeführer bemängelte ebendiesen Umstand sowohl in seinem Einspruch vom *** als auch in der Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt *** vom ***. Die belangte Behörde nahm allerdings keine entsprechenden eigenen Ermittlungen vor. Die belangte Behörde hat weiters keine Erhebungen dahingehend unternommen, welche Räume tatsächlich durch Tabakrauch beeinträchtigt gewesen sein sollen. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, in welchen Räumen tatsächlich geraucht worden sein soll. Unverständlicherweise verwendet die belangte Behörde den Begriff „Raum“ stets in der Mehrzahl: der Beschwerdeführer habe es nicht „gewährleistet [...], dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt“. Erhebungen darüber, welche „Räumlichkeiten“ hierbei gemeint sind, wären aber erforderlich gewesen, weil § 13a Abs. 2 TabakG konkret von einem „Hauptraum“, der vom Rauchverbot umfasst sein muss, spricht. Es reicht nicht, einen bloßen Raumteil als jenen Ort zu bezeichnen, an dem das das Rauchen gestattet ist, vielmehr muss ein Raum als solcher bezeichnet werden, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden, umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann (VwGH 17.06.2013, Zl. 2012/11/0235).Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, in welchen Räumen tatsächlich geraucht worden sein soll. Unverständlicherweise verwendet die belangte Behörde den Begriff „Raum“ stets in der Mehrzahl: der Beschwerdeführer habe es nicht „gewährleistet [...], dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt“. Erhebungen darüber, welche „Räumlichkeiten“ hierbei gemeint sind, wären aber erforderlich gewesen, weil Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG konkret von einem „Hauptraum“, der vom Rauchverbot umfasst sein muss, spricht. Es reicht nicht, einen bloßen Raumteil als jenen Ort zu bezeichnen, an dem das das Rauchen gestattet ist, vielmehr muss ein Raum als solcher bezeichnet werden, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden, umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann (VwGH 17.06.2013, Zl. 2012/11/0235). Dem angefochtenen Straferkenntnis lässt sich weder entnehmen, ob es sich bei dem mit Tabakrauch beeinträchtigten Raum um jenen geschützten „Hauptraum“ handelt, noch ob tatsächlich eine Mehrzahl an Räumen mit Tabakrauch beeinträchtigt gewesen sein sollen. Dem Telos des § 60 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, entsprechend, müssen in der Begründung der Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebend waren, klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Die Begründung der Entscheidung hat all jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion des Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Der Adressat der Entscheidung muss ausreichend und nachvollziehbar über die Entscheidungsgründe informiert werden. Er muss in der Lage sein, den Bescheid auf seine Rechtswidrigkeit hin zu prüfen und im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels muss es ihm möglich sein, gezielte Gegenargumente vorzubringen (u.a. VwGH 28.06.2002, Zl. 99/02/0084).Dem Telos des Paragraph 60, AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, entsprechend, müssen in der Begründung der Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebend waren, klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Die Begründung der Entscheidung hat all jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion des Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Der Adressat der Entscheidung muss ausreichend und nachvollziehbar über die Entscheidungsgründe informiert werden. Er muss in der Lage sein, den Bescheid auf seine Rechtswidrigkeit hin zu prüfen und im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels muss es ihm möglich sein, gezielte Gegenargumente vorzubringen (u.a. VwGH 28.06.2002, Zl. 99/02/0084). Die belangte Behörde ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses besteht aus einem Verweis auf die Anzeige und der Wiedergabe des Einspruchs gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt ***. Die belangte Behörde hat ihre Erwägungen, wie sie zur Begründung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses gekommen ist, nicht dargelegt. Das angebliche Geständnis des Beschwerdeführers soll die belangte Behörde offenbar von einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren und einer Begründung der Bestrafung entbinden. Die belangte Behörde hat es somit mehrfach unterlassen, entscheidungswesentliche Tatsachen für die rechtliche Beurteilung, ob überhaupt eine Übertretung der Bestimmungen des TabakG vorliegt, zu erbeben. Das angefochtene Straferkenntnis verletzt den Beschwerdeführer auf Grund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung in seinem subjektiven Recht auf ein gesetzeskonformes Verfahren. 2.
- Kein schweres Verschulden des Beschwerdeführers Sollte das Verwaltungsgericht Niederösterreich als Rechtsmittelgericht ungeachtet des obigen Verbringens der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis nicht ersatzlos aufheben, so ist aber jedenfalls festzustellen, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers nur ein geringer Unrechtsgehalt zuzuschreiben und die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,00 unverhältnismäßig bemessen ist. Wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtigerweise festgestellt wird, handelt es sich um die erstmalige Übertretung einer Verwaltungs(straf)bestimmung durch den Beschwerdeführer. Dieser ist stets bemüht, sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Auflagen und Aufträgen nachzukommen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist daher jedenfalls unverhältnismäßig hoch.
- Anträge Aus den oben genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Niederösterreich als Rechtsmittelgericht den ANTRAG, a) der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen; in eventu b) der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Sache nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen; in eventu c) der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Strafe der Höhe nach herabgesetzt wird.“ Auf Grund der Beschwerde hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch Einvernahme der Zeugin *** erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts – Günstigkeitsprinzip § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts – Günstigkeitsprinzip , Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt sind für die Entscheidung relevant:Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem *** in Verkehr gebracht wurde, 1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden, 1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann, 1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann, 1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette, 1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,
- „Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
- „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
- „Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
- „Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
- „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
- „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
- „Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
- „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
- „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
- „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13:Paragraph 13 :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a:Paragraph 13 a, :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
- im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c:Paragraph 13 c, :
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
§ 12
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
§ 13
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
§ 13aAbs.
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
§ 12Abs.
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
§ 12Abs.
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
§ 13Abs.
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
§ 13aAbs.
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13aAbs.
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
§ 13aAbs.
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13aAbs.
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
- die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- der Kennzeichnungspflicht
§ 13b
oder einer
§ 13Abs.
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :
(1)Wer
- Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
- gegen die Meldepflicht
§ 8
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber
§ 13cAbs.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
§ 13bAbs.
1 bis 4 oder einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18:Paragraph 18 :
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes
§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew
O,Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew
O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew
OBetriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
§ 13bAbs.
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
(7)Voraussetzungen
Abs. 6 sind:
(7)Voraussetzungen
Absatz 6, sind:
- der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
- die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
- die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
(8)§ 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft
(8)Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, die im Übrigen als notorisch vorausgesetzt werden, hat das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 23.10.2014 das wegen selbigen Sachverhalts ergangene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt ***, *** vom ***, Zl. ***, wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafbehörde – nach den begründenden Ausführungen wegen des in Niederösterreich (im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft X gelegenen) – Sitzes der ***, aufgehoben. Mit dem ergänzendem Vorbringen der nach Tatbegehung erfolgten Verlegung des Sitzes der juristischen Person, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vermochte der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit – örtliche Unzuständigkeit – der Bezirkshauptmannschaft X zu Strafverfolgung des gegenständlichen Deliktes nicht aufzuzeigen. Unter Verweis auf die unzähligen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatort in Bezug auf Unterlassungen, die einer juristischen Person zuzurechnen sind, dort gelegen, wo deren Organe handeln hätten sollen, was im Zweifel in dem Unternehmenssitz anzunehmen ist. Dass im gegenständlichen Fall zur relevanten Zeit, worauf es ankommt, die Handlungen in Bezug auf den betreffenden Rechtsbereich, deren Unterlassung wegen der der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, abweichend vom Sitz des Unternehmens anderes Orten getroffen wurden, dafür hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde derartiges nicht einmal ansatzweise behauptet. Entsprechend den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien kommt als Tatort für gegenständliches Delikt nur der zur relevanten Zeit im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde gelegene Sitz des Unternehmens, nämlich im Verwaltungsbezirk ***, ***, ***, in Betracht. Nach den eindeutigen Verfahrensergebnissen, der schlüssigen widerspruchsfreien und stichhaltigen Aussage der Zeugin *** sieht es das Gericht als erwiesen an, dass es sich bei der im Straferkenntnis näher bezeichneten Räumlichkeit bzw. Räumlichkeiten um eine solche handelt, die unter § 13a Abs. 1 Tabakgesetz fällt. Es ist, nach den unzweifelhaften Beweisergebnissen davon auszugehen, dass die juristische Person, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer – dies unbestrittenermaßen – der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit – und deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde – war, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants ausübt. Nach der Zeugenaussage ist schon wegen Betriebsgröße per se einer Ausnahme im Sinne von § 13a Abs. 3 leg.cit auszuschließen, wie danach davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb über eine Räumlichkeit im Sinne von § 13a Abs. 2 leg.cit verfügt, in der das Rauchen grundsätzlich gestattet werden dürfte. Nach schlüssigen und widerspruchfreien Aussage der Zeugin, die als Amtsorgan zur relevanten Zeit den gegenständlichen Betrieb überprüfte, ist als erwiesen anzusehen, dass wegen des eines über den Zwecke des Durchschreitens hinausgehend die Verbindungstür zum Raucherbereich offengehalten wurde, sodass deswegen eine räumliche Trennung nicht vorlag und der gesamte Betrieb von dem sich aus dem Tabakgesetz, auch die Räume der Gastronomieeinschließenden, Rauchverbot erfasst war. Nach der der schlüssigen einer eindeutigen Feststellung eines Rauchens – tatsächlichen Rauches - zur angelasteten Zeit im Raucherbereich auszugehen, wie davon, dass sie als Amtsorgan besonderes Augenmerk auf ein Geschlossenhalten von Verbindungstüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen legt und nur dann einen Sachverhalt, wie den gegenständlichen, zur Anzeige bringt, wenn eine Trenntüre zwischen diesen über ein zulässiges Offenhalten zum Zweck eines kurzen Durchschreitens offengehalten wird. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangels Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Insbesondere vermochte er nicht eine innerbetriebliche Etablierung eines effektiven Kontrollsystems damit glaubhaft zu machen und wie dieses im Speziellen funktioniert hat bzw. hätte sollen, damit es dem Gericht möglich gewesen wäre, zu überprüfen woran es lag, dass deie Obliegenheitsverletzung zu Stande kam.Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, die im Übrigen als notorisch vorausgesetzt werden, hat das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 23.10.2014 das wegen selbigen Sachverhalts ergangene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt ***, *** vom ***, Zl. ***, wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafbehörde – nach den begründenden Ausführungen wegen des in Niederösterreich (im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gelegenen) – Sitzes der ***, aufgehoben. Mit dem ergänzendem Vorbringen der nach Tatbegehung erfolgten Verlegung des Sitzes der juristischen Person, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vermochte der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit – örtliche Unzuständigkeit – der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Strafverfolgung des gegenständlichen Deliktes nicht aufzuzeigen. Unter Verweis auf die unzähligen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatort in Bezug auf Unterlassungen, die einer juristischen Person zuzurechnen sind, dort gelegen, wo deren Organe handeln hätten sollen, was im Zweifel in dem Unternehmenssitz anzunehmen ist. Dass im gegenständlichen Fall zur relevanten Zeit, worauf es ankommt, die Handlungen in Bezug auf den betreffenden Rechtsbereich, deren Unterlassung wegen der der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, abweichend vom Sitz des Unternehmens anderes Orten getroffen wurden, dafür hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde derartiges nicht einmal ansatzweise behauptet. Entsprechend den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien kommt als Tatort für gegenständliches Delikt nur der zur relevanten Zeit im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde gelegene Sitz des Unternehmens, nämlich im Verwaltungsbezirk ***, ***, ***, in Betracht. Nach den eindeutigen Verfahrensergebnissen, der schlüssigen widerspruchsfreien und stichhaltigen Aussage der Zeugin *** sieht es das Gericht als erwiesen an, dass es sich bei der im Straferkenntnis näher bezeichneten Räumlichkeit bzw. Räumlichkeiten um eine solche handelt, die unter Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz fällt. Es ist, nach den unzweifelhaften Beweisergebnissen davon auszugehen, dass die juristische Person, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer – dies unbestrittenermaßen – der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit – und deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde – war, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants ausübt. Nach der Zeugenaussage ist schon wegen Betriebsgröße per se einer Ausnahme im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 3, leg.cit auszuschließen, wie danach davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb über eine Räumlichkeit im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit verfügt, in der das Rauchen grundsätzlich gestattet werden dürfte. Nach schlüssigen und widerspruchfreien Aussage der Zeugin, die als Amtsorgan zur relevanten Zeit den gegenständlichen Betrieb überprüfte, ist als erwiesen anzusehen, dass wegen des eines über den Zwecke des Durchschreitens hinausgehend die Verbindungstür zum Raucherbereich offengehalten wurde, sodass deswegen eine räumliche Trennung nicht vorlag und der gesamte Betrieb von dem sich aus dem Tabakgesetz, auch die Räume der Gastronomieeinschließenden, Rauchverbot erfasst war. Nach der der schlüssigen einer eindeutigen Feststellung eines Rauchens – tatsächlichen Rauches - zur angelasteten Zeit im Raucherbereich auszugehen, wie davon, dass sie als Amtsorgan besonderes Augenmerk auf ein Geschlossenhalten von Verbindungstüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen legt und nur dann einen Sachverhalt, wie den gegenständlichen, zur Anzeige bringt, wenn eine Trenntüre zwischen diesen über ein zulässiges Offenhalten zum Zweck eines kurzen Durchschreitens offengehalten wird. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangels Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Insbesondere vermochte er nicht eine innerbetriebliche Etablierung eines effektiven Kontrollsystems damit glaubhaft zu machen und wie dieses im Speziellen funktioniert hat bzw. hätte sollen, damit es dem Gericht möglich gewesen wäre, zu überprüfen woran es lag, dass deie Obliegenheitsverletzung zu Stande kam. Der Beschwerdeführer vermochte auch keinen Verstoß gegen das Verbot „ne bis in idem“ aufzuzeigen, ist mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien eine Entscheidung in der Sache bzw. Verfahrenseinstellung, woraus ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung entstehen könnte, unzweifelhaft nicht erfolgt. Auch mit den sonst monierten Beschwerdepunkten und Beschwerdegründen vermochte der Rechtsmittelwerber Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, ist die Identität der Tat iS von § 44a Z1 VStG nach der verbalen Umschreibung des deliktischen Verhaltens hinreichend präzisiert und dargelegt, dass wegen der näher geschilderten Umstände eine Ausnahme gem. § 13a Abs. 2 leg. cit wegen der fehlenden Trennung des Raucher- und Nichtraucherbereichs nicht gegeben war, was bereits sprachlich die Folge nach sich zieht, dass damit nur ein Raum gegeben war, wie eine verbale Umschreibung des Nichtvorliegens gesetzlicher Ausnahmen kein Konkretisierungserfordernis darstellt. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gekommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach den Beobachtungen der Zeugin, wie der Tatzeitangabe, von einer kurzen Tatbegehung auszugehen ist, ist dieser Umstand bei der im Rahmen von § 19 Abs. 1 VStG zu wertenden Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Als strafmildernd ist zu werten, dass das gegenständliche Verhalten im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers steht. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens – zumindest fahrlässiges Verhalten - und unter Einbeziehung der durch die Behörde im Strafverfahren erfolgten Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche unbeanstandet blieben, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des betreffenden Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wären hierfür noch niedrigere Bestrafung nicht geeignet. Im Hinblick auf den Umstand, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den als Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist bzw. die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung als bloß geringfügig zu qualifizieren wäre, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer vermochte auch keinen Verstoß gegen das Verbot „ne bis in idem“ aufzuzeigen, ist mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien eine Entscheidung in der Sache bzw. Verfahrenseinstellung, woraus ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung entstehen könnte, unzweifelhaft nicht erfolgt. Auch mit den sonst monierten Beschwerdepunkten und Beschwerdegründen vermochte der Rechtsmittelwerber Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, ist die Identität der Tat iS von Paragraph 44 a, Z1 VStG nach der verbalen Umschreibung des deliktischen Verhaltens hinreichend präzisiert und dargelegt, dass wegen der näher geschilderten Umstände eine Ausnahme gem. Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit wegen der fehlenden Trennung des Raucher- und Nichtraucherbereichs nicht gegeben war, was bereits sprachlich die Folge nach sich zieht, dass damit nur ein Raum gegeben war, wie eine verbale Umschreibung des Nichtvorliegens gesetzlicher Ausnahmen kein Konkretisierungserfordernis darstellt. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gekommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach den Beobachtungen der Zeugin, wie der Tatzeitangabe, von einer kurzen Tatbegehung auszugehen ist, ist dieser Umstand bei der im Rahmen von Paragraph 19, Absatz eins, VStG zu wertenden Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Als strafmildernd ist zu werten, dass das gegenständliche Verhalten im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers steht. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens – zumindest fahrlässiges Verhalten - und unter Einbeziehung der durch die Behörde im Strafverfahren erfolgten Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche unbeanstandet blieben, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des betreffenden Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wären hierfür noch niedrigere Bestrafung nicht geeignet. Im Hinblick auf den Umstand, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den als Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist bzw. die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung als bloß geringfügig zu qualifizieren wäre, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1214.001.2015