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{'item': 'LVwG-AB-14-4218'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4218 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, das der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anstatt ab-, als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, das der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anstatt ab-, als unzulässig zurückgewiesen wird., 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** betreffend den bis *** gültigen Aufenthaltstitel nach den Rechtsgrundlagen der § 24 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** betreffend den bis *** gültigen Aufenthaltstitel nach den Rechtsgrundlagen der Paragraph 24, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit schriftlicher Eingabe vom *** der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Verlängerung des am *** abgelaufenen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ eingebracht habe. Dem Erfordernis laut § 19 Abs. 1, erster Satz NAG nach persönlicher Antragstellung sei der Beschwerdeführer am *** nachgekommen.Dem Erfordernis laut Paragraph 19, Absatz eins,, erster Satz NAG nach persönlicher Antragstellung sei der Beschwerdeführer am *** nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG) erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft X am *** im Gültigkeitszeitraum von *** bis *** erteilt worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft X am *** dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von *** bis *** erteilt.Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** im Gültigkeitszeitraum von *** bis *** erteilt worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von *** bis *** erteilt. Den Ausführungen im Antrag vom ***, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzubringen seien, wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel in der Vergangenheit über die Vorschriften zur Verlängerung von Aufenthaltstitel belehrt worden sei und entsprechende Informationsblätter ausgehändigt worden seien, was sich aus den fremdenrechtlichen Akten ergebe. Am *** habe der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt *** zwecks Einbringung eines Verlängerungsantrages vorgesprochen. Durch die Argumentation, der Verlängerungsantrag habe aus beruflichen Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden können, habe der Beschwerdeführer weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein nach § 24 Abs. 2 NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer zwecks Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei.Durch die Argumentation, der Verlängerungsantrag habe aus beruflichen Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden können, habe der Beschwerdeführer weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, NAG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer zwecks Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei. In seinem Antragsvorbringen vom *** auf Verlängerung des am *** abgelaufenen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er in Unkenntnis der Rechtslage und aufgrund seiner berufsbedingten Unabkömmlichkeit am *** und *** erst am *** die Behörde habe aufsuchen können. Da dem Beschwerdeführer nicht weniger als drei Monate für die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages zur Verfügung gestanden seien, sei eine glaubhafte Darlegung, dass der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Antragstellung innerhalb dieser Zeit – mit Ausnahme des *** und *** - durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, mit dem Vorbringen im Antrag vom *** nicht gelungen. Es liege daher kein nach § 24 Abs. 2 NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag vor. Demzufolge gelte der Antrag vom *** als Erstantrag.Es liege daher kein nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag vor. Demzufolge gelte der Antrag vom *** als Erstantrag. Dagegen hat der Antragsteller durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, im Besitz einer vom Magistrat der Stadt *** am *** ausgestellten, bis *** gültigen, RWR-Karte plus gewesen zu sein. Zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe der Beschwerdeführer die Behörde, aufgrund einer berufsbedingten Unabkömmlichkeit am *** und ***, erst am *** aufsuchen können. Ein Beamter der Niederlassungsbehörde habe den Beschwerdeführer wegen verspäteter Antragstellung an das Amt der NÖ Landesregierung zuständigkeitshalber verwiesen. Am *** habe der Beschwerdeführer dort einen Antrag unter der Zahl *** gestellt. Der Antrag vom *** sei gesetzwidrig nicht angenommen worden und nicht auf Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG geprüft worden.Der Antrag vom *** sei gesetzwidrig nicht angenommen worden und nicht auf Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG geprüft worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Verlängerung des beantragen Aufenthaltstitels. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von *** bis ***. Am *** stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Verlängerungsantrag seines bis *** gültigen Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt ***. Dies ergibt sich aus dem Parteiengehör des Magistrats der Stadt *** vom ***, Zl. *** (S3 letzter Absatz), wonach der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am *** auf die Frage, warum die Stellung des Verlängerungsantrags nicht bis zum Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels erfolgt sei, dieser angegeben habe, dass er wegen seiner Arbeit keine Zeit gehabt habe. Durch diese Argumentation sei weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei.Dies ergibt sich aus dem Parteiengehör des Magistrats der Stadt *** vom ***, Zl. *** (S3 letzter Absatz), wonach der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am *** auf die Frage, warum die Stellung des Verlängerungsantrags nicht bis zum Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels erfolgt sei, dieser angegeben habe, dass er wegen seiner Arbeit keine Zeit gehabt habe. Durch diese Argumentation sei weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, NAG glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich diese Feststellung ebenfalls. Dass somit durch den Magistrat der Stadt *** am *** eine Antragsprüfung im Hinblick auf § 24 Abs. 2 NAG stattgefunden hat, was die Stellung eines Antrages voraussetzt, ist somit unbestritten.Dass somit durch den Magistrat der Stadt *** am *** eine Antragsprüfung im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, NAG stattgefunden hat, was die Stellung eines Antrages voraussetzt, ist somit unbestritten. Dies stimmt auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seinem Antrag vom *** überein. Ebenfalls als unbestritten kann festgestellt werden, dass der Magistrat der Stadt *** über den Antrag vom *** nicht entschieden hat. Am *** hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung des, bis zum ***, gültigen Aufenthaltstitel gestellt, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen wurde. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu beurteilen wie folgt:

§ 19Abs.

1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen.

Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer am *** unbestrittenermaßen nachgekommen. § 24 Abs. 1 u 2 NAG bestimmen:Paragraph 24, Absatz eins, u 2 NAG bestimmen: „

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“ Daraus ergibt sich, dass Verlängerungsanträge ex lege als Erstanträge gelten, wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeit gestellt wird und die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 Z 1 u 2 NAG nicht erfüllt sind.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, u 2 NAG nicht erfüllt sind. Dennoch hat die Behörde, wenn sie der Meinung ist, dass der Tatbestand des § 24 Abs. 2 Z 1 u 2 NAG nicht erfüllt ist, ungeachtet einer allfälligen zuständigkeitsbedingten Weiterleitung des aus Sicht der Behörde nunmehr als Erstantrag geltenden Verlängerungsantrag, über einen verspätet gestellten Verlängerungsantrag abzusprechen, da andernfalls der Antragsteller keine Möglichkeit hat, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Dennoch hat die Behörde, wenn sie der Meinung ist, dass der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, u 2 NAG nicht erfüllt ist, ungeachtet einer allfälligen zuständigkeitsbedingten Weiterleitung des aus Sicht der Behörde nunmehr als Erstantrag geltenden Verlängerungsantrag, über einen verspätet gestellten Verlängerungsantrag abzusprechen, da andernfalls der Antragsteller keine Möglichkeit hat, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Da bis dato nicht über den Verlängerungsantrag vom *** entschieden wurde, ist das diesbezügliche Verfahren nicht abgeschlossen.

§ 19Abs.

2, zweiter Satz NAG ist ein Antrag nicht zulässig, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Paragraph 19, Absatz 2,, zweiter Satz NAG ist ein Antrag nicht zulässig, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer hat am *** nochmals einen Antrag auf Verlängerung seines bis *** gültigen Aufenthaltstitels gestellt, obwohl, wie oben ausgeführt, bis dato über den Antrag vom *** noch nicht entschieden wurde. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag vom *** als unzulässig zurückweisen müssen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4218

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.