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LVwG-AB-14-4251

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4251 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerden des Herrn ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, sowie der Disziplinaranwältin *** gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, ***, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde der Disziplinaranwältin dahingehend abgeändert, dass anstelle der verhängten Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird.
  2. Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. wird die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.Zu den Spruchpunkten
  6. und
  7. wird die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  8. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Einleitend wird angemerkt, dass dem gegenständlichen Verfahren der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/12/0152, besoldungsrechtlich beurteilte Sachverhalt zugrunde liegt. Mit dem zitierten Erkenntnis wurde die gegen die Einstellung der Bezüge vom *** bis *** gerichtete Beschwerde des ***, *** (im Folgenden Beschuldigter) abgewiesen. Mit Einleitungsbeschluss vom ***, ***, dem Beschuldigten am *** zugestellt, wurde seitens der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) aufgrund der Disziplinaranzeige des Leiters der Abteilung *** vom ***, ***, die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten beschlossen, da er im Verdacht stehe, schuldhaft in der Zeit vom *** bis zum *** die zumutbare Mitwirkung an einer vom Dienstgeber infolge längerer Dienstverhinderung durch Krankheit vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung verweigert zu haben und dadurch vom *** bis zum *** ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Dieser Beschluss stützte sich im Wesentlichen auf die von der Dienstbehörde bescheidmäßig verfügte Einstellung der Bezüge für den vorgeworfenen Tatzeitraum, die – im zweiten Rechtsweg – mit eingangs zitiertem Erkenntnis des VwGH bestätigt wurde. Anlässlich der Übermittlung des zitierten Erkenntnisses des VwGH durch die Dienstbehörde forderte die belangte Behörde diese mit Schreiben vom *** zur Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes zur einschlägigen Bezugseinstellung auf und brachte die dazu von der Dienstbehörde vorgelegten – umfangreichen – Unterlagen gemeinsam mit den von der Dienststelle des Beschuldigten eingeholten Zeitaufzeichnungen über dessen Abwesenheitszeiten diesem mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** zu Gehör. Mit Stellungnahme des Beschuldigten vom *** beantragte dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einen Freispruch und begründete dies im Wesentlichen mit der nachweislichen Terminkollision der angeordneten Untersuchung mit dem Therapietermin bei seiner Therapeutin, Frau ***. Eine Absage der Therapie bei dieser hätte disziplinarrechtliche Folgen, den Verlust des Therapieplatzes sowie einen therapeutischen Rückschlag nach sich ziehen können. Dazu beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem „medizinisch-psychologischen“ Bereich. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom *** der Disziplinaranwältin zu Gehör gebracht. Mit Verhandlungsbeschluss vom *** wurde die mündliche Disziplinarverhandlung für *** anberaumt und gleichzeitig *** als medizinischer Amtssachverständiger zum Beweisthema der mit Stellungnahme vom *** vorgebrachten medizinischen Unzumutbarkeit zur Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschuldigte ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Zustellung eines näher bezeichneten Schreibens der Dienstbehörde vom *** nicht korrekt versucht worden sei und das zitierte Erkenntnis des VwGH keine Bindungswirkung für die Disziplinarbehörde habe. Aufgrund der Konkurrenz der mit Schreiben der Dienstbehörde vom *** angeordneten wöchentlichen Psychotherapie einerseits und der Vorladung für den *** andererseits habe er sich für einen Vorrang der Therapie gegenüber dem Untersuchungstermin entschieden, was ihm unter dem Gesichtspunkt der Verschuldensfrage zuzugestehen sei, diene doch die Therapie dem wichtigeren Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit. Im Zuge der am *** durchgeführten mündlichen Disziplinarverhandlung wurden der Beschuldigte vernommen, die eingeholten Akten als Beweis aufgenommen und gab der geladene Amtssachverständige im Wesentlichen gutachterlich zu Protokoll, dass die angeordnete Untersuchung beim Beschuldigten keine nachhaltige Verschlechterung der Psychopathologie erwarten lasse. Die Disziplinaranwältin beantragte den Ausspruch einer Entlassung, der Beschuldigte beantragte im Einklang mit seiner Verteidigerin einen Freispruch. Die belangte Behörde verkündete die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 5 Dienstbezügen und setzte den Ersatz der Verfahrenskosten mit 20% des Dienstbezuges fest. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an der testpsychologischen Untersuchung am *** möglich und zumutbar gewesen sei. Sein Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung seines Gesundheitszustandes durch das Auslassen eines psychotherapeutischen Therapietermins sei durch die Ausführungen des Amtssachverständigen widerlegt. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit sei festzuhalten, dass im Verfahren weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein diesem nahe kommender Zustand festgestellt worden sei. Zur Strafbemessung sei auf die hinsichtlich ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten zuletzt deutlich verschärfte Gesetzeslage hinzuweisen, aus der sich ein schwerer Unrechtsgehalt ableiten lasse. Im Rahmen der nach den Bestimmungen zur Spezialprävention notwendigen Prognose über das künftige Verhalten des Beschuldigten sei festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen sei, die Durchführung der testpsychologischen Untersuchung zu vereiteln. Sei es dem Beschuldigten zu Beginn noch um juristische Vorbehalte gegen die dienstrechtliche Zulässigkeit einer solchen Untersuchung gegangen, habe er in weiterer Folge Argumente gesucht, die diese Untersuchung aus seiner subjektiven Sicht unzumutbar erscheinen lassen, wobei er nicht davor zurückgeschreckt habe, die Dienstbehörde durch ständig neue Vorbringen intensiv zu bemühen und dadurch einen enormen Verfahrensaufwand zu verursachen. Im Zuge der Disziplinarverhandlung habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte nicht bereit gewesen sei, von sich aus einen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Erst als er sich in die Enge getrieben gesehen habe und die Beweislast erdrückend gewesen sei, habe der Beschuldigte zu einzelnen Fakten die ohnehin bewiesenen Tatsachen eingestanden. Der Beschuldigte habe jegliches dienstbehördliche Vorgehen prinzipiell hinterfragt und sei diesem entgegengetreten, wann immer es auch möglich gewesen sei. Damit habe sich für die belangte Behörde ein Persönlichkeitsbild des Beschuldigten ergeben, aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte, auf welcher Dienststelle er auch immer verwendet werden würde, bei nahezu jeder sich bietenden Gelegenheit danach trachten werde, seine eigenen Interessen vor das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu stellen. Allein schon aus dieser Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten müsse daher zwingend der Schluss gezogen werden, dass ohne die Verhängung einer empfindlichen Strafe mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müsse, dass er auch künftig auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei zu berücksichtigen, dass nur die höchste vorgesehene Geldstrafe gerade noch ausreiche, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Erschwerend komme die lange Tatbegehungsdauer sowie das planvolle und zielgerichtete Handeln zum Tragen. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
  10. Zu den beiden Beschwerdevorbringen: Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Zur Frage der Zumutbarkeit habe der Beschuldigte bereits mehrmals dargelegt, dass er schon lange vorher den angeordneten Psychotherapiezyklus vereinbart hatte und für den *** eine für seine Gesundheit wichtige und praktisch nicht verschiebbare Sitzung vorgesehen gewesen sei. Einen Ersatztermin hätte er nur zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erhalten bzw. hätte er sich dem Risiko ausgesetzt, den Therapieplatz zu verlieren. Auch die behandelnde Therapeutin, Frau ***, selbst habe ihm nahegelegt, den Therapietermin nicht abzusagen bzw. zu verschieben, einerseits aufgrund ihres Terminplanes und andererseits aufgrund der Gefahr der Beeinträchtigung seines Therapieerfolges. In dieser Situation habe er sich darauf verlassen müssen, was ihm die behandelnde Therapeutin geraten habe. Auch der Amtssachverständige habe im Rahmen der Disziplinarverhandlung dargelegt, dass bei Versäumung des Therapietermins – als Folge der Wahrnehmung des Untersuchungstermins – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für ein bis zwei Wochen die Folge gewesen wäre. Außerdem habe dieser bestätigt, dass die behandelnde Therapeutin dies konkret beurteilen könne. Die Wahrnehmung der testpsychologischen Untersuchung und gleichzeitige Säumnis der Therapiesitzung hätte daher eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge gehabt. Eine testpsychologische Untersuchung stehe in keinem Verhältnis zur Gesundheit. Selbst wenn sich die negative Auswirkung auf seinen Gesundheitszustand nur auf wenige Tage bezogen hätte, wobei gegenständlich vermutlich von einem längeren Zeitraum die Rede sei, sei jedenfalls eine testpsychologische Untersuchung der Gesundheit nachrangig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (sei es auch nur für wenige Tage) bedeute nämlich nicht nur ein erneutes „Schlechtfühlen“ für mehrere Tage, Wochen oder Monate, sondern auch, dass der bisherige gesundheitliche Fortschritt zunichte gemacht würde und folglich vermehrt Therapiesitzungen abgehalten werden müssten, um überhaupt jenen Gesundheitszustand zu erreichen, der schon vor der testpsychologischen Untersuchung erreicht worden sei, nicht zu reden von einer Besserung. Erwähnenswert hierbei sei außerdem, dass nicht nur durch das Verpassen der Therapiesitzung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgerufen worden wäre, sondern vermutlich auch durch die Untersuchung an sich, weil Untersuchungen immer wieder eine Belastungssituation darstellten. Die nachhaltige Besserung seines Gesundheitszustandes erfordere die Erstellung eines komplexen und genau strukturierten Heilungsplans, dessen Nichteinhaltung nachteilige Folgen auslösen hätte können. Eine Aussetzung könne deshalb einen Kartenhauseffekt bewirken und einen Rückschlag bedeuten. Es sei ihm daher nicht zumutbar, die lange im Voraus vereinbarte Therapiesitzung nicht wahrzunehmen, um sich stattdessen einer testpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und seinen gesundheitlichen Fortschritt zu ruinieren. Die belangte Behörde führe zudem aus, dass dem Schreiben vom *** kein normativer Charakter zukäme und daher von keiner Weisung auszugehen sei. Das Schreiben vom *** sei jedoch als Weisung zu qualifizieren. Dem sei entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom *** eindringlich empfohlen worden sei, sich unbedingt einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dieser eindringlichen Empfehlung sei er nachgekommen, indem er einen Therapieplan mit der Therapeutin *** lange im Voraus erstellt habe. Mit Schreiben vom *** sei er eingeladen worden, sich einer testpsychologischen Untersuchung bei *** zu unterziehen. Bereits aus den Wortlauten der beiden Schreiben ergebe sich für den redlichen Erklärungsempfänger, dass seitens der Dienstbehörde dem Schreiben vom *** höhere Priorität zugemessen worden sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes liege außerdem nicht nur in seinem Interesse, sondern gerade auch im Interesse des Dienstgebers, im Hinblick auf die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Im Übrigen sei er bereit gewesen, sich der testpsychologischen Untersuchung bei *** zu unterziehen, weshalb er aufforderungsgemäß (Schreiben vom ***) *** mehrmals telefonisch zur Terminvereinbarung kontaktiert habe, nämlich am ***, ***, *** und ***. Diese habe seine Anrufe weder beantwortet noch trotz Hinterlassung von Mailbox-Nachrichten zurückgerufen. Dies habe er bereits in erster Instanz vorgebracht, die belangte Behörde sei darauf jedoch nicht eingegangen, habe kein Ermittlungsverfahrens geführt und es nicht in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Zur Vorladung der Dienstbehörde vom *** zur testpsychologischen Untersuchung bei Frau *** habe er mit Schreiben vom *** erwidert, dass er den Termin am *** wegen eines schon länger vorvereinbarten Behandlungstermins nicht wahrnehmen könne. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom *** sei er aufgefordert worden, sich am ***, *** oder *** zu bestimmten Uhrzeiten bei der besagten Psychologin einzufinden. Darauf habe er mit Schreiben vom *** geantwortet, dass die im genannten Schreiben vorgeschlagenen Termine allesamt auf Montage fallen und er an diesem Wochentag für die nächste Zeit schon einen Behandlungszyklus langfristig vereinbart habe, den er nicht, ohne gesundheitliche Risiken einzugehen, verschieben könne. Er habe stattdessen vorgeschlagen, die Untersuchung an einem Mittwoch durchzuführen. Diese Terminkollision sei aufforderungsgemäß von seiner Psychotherapeutin *** mit an die Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom *** bestätigt worden. Auf sein Schreiben vom *** habe er monatelang keine Antwort erhalten. Das Dienstrechtsmandat vom *** sei mit einem angeblichen Schreiben vom *** begründet worden, das er jedoch faktisch nie erhalten habe. Er habe sich nicht nur entsprechend den obigen Ausführungen puncto Zustellungen einwandfrei verhalten, sondern sei auch puncto ärztlichen Untersuchungen immer voll kooperativ gewesen. Wenn die Behauptung der belangten Behörde, dass die von der Dienstbehörde angebotenen Ersatztermine lediglich einen „Service“ dargestellt habe und daher irrelevant sei, ob die Zustellung des Schreibens vom *** erfolgt sei oder nicht, würde dies bedeuten, dass sämtliche Terminvereinbarungen zwischen der Dienstbehörde und dem Dienstnehmer überflüssig seien, denn sobald der erste von der Dienstbehörde vorgeschlagene Termin nicht wahrgenommen werden könne, eine Dienstpflichtverletzung begangen werde. Wenn die Terminvorschläge vom ***, welche offensichtlich erst nach dem ersten vorgeschriebenen Termin am *** verschickt worden seien, seitens der Dienstbehörde ohnedies rechtlich keine Relevanz gehabt hätten, frage es sich, weshalb diese überhaupt verschickt worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde seien daher völlig absurd und zielten offenbar nur darauf ab, den Beschuldigten um jeden Preis einer Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen. Wenn die Stellungnahme seiner Therapeutin *** nicht als glaubwürdig angesehen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Therapeutin bereits am *** seine Termine und somit die Kollision der Dienstbehörde gegenüber bestätigt habe. Da es gelebte Praxis sei, Terminkalender zu benutzen und diese nicht unmittelbar nach Ende des jeweiligen Jahres zu vernichten, sondern gerade von Unternehmern zu Beweiszwecken länger aufgehoben werden (müssen), sei es nicht im Geringsten unglaubwürdig, auch drei Jahre später Angaben zu den Uhrzeiten der jeweiligen Termine machen zu können. Dies deute viel eher auf eine gewissenhafte Unternehmensführung hin. Mit derartigen Angaben im Disziplinarerkenntnis unterstelle die belangte Behörde der Therapeutin, zu seinen Gunsten die Unwahrheit zu sagen und beschuldige sie damit, gegen ihre Standespflichten zu verstoßen. Die belangte Behörde habe durch die Nichtbeachtung seines Vorbringens und der von ihm vorgelegten Unterlagen den Anschein erweckt, dass eine Verurteilung von vornherein festgestanden habe und das Parteiengehör sowie die mündliche Verhandlung nur der guten Ordnung halber gewährt bzw. durchgeführt worden sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung stellten Diskreditierungen dar, die jeder objektiven Basis entbehrten und ihre einzige Grundlage in der allgemeinen negativen Einstellung ihm gegenüber hätten. Er habe laufende und intensive Beiträge zur Wahrheitsfindung geleistet, indem er Urkunden vorgelegt habe, bei der Post recherchiert habe – noch bevor es die belangte Behörde getan habe, Stellungnahmen abgegeben habe sowie im Rahmen der Disziplinarverhandlung seinen Standpunkt dargelegt habe. Dass sein Standpunkt nicht mit jenem der belangten Behörde übereinstimme, könne ihm nicht im Rahmen der Strafbemessung negativ angelastet werden. Die von ihm beigebrachten Beweise zur Wahrheitsfindung seien lediglich mit Scheinbegründungen abgetan worden. Welche Eingeständnisse bereits bewiesener Tatsachen die belangte Behörde meine, gebe sie nicht an und sei daher nicht nachvollziehbar. Zum Beweis der Berechtigung des seit *** fast durchgehenden Krankenstandes lege er einen aktuellen Befund vom *** vor, aus dem hervorgehe, dass sich an seiner Dienstunfähigkeit solange nichts ändern werde, als die arbeitsmäßige Situation gleichbleibend sei. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe seien daher unzutreffend und stellten überdies keine Erschwerungsgründe i.S.d. StGB dar. Er beantrage daher einen Freispruch, ersatzweise einen Verweis oder eine Herabsetzung der Strafe. Die Disziplinaranwältin bringt im Rahmen einer reinen Rechtsrüge an der Strafhöhe im Wesentlichen vor, die Disziplinaranwaltschaft schließe sich der Charakterisierung des Beschuldigten durch die belangte Behörde vorbehaltlos an und halte fest, dass selbst bei einer gezielten Versetzung bzw. Verwendungsänderung aufgrund des bisher erlebten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er, wo auch immer, entsprechend gewissenhaft und sorgfältig seinen Dienst verrichten werde. Nachdem er überhaupt keine Einsicht im gesamten Verfahren gezeigt habe, werde viel eher zu erwarten sein, dass er weiterhin jegliches dienstbehördliche Vorgehen grundsätzlich hinterfragen und dem immer entgegentreten werde. Somit müsse auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten mit größter Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er auch zukünftig auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Bereits in der mündlichen Verhandlung am *** sei daher aus Sicht der Disziplinaranwaltschaft in Verfolgung der dienstlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten und verlässlichen Dienstbetriebs der Ausspruch der höchsten Disziplinarstrafe, also eine Entlassung, gefordert worden und werde daran festgehalten, dass mit dem Höchstausmaß einer Geldstrafe von fünf Monaten, wie die Disziplinarkommission erkannt hat, nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne. Neben dem besonderen Erschwerungsgrund der langen Dauer der Dienstpflichtverletzung sei weiters zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten der Eindruck einer ablehnenden und gleichgültigen Einstellung gegenüber der Dienstbehörde und ihren Weisungen nicht von der Hand zu weisen sei. Demgegenüber trete der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gänzlich in den Hintergrund, sei die Dienstpflichtverletzung zudem noch äußerst überlegt ausgeführt worden. Selbst in der mündlichen Disziplinarverhandlung am *** habe der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Unrechtsbewusstsein geschweige denn Reue gezeigt. Sein Verhalten müsse als schwere Beeinträchtigung der Arbeitsdisziplin bezeichnet werden und müsse dies in Zusammenschau mit allen aufgezeigten allgemeinen und besonderen Erschwerungsgründen unweigerlich in der höchsten Disziplinarstrafe münden. Sie beantrage daher eine Entlassung.
  11. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschuldigten dazu auf, seine Therapeutin, Frau ***, hinsichtlich seines Gesundheitszustandes von deren beruflichen Verschwiegenheit zu entbinden. Mit Antwortschreiben vom *** entsprach der Beschuldigte dieser Aufforderung. Mit Schreiben vom *** brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschuldigten die Absicht zu Gehör, *** als nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen zu bestellen. Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschuldigte um Bekanntgabe der Fragestellung an diesen. Mit Beschluss vom *** bestellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich *** zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen und beauftragte ihn unter Anschluss der wesentlichen Aktenauszüge um Erstellung eines Gutachtens zu folgender Fragestellung, „ob im Zeitraum zwischen *** und ***
  12. aus fachmedizinischer Sicht im gedachten Fall eines (infolge Terminkollision mit der angeordneten testpsychologischen Untersuchung) einmaligen Behandlungsausfalls eine objektive Gefahr für den Erfolg seiner bei Frau *** durchgeführten Therapie bestanden hätte und
  13. aus fachmedizinischer Sicht im gedachten Fall eines (infolge Terminkollision mit der angeordneten testpsychologischen Untersuchung) einmaligen Behandlungsausfalls eine objektive Gefahr für den Erfolg seiner bei Frau *** durchgeführten Therapie bestanden hätte , und
  14. – nur im Fall der Verneinung der Frage zu Z. 1 – aus fachmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte subjektiv dennoch entweder – etwa krankheitsbedingt – von einer derartigen Gefährdung überzeugt war oder ihm die Mitwirkung an der angeordneten testpsychologischen Untersuchung aus anderen fachmedizinischen Gründen objektiv unzumutbar war.“
  15. – nur im Fall der Verneinung der Frage zu Ziffer eins, – aus fachmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte subjektiv dennoch entweder – etwa krankheitsbedingt – von einer derartigen Gefährdung überzeugt war oder ihm die Mitwirkung an der angeordneten testpsychologischen Untersuchung aus anderen fachmedizinischen Gründen objektiv unzumutbar war.“ Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Therapeutin *** unter Hinweis auf die erfolgte Entbindung von ihrer beruflichen Verschwiegenheit zur Vorlage sämtlicher Unterlagen über den Beschuldigten auf und leitete die in Entsprechung dieser Aufforderung am *** vorgelegten Unterlagen an den bestellten Sachverständigen weiter. Am *** langte das Gutachten des bestellten Sachverständigen vom *** ein. Mit Ladung vom *** beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an und schloss den Ladungen an die Verfahrensparteien je eine Ausfertigung des eingeholten Gutachtens samt der Fragestellung an diesen an. Auf an die Dienstbehörde gerichtete Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom ***, ob der Beschuldigte ungeachtet seiner Vorbildung nach wie vor im Dienstzweig 2 verwendet wird, berichtete diese mit Schreiben vom selben Tag, dass der Beschuldigte im *** seine Überstellung in den Dienstzweig 1 bei der Dienstbehörde beantragt habe und in weiterer Folge im ***, wie in solchen Fällen üblich, von der Fa. *** einem Persönlichkeitstest unterzogen worden sei, aufgrund dessen negativen Ergebnisses keine Überstellung erfolgt sei. Dem Beschuldigten sei im *** auf seinen Antrag hin das Persönlichkeitsgutachten der genannten Fa. übermittelt worden. Diese Stellungnahme der Dienstbehörde samt den als Beilage vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Überstellungsantrag des Beschuldigten vom ***, dem Persönlichkeitsgutachten der Fa. *** vom *** sowie dessen antragsgemäße Übermittlung an den Beschuldigten mit Schreiben der Dienstbehörde vom ***, wurde mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Im Zuge dieser Verhandlung, an der der Beschuldigte infolge nachgewiesener dauernder Verhandlungsunfähigkeit nicht persönlich teilnahm, jedoch anwaltlich vertreten war, wurde nach Verlesung aller Akten einschließlich der mit genanntem E-Mail vom *** zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Dienstbehörde vom *** samt Beilagen der bestellte Sachverständige gehört und wurde nach Erledigung aller Beweisanträge das angefochtene Erkenntnis mündlich verkündet.
  16. Feststellungen:Feststellungen:, Der Beschuldigte steht als Landesbeamter der Verwendungsgruppe B, Dienstzweig 2, „Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienst“, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972).Der Beschuldigte steht als Landesbeamter der Verwendungsgruppe B, Dienstzweig 2, „Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs- , (Buchhaltungs-)dienst“, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972). Er ist seit *** im NÖ Landesdienst. Er war zunächst in der Abteilung Rechtsbüro des Amtes der NÖ Landesregierung und anschließend beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich tätig. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschuldigte bei der Dienstbehörde seine Überstellung in den Dienstzweig 1 „Rechtskundiger Verwaltungsdienst“. Der Beschuldigte wurde mit Weisung vom ***, ***, mit Wirksamkeit vom *** zur Abteilung ***, *** versetzt. Der Beschuldigte war seit dem *** mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom *** bis *** und von zwei Kuraufenthalten wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Zufolge des lang andauernden Krankenstandes wurde der Beschuldigte gemäß § 36 DPL 1972 mit Weisung der Dienstbehörde vom ***, ***, aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung bei Frau ***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***, ***, zu unterziehen. Er wurde ersucht, sich hinsichtlich eines Untersuchungstermins telefonisch mit dieser Fachärztin ins Einvernehmen zu setzen.Zufolge des lang andauernden Krankenstandes wurde der Beschuldigte gemäß , Paragraph 36, DPL 1972 mit Weisung der Dienstbehörde vom ***, ***, aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung bei Frau ***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***, ***, zu unterziehen. Er wurde ersucht, sich hinsichtlich eines Untersuchungstermins telefonisch mit dieser Fachärztin ins Einvernehmen zu setzen. Der Beschuldigte hat keinen Untersuchungstermin vereinbart. In weiterer Folge erteilte die Dienstbehörde dem Beschuldigten mit Weisung vom *** den Auftrag, sich gemäß § 36 DPL 1972 einer Untersuchung bei Frau ***, zu unterziehen. Im Rahmen dieser am *** durchgeführten Untersuchung wurde aus neurologischer Sicht keine Einschränkung des Leistungskalküls festgestellt. Dem Gutachten zufolge gab der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung an, er „wäre in eine Abteilung versetzt worden, die nicht meiner Ausbildung entspricht. Ich habe mich dadurch sehr gekränkt …“In weiterer Folge erteilte die Dienstbehörde dem Beschuldigten mit Weisung vom *** den Auftrag, sich gemäß Paragraph 36, DPL 1972 einer Untersuchung bei Frau ***, zu unterziehen. Im Rahmen dieser am *** durchgeführten Untersuchung wurde aus neurologischer Sicht keine Einschränkung des Leistungskalküls festgestellt. Dem Gutachten zufolge gab der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung an, er „wäre in eine Abteilung versetzt worden, die nicht meiner Ausbildung entspricht. Ich habe mich dadurch sehr gekränkt …“ Von psychiatrischer Seite wurde eine testpsychologische Untersuchung bei Frau *** als Hilfsbefund für die Fertigstellung eines abschließenden Gutachtens als erforderlich angesehen. Die Aufzeichnungen der Therapeutin *** enthalten folgende Einträge vom ***: „größte Belastung derzeit = Versetzung als Diskriminierung empfunden (Komplott) Arbeit als Buchhalter = absurd empfunden“ „Wunderfrage: Job als Jurist beim Land, Arbeit wird geschätzt wie früher. Angst vorm Termin am Nachmittag“ Am *** langte bei der Dienstbehörde ein mit *** datiertes Schreiben des Beschuldigten ein, in dem dieser anlässlich des infolge seines Überstellungsantrages vom *** bei der Fa. *** durchgeführten Persönlichkeitstests die Übersendung sämtlicher damit zusammenhängender Unterlagen sowie des dazu grundlegenden Regierungsbeschlusses beantragte. Gemäß § 36 DPL 1972 wurde der Beschuldigte mit Weisung der Dienstbehörde vom ***, ***, aufgefordert, sich einer testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, zu unterziehen. Er wurde ersucht, sich hinsichtlich eines Untersuchungstermins telefonisch mit Frau *** persönlich ins Einvernehmen zu setzen.Gemäß Paragraph 36, DPL 1972 wurde der Beschuldigte mit Weisung der Dienstbehörde vom ***, ***, aufgefordert, sich einer testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, zu unterziehen. Er wurde ersucht, sich hinsichtlich eines Untersuchungstermins telefonisch mit Frau *** persönlich ins Einvernehmen zu setzen. Der Beschuldigte hat keinen Untersuchungstermin vereinbart. Am *** erstellte die Fa. *** im vom Überstellungsantrag des Beschuldigten vom *** veranlassten Auftrag der Dienstbehörde ein Persönlichkeitsgutachten im Umfang von insgesamt 26 Seiten über den Beschuldigten, dessen abschließende Gesamtbeurteilung wie folgt lautet: „Herr *** ist eine gewiefte Persönlichkeit mit einem verbindlichen Auftreten. Hinter dieser umgänglichen Fassade stecken sehr unterschiedliche Eigenschaften. Er ist einerseits intelligent, selbstbewusst, durchsetzungsorientiert und kaum durch etwas aus der Ruhe zu bringen. Andererseits folgt er ausschließlich seinen eigenen Vorstellungen, taktiert, ist egozentriert und ansatzweise auch manipulativ. Vermutlich ist er in Situationen, wo er autonom gestalten und seinen Willen durchsetzen kann, auch durchaus produktiv, in Situationen oder unter Bedingungen, wo er in einem Gesamtsystem eine definierte Rolle wahrzunehmen hat, ist seine Gesamtperformance vermutlich problematisch. Auch wenn Non-Konformismus in einer Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen einen Wert darstellen kann, so ist in einer Verwaltungs- und Dienstleistungsorganisation doch auch ein gewisses Ausmaß an Commitment notwendig, über das Herr *** vermutlich nicht im ausreichenden Ausmaß verfügt. Im Falle eines von außen kommenden Aufnahmewerbers würde eine Aufnahme in den Dienst der Niederösterreichischen Landesregierung aufgrund des erkennbaren, in der Person des Bewerbers liegenden Risikos nicht empfohlen werden. Konsequenterweise erfolgt im konkreten Fall daher auch keine Empfehlung für eine Übernahme.“ Diese Gesamtbeurteilung baut auf nachfolgenden Einzelbeurteilungen auf: „Soziale Kompetenz Herr *** legt vordergründig ein freundliches, saloppes und umgängliches Auftreten an den Tag. Es gibt aber auch fallweise Signale, die darauf schließen lassen, dass dies primär eine Fassade ist, hinter der er weitgehend stur und kompromisslos seine Vorstellungen durchsetzen möchte. Schwierig zu beurteilen ist die Frage, ob dies vorwiegend Zynismus ist, oder Herr *** tatsächlich über zwei verschiedene Gesichter verfügt. Kommunikationsverhalten In seiner Kommunikation ist er sehr routiniert, geht scheinbar auf seine Kommunikationspartner ein und wirkt recht offen. Sobald die Themen in eine Richtung gehen, die ihm weniger angenehm ist, wird er rasch sehr unverbindlich und versucht das Thema zu überspielen. Dabei zeigt er auch in seiner Körpersprache eine gewisse Anspannung. In Summe wirkt er damit in seiner Kommunikation verstärkt zweckbezogen und nur eingeschränkt authentisch. Ich-Kompetenz Herr *** ist von sich selber überaus überzeugt, er hält eher kompromisslos an seinen Vorstellungen fest und weist eine hohe Dominanz auf. Er ist tendenziell gleichmütig und nicht leicht verletzlich, sodass er mit Beharrungsvermögen versucht, seinen Vorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Da er auch freundlich und umgänglich wirken kann, gelingt es ihm, seiner Umgebung zwischendurch durchaus auch andere Signale zu vermitteln. Möglicherweise wird er dort, wo seine Umgebung weitgehend bereit ist, seinen Vorstellungen zu folgen, auch partiell positive Akzeptanz finden. Wo er seine Vorstellungen nicht widerstandslos durchsetzen kann, ist eher mit Konflikten zu rechnen. Arbeitsverhalten Herr *** erreicht gute Werte bei der Testung der Fähigkeit zum logischen Denken. Sein Aktivitätsniveau und sein Leistungsstreben sind nur durchschnittlich ausgeprägt, ebenso seine Ordnungsliebe. Es gibt Anzeichen für eine verstärkte Detailorientierung, teilweise auch für Spitzfindigkeit. Durch das weitgehend kompromisslose Festhalten an seinen eigenen Vorstellungen und dem ausgeprägten Streben, diesen zum Durchbruch zu verhelfen, hängt sein Arbeitserfolg vermutlich stark davon ab, ob die Arbeitssituation und -aufgabe sich mit seinen jeweiligen Vorstellungen deckt oder nicht. Führungsverhalten Herr *** zeigt ein klares Interesse an der Übernahme von Führungsaufgaben. Er verfügt dazu auch über das notwendige Ausmaß an Extraversion und stellt sich selber als einen Menschen mit hoher sozialer Einstellung und Vorbildwirkung dar. Allerdings ist nach den durchgeführten Tests sein Interesse an anderen Menschen höchstens durchschnittlich ausgeprägt. Durch seine Ich-Bezogenheit, verbunden mit dem Bedürfnis nach Dominanz, fehlen ihm wesentliche Elemente einer modernen Führungskraft. Umgang mit Stress und Konflikten Herr *** zeigt sich als im hohen Ausmaß widerstandsfähig und unempfindlich, geht weitgehend unbeirrbar seinen Weg und ist kaum aus der Ruhe zu bringen. Aufgrund seiner persönlichen Art wird er vermutlich öfters in Konflikte geraten, wobei er sich insofern flexibel verhält, als er die Bereitschaft signalisiert, nachzugeben und alte Positionen oder Konfliktpunkte zurückzulassen, um dann aber auf einer anderen Seite wieder erneut zu versuchen, zu seinem Ziel zu gelangen. Mit dieser Guerillataktik mag er verschiedentlich zu Erfolgen kommen, Win-Win-Lösungen lassen sich damit in der Regel nicht erzielen.“ Zur Motivation des Beschuldigten geht das genannte Persönlichkeitsgutachten von folgenden Feststellungen aus: „Herr *** ist seit mehr als zwanzig Jahren Bediensteter des Landes Niederösterreich. Nach dem Abschluss seines Studiums strebt er nun einen akademischen Posten an, seiner Aussagen zufolge ist er allerdings an einer Überstellung als Jurist nicht wirklich interessiert, da er die damit verbundenen finanziellen Einbußen nicht in Kauf nehmen möchte. Er äußerte im Gespräch auch sein Unverständnis gegenüber der ihm nahgelegten Notwendigkeit seiner Überstellung sowie gegenüber dem Prozedere des Aufnahmeverfahrens. In Summe vermittelt er den Eindruck, der Niederösterreichischen Landesverwaltung gegenüber eher kritisch eingestellt zu sein.“ In seiner Eingabe an die Abteilung Personalangelegenheiten A des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** stellte der Beschuldigte unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Weisung vom *** fest, dass Frau *** nicht in die Ärzteliste eingetragen sei und daher auch nicht befugt sei, ärztlich tätig zu sein. Die Weisung widerspreche daher den gesetzlichen Vorgaben, sodass er sich außerstande sehe, der Aufforderung Folge zu leisten und er müsse folglich das als Einladung bezeichnete Schreiben als gegenstandslos betrachten. Daraufhin wurde ihm mit Weisung der Dienstbehörde gemäß § 36 DPL 1972 vom ***, ***, aufgetragen, sich am Montag, dem *** um 13.00 Uhr zur testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, einzufinden.Daraufhin wurde ihm mit Weisung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 36, DPL 1972 vom ***, ***, aufgetragen, sich am Montag, dem *** um 13.00 Uhr zur testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, einzufinden. Mit Eingabe vom *** bestätigte der Beschuldigte den Erhalt der Weisung vom *** und gab bekannt, dass er den Termin für die testpsychologische Untersuchung wegen der Kollision mit einem seit geraumer Zeit vereinbarten Behandlungstermin, der sich ohne Nachteile für seinen gesundheitlichen Zustand nicht verschieben lasse, nicht wahrnehmen könne. Der Beschuldigte informierte seine Therapeutin, Frau *** nicht über die konkrete Kollision des für *** mit ihr vereinbarten Therapietermins mit der von der Dienstbehörde angeordneten Untersuchung. Mit Weisung der Dienstbehörde gemäß § 36 DPL 1972 vom ***, ***, wurde dem Beschuldigten neuerlich aufgetragen, sich am Montag, dem *** um 14.30 Uhr oder am Montag, dem *** um 13.00 Uhr oder am Montag, dem *** um 10.00 Uhr zur testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, einzufinden.Mit Weisung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 36, DPL 1972 vom ***, ***, wurde dem Beschuldigten neuerlich aufgetragen, sich am Montag, dem *** um 14.30 Uhr oder am Montag, dem *** um 13.00 Uhr oder am Montag, dem *** um 10.00 Uhr zur testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, einzufinden. Mit Eingabe vom *** brachte der Beschuldigte vor, dass er an Montagen für die nächste Zeit schon einen Behandlungszyklus langfristig vereinbart habe, den er, ohne gesundheitliche Risiken einzugehen, nicht verschieben könne. Für die testpsychologische Untersuchung wären Termine an einem Mittwoch geeignet. Laut Schreiben der Psychotherapeutin *** vom *** fanden die Therapien am *** um 15.00 Uhr, am *** um 16.00 Uhr, am *** um 15.00 Uhr sowie am *** um 10.00 Uhr statt. Mit Weisung der Dienstbehörde gemäß § 36 DPL 1972 vom ***, ***, wurde der Beschuldigte neuerlich eingeladen, sich am Mittwoch, dem *** um 9:15 Uhr oder am Mittwoch, dem *** um 9:15 Uhr der testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, zu unterziehen.Mit Weisung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 36, DPL 1972 vom ***, ***, wurde der Beschuldigte neuerlich eingeladen, sich am Mittwoch, dem *** um 9:15 Uhr oder am Mittwoch, dem *** um 9:15 Uhr der testpsychologischen Untersuchung bei Frau ***, ***, ***, zu unterziehen. Die Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstücks (Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes) beim Postamt *** mit *** als Beginn der Abholfrist liegt vor. Das Schriftstück wurde nicht behoben.Die Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstücks (Formular 3/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes) beim Postamt *** mit *** als Beginn der Abholfrist liegt vor. Das Schriftstück wurde nicht behoben. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Dienstbehörde dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom *** das genannte Persönlichkeitsgutachten der Fa. *** vom *** und teilte ihm mit, dass seine Überstellung in den Dienstzweig 1 derzeit nicht vorgesehen sei. Die Aufzeichnungen der Therapeutin *** enthalten folgenden Eintrag vom ***: „Ergebnisse Begutachtung „***“ erhalten, Ziel als Jurist angestellt zu werden weg, alle Bemühungen umsonst, wozu das alles gemacht (Studium), Ohnmacht „bleib ewig Putzfetzen“, Schlucken immer schlimm, Angst es ist doch organisch, Absturz“ Der Beschuldigte blieb den sechs angebotenen Untersuchungsterminen fern und nahm die Aufforderung, selbständig Termine zu vereinbaren, nicht wahr. Der abschließende Kurbericht des *** über den Aufenthalt des Beschuldigten vom *** bis zum *** enthält folgende Empfehlung: „Es wird daher empfohlen, Herrn *** zur Abwendung gesundheitsschädlicher Einflüsse einen seiner Ausbildung als Juristen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen bzw. andernfalls wird ein Krankenstand angeraten.“ Mit rechtskräftigem Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren vom *** bis zum *** verloren hat. Der Beschuldigte befand sich während des gesamten Tatzeitraumes in einer geistigen und körperlichen Verfassung, die nicht den geringsten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen lässt. Der Beschuldigte gab gegenüber der Amtssachverständigen beim Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion, *** am *** an, „dass er sich seit Ende *** anlässlich einer inadäquaten Versetzung als Jurist in eine Buchhaltungsabteilung im Krankenstand befindet“. Der Beschuldigte ist mit einer Ärztin verheiratet und ist für 2 Kinder sorgepflichtig. Er besitzt ein Einfamilienhaus im Hälfteeigentum und einen kleinen Weingarten, von dem er keine Einkünfte bezieht. Aus der Nebenbeschäftigung als Anwalt am Bischöflichen Diözesangericht erhielt er ein pauschales Entgelt in Höhe von € 50,-- nur im Jahr ***. Laut Auskunft der Abteilung Personalangelegenheiten beträgt der monatliche Dienstbezug des Beschuldigten für den Monat *** € 2.208,
  17. Der Beschuldigte stellte sich dem im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen im Anamnesegespräch am *** so vor, dass dieser keinen Zweifel an einer dienstlichen Verwendung des Beschuldigten als „Jurist“ im Landesdienst hatte. Die Mitwirkung des Beschuldigten an der für *** angeordneten Untersuchung war dem Beschuldigten im fachmedizinischen Wortsinn sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Fall einer Verschiebung des für *** vereinbarten Therapietermins bei seiner Therapeutin *** zugunsten des für den selben Tag angeordneten Untersuchungstermins einen Verlust des Therapieplatzes zu befürchten gehabt hätte.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Akten und dem mündlich erörterten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen und dem Beschwerdevorbringen des Beschuldigten. Die Feststellungen zur wirksamen Zustellung des Schreibens vom *** beruhen auf der zutreffenden Beurteilung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid.
  19. Rechtslage: §§ 26 Abs. 1, 31 und 95 DPL 1972, LGBl. 2200, lauten:Paragraphen 26, Absatz eins, 31 und 95 DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, lauten: „§ 26 Allgemeine Dienstpflichten

(1)Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 31Paragraph 31 Abwesenheit vom Dienst
(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt. Disziplinarrecht § 95Paragraph 95 Die Bestimmungen des
  1. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.“Die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.“ §§ 174 und 175 NÖ LBG, LGBl. 2100, lauteten im Tatzeitraum wie folgt:Paragraphen 174 und 175 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, lauteten im Tatzeitraum wie folgt: „§ 174 Disziplinarstrafen für aktive beamtete Bedienstete
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,
  3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,
  4. die Entlassung.
(2)Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Dienstbezug auszugehen, auf den im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses Anspruch besteht. § 175Paragraph 175 Strafbemessung
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.
(2)Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
  1. Erwägungen: Beide Beschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung des Verschuldens, während das objektive Tatbild seitens des Beschuldigten im Wesentlichen nur hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Mitwirkung an der Untersuchung am *** und hinsichtlich des Zustellvorgangs des Schreibens der Dienstbehörde vom *** bestritten wird. Zum objektiven Tatbild: Zur Zumutbarkeit einer Mitwirkung an der Untersuchung am *** Das Beschwerdeverfahren hat hervorgebracht, dass der bestellte Sachverständige die in der Beschwerde des Beschuldigten bestrittene Zumutbarkeit der aufgetragenen Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung vom *** im Einklang mit dem Gutachter der belangten Behörde aus fachmedizinischer Sicht voll bestätigt hat. Die anwaltliche Vertreterin des Beschuldigten hat zum mündlich erörterten Gutachten des Sachverständigen letztlich keinen weiteren Beweisantrag zu dessen Beweisthema gestellt. Darauf, dass die Dienstabwesenheit tatsächlich durch Krankheit gerechtfertigt war, kommt es hier nicht an (VwGH 19.11.1997, 96/09/0031). Zum Zustellvorgang des Schreibens der Dienstbehörde vom *** Das Beschwerdevorbringen des Beschuldigten zur Ortsunkundigkeit des Zustellers erscheint, wie von der belangten Behörde ausgeführt, durch die mit dem Akt verlesene Stellungnahme der Post widerlegt, weshalb die Nichtbefolgung der mit dem genannten Schreiben erteilten Anordnung als objektiv erwiesen gilt. Im Übrigen war das objektive Tatbild seitens des Beschuldigten von der Beschwerde bis zum Schlusswort in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden. Zum subjektiven Tatbild: Zu dem bis zuletzt bestrittenen subjektiven Tatbild hat das Beschwerdeverfahren – teilweise abweichend von den Feststellungen der belangten Behörde – folgendes entscheidungswesentliches Ergebnis hervorgebracht: Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll darlegte, leitete auch er, wie bereits mehrere Gutachter vor ihm, aus den Angaben des Beschuldigten „nicht einmal im Ansatz“ einen Zweifel an einer gegebenen Verwendung des Beschuldigten als „Jurist“ im Landesdienst, somit in der Verwendungsgruppe A, ab. Wenngleich dieser Irrtum des Sachverständigen auf Grund des konkreten Beweisthemas für seine fachmedizinische Beurteilung nicht relevant war, erweist sich doch, dass der Beschwerdeführer gemäß dieser mündlich verhandelten Aussage allein durch seine Angaben im Anamnesegespräch den Gutachter in die Irre geführt hat. Auch aus den im verhandelten Gutachten enthaltenen Vorgutachten geht hervor, dass zumindest die Gutachter ***, *** und *** bei der Erstellung zumindest einiger ihrer Gutachten deutlich erkennbar von einer Verwendung des Beschuldigten als „Jurist im Landesdienst“ ausgegangen sind. Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, dass diese Irrtümer vom Beschuldigten bewusst herbeigeführt wurden, so kann keinesfalls ernsthaft bestritten werden, dass dem Beschuldigten diese Irrtümer spätestens nach Kenntnisnahme dieser Gutachten bewusst gewesen sein mussten. Den Verfahrensergebnissen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er jemals diese Irrtümer aufzuklären versucht hätte, vielmehr hat der Beschuldigte diese Gutachten samt der für ihn erkennbaren falschen Ausgangsannahmen im dienstlichen Zusammenhang verwendet und mehrfach vorgelegt; zuletzt auch als Beilage zur Beschwerde. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen, wonach die diagnostizierte Depression auf eine „inadäquate“ Verwendung auf einer Buchhaltungsstelle zurückzuführen sei, als Versuch, Ärzte auf der Grundlage für den Beschuldigten erkennbarer Irrtümer für Zwecke eines beabsichtigten dienstrechtlichen Aufstiegs auf einen dem Dienstzweig 1, Verwendungsgruppe A, zugehörigen Dienstposten zu instrumentalisieren. Abgerundet wird das Bild durch die mit Schreiben vom *** vorgelegten Unterlagen der Dienstbehörde zu dem auf Antrag des Beschuldigten vom *** durchgeführten Überstellungsverfahren in den rechtskundigen Verwaltungsdienst, das letztlich auf Grund des – äußerst kritisch ausgefallenen – Gutachtens der *** negativ ausgegangen ist, was dem Beschuldigten mit Schreiben der Dienstbehörde vom ***, somit im vorgeworfenen Tatzeitraum, mitgeteilt worden war. Für die subjektive Tatseite ergibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigte spätestens seit Erhalt des genannten Schreibens vom *** samt dem zitierten Gutachten der Firma *** erkannte, dass die von ihm beantragte – und seinerseits gegenüber der Firma *** als gar nicht angestrebt behauptete – Überstellung in den Dienstzweig 1 nicht ohne Weiteres erfolgen werde. Dieser Zeitpunkt fällt in den Anfang des angelasteten Tatzeitraums und ist daher als gegenüber dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde neu hervorgekommener Beweis für ein planmäßiges Vorgehen des Beschuldigten zur Erreichung einer – für ihn dienstrechtlich sonst nicht durchsetzbaren – Verwendung auf einem gegenüber seinem Dienstzweig höherwertigen Dienstposten zu berücksichtigen. Angemerkt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Vorwurf, der Beschuldigte sei der Dienstbehörde bei jeder sich bietenden Gelegenheit entgegengetreten und habe damit einen hohen Verfahrensaufwand verursacht, insofern nicht teilt, als sich die belangte Behörde damit auf eine bloße Wehrhaftigkeit des Beschuldigten mit gesetzlichen Mitteln bezieht, sei sie auch vereinzelt von einem verdichteten Rechtsbewusstsein des Beschuldigten getragen gewesen. Dennoch stellt sich ungeachtet dieses Zugeständnisses an den Beschuldigten die Schuldfrage im Licht der gegenüber dem angefochtenen Bescheid wesentlich ergänzten Feststellungen insoweit deutlich ungünstiger für den Beschuldigten dar, als die mündliche Aussage des nichtamtlichen Sachverständigen über seine Irreführung durch den Beschuldigten hinsichtlich dessen dienstlicher Verwendung im Zuge des Anamnesegesprächs eine dem Beschuldigten vorwerfbare Haltung bei der Mitwirkung an behördlichen Sachverhaltsfeststellungen deutlich macht. Abgerundet wird das Bild durch die Feststellungen zum kurz vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes erstellten Persönlichkeitsgutachten der Fa. *** sowie durch das – trotz seines erkennbaren Beruhens auf einem offensichtlichen Irrtum – als Beilage zur Beschwerde vorgelegte Gutachten von Frau *** vom ***. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung Vorsatz zu vertreten hat. Zum Strafbemessung (§ 175 NÖ LBG):Zum Strafbemessung (Paragraph 175, NÖ LBG): Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung: Die erhebliche Dauer der gegenständlichen ungerechtfertigten Dienstabwesenheit allein weist die Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten bereits als besonders schwerwiegend aus. Gemäß § 31 Abs. 6 DPL 1972 berührt die rechtskräftig verfügte Bezugseinstellung über diesen Zeitraum die disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht und hat daher außer Betracht zu bleiben.Die erhebliche Dauer der gegenständlichen ungerechtfertigten Dienstabwesenheit allein weist die Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten bereits als besonders schwerwiegend aus. Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, DPL 1972 berührt die rechtskräftig verfügte Bezugseinstellung über diesen Zeitraum die disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht und hat daher außer Betracht zu bleiben. Zur Spezialprävention: Seit der mit Erhalt des Schreibens vom *** vom Beschuldigten als verloren empfundenen Aussicht auf seine angestrebte Überstellung in den Dienstzweig 1 lässt sich aus den Feststellungen eine auffällige Häufung ärztlicher Empfehlungen an den Dienstgeber zur Verwendung des Beschuldigten gemäß seiner akademischen Vorbildung ablesen. Dass solche Empfehlungen ohne Mitwirkung des Patienten zustande kommen, kann aufgrund der Lebenserfahrung als ausgeschlossen angesehen werden. Auch nur begründbar wahrscheinlich zur Vorbeugung gegenüber wiederholten Dienstpflichtverletzungen der gleichen Art geeignete Versetzungsmöglichkeiten hat der Beschuldigte im Disziplinarverfahren nicht ins Treffen geführt und sind auch mangels sonstiger Hinweise somit nicht offenkundig (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115). Die Feststellungen zu den Aufzeichnungen der Therapeutin *** sind zwar mit der gebotenen Rücksicht auf den rein therapeutischen Zweck zu interpretieren, zeigen aber auch unter dieser Rücksicht deutlich auf, dass der Beschuldigte in erster Linie unter der unveränderten Verwendung in seinem Dienstzweig litt, dessen Aufgaben er seit Erwerb seiner akademischen Vorbildung fortan als inadäquat empfand. Wenngleich diese Empfindungen von der Therapeutin nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Krankheitsauslösers dokumentiert wurden, sind diese Feststellungen bei der unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention gebotenen Prognose zum künftigen Verhalten des Beschuldigten insoweit verwertbar, als sie eine im Tatzeitraum vorgelegene grundsätzlich ablehnende Haltung des Beschuldigten gegenüber den Pflichten seines Dienstzweiges aufzeigen. Im Lichte des Alters dieser Dokumentation aus dem Jahr *** ist im nächsten Schritt zu beurteilen, inwieweit diese historischen Beweise bei der im Entscheidungszeitpunkt zu treffenden Prognose überhaupt verwertbar sind. Dazu ist insbesondere auf das Beschwerdevorbringen und auf das diesem beigelegte Gutachten vom *** zu verweisen, die in einer Zusammenschau erkennen lassen, dass der Beschuldigte seine Verwendung im Dienstzweig 2, „Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst“ nach wie vor als inadäquat empfindet. Dass sich diese Empfindung nicht auf die Verwendung an sich, sondern womöglich nur auf den Dienstort *** bezöge, hat weder der Beschwerdeführer noch die Gutachterin vom *** noch ein sonstig hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen gegeben. Vielmehr ist erkennbar, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Gutachterin vom *** davon ausgehen, dass eine Lösung des Konflikts mit dem Dienstgeber nur bei Verwendung des Beschuldigten auf einem seiner akademischen Vorbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu erwarten wäre. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das Gutachten vom *** – zumindest implizit – vorbringt, dass seine Dienstunfähigkeit im Wesentlichen durch seine Versetzung in die Buchhaltungsabteilung und die von ihm dort als Mobbing empfundene Arbeitssituation verursacht worden sei, zeigt er damit keinen Schuldausschließungsgrund für die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung auf. Die vom Beschuldigten behauptete Ursächlichkeit seiner Versetzung nach *** für die seither bestehende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit stellt nämlich im vorliegenden Fall kein entscheidungsrelevantes Beweisthema zur Beurteilung seines Verschuldens im Tatzeitraum dar. Die dazu einzig entscheidungswesentliche Frage, ob die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung als Folge seiner Krankheit erklärt werden kann, hat der Sachverständige im mündlich verhandelten Gutachten medizinisch klar und nachvollziehbar verneint. Andere Schuldausschließungsgründe wurden vom Beschuldigten nicht behauptet und sind den vorgelegten Akten auch keine Hinweise auf solche zu entnehmen. Im Gegensatz dazu kann im vorliegenden Fall nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschuldigte nachdrücklich und unmissverständlich auf die unbedingte Priorität der Befolgung der Weisung, an der angeordneten Untersuchung mitzuwirken, hingewiesen wurde und ungeachtet dessen bis zu den Schlussausführungen in der mündlichen Verhandlung auf seine medizinisch nicht begründbare Berechtigung beharrt, dem seine eigenmächtige Priorisierung der kollidierenden Therapiesitzungen entgegenzuhalten. Die Entlassung erscheint daher spezialpräventiv alternativlos (DOK 19.2.2010, 88/51-DOK/06, Entlassung eines unbescholtenen Beamten wegen ungerechtfertigter Dienstabwesenheit an insgesamt 10 Tagen).Die Feststellungen zu den Aufzeichnungen der Therapeutin *** sind zwar mit der gebotenen Rücksicht auf den rein therapeutischen Zweck zu interpretieren, zeigen aber auch unter dieser Rücksicht deutlich auf, dass der Beschuldigte in erster Linie unter der unveränderten Verwendung in seinem Dienstzweig litt, dessen Aufgaben er seit Erwerb seiner akademischen Vorbildung fortan als inadäquat empfand. Wenngleich diese Empfindungen von der Therapeutin nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Krankheitsauslösers dokumentiert wurden, sind diese Feststellungen bei der unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention gebotenen Prognose zum künftigen Verhalten des Beschuldigten insoweit verwertbar, als sie eine im Tatzeitraum vorgelegene grundsätzlich ablehnende Haltung des Beschuldigten gegenüber den Pflichten seines Dienstzweiges aufzeigen. Im Lichte des Alters dieser Dokumentation aus dem Jahr *** ist im nächsten Schritt zu beurteilen, inwieweit diese historischen Beweise bei der im Entscheidungszeitpunkt zu treffenden Prognose überhaupt verwertbar sind. Dazu ist insbesondere auf das Beschwerdevorbringen und auf das diesem beigelegte Gutachten vom *** zu verweisen, die in einer Zusammenschau erkennen lassen, dass der Beschuldigte seine Verwendung im Dienstzweig 2, „Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst“ nach wie vor als inadäquat empfindet. Dass sich diese Empfindung nicht auf die Verwendung an sich, sondern womöglich nur auf den Dienstort *** bezöge, hat weder der Beschwerdeführer noch die Gutachterin vom *** noch ein sonstig hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen gegeben. Vielmehr ist erkennbar, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Gutachterin vom *** davon ausgehen, dass eine Lösung des Konflikts mit dem Dienstgeber nur bei Verwendung des Beschuldigten auf einem seiner akademischen Vorbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu erwarten wäre. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das Gutachten vom *** – zumindest implizit – vorbringt, dass seine Dienstunfähigkeit im Wesentlichen durch seine Versetzung in die Buchhaltungsabteilung und die von ihm dort als Mobbing empfundene Arbeitssituation verursacht worden sei, zeigt er damit keinen Schuldausschließungsgrund für die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung auf. Die vom Beschuldigten behauptete Ursächlichkeit seiner Versetzung nach *** für die seither bestehende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit stellt nämlich im vorliegenden Fall kein entscheidungsrelevantes Beweisthema zur Beurteilung seines Verschuldens im Tatzeitraum dar. Die dazu einzig entscheidungswesentliche Frage, ob die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung als Folge seiner Krankheit erklärt werden kann, hat der Sachverständige im mündlich verhandelten Gutachten medizinisch klar und nachvollziehbar verneint. Andere Schuldausschließungsgründe wurden vom Beschuldigten nicht behauptet und sind den vorgelegten Akten auch keine Hinweise auf solche zu entnehmen. Im Gegensatz dazu kann im vorliegenden Fall nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschuldigte nachdrücklich und unmissverständlich auf die unbedingte Priorität der Befolgung der Weisung, an der angeordneten Untersuchung mitzuwirken, hingewiesen wurde und ungeachtet dessen bis zu den Schlussausführungen in der mündlichen Verhandlung auf seine medizinisch nicht begründbare Berechtigung beharrt, dem seine eigenmächtige Priorisierung der kollidierenden Therapiesitzungen entgegenzuhalten. Die Entlassung erscheint daher spezialpräventiv alternativlos (DOK 19.2.2010, , 88/51-DOK/06, Entlassung eines unbescholtenen Beamten wegen ungerechtfertigter Dienstabwesenheit an insgesamt 10 Tagen). Zusammenfassung: Durch die im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Beweise zur persönlichen Motivation des Beschuldigten einerseits und zu den für ihn erkennbaren Irrtümern der untersuchenden Ärzte über seine dienstliche Verwendung und damit auch über die Plausibilität der durch sie allfällig verursachten Depression andererseits hat der Beschuldigte eine Haltung zu erkennen gegeben, die untrennbar mit der von seiner akademischen Vorbildung abweichenden besoldungsrechtlichen Stellung und faktischen Verwendung zusammenhängt, die er nach Zusammenschau aller Verfahrensergebnisse für seine weitere berufliche Zukunft nicht akzeptieren will. Ob die dem rechtskundigen Beschuldigten bekanntermaßen mangels subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht erzwingbare Verwendung auf einem dem Dienstzweig 1 zugehörigen Dienstposten im Umwege eines ärztlichen „Therapievorschlages“ erreichbar wäre, war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Seinem nachgewiesenen Leidenszustand unter dieser fehlenden Durchsetzbarkeit kommt der Wert eines Schuldausschließungsgrundendes nicht zu. Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens festgestellten Charaktereigenschaften des Beschuldigten decken sich mit der Beurteilung der Disziplinarkommission, der Disziplinaranwältin und des Gutachters der Firma ***. Diese Tatsache lässt ungeachtet seiner unbestrittenen Unbescholtenheit allein aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Entlassung als Disziplinarstrafe als ausreichend erscheinen, da jede geringere Strafe mit einem Verbleib im Landesdienst verbunden wäre und schon aus diesem Grund keine Änderung der Motivationslage des Beschuldigten – an welcher Dienststelle auch immer – erwarten lassen würde. Allein aus diesen spezialpräventiven Überlegungen ergibt sich die Notwendigkeit einer Entlassung. Dass diese auf Grund der – soweit überblickbar einzigartig – langen Dauer der somit auch schuldhaft verursachten ungerechtfertigten Dienstabwesenheit von ca. fünf Monaten auch generalpräventiv geboten wäre, hat aufgrund der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens am *** gemäß der Übergangsbestimmung des Art. II Z. 4 zu der erst mit diesem Tag in Kraft getretenen
  2. Novelle zum NÖ LGB, LGBl. 2100-14, außer Betracht zu bleiben.Durch die im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Beweise zur persönlichen Motivation des Beschuldigten einerseits und zu den für ihn erkennbaren Irrtümern der untersuchenden Ärzte über seine dienstliche Verwendung und damit auch über die Plausibilität der durch sie allfällig verursachten Depression andererseits hat der Beschuldigte eine Haltung zu erkennen gegeben, die untrennbar mit der von seiner akademischen Vorbildung abweichenden besoldungsrechtlichen Stellung und faktischen Verwendung zusammenhängt, die er nach Zusammenschau aller Verfahrensergebnisse für seine weitere berufliche Zukunft nicht akzeptieren will. Ob die dem rechtskundigen Beschuldigten bekanntermaßen mangels subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht erzwingbare Verwendung auf einem dem Dienstzweig 1 zugehörigen Dienstposten im Umwege eines ärztlichen „Therapievorschlages“ erreichbar wäre, war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Seinem nachgewiesenen Leidenszustand unter dieser fehlenden Durchsetzbarkeit kommt der Wert eines Schuldausschließungsgrundendes nicht zu. Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens festgestellten Charaktereigenschaften des Beschuldigten decken sich mit der Beurteilung der Disziplinarkommission, der Disziplinaranwältin und des Gutachters der Firma ***. Diese Tatsache lässt ungeachtet seiner unbestrittenen Unbescholtenheit allein aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Entlassung als Disziplinarstrafe als ausreichend erscheinen, da jede geringere Strafe mit einem Verbleib im Landesdienst verbunden wäre und schon aus diesem Grund keine Änderung der Motivationslage des Beschuldigten – an welcher Dienststelle auch immer – erwarten lassen würde. Allein aus diesen spezialpräventiven Überlegungen ergibt sich die Notwendigkeit einer Entlassung. Dass diese auf Grund der – soweit überblickbar einzigartig – langen Dauer der somit auch schuldhaft verursachten ungerechtfertigten Dienstabwesenheit von ca. fünf Monaten auch generalpräventiv geboten wäre, hat aufgrund der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens am *** gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, zu der erst mit diesem Tag in Kraft getretenen
  3. Novelle zum NÖ LGB, Landesgesetzblatt 2100-14, außer Betracht zu bleiben. Somit ist der Beschwerde der Disziplinaranwältin Folge zu geben und jener des Beschuldigten der Erfolg zu versagen.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4251

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