GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten (auszugsweise): „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
1 Z 1 NÖ MSG ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
2 NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 8 Abs. 5 NÖ MSG sieht vor, dass eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen hat, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG sieht vor, dass eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen hat, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu regeln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu regeln. Die Niederösterreichische Landesregierung hat aufgrund des § 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes verordnet, dass der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 457,87 (***) bzw. € 465,65 (***) beträgt (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV).Die Niederösterreichische Landesregierung hat aufgrund des Paragraph 11, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes verordnet, dass der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 457,87 (***) bzw. € 465,65 (***) beträgt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV).
1 NÖ MSG ruht der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 u.a. während eines stationären Aufenthaltes in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialhilfeträger aufkommt.
Paragraph 22, Absatz eins, NÖ MSG ruht der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, u.a. während eines stationären Aufenthaltes in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialhilfeträger aufkommt. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität. Das bedeutet, dass sie erst dann zu tragen kommt, wenn der eigene Bedarf durch andere vorrangige Leistungen nicht gedeckt werden kann. Im Einzelnen bedeutet der Grundsatz der Subsidiarität zunächst, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Weiters wird sie nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird. Es besteht daher auch eine Subsidiarität von Leistungen nach diesem Gesetz gegenüber solchen, die auf Bundesrecht beruhen. Ferner besteht eine Subsidiarität von Mindestsicherungsleistungen gegenüber Leistungen, die bereits aus dem NÖ Grundversorgungsgesetz resultieren. Weiters besteht eine Subsidiarität von Mindestsicherungsleistungen gegenüber Förderungen für die Schaffung von Wohnraum. Bei den gesetzlichen Leistungen privatrechtlicher Natur ist vor allem auf die Unterhaltsleistungen zu verweisen. Außerdem sind alle faktischen Leistungen von anderen Personen zu berücksichtigen, jedoch grundsätzlich nicht die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege. Das Subsidiaritätsprinzip kommt in verschiedenen Regelungen des NÖ MSG zum Ausdruck, insbesondere in den §§ 6 bis 8 des
2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung (vgl. OGH 4Ob 532/90; 1Ob 566/92). Ausgehend davon, dass dabei der betreuungspflichtige Elternteil eine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt (vgl. z.B.OGH 1Ob 305/01m, u.a.). Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht, seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs. 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (vgl. OGH 1Ob 171/00d). Im gegenständlichen Fall ist auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Vollzeitbetreuung in einer Sozialhilfeeinrichtung zukommt, aufgrund des zumindest fallweisen Wohnens und der Betreuung im Haushalt der Mutter, des Bestehens des Hauptwohnsitzes am Wohnort der Mutter sowie aufgrund deren Betreuung bei Besuchen an den Wochenenden und Urlaubstagen, weiters auf Grund des Umstandes, dass sie die Kosten für Kleidung, sowie persönlichen und medizinischen Bedarf trägt vom Bestehen der Naturalunterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht von einem Anspruch auf Geldunterhalt gegenüber der Mutter auszugehen. Ein derartiger Anspruch ist daher auch vom Beschwerdeführer nicht zu verfolgen. Dabei erbringt der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt,
Paragraph 140, Absatz 2, ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung vergleiche OGH 4Ob 532/90; 1Ob 566/92). Ausgehend davon, dass dabei der betreuungspflichtige Elternteil eine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt vergleiche z.B.OGH 1Ob 305/01m, u.a.). Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht, seinen Beitrag im Sinne des , Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt vergleiche OGH 1Ob 171/00d). Im gegenständlichen Fall ist auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Vollzeitbetreuung in einer Sozialhilfeeinrichtung zukommt, aufgrund des zumindest fallweisen Wohnens und der Betreuung im Haushalt der Mutter, des Bestehens des Hauptwohnsitzes am Wohnort der Mutter sowie aufgrund deren Betreuung bei Besuchen an den Wochenenden und Urlaubstagen, weiters auf Grund des Umstandes, dass sie die Kosten für Kleidung, sowie persönlichen und medizinischen Bedarf trägt vom Bestehen der Naturalunterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht von einem Anspruch auf Geldunterhalt gegenüber der Mutter auszugehen. Ein derartiger Anspruch ist daher auch vom Beschwerdeführer nicht zu verfolgen. Was den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater betrifft, ist auszuführen: Diesbezüglich besteht grundsätzlich eine Anspruchsverfolgungspflicht. Die Anspruchsverfolgung gegen Dritte wird als zumutbarer Beitrag des Hilfe suchenden zur Beseitigung bzw. Linderung der eigenen Notlage gesehen, sofern sie möglich und zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass bei deren Erfüllung die Leistung (hier: der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre (vgl. iFamZ 2010, 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gerade für Sozialhilfeempfänger mit vielfältigen Schwierigkeiten verbunden ist und daher die Grenze der Zumutbarkeit im Vergleich zum „Durchschnittsbürger“ niedriger anzusetzen ist. Wo die Grenzen zur zumutbaren Rechtsverfolgungspflicht liegen, bleibt im Gesetz offen. Jedenfalls ist es aber dem Hilfesuchenden zumutbar, den Unterhaltsverpflichteten zur Leistung aufzufordern. Von gegebenenfalls bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln ist Gebrauch zu machen. Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von leicht liquidierbaren Leistungen (iFamZ 2010, 31). Davon ausgehend ist die Rechtsverfolgung im gegenständlichen Fall bezogen auf die Geldunterhaltsleistung des Vaters nach erfolglosen Exekutionsversuchen als offenbar aussichtslos im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG anzusehen.Diesbezüglich besteht grundsätzlich eine Anspruchsverfolgungspflicht. Die Anspruchsverfolgung gegen Dritte wird als zumutbarer Beitrag des Hilfe suchenden zur Beseitigung bzw. Linderung der eigenen Notlage gesehen, sofern sie möglich und zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass bei deren Erfüllung die Leistung (hier: der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre vergleiche iFamZ 2010, 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gerade für Sozialhilfeempfänger mit vielfältigen Schwierigkeiten verbunden ist und daher die Grenze der Zumutbarkeit im Vergleich zum „Durchschnittsbürger“ niedriger anzusetzen ist. Wo die Grenzen zur zumutbaren Rechtsverfolgungspflicht liegen, bleibt im Gesetz offen. Jedenfalls ist es aber dem Hilfesuchenden zumutbar, den Unterhaltsverpflichteten zur Leistung aufzufordern. Von gegebenenfalls bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln ist Gebrauch zu machen. Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von leicht liquidierbaren Leistungen (iFamZ 2010, 31). Davon ausgehend ist die Rechtsverfolgung im gegenständlichen Fall bezogen auf die Geldunterhaltsleistung des Vaters nach erfolglosen Exekutionsversuchen als offenbar aussichtslos im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG anzusehen. Somit ist im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Ansehung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG in Berücksichtigung des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltspflichtigen Elternteils durch den Einsatz eigener Mittel seinen Bedarf decken kann. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 NÖ MSG, somit die Anrechnung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Mutter, ist aus folgenden Gründen zu bejahen:Somit ist im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Ansehung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG in Berücksichtigung des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltspflichtigen Elternteils durch den Einsatz eigener Mittel seinen Bedarf decken kann. Die Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG, somit die Anrechnung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Mutter, ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Zum einen ist in rechtlicher Hinsicht von einem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter auszugehen, dies ungeachtet der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Betreuungseinrichtung. Der Beschwerdeführer hat weiterhin seinen Hauptwohnsitz am Wohnort der Mutter und führt selbst aus, von ihr bei seinen Besuchen an den Wochenenden/Urlaubstagen betreut zu werden. Ausgehend von seinen weiteren Angaben, dass sie die Kosten für Kleidung, persönlichen und medizinischen Bedarf, Nahrung und Unterkunft trägt, ist damit davon auszugehen, dass die Haushaltsgemeinschaft nicht aufgegeben wurde. Wenn auch diese Betreuungsleistung am Hauptwohnsitz nicht überwiegend erfolgt, sondern nur fallweise, so ist dennoch dadurch die Betreuung und die gemeinsame Haushaltsführung nicht beendet worden. Dies hat der Antragsteller auch durch seine Angaben im Antrag vom *** zum Ausdruck gebracht. Zum anderen ist die Mutter des Beschwerdeführers – wie bereits dargestellt wurde – dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig, was im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt zur Folge hat, dass ihr Einkommen
2 NÖ MSG zu berücksichtigen ist.Zum anderen ist die Mutter des Beschwerdeführers – wie bereits dargestellt wurde – dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig, was im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt zur Folge hat, dass ihr Einkommen
, Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu berücksichtigen ist. Inwieweit dieses Einkommen konkret zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV. Demnach beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 457,87 (***) bzw. € 465,65 (***). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen ergibt sich, dass das Einkommen der Mutter in der bekannt gegebenen Höhe von € 2.160,-- den für diese maßgebenden Mindeststandard für volljährige Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG) um € 1.702,13 übersteigt, somit im Hinblick auf den Mindeststandard des Antragstellers ein Überschuss in dieser Höhe besteht. Es besteht somit für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Inwieweit dieses Einkommen konkret zu berücksichtigen ist, richtet sich nach , Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV. Demnach beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 457,87 (***) bzw. € 465,65 (***). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen ergibt sich, dass das Einkommen der Mutter in der bekannt gegebenen Höhe von € 2.160,-- den für diese maßgebenden Mindeststandard für volljährige Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG) um , € 1.702,13 übersteigt, somit im Hinblick auf den Mindeststandard des Antragstellers ein Überschuss in dieser Höhe besteht. Es besteht somit für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Zurückkommend auf das Beschwerdevorbringen ist diesem daher insofern nicht entgegenzutreten, als die unterhaltsverpflichtete Mutter tatsächlich ihre Natural-Unterhaltspflicht erfüllt. Allerdings kommt es mit Blickwinkel auf § 8 Abs. 2 NÖ MSG darauf nicht ausschließlich an, da, wie bereits dargestellt wurde, durch die gesetzlich vorgesehene, von der tatsächlichen Unterhaltsleistung unabhängige Einbeziehung des Einkommens der unterhaltspflichtigen, im gleichen Haushalt lebenden Person, die Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln festzustellen war und daher die Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (somit auch für Leistungen bei Krankheit) nicht gegeben sind. Zurückkommend auf das Beschwerdevorbringen ist diesem daher insofern nicht entgegenzutreten, als die unterhaltsverpflichtete Mutter tatsächlich ihre Natural-Unterhaltspflicht erfüllt. Allerdings kommt es mit Blickwinkel auf Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG darauf nicht ausschließlich an, da, wie bereits dargestellt wurde, durch die gesetzlich vorgesehene, von der tatsächlichen Unterhaltsleistung unabhängige Einbeziehung des Einkommens der unterhaltspflichtigen, im gleichen Haushalt lebenden Person, die Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln festzustellen war und daher die Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (somit auch für Leistungen bei Krankheit) nicht gegeben sind. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.360.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.