RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-448/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ohne Zahl, betreffend Abweisung des Antrages vom *** auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ohne Zahl, betreffend Abweisung des Antrages vom *** auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung am *** zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für drei zusätzliche Waffen der Kategorie B zu seinem bereits gültigen Waffenpass für zwei Waffen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, seinen derzeitigen Waffenpass für den Besitz und das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe für die Tätigkeit als Jagdaufseher, für die Schwarzwildnachsuche und den Fangschuss auf verletztes Wild zu benötigen. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für drei zusätzliche Waffen der Kategorie B zu seinem bereits gültigen Waffenpass für zwei Waffen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, seinen derzeitigen Waffenpass für den Besitz und das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe für die Tätigkeit als Jagdaufseher, für die Schwarzwildnachsuche und den Fangschuss auf verletztes Wild zu benötigen. Den zweiten Platz auf seinem Waffenpass benötige er für eine kleinkalibrige Faustfeuerwaffe für die Erlegung von in Lebendfangfallen gefangenem Wild. Für die wirkungsvolle, revierübergreifende Bejagung von Schwarzwild zur Bestandsregulierung und Verhinderung von Wildschäden würde er gerne eine Selbstladebüchse kaufen und führen. Für die notwendige Bejagung von Krähenvögeln sei eine Selbstladeflinte das effektivste Werkzeug. Für diese Jagdart und um eine leichte Flinte mit Stahlschrotbeschuss für die Jagd auf Wasserwild und auch eine mit langem Patronenlager für die Gänsebejagung zu haben, würde er gerne eine Selbstladeflinte erwerben und führen dürfen. Da Herr *** eine Erweiterung des Waffenpasses auf mehr als zwei Waffen ausgeschlossen habe, wäre seine Bitte, zusätzlich eine Waffenbesitzkarte für drei Waffen der Kategorie B auszustellen. Die Erlaubnis, mit dem Waffenpass gleichzeitig bis zu zwei Waffen führen zu dürfen, würde für die meisten vorstellbaren jagdlichen Situationen ausreichen. Die Waffenbesitzkarte für drei Waffen der Kategorie B würde es ihm erlauben, bei geplantem Wechsel (Waffentyp, Kaliber, Marke) flexibler sein zu können und nicht unbedingt vor dem Ankauf einer Waffe eine andere Waffe verkaufen zu müssen. Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom *** diesen Antrag des Beschwerdeführers vom *** ab und führte begründend aus, dass es im gegenständlichen Fall nicht darum gehe, ob eine Erweiterung des Waffenpasses oder eine Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt werden solle, sondern darum, ob der Beschwerdeführer mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie B für die Ausübung der Jagd benötige. Eine zweckmäßige Bejagung von in Lebendfallen gefangenem Wild sei auch durch die Verwendung von kleinkalibrigen Büchsen der Kategorie C möglich. Ebenso sei eine zweckmäßige Bejagung von Wasserwild und Krähenwild mit Flinten der Kategorie D möglich. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, eine in seinem Besitz befindliche Faustfeuerwaffe der Kategorie B zu veräußern und eine andere zweckmäßige Waffe der Kategorie B zu erwerben. Die Schaffung einer Reserve, um für einen eventuell geplanten Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B flexibler zu sein, stelle weder eine Rechtfertigung noch einen Bedarf im Sinne des Waffengesetzes dar.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wies mit Bescheid vom *** diesen Antrag des Beschwerdeführers vom *** ab und führte begründend aus, dass es im gegenständlichen Fall nicht darum gehe, ob eine Erweiterung des Waffenpasses oder eine Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt werden solle, sondern darum, ob der Beschwerdeführer mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie B für die Ausübung der Jagd benötige. Eine zweckmäßige Bejagung von in Lebendfallen gefangenem Wild sei auch durch die Verwendung von kleinkalibrigen Büchsen der Kategorie C möglich. Ebenso sei eine zweckmäßige Bejagung von Wasserwild und Krähenwild mit Flinten der Kategorie D möglich. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, eine in seinem Besitz befindliche Faustfeuerwaffe der Kategorie B zu veräußern und eine andere zweckmäßige Waffe der Kategorie B zu erwerben. Die Schaffung einer Reserve, um für einen eventuell geplanten Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B flexibler zu sein, stelle weder eine Rechtfertigung noch einen Bedarf im Sinne des Waffengesetzes dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Behörde übersehe, dass im Waffengesetz auch ein Absatz 3 im § 21 existiere. Er stütze seinen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Plätze ausdrücklich auf seinen jagdlichen Bedarf und ziehe den ursprünglich beantragten dritten Platz zurück. Aus einem Schreiben des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes vom *** gehe ein jagdlicher Bedarf für insgesamt vier Plätze hervor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Behörde übersehe, dass im Waffengesetz auch ein Absatz 3 im Paragraph 21, existiere. Er stütze seinen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Plätze ausdrücklich auf seinen jagdlichen Bedarf und ziehe den ursprünglich beantragten dritten Platz zurück. Aus einem Schreiben des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes vom *** gehe ein jagdlicher Bedarf für insgesamt vier Plätze hervor. Die Behörde übersehe den jagdlichen Bedarf, den das Niederösterreichische Jagdgesetz schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 95 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 klar zu erkennen gebe, wo Faustfeuerwaffen für die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild bzw. halbautomatische Langwaffen, deren Magazin nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen könne, ausdrücklich als zulässig angeführt werden. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber wäre offenbar, folge man der Rechtsansicht der Behörde, von zwei absurden und gänzlich unanwendbaren Bestimmungen des Niederösterreichischen Landesjagdgesetzes ausgegangen, wenn die unüberwindliche Regel gelten würde „Suche Dir deine B-Waffe aus, denn alle darfst Du halt einfach nicht haben“. Dann wäre dem Niederösterreichischen Landesgesetzgeber vorzuwerfen, er würde ein Landesjagdgesetz beschließen, das in bestimmten Teilen überhaupt nicht anwendbar wäre. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wie es der § 21 Abs. 3 Waffengesetz vorsehe und hätte nicht einfach die Entscheidung treffen dürfen „Leider nicht! – Weil geht nicht!“. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B.Die Behörde übersehe den jagdlichen Bedarf, den das Niederösterreichische Jagdgesetz schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, klar zu erkennen gebe, wo Faustfeuerwaffen für die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild bzw. halbautomatische Langwaffen, deren Magazin nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen könne, ausdrücklich als zulässig angeführt werden. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber wäre offenbar, folge man der Rechtsansicht der Behörde, von zwei absurden und gänzlich unanwendbaren Bestimmungen des Niederösterreichischen Landesjagdgesetzes ausgegangen, wenn die unüberwindliche Regel gelten würde „Suche Dir deine B-Waffe aus, denn alle darfst Du halt einfach nicht haben“. Dann wäre dem Niederösterreichischen Landesgesetzgeber vorzuwerfen, er würde ein Landesjagdgesetz beschließen, das in bestimmten Teilen überhaupt nicht anwendbar wäre. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wie es der Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz vorsehe und hätte nicht einfach die Entscheidung treffen dürfen „Leider nicht! – Weil geht nicht!“. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte der Beschwerdeführer aus, seit ca. 20 Jahren sowohl Jagdaufseher als auch Inhaber eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B zu sein. Den ersten Platz für eine Schusswaffe der Kategorie B benötige er für die Schwarzwildnachsuche und den entsprechenden Fangschuss auf verletztes Wild. Den zweiten Platz benötige er für eine kleinkalibrige Faustfeuerwaffe, um damit Wild in Lebendfallen töten zu können. Da somit beide Plätze des Waffenpasses besetzt seien, habe er sich entschlossen, einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu stellen. Einen weiteren Platz benötige er für die Bejagung von Krähenwild, da dafür eine Selbstladeflinte die effektivste Schusswaffe sei. Den vierten Platz benötige er für einen Kugelhalbautomaten zur Riegeljagd. Wie bereits in seinem Antrag vom *** ausgeführt, reichen ihm grundsätzlich die im Waffenpass zugestandenen zwei Waffen im Zuge eines Jagdausganges. Mit der Waffenbesitzkarte wäre er jedoch insofern flexibler, als er sich insgesamt vier Schusswaffen der Kategorie B zulegen und dann im jeweiligen Einzelfall vor einem Jagdtag sich entscheiden könnte, welche Waffen er dann tatsächlich zur Jagd mitnehme. Er brauche die Waffen nicht zum Selbstschutz, sondern ausschließlich für die Jagd, um dabei entsprechend flexibler vorgehen zu können. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 21 Abs. 1 bis 3 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins bis 3 Waffengesetz bestimmt: „
(1)Absatz eins,Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf. § 22 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 22, Waffengesetz bestimmt: „
(1)Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.“Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.“ § 23 Abs. 1 bis 2b Waffengesetz bestimmt:Paragraph 23, Absatz eins bis 2 b Waffengesetz bestimmt: „Absatz eins,
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Absatz 2 a,Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Absatz 2 b,Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wennBeantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn 1.Ziffer eins seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, 2.Ziffer 2 keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen, 3.Ziffer 3 glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. § 10 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 10, Waffengesetz bestimmt: „Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“ § 6
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestimmt:Paragraph 6,
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestimmt: „Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.„Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Waffengesetz fest, dass die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die ein Berechtigter besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen ist. Eine Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen steht im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbunden Gefahr besteht, möglich ist.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, Waffengesetz fest, dass die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die ein Berechtigter besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen ist. Eine Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen steht im Ermessen der Behörde. Gemäß Paragraph 10, Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbunden Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl. VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0082).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0082). Das Waffengesetz, welches die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen mit zwei festlegt, verlangt gemäß § 23 Abs. 2 für ein Überschreiten dieser Anzahl eine besondere Rechtfertigung, für welche insbesondere die Ausübung der Jagd in Betracht kommt.Das Waffengesetz, welches die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen mit zwei festlegt, verlangt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Anzahl eine besondere Rechtfertigung, für welche insbesondere die Ausübung der Jagd in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer, welcher bereits einen Waffenpass für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen besitzt, rechtfertigte seinen Antrag bzw. die Notwendigkeit für insgesamt vier Schusswaffen der Kategorie B wie folgt: Den ersten Platz benötige er für die Schwarzwildnachsuche und den Fangschuss auf verletztes Wild, den zweiten Platz für die Erlegung von in Lebendfallen gefangenem Wild. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend fest, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach jeglichem Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036). Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer weder für die Schwarzwildnachsuche und noch für das in Lebendfallen gefangene Wild eine Schusswaffe der Kategorie B benötigt.Den ersten Platz benötige er für die Schwarzwildnachsuche und den Fangschuss auf verletztes Wild, den zweiten Platz für die Erlegung von in Lebendfallen gefangenem Wild. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend fest, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach jeglichem Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen vergleiche VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036). Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer weder für die Schwarzwildnachsuche und noch für das in Lebendfallen gefangene Wild eine Schusswaffe der Kategorie B benötigt. Hinsichtlich der Rechtfertigung betreffend einer dritten bzw. vierten zusätzlichen Waffe der Kategorie B zur Bejagung von Wasserwild und Krähenvögel bzw. für die Riegeljagd stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass eine Bejagung von Wasserwild und Krähenvögel einerseits auch mit einer Flinte der Kategorie D möglich ist und dass es dem Beschwerdeführer andererseits für die Riegeljagd unbenommen ist, eine derzeit in seinem Besitz befindliche Waffe der Kategorie B zu veräußern und dafür eine für seinen Bedarf zweckmäßige Waffe dieser Kategorie zu erwerben. Wie bereits von der Behörde zutreffend festgestellt wurde, ist die Schaffung einer „Reserve“, um für einen eventuell irgendwann geplanten Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B flexibler zu sein, nicht geeignet, eine Rechtfertigung für weitere Schusswaffen der Kategorie B zu begründen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz darlegen konnte, zusätzlich zu seinem Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B für die Ausübung der Jagd noch weitere zwei Schusswaffen zu benötigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer keine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz darlegen konnte, zusätzlich zu seinem Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B für die Ausübung der Jagd noch weitere zwei Schusswaffen zu benötigen. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.448.001.2015