RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-788/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, betreffend Anordnung des Abbruchs eines Gebäudes, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Frist für die Durchführung des Abbruchs des Gebäudes ***, befindlich auf der Parzelle *** der Einlagezahl ***, KG ***, mit *** festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Frist für die Durchführung des Abbruchs des Gebäudes ***, befindlich auf der Parzelle *** der Einlagezahl ***, KG ***, mit *** festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Nach mehreren baubehördlichen Überprüfungsverhandlungen des Doppelgebäudes *** und *** auf den Grundstücken Nr. *** der EZ *** und Nr. *** der EZ *** jeweils der KG *** ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***, Aktenzeichen ***, den Abbruch des bestehenden Objektes in *** auf der Parzelle *** bis spätestens *** an. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde eine Ersatzvornahme durch die Behörde angeordnet werden. Die Abbrucharbeiten seien gemäß ÖNORM B2251 durchzuführen und sei das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen und hierüber nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Im Besonderen werde auf § 66 NÖ Bauordnung (Abbruch von Bauwerken) verwiesen.Nach mehreren baubehördlichen Überprüfungsverhandlungen des Doppelgebäudes *** und *** auf den Grundstücken Nr. *** der EZ *** und Nr. *** der EZ *** jeweils der KG *** ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***, Aktenzeichen ***, den Abbruch des bestehenden Objektes in *** auf der Parzelle *** bis spätestens *** an. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde eine Ersatzvornahme durch die Behörde angeordnet werden. Die Abbrucharbeiten seien gemäß ÖNORM B2251 durchzuführen und sei das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen und hierüber nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Im Besonderen werde auf Paragraph 66, NÖ Bauordnung (Abbruch von Bauwerken) verwiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Gemeinde *** aus, dass bei der baubehördlichen Überprüfung des Anwesens am *** in *** in der Niederschrift festgehalten worden sei, dass eben das Objekt Nr. *** zur Gänze abzutragen sei. Die Frist zur Fertigstellung sei mit *** festgesetzt worden. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis *** hätte die Baubehörde dem zugestimmt, jedoch darauf verwiesen, dass dieser Termin als endgültig zu betrachten und keinerlei Aufschub mehr möglich sei. Diese Frist sei verstrichen und bis jetzt sei lediglich der Dachstuhl abgetragen worden, der Rest sei unberührt geblieben. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung, dies mit der Begründung, dass das betreffende Objekt „***“ verkauft werde. Mit Verbesserungsauftrag vom *** forderte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Beschwerdeführerin auf, die gegenständliche Berufung dahingehend zu verbessern, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die richtige Hausnummer des Objektes anzugeben und einen Berufungsantrag zu stellen. Im Übrigen werde mitgeteilt, dass laut Rücksprache mit dem Notar *** lediglich ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Käufer stattgefunden hätte, jedoch noch nichts Konkretes ausgemacht worden sei. Es gebe also auch keinen Kaufvertrag. Mit Schreiben vom *** führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Berufung gegen den Abbruchbescheid betreffend das Objekt *** richte. Es sei richtig, dass es wegen des geplanten Verkaufs des Grundstückes Gespräche gegeben hätte und diesbezüglich noch Bescheinigungen erforderlich seien. Im Hinblick auf den mittlerweile ergangenen Abbruchbescheid hätte sich die Beschwerdeführerin aber dazu entschlossen, den Verkauf nicht weiter voranzutreiben. Um die Durchführung des Abbruchs so kostengünstig wie möglich zu halten, sei es erforderlich, einige Arbeiten in Eigenregie zu erledigen. Hiefür möchte die Beschwerdeführerin ersuchen, den Zeitraum, in dem dies zu geschehen hätte, bis Ende *** zu verlängern. Im Übrigen sei ein Teil des beanstandeten Objektes, nämlich das Wirtschaftsgebäude, bereits abgebrochen worden. Mit dem Bescheid vom ***, AZ. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** abgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass in der Berufung der Beschwerdeführerin abermals um Fristverlängerung bis Ende *** ersucht worden sei. Die Berufungsbehörde weise aber daraufhin, dass bei der baubehördlichen Überprüfung die Frist zur Fertigstellung ohne jegliche Aufschubmöglichkeit mit *** festgesetzt worden sei und im ausgestellten Bescheid diese Frist zur Umsetzung der Abbrucharbeiten ohnehin auf *** verlängert worden sei. Der Demolierungsauftrag sei daher zu erfüllen und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer mit *** datierten und am *** bei der Gemeinde *** eingelangten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am *** einen Berufungsantrag gegen den Abbruchbescheid betreffend das Objekt *** eingebracht hätte. In diesem hätte sie um Fristverlängerung hinsichtlich der Beendigung der Abbrucharbeiten bis Ende *** gebeten. Es gehe also nur darum, noch genügend Zeit für die Durchführung zu haben. Da sich ihr Wohnsitz in *** befinde, sei die Organisation der Arbeiten teilweise nicht so einfach. Die Beschwerdeführerin möchte deshalb nochmals ersuchen, ihr die erbetene Frist zuzugestehen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** übermittelte die Gemeinde *** den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt AZ. *** der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 lautet: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
- Erwägungen: Unter Zugrundelegung der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass seit dem
- Februar 2015 gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ist, wobei durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 klargestellt wird, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist eben der
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, dies ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung
- Das gegenständliche Verfahren wurde zwar vor dem
- Februar 2015 anhängig – die erste verfahrensgegenständliche baubehördliche Überprüfung fand bereits am *** statt -, es handelt sich jedoch um ein Verfahren gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ist, wobei durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 klargestellt wird, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist eben der
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, dies ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung
- Das gegenständliche Verfahren wurde zwar vor dem
- Februar 2015 anhängig – die erste verfahrensgegenständliche baubehördliche Überprüfung fand bereits am *** statt -, es handelt sich jedoch um ein Verfahren gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996, sodass die Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 schlagend wird und für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden ist.Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996, sodass die Ausnahmeregelung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 schlagend wird und für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden ist. Mit dem Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde *** vom ***, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** bestätigt wurde, wurde der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in *** gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996 angeordnet. Aus dem diesen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren, insbesondere aus der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** ergibt sich, dass sich die Baubehörde erster Instanz konkret auf die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 gestützt hat, zumal die Behebung der festgestellten Baugebrechen unwirtschaftlich sei und die Eigentümerin innerhalb der ihr nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Missstände nicht behoben hätte. Im Rahmen eben dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung und der nachfolgenden baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** stimmte die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin dieses Gebäudes auch ausdrücklich dem Abbruchauftrag zu. Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 entspricht im Wesentlichen jener des § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung
- Mit dem Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde *** vom ***, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** bestätigt wurde, wurde der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in *** gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 angeordnet. Aus dem diesen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren, insbesondere aus der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** ergibt sich, dass sich die Baubehörde erster Instanz konkret auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 gestützt hat, zumal die Behebung der festgestellten Baugebrechen unwirtschaftlich sei und die Eigentümerin innerhalb der ihr nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Missstände nicht behoben hätte. Im Rahmen eben dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung und der nachfolgenden baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** stimmte die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin dieses Gebäudes auch ausdrücklich dem Abbruchauftrag zu. Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 entspricht im Wesentlichen jener des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung
- Im Übrigen wurde mit diesem Bescheid der Baubehörde erster Instanz auch die Ersatzvornahme angedroht und angeordnet, dass die Abbrucharbeiten gemäß ÖNORM B2251 durchzuführen sei, das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen sei und nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen sei. Diesbezüglich blieb der Bescheid der Baubehörde erster Instanz von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung unbekämpft und erfolgte auch in der gegenständlichen Beschwerde keine diesbezügliche (substantiierte) Bestreitung durch die Beschwerdeführerin, sodass diesbezüglich eine weitere Prüfung des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 VwGVG unterbleiben konnte.Diesbezüglich blieb der Bescheid der Baubehörde erster Instanz von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung unbekämpft und erfolgte auch in der gegenständlichen Beschwerde keine diesbezügliche (substantiierte) Bestreitung durch die Beschwerdeführerin, sodass diesbezüglich eine weitere Prüfung des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG unterbleiben konnte. Des Weiteren wurde mit eben diesem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** eine Leistungsfrist für den angeordneten Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bis *** erteilt, welche mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** bestätigt wurde. Mit der gegenständlichen Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen eben diese Leistungsfrist, indem sie eine Fristverlängerung bis Ende *** erbat, dies mit der Begründung, dass sie noch genügend Zeit für die Durchführung eingeräumt bekommen müsste, zumal sich ihr Wohnsitz in *** befinde und die Organisation der Arbeiten teilweise nicht so einfach sei. Im Rahmen ihrer (verbesserten) Berufung vom *** führte die Beschwerdeführerin noch ergänzend aus, dass sie die Durchführung des Abbruchs so kostengünstig wie möglich halten und demnach einige Arbeiten in Eigenregie erledigen wolle. Zu letzterem ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gesetz bei der Anordnung eines Abbruches eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder etwa auch eines „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ nicht vorsieht, sondern im Gegenteil die behördliche Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen hat (vgl. etwa VwGH 27.08.2014, 2013/05/0065; VwGH 09.10.2014, 2013/05/0087).Zu letzterem ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gesetz bei der Anordnung eines Abbruches eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder etwa auch eines „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ nicht vorsieht, sondern im Gegenteil die behördliche Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen hat vergleiche etwa VwGH 27.08.2014, 2013/05/0065; VwGH 09.10.2014, 2013/05/0087). Des Weiteren entspricht es der ständigen Judikatur, dass die Erfüllungsfrist angemessen zu sein hat, wobei hier der Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, dass die Leistungsfrist objektiv geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Gleichzeitig muss bei der Fristsetzung darauf Bedacht genommen werden, dass etwa die in einem Baugebrechen gelegene Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen so rechtzeitig beseitigt wird, dass der Eintritt eines Schadens verhindert wird (VwGH 28.10.1994, 94/17/0297). Geht man nun im konkreten Fall unter Zugrundelegung der Aktenlage davon aus, dass die erste diesbezügliche baubehördliche Überprüfungsverhandlung bereits am *** durch die Baubehörde erster Instanz stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom *** erstmals durch den Bürgermeister der Gemeinde *** aufgefordert wurde, bis spätestens Ende *** den in Einem festgestellten Mängel zu beheben und des Weiteren die Beschwerdeführerin selbst bereits im Rahmen der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** den Abbruch des gegenständlichen Gebäudes beantragte, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Rede davon sein, dass die von der Baubehörde erster Instanz festgesetzte und von der Berufungsbehörde bestätigte Leistungsfrist bis *** zum Zeitpunkt der Entscheidungen erster und zweiter Instanz nicht angemessen gewesen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz weit entfernt vom verfahrensgegenständlichen Grundstück hat. Von der Beschwerdeführerin wird auch gar nicht näher in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen nicht längst der Abbruch des Gebäudes trotz der bestehenden Entfernung zu ihrem Wohnsitz in die Wege geleitet wurde. Faktum ist allerdings auch, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und naturgemäß demnach auch zum nunmehrigen Zeitpunkt eben diese Leistungsfrist vom *** abgelaufen ist, womit gegenständlich de facto keine Leistungsfrist besteht (vgl. VwGH 05.09.2001, 2001/04/0026), sodass im Falle einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mangels Leistungsfrist sofortige Vollstreckbarkeit eintreten würde, was wiederum gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (siehe auch VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069).Faktum ist allerdings auch, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und naturgemäß demnach auch zum nunmehrigen Zeitpunkt eben diese Leistungsfrist vom *** abgelaufen ist, womit gegenständlich de facto keine Leistungsfrist besteht vergleiche VwGH 05.09.2001, 2001/04/0026), sodass im Falle einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mangels Leistungsfrist sofortige Vollstreckbarkeit eintreten würde, was wiederum gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (siehe auch VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069). Im Hinblick darauf war sohin gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG vom erkennenden Gericht eine neue Leistungsfrist festzusetzen und diesbezüglich trotz der obigen Ausführungen der Beschwerde inhaltlich im Ergebnis spruchgemäß Folge zu geben. Die neue festgesetzte Leistungsfrist bis *** entspricht nicht nur einer nunmehr angemessenen Leistungsfrist unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen, sondern entspricht diese auch ohnehin dem Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin, sodass auch keine längere Leistungsfrist zu gewähren war.Im Hinblick darauf war sohin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG vom erkennenden Gericht eine neue Leistungsfrist festzusetzen und diesbezüglich trotz der obigen Ausführungen der Beschwerde inhaltlich im Ergebnis spruchgemäß Folge zu geben. Die neue festgesetzte Leistungsfrist bis *** entspricht nicht nur einer nunmehr angemessenen Leistungsfrist unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen, sondern entspricht diese auch ohnehin dem Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin, sodass auch keine längere Leistungsfrist zu gewähren war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte zudem von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte zudem von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösend gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösend gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.788.001.2015