GVG) insoferne stattgegeben, als der Spruchpunkt I.3. eingeschränkt wird und nunmehr lautet wie folgt:„Die Aufhöhung hat auf einer Fläche von 3.000 m² nordöstlich des ***-Sees zu erfolgen, welche nicht vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erfasst ist, eine Höhenlage unter 186,50 m ü.A. aufweist und in der Ausfertigung 1 des Planes „***-See“ im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, ***, farblich mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht ist. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Spruchpunkt römisch eins.3. eingeschränkt wird und nunmehr lautet wie folgt:, , „Die Aufhöhung hat auf einer Fläche von 3.000 m² nordöstlich des ***-Sees zu erfolgen, welche nicht vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erfasst ist, eine Höhenlage unter 186,50 m ü.A. aufweist und in der Ausfertigung 1 des Planes „***-See“ im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, ***, farblich mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht ist. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen.“, Ausfertigung 1 des Planes „***-See“ im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, *** bildet einen wesentlichen Spruchbestandteil und ist mit der Bezugsklausel versehen. Die Frist zur Durchführung dieser Maßnahme wird
GVG) iVm § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) neu festgelegt bis***.Im Übrigen wird die als Beschwerde zu bewertende Berufung als unbegründet abgewiesen.Die Frist zur Durchführung dieser Maßnahme wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) neu festgelegt bis***., , Im Übrigen wird die als Beschwerde zu bewertende Berufung als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (LH) vom *** wurde der Wassergenossenschaft *** die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, eine bestehende Nassbaggerung auf den Grst. Nrn. *** und ***, beide KG. ***, als nichtöffentlichen Badeteich im Rahmen der auf den angeführten Grundstücken zu errichtenden Badeteichsiedlung zu nutzen. Mit Bescheid des LH vom *** wurde der beschwerdeführenden Partei
1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens *** die konsenslos durchgeführte Nassbaggerung und teilweise Wiederaufhöhung auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG. ***, in den im beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, kariert und schraffiert gekennzeichneten Bereichen durch näher angeführte Maßnahmen zu beseitigen.Mit Bescheid des LH vom *** wurde der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens *** die konsenslos durchgeführte Nassbaggerung und teilweise Wiederaufhöhung auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG. ***, in den im beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, kariert und schraffiert gekennzeichneten Bereichen durch näher angeführte Maßnahmen zu beseitigen. Auszugsweise heißt es im Bescheid des LH vom *** wie folgt: „
ÖNORM S 2072 nachweislich verwendet wurde.2. Das im schraffiert gekennzeichneten Bereich (d.i. der nördliche im Ausmaß von ca. 12.000 m² anschließende Bereich, welcher bis zu 1 m unter HGW abgegraben wurde) verwendete Aufhöhungs- bzw. Verfüllmaterial ist zur Gänze nachweislich zu entfernen, soferne nicht für den Bereich bis HGW eine Materialqualität der Eluatklasse römisch eins c sowie darüber der Eluatklasse römisch eins a
ÖNORM S 2072 nachweislich verwendet wurde. …
Punkt 3. des gewässerpolizeilichen Auftrages des LH vom *** angeordnete Aufhöhung von zu tief abgebauten Flächen bis auf eine Höhenquote von 186,5 m ü. A. noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom *** hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige erneut fest, aus den vorgelegten Unterlagen gehe klar hervor, dass die
Punkt 3. des gewässerpolizeilichen Auftrages des LH vom *** angeordnete Aufhöhung von zu tief abgebauten Flächen bis auf eine Höhenkote von 186,5 m ü. A. noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. In einem weiteren Gutachten vom *** führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, die fachliche Überprüfung der nunmehr vorliegenden Unterlagen zeige, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von in etwa 3.000 m², die
dem Bescheid des LH vom *** aufzuhöhen und nicht vom Bescheid des LH vom *** umfasst sei, eine Höhenlage aufweise, die unter der normierten Kote von 186,5 m ü. A. zu liegen komme. Diese Fläche sei in der Ausfertigung 1 des Planoperates mit einem rosa Leuchtstift kenntlich gemacht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Berufungsbescheid vom *** die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, 2010/07/0241-7, wurde dieser Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige zwischen Flächen differenziere, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages vom *** seien und für die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und solchen Flächen, die von diesem Bewilligungsbescheid nicht umfasst seien. Weiters wird festgehalten, dass ein rechtskräftiger wasserrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend eine bestimmte Einwirkung auf Gewässer einen sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die Unterbindung der genannten Einwirkung materiell derogiere. Es hätte sich durch den Bewilligungsbescheid vom *** während des anhängigen Berufungsverfahrens eine Änderung der Sachlage ergeben, die von der Behörde Bundesminister zu berücksichtigen gewesen wäre, es hätte nicht zur Gänze als unbegründet abgewiesen werden können. Weiters liegt ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vor, mit dem die Anzahl der an diesem Badesee nutzungsberechtigten Eigentümer im Vergleich zum Bescheid vom *** in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom *** (Gesamtanzahl 245 Personen) auf eine höhere Anzahl von Berechtigten zur Nutzung des Badesees, nämlich auf 670 Personen, festgelegt wurde.Weiters liegt ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vor, mit dem die Anzahl der an diesem Badesee nutzungsberechtigten Eigentümer im Vergleich zum Bescheid vom *** in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom *** (Gesamtanzahl 245 Personen) auf eine höhere Anzahl von Berechtigten zur Nutzung des Badesees, nämlich auf 670 Personen, festgelegt wurde. Da die Rechtslage zur Entscheidung über die „Berufung“ gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geändert wurde, ist für die als Beschwerde zu behandelnde „Berufung“ gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten wie folgt: § 138 Abs. 1 lit.a:Paragraph 138, Absatz eins, lit.a: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. § 32 Abs. 1:Paragraph 32, Absatz eins : Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jene Tätigkeiten vorgenommen hat, die zu den mit angefochtenem Bescheid vom *** aufgetragenen Maßnahmen unter Spruchteil I. des Bescheides geführt haben.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jene Tätigkeiten vorgenommen hat, die zu den mit angefochtenem Bescheid vom *** aufgetragenen Maßnahmen unter Spruchteil römisch eins. des Bescheides geführt haben. Maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist in vorliegendem Fall § 32 Abs. 2 lit.c WRG
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0174
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.