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{'item': 'LVwG-AB-14-0174'}

Obsah (5)§ 28§ 17§ 25a§ 138Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0174 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als der Spruchpunkt I.3. eingeschränkt wird und nunmehr lautet wie folgt:„Die Aufhöhung hat auf einer Fläche von 3.000 m² nordöstlich des ***-Sees zu erfolgen, welche nicht vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erfasst ist, eine Höhenlage unter 186,50 m ü.A. aufweist und in der Ausfertigung 1 des Planes „***-See“ im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, ***, farblich mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht ist. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Spruchpunkt römisch eins.3. eingeschränkt wird und nunmehr lautet wie folgt:, , „Die Aufhöhung hat auf einer Fläche von 3.000 m² nordöstlich des ***-Sees zu erfolgen, welche nicht vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erfasst ist, eine Höhenlage unter 186,50 m ü.A. aufweist und in der Ausfertigung 1 des Planes „***-See“ im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, ***, farblich mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht ist. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen.“, Ausfertigung 1 des Planes „***-See“ im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, *** bildet einen wesentlichen Spruchbestandteil und ist mit der Bezugsklausel versehen. Die Frist zur Durchführung dieser Maßnahme wird

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) neu festgelegt bis***.Im Übrigen wird die als Beschwerde zu bewertende Berufung als unbegründet abgewiesen.Die Frist zur Durchführung dieser Maßnahme wird

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) neu festgelegt bis***., , Im Übrigen wird die als Beschwerde zu bewertende Berufung als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (LH) vom *** wurde der Wassergenossenschaft *** die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, eine bestehende Nassbaggerung auf den Grst. Nrn. *** und ***, beide KG. ***, als nichtöffentlichen Badeteich im Rahmen der auf den angeführten Grundstücken zu errichtenden Badeteichsiedlung zu nutzen. Mit Bescheid des LH vom *** wurde der beschwerdeführenden Partei

§ 138Abs.

1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens *** die konsenslos durchgeführte Nassbaggerung und teilweise Wiederaufhöhung auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG. ***, in den im beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, kariert und schraffiert gekennzeichneten Bereichen durch näher angeführte Maßnahmen zu beseitigen.Mit Bescheid des LH vom *** wurde der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens *** die konsenslos durchgeführte Nassbaggerung und teilweise Wiederaufhöhung auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG. ***, in den im beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, kariert und schraffiert gekennzeichneten Bereichen durch näher angeführte Maßnahmen zu beseitigen. Auszugsweise heißt es im Bescheid des LH vom *** wie folgt: „

  1. Das im kariert markierten Bereich (=jener Bereich, welcher bis zu 1,5 m unter HGW abgebaut wurde und ca. 1.200 m² umfasst) bereits zur Aufhöhung bzw. Verfüllung verwendete Material (im wesentlichen bestehend aus Zwischenboden, welcher im Zuge der Herstellung des Grundwasserteiches anfiel) ist nachweislich zur Gänze aus diesem Bereich zu entfernen.
  2. Das im schraffiert gekennzeichneten Bereich (d.i. der nördliche im Ausmaß von ca. 12.000 m² anschließende Bereich, welcher bis zu 1 m unter HGW abgegraben wurde) verwendete Aufhöhungs- bzw. Verfüllmaterial ist zur Gänze nachweislich zu entfernen, soferne nicht für den Bereich bis HGW eine Materialqualität der Eluatklasse I c sowie darüber der Eluatklasse I a

ÖNORM S 2072 nachweislich verwendet wurde.2. Das im schraffiert gekennzeichneten Bereich (d.i. der nördliche im Ausmaß von ca. 12.000 m² anschließende Bereich, welcher bis zu 1 m unter HGW abgegraben wurde) verwendete Aufhöhungs- bzw. Verfüllmaterial ist zur Gänze nachweislich zu entfernen, soferne nicht für den Bereich bis HGW eine Materialqualität der Eluatklasse römisch eins c sowie darüber der Eluatklasse römisch eins a

ÖNORM S 2072 nachweislich verwendet wurde. …

  1. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen. …“ Mit Bescheid des LH vom *** wurde der Wassergenossenschaft *** die Erweiterung des bestehenden Grundwassersees auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG. ***, durch Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung im Ausmaß von 1 ha mit einer Abbautiefe von mindestens 3 m unter NGW (=182,5 m ü. A.) bewilligt. Zudem wurde die Folgenutzung als „nicht öffentlicher Badeteich“ in Erweiterung des LH-Bescheides vom *** genehmigt. Mit Bescheid des LH vom *** wurde unter anderem festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom *** wasserrechtlich bewilligte Erweiterung des Grundwassersees auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG. ***, im Ausmaß von 1 ha projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei. In seinem Gutachten vom *** hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Befragen durch die belangte Behörde fest, dass das dem Bescheid des LH vom *** zugrundeliegende Operat nicht alle Flächen abdecke, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages des LH vom *** gewesen seien. Flächen nördlich der Erweiterung Nord auf Grst. Nr. ***, KG. ***, und südlich der Erweiterung Süd auf Grst. Nr. ***, KG. ***, seien durch das mit Bescheid des LH vom *** bewilligte Projekt nicht abgedeckt. In diesem Gutachten führte der wasserbautechnische Amtssachverständige auch aus, dass die mit Bescheid des LH vom *** angeordnete Entfernung von eingebrachtem Verfüllmaterial als erfüllt anzusehen sei. Offen sei weiterhin die unter Punkt
  2. des LH-Bescheides vom *** angeordnete Aufhöhung der angeführten Flächen. In seinem Gutachten vom *** hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige auf neuerliches Befragen durch die belangte Behörde zusammenfassend fest, es gehe auch aus den nunmehr ergänzend vorgelegten Unterlagen klar hervor, dass die

Punkt 3. des gewässerpolizeilichen Auftrages des LH vom *** angeordnete Aufhöhung von zu tief abgebauten Flächen bis auf eine Höhenquote von 186,5 m ü. A. noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom *** hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige erneut fest, aus den vorgelegten Unterlagen gehe klar hervor, dass die

Punkt 3. des gewässerpolizeilichen Auftrages des LH vom *** angeordnete Aufhöhung von zu tief abgebauten Flächen bis auf eine Höhenkote von 186,5 m ü. A. noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. In einem weiteren Gutachten vom *** führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, die fachliche Überprüfung der nunmehr vorliegenden Unterlagen zeige, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von in etwa 3.000 m², die

dem Bescheid des LH vom *** aufzuhöhen und nicht vom Bescheid des LH vom *** umfasst sei, eine Höhenlage aufweise, die unter der normierten Kote von 186,5 m ü. A. zu liegen komme. Diese Fläche sei in der Ausfertigung 1 des Planoperates mit einem rosa Leuchtstift kenntlich gemacht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Berufungsbescheid vom *** die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, 2010/07/0241-7, wurde dieser Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige zwischen Flächen differenziere, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages vom *** seien und für die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und solchen Flächen, die von diesem Bewilligungsbescheid nicht umfasst seien. Weiters wird festgehalten, dass ein rechtskräftiger wasserrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend eine bestimmte Einwirkung auf Gewässer einen sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die Unterbindung der genannten Einwirkung materiell derogiere. Es hätte sich durch den Bewilligungsbescheid vom *** während des anhängigen Berufungsverfahrens eine Änderung der Sachlage ergeben, die von der Behörde Bundesminister zu berücksichtigen gewesen wäre, es hätte nicht zur Gänze als unbegründet abgewiesen werden können. Weiters liegt ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vor, mit dem die Anzahl der an diesem Badesee nutzungsberechtigten Eigentümer im Vergleich zum Bescheid vom *** in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom *** (Gesamtanzahl 245 Personen) auf eine höhere Anzahl von Berechtigten zur Nutzung des Badesees, nämlich auf 670 Personen, festgelegt wurde.Weiters liegt ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vor, mit dem die Anzahl der an diesem Badesee nutzungsberechtigten Eigentümer im Vergleich zum Bescheid vom *** in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom *** (Gesamtanzahl 245 Personen) auf eine höhere Anzahl von Berechtigten zur Nutzung des Badesees, nämlich auf 670 Personen, festgelegt wurde. Da die Rechtslage zur Entscheidung über die „Berufung“ gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geändert wurde, ist für die als Beschwerde zu behandelnde „Berufung“ gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten wie folgt: § 138 Abs. 1 lit.a:Paragraph 138, Absatz eins, lit.a: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. § 32 Abs. 1:Paragraph 32, Absatz eins : Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jene Tätigkeiten vorgenommen hat, die zu den mit angefochtenem Bescheid vom *** aufgetragenen Maßnahmen unter Spruchteil I. des Bescheides geführt haben.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jene Tätigkeiten vorgenommen hat, die zu den mit angefochtenem Bescheid vom *** aufgetragenen Maßnahmen unter Spruchteil römisch eins. des Bescheides geführt haben. Maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist in vorliegendem Fall § 32 Abs. 2 lit.c WRG

  1. Nach dieser Bestimmung sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, bewilligungspflichtig. § 32 entstammt in seinem Kernbereich der WRG-Novelle
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  3. November 2013, mit dem der Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** aufgehoben wurde, auch ausgesprochen, dass eine Nassbaggerung vorliegt und die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgenommenen Nassbaggerungen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit.c WRG 1959 bedürfen.Maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist in vorliegendem Fall Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG
  4. Nach dieser Bestimmung sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, bewilligungspflichtig. Paragraph 32, entstammt in seinem Kernbereich der WRG-Novelle
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  6. November 2013, mit dem der Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** aufgehoben wurde, auch ausgesprochen, dass eine Nassbaggerung vorliegt und die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgenommenen Nassbaggerungen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bedürfen. Bereits im wasserbautechnischen Gutachten vom *** wurde die Erfüllung der Spruchpunkte
  7. und
  8. des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides vom *** auf Grund der vorliegenden Erhebungsergebnisse festgestellt. Jedoch ist mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Landesverwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Es ist daher die Beschwerde betreffend Spruchpunkte I.
  9. und
  10. sowie die übrigen Spruchpunkte abzuweisen.Bereits im wasserbautechnischen Gutachten vom *** wurde die Erfüllung der Spruchpunkte
  11. und
  12. des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom *** auf Grund der vorliegenden Erhebungsergebnisse festgestellt. Jedoch ist mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Landesverwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Es ist daher die Beschwerde betreffend Spruchpunkte römisch eins.
  13. und
  14. sowie die übrigen Spruchpunkte abzuweisen. Zum Spruchpunkt
  15. des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides ist, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. November 2013 dargelegt, zwischen Flächen zu differenzieren, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom *** (Auftrag) sind, für die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, und solchen Flächen, die von diesem Bewilligungsbescheid nicht umfasst sind. Weitere Bewilligungen für die erstgenannten Flächen wurden nicht erteilt, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** erweitert lediglich den Umfang der am Badesee Nutzungsberechtigten.Zum Spruchpunkt
  17. des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. November 2013 dargelegt, zwischen Flächen zu differenzieren, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom *** (Auftrag) sind, für die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, und solchen Flächen, die von diesem Bewilligungsbescheid nicht umfasst sind. Weitere Bewilligungen für die erstgenannten Flächen wurden nicht erteilt, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** erweitert lediglich den Umfang der am Badesee Nutzungsberechtigten. Es ist daher für die Festlegung der Fläche, die im Sinne des Punktes
  19. des Spruchpunktes I. des Bescheides vom *** aufzuhöhen ist, das wasserbautechnische Gutachten vom *** maßgeblich. Darin wird vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von rund 3.000 m² nicht vom Bewilligungsbescheid vom *** umfasst ist und daher im Sinne des Bescheides vom *** aufzuhöhen ist, da sie eine Höhenlage unter der normierten Kote von 186,50 m ü.A. aufweist. Diese Fläche hat der Amtssachverständige in der Ausfertigung 1 des Planes „***-See“, Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht.Es ist daher für die Festlegung der Fläche, die im Sinne des Punktes
  20. des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides vom *** aufzuhöhen ist, das wasserbautechnische Gutachten vom *** maßgeblich. Darin wird vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von rund 3.000 m² nicht vom Bewilligungsbescheid vom *** umfasst ist und daher im Sinne des Bescheides vom *** aufzuhöhen ist, da sie eine Höhenlage unter der normierten Kote von 186,50 m ü.A. aufweist. Diese Fläche hat der Amtssachverständige in der Ausfertigung 1 des Planes „***-See“, Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht. Dieser Plan ist Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Für die vom Bewilligungsbescheid vom *** umfasste Fläche gilt, dass dieser rechtskräftige Bescheid dem angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag vom *** derogiert und der Spruchteil I. in Punkt
  21. insoferne einzuschränken war. Zur Derogation wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa vom
  22. Dezember 2003, 2002/07/0158 mwN, verwiesen.Für die vom Bewilligungsbescheid vom *** umfasste Fläche gilt, dass dieser rechtskräftige Bescheid dem angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag vom *** derogiert und der Spruchteil römisch eins. in Punkt
  23. insoferne einzuschränken war. Zur Derogation wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa vom
  24. Dezember 2003, 2002/07/0158 mwN, verwiesen. Für den nicht von wasserrechtlichen Bewilligungen erfassten Bereich im Ausmaß von 3.000 m² war jedoch der Auftrag (Punkt 3.) aufrecht zu erhalten gewesen. Dem Vorbringen, die auf Grundstück *** durchgeführte vorübergehende Schotterentnahme unterliege der NÖ Bauordnung und sei angezeigt worden, ist entgegen zu halten, dass eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht durch eine andere Bewilligung ersetzt werden kann. Dazu wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (30.11.1982, 82/07/0151, VwSlgNF 10906 A).

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0174

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.