RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0781 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner über die Beschwerde des ***, vertreten durch *** (als durch das Gericht bestellter Sachwalter), gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Abweisungen der Berufungen vom ***, *** und ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Abbruch des landwirtschaftlichen Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude 1, 2, 3 und 4 hat bis zum *** zu erfolgen.
- Gegen diesen Bescheid ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 §§ 42 und 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)Paragraphen 42 und 59 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) §§ 24 Abs. 2 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)Paragraphen 24, Absatz 2 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurden ein Benützungsverbot, der Abbruch des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes 1 und die Sanierung der Wirtschaftsgebäude 2, 3 und 4 angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überprüfungen in Form eines Lokalaugenscheines mit einem Bausachverständigen ergeben hätten, dass Gefahr in Verzug bestehe und daher die genannten Maßnahmen zu setzen seien. Gegen diesen Bescheid erhob Herr *** das Rechtsmittel der Berufung. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid unzulässig sei und keine gesetzliche Deckung finde. Die Behebung der Baugebrechen sei nicht wirtschaftlich. Man könne auch nicht die heutigen Wohnstandards an das alte Haus anlegen. Die Gebäude seien bis auf kleinere Reparaturarbeiten intakt und könnten verwendet werden. Ebenso wurden die Kosten bestritten. Am *** legte der Herr *** eine gutachterliche Stellungnahme vor, in welcher im Wesentlichen festgestellt wird, dass keine Einsturzgefahr gegeben sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde Herr *** zum Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und die Einkommens- und Vermögensverwaltung von Herrn *** bestellt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** wurde die Berufung gegen den Bescheid vom ***, Zl. ***, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit dem Bescheid im Jahr *** mehrere Baugutachten eingeholt wurden und ein Lokalaugenschein am *** ergeben habe, dass die Lage noch schlimmer sei als im Jahr ***. Dies sei auch auf einen Brand zurückzuführen, welcher die Gebäude weiter beschädigt hätte. Gegen diesen Bescheid erhob Herr *** durch seinen Sachwalter *** das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass ihm das rechtliche Gehör nicht eingeräumt wurde. Er sei zur Verhandlung am *** nicht gehörig geladen worden. Er sei damals nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Dies sei auch der Behörde bekannt gewesen. Sein Neffe und jetziger Sachwalter sei damals noch nicht bestellt gewesen. So habe der Termin am *** ohne den Beschwerdeführer stattgefunden. Die Gebäude seien nach wie vor in Takt und müssten nur kleinere Ausbesserungsarbeiten erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Sachwalters des Beschwerdeführers und die Verlesung der Verfahrensakten.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Sachwalter brachte in der Verhandlung vor, dass er bei dem Verhandlungen dabei gewesen sei. Er sei auch als Verfahrenssachwalter bestellt gewesen. Er habe jedoch nicht gewusst welche Rechte und Pflichten er habe. Vielmehr habe er den Eindruck gehabt lediglich als Übermittler des Verfahrensstandes zu agieren. In der Verhandlung am *** erstellte der Bausachverständige *** folgendes Gutachten: „Das Wohnhaus ist unter den derzeitigen Gegebenheiten als nicht mehr bewohnbar einzustufen. Es fehlen die grundsätzlichen Voraussetzungen welche in der Bauordnung vorgesehen sind, ebenso ist der statische Gesamtzustand derart bedenklich, dass ein Bewohnen ab sofort nicht erlaubt werden kann. Es bestehe beim Wohnhaus und beim Wirtschaftsgebäude 1 die jederzeitige Einsturzgefahr. Bei dem Wirtschaftsgebäude 2 könnte durch Sanierungsmaßnahmen ein baldiges Einstürzen verhindert werden. Bei dem Wirtschaftsgebäude 3 seien Reparaturen im Bereich des Daches notwendig um eine Einsturzgefährdung zu verhindern. Bei dem Wirtschaftsgebäude 4 seien ebenfalls Sofortmaßnahmen nötig. Das Wohngebäude und das Wirtschaftsgebäude 1 seien als unbenutzbar einzustufen. Bei den restlichen Gebäuden sei eine weitere Benutzung möglich falls Sofortmaßnahmen ergriffen werden würden. Bei allen Gebäuden lägen gröbste bau- und feuerpolizeiliche Missstände vor. Die Behebung der Gebrechen sei bei dem Wohnhaus und dem Wirtschaftsgebäude 1 nicht mehr wirtschaftlich vertretbar. Bei dem Haus sei eine Kaltwasserleitung die einzige sanitäre Anlage. Das Wohngebäude könne auch nicht geheizt werden. Ein Notkamin sei nicht vorhanden. In allen Gebäuden würden die Elektroinstallationen fehlen. Einzig im Wirtschaftsgebäude 3 sei ein Zählerkasten vorhanden.“ Der Sanitätssachverständige kam in seinem Gutachten ebenfalls zu dem Schluss, dass ein Bewohnen des Anliegens derzeit nicht möglich sei und sei mit gesundheitlichen Folgen für Bewohner zu rechnen. In dem Gutachten vom *** von *** welches im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Gebäude nicht einsturzgefährdet und standsicher sind. Das Wohngebäude ist nicht zum Wohnen geeignet. In einem ergänzenden Gutachten vom *** wurde von *** festgestellt, dass für Personen eine ständige Gesundheitsgefährdung bestehe. Dies durch die Einsturzgefahr von Teilen des Daches, der Feuermauer und der Decke. Im Wohnhaus seien schon wesentliche Teile eingestürzt. Es seien daher auch die restlichen Teile gefährdet. Es sein auch Teile der Gibelmauer eingestürzt. Diese Teile seien mit einer Bretterwand verschlagen, jedoch nicht wind- und regendicht. Ebenso sind Teile der Dachdeckung beschädigt oder mit provisorischen Blechbahnen gedeckt. Die Dachdeckung sei über viele Jahre beschädigt und gäbe es keine Feuchtigkeitsisolation der Fußböden und der hangseitigen Außenmauern. Wind und Regen hätten die vorhandenen Mauern, Holzkonstruktionen und Deckenteile derart schwer beschädigt, dass sich dieses Schadensbild nunmehr zeige. Eine Behebung der Baugebrechen komme wirtschaftlich nicht in Betracht, da keine Feutigkeitsisolierung vorhanden ist, das Hangwasser nicht abgeleitet wird, Dachdeckung, Spenglerarbeiten zur Gänze zu erneuern wären, der Dachstuhl großteils erneutert werden müsste, die Erdgeschoßdecke nur mehr teilweise vorhanden ist und in einem sehr bedenklichen Zustand ist. Fußböden seien keine mehr vorhanden. Die Fenster und Türen seien komplett zu erneuern und alle Installationen wären neu herzustellen. Das gegenständliche Anwesen wurde am *** von dem Bausachverständigen *** besichtigt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass der allgemeine Zugang zum gesamten Anwesen unverzüglich durch eine Umzäunung mit Gefahrenhinweisen (Zutritt für Unbefugte verboten, Einsturtzgefahr) zu veranlassen sind. Zum Bauzustand stellte er fest, dass mehr als die Hälfte des voll ausgebauten Raumes sowohl durch Baugebrechen als auch durch den Brand zerstört sind und ist demnach gemäß § 35 NÖ BO 1996 seitens der Baubehörde der Abbruch der Bauwerke anzuordnen. Im Hof sowie entlang der Gebäude sind Mengen an Unrat gelagert welche sowohl gesundheitlich als auch feuerpolizeiliche Missstände darstellen. Diese Lagerungen seien unverzüglich zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Das gegenständliche Anwesen wurde am *** von dem Bausachverständigen *** besichtigt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass der allgemeine Zugang zum gesamten Anwesen unverzüglich durch eine Umzäunung mit Gefahrenhinweisen (Zutritt für Unbefugte verboten, Einsturtzgefahr) zu veranlassen sind. Zum Bauzustand stellte er fest, dass mehr als die Hälfte des voll ausgebauten Raumes sowohl durch Baugebrechen als auch durch den Brand zerstört sind und ist demnach gemäß Paragraph 35, NÖ BO 1996 seitens der Baubehörde der Abbruch der Bauwerke anzuordnen. Im Hof sowie entlang der Gebäude sind Mengen an Unrat gelagert welche sowohl gesundheitlich als auch feuerpolizeiliche Missstände darstellen. Diese Lagerungen seien unverzüglich zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Der medizinische Sachverständige führte am *** aus, dass es von außen und innen zu keiner Verbesserung der Sanitären Anlagen gekommen ist. Da Bewohn- und Benutzungsverbot ist aus sanitären- und hygienischen Gründen aufrecht zu erhalten. Weiter müsse eine unverzügliche Räumung des Unrates erfolgen. Bei der Verhandlung am *** wurde auch eine Lichtbilddokumentation erstellt. Die Lichtbilder zeigen den Zustand der Gebäude und werden diese zum Inhalt des Erkenntnisses erhoben. Das erkennende Gericht folgt den Gutachten von ***, welches sich im Wesentlichen mit dem Gutachten von *** deckt. Selbst das Gutachten von *** ist ausgeführt, dass das Wohnhaus nicht bewohnbar ist. Vielmehr wird in diesem Gutachten aber ausgeführt, welche Änderungen geplant seien und fand die Prüfung lediglich auf die Standfestigkeit statt. Darüber hinaus sind seit dem Gutachten 14 Jahre vergangen und gab es einen Brand in dem Anwesen weshalb hier auf das letzte Gutachten vom *** besonders Rücksicht genommen wurde. Selbst für Laien ist die Gefährdung auf den Lichtbildern zu erkennen. Rechtlich folgt: NÖ Bauordnung: § 35Paragraph 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer zum einen vor, dass ihm das rechtliche Gehör genommen worden sei, da er bei der Verhandlung am *** nicht ordnungsgemäß geladen und vertreten war. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Niederschrift der nunmehrige Sachwalter angeführt ist und dieser das Protokoll auch unterschrieben hat und er in der Verhandlung auch den Beschluss zum Verfahrenssachwalter vorzeigte. Der Umstand, dass der Sachwalter möglicherweise nicht ausreichend über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß vertreten war zum Zeitpunkt der Verhandlung und er dort alle Eingaben und Vorbringen erstatten hätte können. Selbst in der mündlichen Verhandlung konnte der Sachwalter des Beschwerdeführers kein inhaltliches Vorbringen, dass die Gutachten entkräften würde darlegen. Vielmehr stellte sich nach der Verhandlung die Situation so dar, als sei die letzten Jahre nichts wesentliches auf dem Anwesen passiert, da dies der Beschwerdeführer nicht wünsche. Ein auf gleicher fachlicher Ebene fundiertes Gutachten konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorlegen. Es war daher davon auszugehen, dass mehr als die Hälfte jedes der gegenständlichen Gebäude des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gutachten vom ***. Reparaturarbeiten wurden seit dem Anfang des Verfahrens (***) nicht eingeleitet, sondern wurden mehrmals Bauverfahren angestrengt, diese jedoch niemals umgesetzt. Ebenso wurden die gesetzten Fristen zur Instandsetzung nicht genutzt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat somit zu Recht den Abbruch des Wohngebäudes und der Wirtschaftsgebäude 1 bis 4 ausgesprochen und die Berufung abgewiesen. Ungeachtet dieser Entscheidung steht es dem Beschwerdeführer frei neue Bauvorhaben auf der Liegenschaft zu beantragen und sind diese dann nach der NÖ Bauordnung neu zu prüfen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, somit weder eine Rechtsprechung fehlt, noch eine solche uneinheitlich ist oder von dieser abgewichen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0781