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{'item': 'LVwG-AV-623/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-623/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Ausführungsfristen § 24.
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nichtParagraph 24,
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht * binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder* binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder * binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt.
(2)Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
(3)Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
(3)Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
(4)Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn * dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, * das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.
(5)Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. Baubeginn § 26.
(1)Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.Paragraph 26,
(1)Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.
(2)Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
  4. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
  5. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 24 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden. Da Gegenstand des von den Baubehörden der der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß Paragraph 24, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß Paragraph 70, leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden. 3.1.
  6. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung einer aus 14 Wohneinheiten (2 Baukörper) bestehenden Reihenhausanlage auf dem Grundstück in ***, *** (***), Parz.Nr ***, EZ. ***, KG. ***, erteilt worden war, am *** von den Beschwerdeführern - unter gleichzeitiger Abgabe eines ausdrücklichen Rechtsmittelverzichtes – übernommen worden ist und zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Zusammenhang ist zu der von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** erstattete Anzeige des Baubeginns mit *** auszuführen, dass diese Anzeige eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. Für die Klärung der Frage, ob das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist, hatte diese Anordnung daher grundsätzlich keine Bedeutung (vgl. VwGH vom
  7. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Im Beschwerdefall wurde in der Baubewilligung keine längere Frist für den Baubeginn festgelegt, die Frist wurde auch nicht über Antrag des Inhabers der Baubewilligung erstreckt.In diesem Zusammenhang ist zu der von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** erstattete Anzeige des Baubeginns mit *** auszuführen, dass diese Anzeige eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. Für die Klärung der Frage, ob das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist, hatte diese Anordnung daher grundsätzlich keine Bedeutung vergleiche VwGH vom
  8. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Im Beschwerdefall wurde in der Baubewilligung keine längere Frist für den Baubeginn festgelegt, die Frist wurde auch nicht über Antrag des Inhabers der Baubewilligung erstreckt. 3.1.
  9. Im Sinne des § 24 NÖ Bauordnung 1996 ist unter dem Begriff des Baubeginns ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen (vgl. VwGH vom
  10. Mai 2012, Zl. 2012/05/0008, und vom
  11. September 2012, Zl. 2011/05/0023).Im Sinne des Paragraph 24, NÖ Bauordnung 1996 ist unter dem Begriff des Baubeginns ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen vergleiche VwGH vom
  12. Mai 2012, , Zl. 2012/05/0008, und vom
  13. September 2012, Zl. 2011/05/0023). Dabei ist es - insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft - unerheblich, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher ebenso schon als vorheriger Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube. Die Planierung des Bauplatzes kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, insoferne diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen (vgl. VwGH vom
  14. Jänner 1996, Zl. 95/05/0194, ergangen zur OÖ Bauordnung 1976 und vom
  15. April 2012, Zl. 2009/05/0313). Dabei ist es - insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft - unerheblich, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher ebenso schon als vorheriger Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube. Die Planierung des Bauplatzes kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, insoferne diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen vergleiche VwGH vom
  16. Jänner 1996, Zl. 95/05/0194, ergangen zur OÖ Bauordnung 1976 und vom ,
  17. April 2012, Zl. 2009/05/0313). Die angesprochene Teil - Fundamentierung bzw. der Aushub eines Teils einer Baugrube sind ist immer nur dann als Baubeginn anzunehmen, wenn nicht von vornherein feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Dass derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können, aber dafür nicht bestimmt waren, würde hingegen nicht genügen, da dann die Erdarbeiten oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten (vgl. VwGH vom
  18. Oktober 1997, Zl. 96/06/0185).Die angesprochene Teil - Fundamentierung bzw. der Aushub eines Teils einer Baugrube sind ist immer nur dann als Baubeginn anzunehmen, wenn nicht von vornherein feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Dass derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können, aber dafür nicht bestimmt waren, würde hingegen nicht genügen, da dann die Erdarbeiten oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten vergleiche VwGH vom
  19. Oktober 1997, , Zl. 96/06/0185). Im vorliegenden Fall ist schließlich von den Beschwerdeführern zwar wiederholt der vermeintliche Aushub einer Baugrube behauptet worden. Die vorgelegten näheren Beweismittel (v.a. Lichtbilder der Beschwerdeführer und der Baufirma) sind aber nicht geeignet, die Ausführungen des von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde beigezogen Sachverständigen zu widerlegen. Dieser hat schlüssig, klar und nachvollziehbar (durch Lichtbilder) im Zusammenhang mit dem am *** am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Lokalaugenschein dargelegt, dass seit der der Erstattung der Anzeige des Baubeginns am *** bis auf drei Probeschlitze mit einer Tiefe von 40 – 60 cm keine Baumaßnahmen gesetzt worden sind. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom
  20. September 2010, Zl. 2009/05/0344).Im vorliegenden Fall ist schließlich von den Beschwerdeführern zwar wiederholt der vermeintliche Aushub einer Baugrube behauptet worden. Die vorgelegten näheren Beweismittel (v.a. Lichtbilder der Beschwerdeführer und der Baufirma) sind aber nicht geeignet, die Ausführungen des von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde beigezogen Sachverständigen zu widerlegen. Dieser hat schlüssig, klar und nachvollziehbar (durch Lichtbilder) im Zusammenhang mit dem am *** am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Lokalaugenschein dargelegt, dass seit der der Erstattung der Anzeige des Baubeginns am , *** bis auf drei Probeschlitze mit einer Tiefe von 40 – 60 cm keine Baumaßnahmen gesetzt worden sind. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom
  21. September 2010, Zl. 2009/05/0344). Auch die von den Beschwerdeführern bzw. der Baufirma vorgelegten Fotos zeigen im Wesentlichen die genannten Probeschlitze und planierte Flächen (i.e. jene Fotos, die mit *** bezeichnet sind), auf denen aber nur in ein sehr kleiner Teil nicht von Laub bedeckt ist (gerade dies würde aber eine unmittelbar zuvor erfolgte Bearbeitung dokumentieren). Im Lichte der obzitierten Judikatur ist daher im vorliegenden Fall kein Baubeginn anzunehmen, da nach Aussage der Baufirma von vornherein festgestanden ist, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Vielmehr sollte die Arbeitsunterbrechung aufgrund des bevorstehenden Winters bis ins Frühjahr *** dauern. Ab Mitte *** sollten die Arbeiten fortgesetzt werden – eine tatsächliche Fortführung der Arbeiten fand aber nie statt. 3.1.
  22. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Öffnung einer Dachbodendecke durch einen Prüfingenieur als Maßnahme, um die Tragfähigkeit der Decke für die beabsichtigten Aufbauten zu überprüfen, qualifiziert. Diese Überprüfung stellt sich aber als bloße "Vorbereitungshandlung" für die Ausführung des bewilligten Vorhabens, nicht jedoch bereits als eine Errichtungsmaßnahme zur Herstellung des Bauvorhabens dar (vgl. VwGH vom
  23. April 2012, Zl. 2009/05/0313). Als derartige Vorbereitungshandlungen sind auch die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude sowie rodungsmaßnahmen qualifiziert worden (vgl. VwGH vom
  24. Jänner 1979, Zl. 1.069/77). Im vorliegenden Fall sind daher die angeführten Probeschlitze bestenfalls als Vorbereitungshandlungen zu werten. Gerade weil diese Maßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten zu setzen waren, können sie keinen Baubeginn im Sinn der §§ 24 Abs. 1 und 26 NÖ Bauordnung 1996 darstellen. Daraus folgt, dass gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 im vorliegenden Fall das Recht aus einer Baubewilligung erloschen ist, weil die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde (i.e. am ***) begonnen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Öffnung einer Dachbodendecke durch einen Prüfingenieur als Maßnahme, um die Tragfähigkeit der Decke für die beabsichtigten Aufbauten zu überprüfen, qualifiziert. Diese Überprüfung stellt sich aber als bloße "Vorbereitungshandlung" für die Ausführung des bewilligten Vorhabens, nicht jedoch bereits als eine Errichtungsmaßnahme zur Herstellung des Bauvorhabens dar vergleiche VwGH vom
  25. April 2012, Zl. 2009/05/0313). Als derartige Vorbereitungshandlungen sind auch die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude sowie rodungsmaßnahmen qualifiziert worden vergleiche VwGH vom
  26. Jänner 1979, Zl. 1.069/77). Im vorliegenden Fall sind daher die angeführten Probeschlitze bestenfalls als Vorbereitungshandlungen zu werten. Gerade weil diese Maßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten zu setzen waren, können sie keinen Baubeginn im Sinn der Paragraphen 24, Absatz eins und 26 NÖ Bauordnung 1996 darstellen. Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 im vorliegenden Fall das Recht aus einer Baubewilligung erloschen ist, weil die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde (i.e. am ***) begonnen worden ist. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist abgewiesen hat (weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Baubewilligung bereits längst erloschen war), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  27. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zum einen nicht beantragt, zum anderen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  28. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  29. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zum einen nicht beantragt, zum anderen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  30. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  31. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  32. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  33. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  34. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.623.001.2015

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